Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3637

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
173/14

Verkündet am:
21. Oktober
2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 30 Abs. 1; [X.] § 103 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 23 Abs. 1 Satz 2
a)
Der Nachweis des Abschlusses eines [X.] im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (Fortführung von [X.], Urteil vom 27. März 2013 -
I [X.], [X.], 1150 Rn.
51 = [X.], 1473 -
Baumann).
b)
Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines [X.] regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§
103 Abs. 1 [X.]), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat.
c)
Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellschaf-ten verpflichtet, ihnen zur Sicherung
eines gemeinsamen Markenauftritts ein unentgeltliches Recht zur Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist regel-mäßig beiderseits vollständig erfüllt (§
103 Abs. 1 [X.]), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz eingeräumt hat und die anderen Konzerngesellschaften die Lizenz genutzt haben.
d)
Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwi-schen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten ([X.] an [X.], Urteil vom 23. März 1982 -
KZR 5/81, [X.]Z 83, 251, 256 bis 258 -
Verankerungsteil).
e)
Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der [X.] nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers ([X.] an [X.], Urteil vom 30. Januar 2013
-
XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn.
16).
f)
[X.]. 23 Abs.
1 Satz 2 [X.] setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete [X.] hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen.
[X.], Urteil vom 21. Oktober 2015 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Juli 2015
durch [X.] Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, [X.], Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27.
Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die [X.] Süd GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der [X.], die in [X.] mit mehreren Niederlassungen im Be-reich Deponiebau, Deponiebetrieb, Flächenrecycling und Bodenbehandlung tä-tig ist. Die Beklagte, die [X.] Holding GmbH, beschäftigt sich
ebenfalls mit Bodensanierung und Deponiearbeiten.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung
der Bezeich-nung [X.]
als Marke und im Rahmen einer Internetadresse auf Unterlas-sung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten
in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf Rechte an der Gemeinschaftsmarke
[X.] und hilfsweise auf Rechte an ihrer
Firma
[X.] Süd Gmb[X.]
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3
-

Die Gemeinschaftsmarke
Nr. 002094738 [X.]
wurde am 20. Februar 2001 angemeldet und am 16.
Dezember 2002 für die [X.]
Umwelt GmbH
eingetragen. Sie beansprucht Schutz für die
Dienstleistungen
Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Bera-tung.
Transport und Lagerung von Flüssigkeiten und Feststoffen; Beförderung von Gütern, insbesondere von Flüssigkeiten und Feststoffen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen und Schiffen.
Materialbearbeitung; Verarbeitung von Flüssigkeiten und Feststoffen mit physi-kalischen und/oder chemischen und/oder geologischen Verfahren; Verwertung und Entsorgung von Flüssigkeiten und Feststoffen; Verwertung und Entsorgung von Reststoffen aus industriellen Prozessen.
Die Firma
der Markeninhaberin wurde am 26. März 2002 von [X.]
Umwelt GmbH in [X.]
geändert. Alleinige Anteilseignerin der [X.] war die [X.] Gmb[X.] Diese hielt als Mutterge-sellschaft der [X.]-Gruppe darüber hinaus
sämtliche
Anteile an drei weiteren Gesellschaften. Die Marke [X.] und die gleichlautende Geschäftsbezeich-nung
wurden
in den folgenden Jahren von allen Gesellschaften der [X.] einheitlich genutzt.
Am 27. November 2003 wurde die [X.] GmbH von der [X.] übernommen, die zu diesem Zeitpunkt noch als [X.]
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
firmierte und am 16. Dezember 2003
in [X.]
Holding GmbH
umfirmierte. Die Beklagte übernahm zugleich sämt-liche Anteile an den Tochtergesellschaften der [X.] GmbH und insbesondere
der [X.]. Die [X.]
wurde am 14. April 2005 in [X.] Süd GmbH umbenannt.

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-
Am 8. Oktober 2010 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] Süd
GmbH (Schuldnerin) eröffnet. Mit notariellem Vertrag vom 8.
Oktober 2010 erwarb die Klägerin vom Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
deren gesamtes
immaterielles
Vermögen. Dazu heißt es in §
4.1
des [X.]s:
Der Verkäufer verkauft an den dies annehmenden Käufer 1 [die Klägerin] sämt-liches zum Übertragungsstichtag im Eigentum der Schuldnerin
befindliche im-materielle Vermögen. Das immaterielle Vermögen umfasst insbesondere, aber nicht beschränkt auf die Namensrechte, etwaige vorhandene gewerbliche Schutzrechte, wie Marken, Patente, Geschmacksmuster etc.
[...]
Der Insolvenzverwalter weist den Käufer 1 [die Klägerin] darauf
hin, dass die [X.] geschützt ist. Das Logo der Schuldnerin ist derzeit nach Wissen des Insolvenzverwalters von einer [X.] Service und Vertrieb GmbH als Marke geschützt. Der Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder die Transferge-sellschaft werden nicht unter den verkauften und übertragenen immateriellen Vermögensgegenständen werbend tätig sein.
Aufgrund dessen wird der Käufer 1 [die Klägerin] ausdrücklich darauf hingewie-sen, dass die Schuldnerin nach Wissen des Insolvenzverwalters über keine Marken und Patente verfügt;
sollten solche Marken und Patente dennoch bei der Schuldnerin vorhanden sein, so sind diese mitverkauft und mitübertragen, sofern daran keine Drittrechte bestehen.
Mit demselben [X.] verkaufte der [X.] das gesamte Anlage-
und Vorratsvermögen der Schuldnerin an eine Schwestergesellschaft
der Klägerin, die es mit
Vertrag vom 8. März 2011 an die Klägerin weiterveräußerte.
Am 2. Dezember 2011 wurde die Gemeinschaftsmarke
[X.] auf die Klägerin umgeschrieben. Die Klägerin hat die Marke auf ihre Muttergesellschaft, die [X.], übertragen
und nutzt das Zeichen seitdem als deren Lizenznehmerin. Die
[X.] hat die Klägerin
ermächtigt, alle Rechte aus dieser Marke gegenüber der [X.] geltend zu machen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 hat die Klägerin 6
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vorsorglich die Kündigung einer der [X.] durch die [X.] Süd
GmbH erteilten
Lizenz zur Nutzung der Marke [X.] erklärt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze die
Rechte an der Ge-meinschaftsmarke
[X.] und an ihrem Unternehmenskennzeichen [X.], indem
sie die Bezeichnung [X.]
und ein
mit dieser Be-zeichnung gebildetes
[X.] als Marke sowie eine damit gebildete Internetadresse jeweils im Zusammenhang mit dem Angebot von A[X.]rucharbei-ten, Flächensanierung, Schachtkopfsicherung, Deponie-
und Erdarbeiten, Bau-grundverbesserung, Abdichtungssystemen
für Deponien
und
Stoffstrom-management benutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Feststel-lung ihrer Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Ihre Ansprüche hat sie in erster Linie auf Rechte an der Marke und hilfsweise auf ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen gestützt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer
vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihre [X.] weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
die Klägerin könne die von ihr geltend gemachten
Ansprüche weder auf das Recht an der [X.] noch auf das Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen stützen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei zwar berechtigt, Ansprüche wegen Verletzung der Ge-meinschaftsmarke [X.] geltend zu machen, da die Markeninhaberin sie als 9
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Lizenznehmerin hierzu ermächtigt habe. Die von der Klägerin erhobenen [X.] seien jedoch nicht begründet, weil die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfüge.
Die ursprüngliche Markeninhaberin, die [X.], habe der [X.] GmbH und den übrigen Gesellschaften des [X.]-Konzerns am 10. Dezember 2001 eine Lizenz
zur Nutzung der Marke erteilt. Die [X.] GmbH sei am 27. November 2003 von der [X.] übernommen worden.
Die Erteilung der Lizenz an die Gesellschaften des [X.]-Konzerns ha-be gegenüber der Klägerin gewirkt, obwohl die Lizenzerteilung nicht im Register eingetragen sei. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des [X.] am [X.] die der Lizenzerteilung zugrunde liegenden Umstände gekannt. Darüber hinaus sei das Unternehmen der Markeninhaberin
in seiner Gesamt-heit auf die Klägerin übergegangen.
Die Klägerin habe die der [X.] von der [X.] eingeräumte Lizenz nicht wirksam gekündigt. Die Lizenz sei für die Dauer des Bestehens des [X.]-Konzerns
erteilt und eine ordentliche Kündigung für [X.] ausgeschlossen worden.
Die Lizenz sei nicht durch die Insolvenz der [X.] Süd GmbH erlo-schen. Die Lizenz sei [X.], weil die [X.] die Rechte an der Marke insoweit mit quasi dinglicher und endgültiger Wirkung aus ihrem Vermögen abgespalten und auf die weiteren Gesellschaften der [X.]-Gruppe übertragen gehabt habe.
Die Klägerin könne ihre Ansprüche danach auch nicht auf ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen stützen.
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B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin die von ihr erhobenen
Ansprüche weder auf das
Recht an der Gemeinschaftsmarke [X.] (dazu [X.]) noch auf das Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen [X.] Süd GmbH
(dazu [X.]I)
stützen
kann.
[X.] Die von der Klägerin auf eine Verletzung des
Rechts
an der Gemei[X.] [X.] gestützten Ansprüche auf Unterlassung (Art. 102 Abs.
1 [X.]), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 102
Abs.
2 [X.],
§
125b Nr.
2, §
14 Abs.
6 [X.]) und Erstattung von Abmahnkosten (Art. 102 Abs.
2 [X.], §§
670, 683, 677 [X.]) sind nicht begründet. Sämtliche Ansprüche [X.] voraus, dass die Beklagte ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches
oder ihr ähnliches Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Gemei[X.] im geschäftlichen Verkehr benutzt hat
(Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst. a und b
[X.]). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil
die Beklagte sich auf eine ihr von
der [X.] als damaliger
Inhaberin
der Gemeinschaftsmarke erteilte Lizenz zur Nutzung der Marke berufen kann.
1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt
ist, die erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Gemäß Art.
22
Abs.
3 Satz 1 [X.] kann der Lizenznehmer ein Ver-fahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung ihres [X.] anhängig machen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die [X.] sei Inhaberin der Gemeinschaftsmarke [X.]. Sie
habe der Klä-gerin das Recht zur Nutzung der Marke eingeräumt und die Klägerin zur Gel-tendmachung aller Rechte aus der Marke gegenüber der [X.] ermächtigt.
2. Zugunsten der Klägerin ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu
unterstellen, dass die Beklagte die Bezeichnung ECO-18
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SOIL und ein damit gebildetes [X.] als Marke sowie eine mit die-ser Angabe
gebildete Internetadresse jeweils im Zusammenhang mit dem [X.], Flächensanierung, Schachtkopfsicherung, Depo-nie-
und Erdarbeiten, Baugrundverbesserung, Abdichtungssystemen
für Depo-nien
und
Stoffstrommanagement benutzt und dadurch in das
ausschließliche Recht
des Inhabers der Gemeinschaftsmarke [X.] eingreift
(Art. 9 Abs.
1 Satz 1 und 2 Buchst. a
und b
[X.]).
3. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind nicht begründet, weil die Beklagte berechtigt ist, die Marke in der beanstandeten Weise zu benutzen. Die [X.]
hat der [X.] eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt (dazu [X.] 3
a). Diese
Lizenz ist weder infolge der
Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Lizenzgeberin am 8. Oktober 2010 (dazu
B
I 3
b) noch durch die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres [X.] vom 18. März 2013 erklärte
Kündigung des Lizenzvertrags
(dazu [X.] 3
c) noch durch Auflösung des [X.]-Konzerns (dazu [X.] 3 d) erloschen. Die Erteilung der Lizenz an die Beklagte wirkt
gegenüber der Klägerin, obwohl die
Lizenzerteilung nicht ins Register eingetragen worden ist
(dazu [X.] 3
e).
a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die [X.]
der [X.] eine Lizenz zur Nutzung der Gemei[X.] [X.] erteilt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die [X.] zunächst der [X.] GmbH eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt
und ist die Beklagte später anstelle der [X.] GmbH als Lizenznehmerin in den Lizenzvertrag mit der [X.] eingetreten.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] GmbH habe die Rechte an der Gemeinschaftsmarke
[X.]
von der zunächst als [X.] 22
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Umwelt GmbH firmierenden und dann in [X.]
umfirmierten Markeninhaberin erhalten. Die
[X.] GmbH habe fortan
als alleinige Gesell-schafterin ihrer Tochtergesellschaften die gemeinsame Nutzung der Marke im Konzern bestimmt. Die Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaften seien mit dem gemeinsamen Markenauftritt einverstanden gewesen. Das ergebe sich aus den Protokollen der [X.] vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002. Der gemeinsame Markenauftritt sei [X.] mit einer an alle Glieder der [X.]-Gruppe zu erteilenden Markenlizenz
verbunden gewesen. Die Erteilung dieser Lizenz sei
in dem Beschluss der [X.] vom 10. Dezember 2001 zu sehen, [X.]
am 1. April 2002 einzuführen. An dieser Besprechung hätten die Geschäftsführer der Markenin-haberin, der [X.], teilgenommen. Die Marke sei
in den [X.] von der [X.] GmbH und ihren
Tochtergesellschaften ständig benutzt
worden. Das zeigten aus den Jahren 2004 bis 2010 stammende Bro-schüren. Auch in dieser Nutzung
komme
die sich bereits aus den Bespre-chungsprotokollen ergebende gemeinsame Willensbildung im Konzern zum Ausdruck. Die [X.] GmbH sei am 27. November 2003 von der ursprünglich als [X.] Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH [X.] und dann in
[X.]
Holding GmbH umfirmierten [X.] über-nommen worden.
[X.]) Die Revision macht vergeblich geltend, die vom Berufungsgericht herangezogenen Anhaltspunkte
rechtfertigten nicht die
Annahme des [X.] eines Lizenzvertrags. Das Berufungsgericht habe sich ausschließlich auf die [X.] vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 bezogen. Aus diesen Protokollen ergebe sich nicht der zur An-nahme eines Lizenzvertrags
erforderliche Rechtsbindungswille.
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(1)
Die Frage, ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der [X.] und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind. Darüber hinaus kann zur Beurteilung der Frage, ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben, als Indiz auch ihr nachträgliches [X.] herangezogen werden. Ob den Erklärungen der Parteien nach diesen Maßstäben ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die [X.] nur aufgrund einer außerrechtlichen
Gefälligkeit handeln, ist eine Sache tat-richterlicher Würdigung
([X.], Urteil vom 21. Juli 2005 -
I [X.], [X.], 56 Rn.
37 und 39 = WRP
2006, 96 -
BOSS-Club, [X.]).
(2) Das Berufungsgericht hat den Protokollen der [X.] vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 ent-nommen, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der [X.] GmbH mit dem von ihrer Muttergesellschaft bestimmten gemeinsamen und ein-heitlichen Auftritt sämtlicher Gesellschaften des Konzerns unter der Marke
[X.] einverstanden gewesen seien
und die [X.] als Markeninhaberin allen
Gesellschaften des Konzerns die für diesen Auftritt not-wendige Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt habe. Die Erteilung dieser Lizenz hat das
Berufungsgericht in dem Beschluss der Geschäftsführer vom 10. De-zember 2001 gesehen, [X.] am 1. April 2002 einzuführen. Ferner hat es
darauf abgestellt, dass die Geschäftsführer am 4. Februar 2002
beschlossen 26
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haben, die Konzerngesellschaften umzubenennen und deren
Firmen unter Verwendung der Bezeichnung [X.] zu bilden. Weiterhin
hat es für erheb-lich gehalten, dass
in
der Geschäftsführerbesprechung vom 8. April 2002 über die Einführung der Marke [X.]
berichtet worden ist. Das Berufungsgericht hat demnach aus der förmlichen Beschlussfassung über die Einführung einer gemeinsamen Marke sowie
der
anschließenden Umbenennung der [X.] und gemeinsamen Nutzung der Marke auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Erteilung
einer
Lizenz zur entsprechen-den Nutzung der Marke geschlossen.
(3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der festgestellte Sachverhalt ergebe ein ganz anderes Bild. Danach hätten sich die Geschäftsführer der Un-ternehmen der [X.]-Gruppe über die markenrechtliche Situation keine [X.] gemacht und daher keinen Rechtsbindungswillen gehabt. Die Revision versucht damit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Berufungsgericht für die Beurteilung erhebliche Ge-sichtspunkte außer [X.] gelassen hat. Dass in den Protokollen von der Klage-marke und der Einräumung von Nutzungsrechten nicht ausdrücklich die Rede ist, steht der Annahme des Abschlusses eines konkludenten Lizenzvertrags
nicht entgegen. Dasselbe
gilt im Blick darauf, dass die Protokolle keine konkre-ten Regelungen zur gemeinsamen Markenbenutzung durch die Konzerngesell-schaften enthalten. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass für eine gemeinsame Beschlussfassung insoweit
kein Anlass
bestand, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Muttergesellschaft
den ge-meinsamen Markenauftritt der Konzerngesellschaften bestimmte. Der Annahme einer rechtsverbindlichen Einräumung einer Markenlizenz durch die Markenin-haberin steht ferner nicht entgegen, dass die
Protokolle nicht erkennen lassen, 28
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-
für welche Gesellschaft sie erstellt wurden und inwieweit die Teilnehmer der Besprechungen
zur Abgabe bindender
Willenserklärungen für die Gesellschaf-ten befugt waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Geschäftsführer der Markeninhaberin, der [X.], an der Besprechung am 10. Dezember 2001 teilgenommen, bei
der die Einführung von [X.]
zum 1. April 2002 beschlossen wurde.
(4) Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Revision zur Begründung seiner Auffassung, die [X.] habe den
Ge-sellschaften der [X.]-Gruppe eine
Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt, nicht ausschließlich auf die [X.] bezogen. Vielmehr hat es ange-nommen, die sich bereits aus den [X.]n ergebende ge-meinsame Willensbildung im Konzern komme auch darin zum Ausdruck, dass die Marke in den folgenden Jahren von der [X.] GmbH und deren
Tochter-gesellschaften ständig benutzt worden
sei. Das Berufungsgericht hat in diesem nachträglichen Verhalten ohne Rechtsfehler einen maßgeblichen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Beteiligten mit Rechtsbindungswillen
gehandelt haben. Die Annahme, die
jahrelange gemeinsame und einheitliche Nutzung des [X.] [X.] durch die Gesellschaften des [X.]-Konzerns beruhe nicht auf einem rechtsverbindlich eingeräumten Recht zur Nutzung des Zeichens, son-dern auf einer bloßen außerrechtlichen Gefälligkeit, wäre, wie die Revisionser-widerung zutreffend geltend macht, mit den Interessen der Konzernunterneh-men und der Bedeutung des Zeichens als Name des Gesamtkonzerns und Hauptelement der Unternehmensidentität (Corporate Identity)
nicht zu vereinba-ren
gewesen.
[X.]) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht [X.], dass die Beklagte die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorliegen der 29
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Voraussetzungen einer lizenzvertraglichen Rechtseinräumung trage und
an den Nachweis einer solchen Rechtseinräumung keine geringen Anforderungen zu stellen seien. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorliegen der von ihr behaupteten Zustimmung der Markeninhaberin zur Zeichennutzung trägt. Entgegen der Ansicht der Revision sind die an den Nachweis der von der [X.] behaupteten Rechtseinräumung zu stellenden Anforderungen im Streitfall erfüllt.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann sich ein Li-zenznehmer nach Beendigung eines Lizenz-
oder Gestattungsvertrags dem [X.] gegenüber nicht darauf berufen, während der Laufzeit des Lizenz-
oder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten [X.] erworben zu haben ([X.], Urteil vom 27. März 2013 -
I [X.], [X.], 1150 Rn.
44 = [X.], 1473 -
Baumann, [X.]). Dagegen genügt ei-ne konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entste-hung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (vgl. [X.], [X.], 1150 Rn.
50 -
Bau-mann). Beruft sich der Nutzer eines Zeichens gegenüber dem Inhaber des [X.]rechts auf die Entstehung eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der In-haber des
Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs-
oder Lizenzvertrag bestand. An [X.], keine geringen Anforderungen zu stellen. Wegen der besonderen Bedeu-tung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine [X.]
-
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mentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine entsprechende Dokumen-tation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konklu-dente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs-
oder [X.] vorliegt ([X.], [X.], 1150 Rn.
51 -
Baumann).
(2) e-rungen an den Nachweis des Abschlusses eines [X.] gelten für alle Fälle
des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, in denen in der Regel eine Do-kumentation des Vertragsschlusses erfolgt. Sie betreffen nicht nur den vom [X.] zu führenden Nachweis für das Bestehen eines [X.] mit dem [X.], wenn Letzterer sich auf den Erwerb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch für den
-
hier in Rede ste-henden -
Fall des vom [X.] zu erbringenden Nachweises einer Zu-stimmung des [X.]s zur Zeichennutzung. Die Anforderungen an den Nachweis hängen nicht davon ab, wer Begünstigter
des Abschlusses eines [X.] ist.
Entgegen der Ansicht der Revision kann der Nachweis des Abschlusses eines [X.] in diesen Fällen allerdings nicht nur durch Vorlage eines (schriftlichen) [X.] erbracht werden. Vielmehr genügt
im Allgemei-nen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses. Dieser
Anforderung hat die Beklagte
im Streitfall durch Vorlage der Protokolle der [X.] vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 entsprochen. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts dokumentieren diese Protokolle den rechtsverbindlichen [X.] eines [X.].
(3) Das Erfordernis der Vorlage eines schriftlichen [X.] zum Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrags folgt entgegen der Ansicht der 32
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Revision auch nicht daraus, dass Vereinbarungen zwischen [X.] Unternehmen aus steuerlichen Gründen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an oder im Interesse einer ihrem beherrschenden Gesell-schafter nahestehenden
Person das Fehlen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüt-tung (BFH, Urteil vom 4. Dezember 1996 -
I [X.], NJW 1997, 2004, 2006).
Es kommt nicht darauf an, ob danach in der Erteilung einer unentgeltli-chen Lizenz durch die [X.] an die Beklagte eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen wäre, weil kein schriftlicher Lizenzvertrag vor-liegt. Auch dann könnte aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung ent-gegen der Ansicht der Revision nicht darauf geschlossen werden, dass die [X.] der [X.] die Nutzung der Marke lediglich kon-kludent gestattet hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] und die Beklagte wegen derartiger steuerlicher Erwägungen vom Abschluss eines Lizenzvertrags abgesehen haben könnten. Erst recht folgt aus diesen steuerlichen Überlegungen
nicht, dass ein [X.] die von ihm behauptete Zustimmung des Markeninhabers zur Zeichennutzung nur durch Vorlage des schriftlichen Lizenzvertrags nachweisen kann.
dd) Die Revision macht ohne Erfolg
geltend, die Beklagte wäre selbst durch
eine zugunsten aller Glieder der [X.]-Gruppe erteilten Lizenz zur Nut-zung der Marke nicht zur Lizenznehmerin geworden, weil sie zum Zeitpunkt dieser Rechtseinräumung nicht Mitglied der [X.]-Gruppe gewesen sei.

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-
Nach den [X.]
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Markeninhaberin, die [X.],
sämtlichen Gesellschaften des [X.]-Konzerns und insbesondere der Muttergesellschaft, der [X.] GmbH, eine Lizenz zur Nutzung der Marke eingeräumt. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte anstelle der [X.] GmbH als Lizenznehmerin in den Lizenzvertrag mit der [X.] eingetreten ist. Diese Annahme
wird von der
Feststellung des [X.]
getragen, die [X.] GmbH sei am 27. November 2003 von der damals
als [X.] Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierenden [X.] übernommen
worden.
Mit dem [X.] vom 27. November 2003 hat
die Beklagte sämtliche Anteile an den Tochtergesellschaften der [X.] GmbH erworben. Dadurch ist sie an die Stelle der [X.] GmbH als Muttergesellschaft des
[X.]-Konzerns
getreten. Damit ist die Beklagte
zugleich anstelle der [X.] GmbH in den Lizenzvertrag mit der [X.] eingetreten
und hat die [X.] GmbH der [X.] das
durch diesen Lizenzvertrag begründe-te Recht zur Nutzung der Marke übertragen. Nach
§
16 Abs.
1 Satz
1 des An-teilskaufvertrags
ist
die Beklagte verpflichtet, den Namen [X.] zu nutzen. Nach §
16 Abs.
1 Satz 2 des [X.]s hat
die [X.] GmbH der [X.] sämtliche Marken und sonstigen Schutzrechte an dem Namen [X.] übertragen. Da die in §
16 Abs.
1 Satz
1 des [X.]s
vereinbarte
Nutzungspflicht ein entsprechendes
Nutzungsrecht voraussetzt, ist die in § 16 Abs.
1 Satz 2 des [X.]s geregelte
Rechtsübertragung dahin zu verstehen, dass die [X.] GmbH der [X.] damit auch das Recht zur Nutzung der Bezeichnung [X.] übertragen hat. Dafür spricht im Übrigen, dass sich die Beklagte nach Abschluss des [X.]es
in [X.]
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Holding GmbH umbenannt und die Bezeichnung [X.] in den folgenden Jah-ren ständig benutzt
hat.
b) Die der [X.] von der
[X.]
erteilte Lizenz zur Nutzung der Marke ist nicht infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der [X.] Süd GmbH (vormals [X.]) am 8. Oktober 2010
erloschen.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die der [X.] durch die (damals als [X.]
firmierende) Markeninhaberin eingeräum-te Markenlizenz sei nicht durch die Insolvenz der (zu diesem Zeitpunkt als [X.] Süd
GmbH firmierenden) Markeninhaberin erloschen. Die für Miet-
und Pachtverhältnisse des Schuldners geltende
Regelung des
§
108 Abs.
1
[X.] sei auf den hier vorliegenden Fall der Lizenzerteilung entsprechend
anzu-wenden. Für eine Anwendung des §
103 [X.] sei im Streitfall kein Raum. Eine Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, dass der Lizenzvertrag bei Eröff-nung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig erfüllt
gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Verpflich-tung der Schuldnerin
aus dem Lizenzvertrag offen gewesen. Die [X.] habe sich als Markeninhaberin mit den weiteren Gesellschaf-ten der [X.]-Gruppe über einen gemeinsamen Markengebrauch im Sinne ei-nes einheitlichen Auftritts und damit über eine Vergesellschaftung der Marke geeinigt.
Damit habe eine
quasi dinglich und endgültig wirkende Abspaltung von Markenrechten der Schuldnerin aus ihrem Vermögen vorgelegen.
[X.]) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

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-
18
-
(1) Ein Lizenzvertrag wird entsprechend der Rechtspacht als Dauernut-zungsvertrag im Sinne der §§
108, 112 [X.] eingeordnet. Da kein [X.] Vermögen betroffen ist, eröffnen derartige Nutzungsverträge für den [X.] einer
jeden Vertragspartei
ein Wahlrecht nach §
103 [X.], falls sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllt waren ([X.], Urteil vom 17.
November 2005 -
IX
ZR 162/04, [X.], 435 Rn.
21 [X.]). Der Insolvenzverwalter kann anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen
und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen

103 Abs.
1 [X.]),
oder er kann die Erfüllung ablehnen (§
103 Abs.
2 Satz 1 [X.]). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllt sind, zwar nicht zu einem Erlöschen der Ansprüche; sie hat aber
zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um [X.] auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. [X.], [X.], 435 Rn.
22 [X.]).
(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vor-schrift des § 103 [X.] im Streitfall nicht anwendbar ist, weil der Lizenzvertrag vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl von Seiten der Schuldnerin und Lizenzgeberin als auch von Seiten der [X.] und Lizenznehmerin [X.] erfüllt war. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin konnte daher
nicht zu einem Erlöschen der aufgrund des [X.] eingeräumten Lizenz führen.
Im Falle eines [X.] ist der Lizenzvertrag
im Sinne von §
103 [X.] in der Regel beiderseits vollständig erfüllt, wenn die gegenseitigen Hauptleis-tungspflichten ausgetauscht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und 43
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-
19
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der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat (vgl. LG München
I, [X.], 142, 143; MünchKomm.[X.]/[X.], 3. Aufl., §
103 Rn.
76; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn.
50; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §
47 Rn.
74; [X.]/[X.], [X.], Vor §§ 103-119 Rn. 127; FK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 103 Rn. 23; [X.] in [X.]/Prütting/Bork, [X.], Stand 2011, §
103 Rn.
64; [X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 4.
Aufl., §
108 [X.] Rn.
7; [X.]/Hötzel, [X.], 432, 434; [X.]/[X.], 492, 493 f.; [X.], [X.], 735, 740; [X.]/[X.], [X.], 1032, 1033).
Im Streitfall wurde die Lizenz zwar
mangels Vereinbarung der Zahlung eines Entgelts nicht aufgrund
eines typischen Kaufvertrags erteilt. Vielmehr handelte es sich um einen Austauschvertrag eigener Art, nach dessen Inhalt
sich
die Beklagte und die weiteren Konzerngesellschaften im Interesse eines gemeinsamen Markenauftritts zur Nutzung der Marke [X.] und die Schuldnerin
im Gegenzug zur unentgeltlichen Einräumung eines entsprechen-den Nutzungsrechts für die Dauer des Bestehens des [X.]-Konzerns ver-pflichteten.
Dieser gegenseitige Vertrag
wurde allerdings -
und das ist entschei-dend -
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits vollständig erfüllt. Die Schuldnerin hat der [X.] bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Lizenz eingeräumt, die
Beklagte hat diese Lizenz daraufhin vereinbarungsgemäß genutzt. Es ist nicht ersichtlich, dass Nebenleistungs-pflichten der Lizenzvertragsparteien offen sind, die zur Anwendung des §
103 [X.] führen könnten (vgl. [X.]/[X.]
[X.]O §
47 Rn.
74; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
108 [X.] Rn.
7; [X.]/Hötzel, [X.], 432, 434; [X.]/[X.], [X.], 1032, 1033).
c) Die der [X.] für die Dauer des Bestehens des [X.]-Konzerns eingeräumte Lizenz ist auch nicht dadurch erloschen, dass die [X.]-Gruppe

wie die Revision geltend macht -
aufhörte zu existieren.
46
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20
-
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der [X.] die Li-zenz zur Nutzung der Marke [X.] allerdings nur für die Dauer des Bestehens des [X.]-Konzerns eingeräumt worden.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der [X.]-Konzern aufhörte zu existieren.
Selbst wenn entsprechend dem von der Revision als übergangen gerüg-ten Vortrag der Klägerin und entgegen den im Tatbestand des Berufungsurteils mit Bindungswirkung
(§ 314 ZPO) getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts davon auszugehen wäre, dass die (ursprüngliche) Muttergesellschaft des [X.]-Konzerns
-
die [X.] GmbH -
nicht von der [X.] erworben wur-de, sondern durch Verschmelzung mit einer anderen
Gesellschaft erloschen ist, könnte deshalb -
anders als die Revision meint -
nicht von einer Auflösung
des [X.]-Konzerns ausgegangen werden. Die Beklagte hat mit dem [X.] vom 27. November 2003 jedenfalls sämtliche Anteile an den Tochterge-sellschaften der [X.] GmbH erworben und ist dadurch an die Stelle der
[X.] GmbH als Muttergesellschaft des [X.]-Konzerns getreten.
Von einer Zerschlagung des [X.]-Konzerns kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision keine Rede sein.
d) Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenom-men, dass die der
[X.] erteilte Lizenz nicht infolge der von der Klägerin mit Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 erklärten Kündigung des Lizenzvertrags
erloschen ist.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] habe den Gesellschaften des [X.]-Konzerns das
Lizenzrecht an der Marke für die Dauer
des Bestehens des [X.]-Konzerns eingeräumt. Eine [X.] Kündigung des
Lizenzvertrags
sei für diese Zeit ausgeschlossen
wor-den. Nähme man eine Kündigungsbefugnis während des Bestehens des
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-
[X.]-Konzerns an, würde dies zu dem widersinnigen und damals offensicht-lich von keiner Seite gewollten Ergebnis führen, dass die
Tochtergesellschaft als Markeninhaberin die Möglichkeit hätte, die eigene Konzernmutter und allei-nige
Anteilseignerin wegen der Führung der Marke [X.] unter Druck zu setzen.
[X.]) Es kann offenbleiben, ob -
wie das Berufungsgericht angenommen hat -
eine ordentliche Kündigung des Lizenzvertrags
ausgeschlossen ist. Es kann ferner offenbleiben, ob -
wie die Revision geltend macht -
jedenfalls ein
Grund für eine außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags
vorliegt. Die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 erklärte Kündigung hat jedenfalls deshalb nicht zu einer Beendigung des Li-zenzvertrags
und einem Erlöschen der Markenlizenz geführt, weil die Klägerin nicht Partei
des Lizenzvertrags
ist und daher weder zu einer ordentlichen noch zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt war.
(1) Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] als Markeninhaberin sämtlichen Gesellschaften des [X.]-Konzerns und damit auch der [X.] GmbH eine Lizenz zur Nut-zung der Marke
[X.]
eingeräumt. Die Beklagte ist mit ihrem Eintritt in den [X.]-Konzern im Einverständnis der Beteiligten anstelle der [X.] GmbH in den mit
der [X.] bestehenden Lizenzvertrag eingetreten
(vgl. oben Rn.
23 bis 39).

(2) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der zu [X.] Zeitpunkt als [X.] Süd GmbH firmierenden [X.] hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die Marke [X.] auf die Klägerin übertragen. Das hat aber nicht dazu geführt, dass die Klägerin damit anstelle der [X.] in den zwischen dieser und der 51
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22
-
[X.] bestehenden Lizenzvertrag eingetreten ist. Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den [X.] eintreten (Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl.,
§
30 [X.] Rn.
41; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
30 Rn.
113; vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
März 1982 -
KZR 5/81, [X.]Z 83, 251, 256 bis 258 -
Verankerungsteil). Die Beklagte hat einem Eintritt der Klägerin in den Lizenzvertrag nicht zugestimmt.
(3) Die Klägerin ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den zwischen der Schuldnerin und der [X.] bestehenden Lizenzvertrag eingetreten. Die Klägerin hat das Vermögen der Schuldnerin nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangt. Sie hat zwar mit [X.] das gesamte immaterielle Vermögen und mit Vertrag vom 8. März 2011 das gesamte Anlage-
und Vorratsvermögen der Schuldnerin erworben. Bei einem solchen
Erwerb von
Gesamtheiten
einzelner Wirtschaftsgüter eines Unterneh-mens wird der Erwerber
jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2013 -
XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn.
16).
(4) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldnerin der Klägerin mit dem [X.] ein Recht zur Kündigung des [X.] iso-liert übertragen
haben könnte. Es kann daher offenbleiben, ob ein solches Kün-digungsrecht isoliert übertragen werden kann (zur Übertragbarkeit von Gestal-tungsrechten vgl. [X.]/Busche, [X.], Neubearbeitung 2012, §
413 Rn.
10 bis 15 [X.]).
e) Die Erteilung der Lizenz zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke
[X.]
durch die [X.] an die Beklagte wirkt
gegenüber der Klägerin, auch wenn die Lizenzerteilung
nicht im Register eingetragen ist.
54
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-
23
-

[X.]) Die in Art. 17,
19 und 22 [X.] bezeichneten Rechtshandlungen hin-sichtlich einer Gemeinschaftsmarke haben nach Art. 23 Abs.
1 Satz 1 [X.] ge-genüber Dritten in allen Mitgliedst[X.]ten erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. Zu diesen Rechtshandlungen zählt
die Erteilung einer Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke, die nach Art. 22 Abs.
5 [X.] auf Antrag eines [X.] in das Register eingetragen und veröffentlicht wird. Danach kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin grundsätzlich nicht darauf berufen, dass
die [X.] ihr eine Lizenz zur Nutzung der Marke [X.]
erteilt hat,
da diese Lizenzerteilung nicht ins Register eingetragen ist.
[X.]) Nach Art. 23 Abs.
1 Satz 2 [X.] kann jedoch eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten.
[X.] hinaus ist Art. 23 Abs.
1 [X.] nach Art. 23 Abs.
2 [X.] nicht in Bezug auf eine Person anzuwenden, die die Gemeinschaftsmarke oder ein Recht an der Gemeinschaftsmarke im Wege des [X.] in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall seien die Vor-aussetzungen sowohl von Art. 23 Abs.
1 Satz 2 [X.] als auch von Art. 23 Abs.
2 [X.] erfüllt.
Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des [X.] am 8. Oktober 2010 Kenntnis von den der Lizenzerteilung an die Gesellschaften des [X.]-Konzerns zugrunde liegenden Umständen gehabt. Nach dem unstreitig geblie-benen Vortrag der [X.]
habe die
[X.], zu der auch die Klägerin 57
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-
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-
gehört
habe, schon in früheren Jahren ein
Unternehmen aus dem Verband der [X.]
erworben. Darüber hinaus habe eine persönliche Bekanntschaft zwi-schen den
Geschäftsführern der Klägerin und der [X.] bestanden. Ferner lägen zwei Schreiben der [X.] an den Geschäftsführer der [X.]
vor, bei dem es um den Ankauf der [X.] Süd
GmbH
gegangen sei. Beide Schreiben seien von dem heutigen Geschäftsführer der Klägerin [X.], der zudem mit dem Geschäftsführer der [X.] [X.] persönlich bekannt gewesen sei. Der Klägerin habe
unter diesen Umständen
die Tatsache nicht verborgen bleiben
können, dass nicht nur die Muttergesellschaft, sondern auch die Gesellschaften, an denen diese beteiligt gewesen sei, die Marke
[X.]
benutzt
hätten.
Darüber hinaus liege bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungs-weise ein Unternehmensübergang in seiner Gesamtheit vor. In dem [X.] notariellen Kaufvertrag vom 8. Oktober 2010 sei auf Käuferseite neben der Klägerin zwar die Umweltschutz Süd [X.] aufgetreten. Die
Umweltschutz Süd [X.] habe das von ihr erworbene Anlage-
und Vorratsvermögen jedoch bereits mit
Vertrag vom 8. März 2011 an die Klägerin weiterveräußert. Damit habe die Klägerin so
gestanden, als hätte sie bereits mit dem ersten Kaufvertrag vom
8. Oktober 2010 das gesamte Vermögen der [X.] Süd GmbH erworben. Auch
ein solcher zeitlich gestufter
Erwerb sei
von der Vorschrift des Art. 23 Abs.
2 [X.] nach ihrem Sinn und Zweck umfasst.
(2) Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung jedenfalls insoweit Stand, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe zum Zeitpunkt des [X.] von der
hier in Rede stehenden Erteilung einer Lizenz an die Beklagte gewusst
(Art. 23 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Es kann danach offenblei-ben, ob die weitere Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Klägerin habe 61
62
-
25
-
die Gemeinschaftsmarke im
Wege des [X.] in seiner Gesamtheit erworben
(Art. 23 Abs.
2 [X.]). Insbesondere kann offen-bleiben, ob dieser Annahme entgegensteht, dass der [X.] im vor-liegenden Fall nicht auf einer Gesamtrechtsnachfolge beruht (vgl. oben Rn.
54).
Die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des [X.], die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rechte an der Marke am 8. Oktober 2010 gewusst, dass die Gesellschaften des [X.]-Konzerns und damit auch die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfügten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht aufgedeckt, welche konkreten Vorstel-lungen die entscheidungsbefugten Personen der Klägerin hinsichtlich des Be-stehens eines Lizenzvertrags
zwischen der Schuldnerin und der [X.] [X.] hätten. [X.]. 23 Abs.
1
Satz 2
[X.] setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete
Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat.
Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshand-lung schließen lassen. Es reicht daher aus, dass die Klägerin nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts aus den ihr bekannten Umständen wie insbe-sondere der
Nutzung des Zeichens
durch die
Unternehmen der [X.]-Gruppe schließen musste, dass die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfügt. Die Revision rügt vergeblich, diese Schlussfolgerung sei
keineswegs zwingend, weil eine bloße Gestattung oder Duldung der Zeichennutzung inte-ressengerechter und wahrscheinlicher gewesen sei. Die Revision versucht [X.], die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene
zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun.
63
-
26
-
I[X.] Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auch insoweit unbegründet sind, als sie hilfs-weise auf eine Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrer Firma gestützt sind.
1. Bei der im geschäftlichen Verkehr benutzten Firma der Klägerin
[X.] Süd GmbH
handelt es sich um ein als geschäftliche Bezeichnung geschütztes Unternehmenskennzeichen (§
5 Abs.
1 und 2 Satz 1 [X.]). Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem In-haber ein ausschließliches Recht

15 Abs.
1 [X.]). Wer eine geschäftli-che Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeig-net ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach §
15 Abs.
4 Satz 1 [X.] auf Unterlassung und bei schuldhaftem Handeln nach §
15 Abs.
5 Satz 1 [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei erstreckt sich der Schutz des Unternehmenskennzeichens auf jede kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine
firmenmäßige, sondern auch eine
markenmäßige Benutzung (vgl. [X.], [X.], 1150 Rn.
40 -
Baumann, [X.]).
2. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mit dem [X.] vom 8. Oktober 2010
von der Schuldnerin das Recht am Unternehmenskenn-zeichen [X.] Süd GmbH
erworben hat. Die Beklagte kann Ansprüchen der Klägerin wegen einer Verletzung des
Rechts am [X.] jedenfalls in entsprechender Anwendung des §
986 [X.] entgegenhalten, dass die Schuldnerin ihr das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke [X.] eingeräumt hat (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1993 -
I [X.], [X.]Z 122, 71, 73 f. -
Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 -
I [X.], [X.]Z 150, 82, 91 f. -
Hotel Adlon; Urteil vom 28. Juni 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 64
65
66
-
27
-
57 Rn.
46 -
Cambridge Institute).
Die Gemeinschaftsmarke verfügt gegenüber dem Unternehmenskennzeichen über den besseren Zeitrang. Die Gemei[X.] [X.] wurde am 20. Februar 2001 angemeldet. Die Firma der damaligen Markeninhaberin wurde erst am 26. März 2002 von [X.] Umwelt GmbH in [X.] geändert.
[X.] Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin

97
Abs.
1 ZPO)
zurückzuweisen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 18.04.2013 -
9 O 965/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.06.2014 -
2 U 52/13 -

67

Meta

I ZR 173/14

21.10.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14 (REWIS RS 2015, 3637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3637

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 93/12

XII ZR 38/12

I ZR 173/14

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