Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. I ZR 241/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9375

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230616UIZR241.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
241/14
Verkündet am:

23. Juni 2016
Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] II
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2; [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2
a)
Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall [X.] zum Markenrecht zu vermeiden (Fortfüh-rung von [X.], [X.], 397 Rn.
44 -
Peek & Cloppenburg III; [X.]Z 198, 159 Rn. 64 Hard Rock Cafe).
b)
Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prio-ritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsge-fahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.
[X.], Urteil vom 23. Juni 2016 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31.
März 2016
durch den Vorsitzen[X.] Prof.
Dr.
[X.],
die Richter
Dr. [X.],
Dr.
[X.],
die Richterin
Dr.
Schwonke
und [X.] Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2014 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.]en streiten im Revisionsverfahren noch um die Berechtigung der Klägerin, das im Widerklageantrag angeführte
Zeichen "CAVAION SI[X.]-LOA[X.]RS
[X.]"
(nachfolgend auch: angegriffenes Zeichen) für Seiten-
oder Staplerfahrzeuge als Marke zu benutzen.
Die [X.], die [X.] [X.] GmbH, ist Inhaberin der -
nach-stehend abgebildeten -
mit Priorität vom 2.
Mai 1979 für Seiten-
und Gelände-stapler eingetragenen farbigen (rot und schwarz) Wor-Marke Nr.
1005694 (nachfolgend:
[X.]):

1
2
-
3
-
Zuvor war Inhaber der [X.] die am 1.
Januar 1967 von [X.] und [X.] als offene Handelsgesellschaft gegründete R.
Bau-mann & Co., Gabelstaplerwerk
in Bühlertal, die später in eine Kommanditge-sellschaft umgewandelt wurde und seit 2005 als R.
[X.] GmbH & Co. KG firmierte. Nachdem über das Vermögen dieser [X.] eröffnet worden war, erwarb die [X.] mit [X.] und 3.
August 2005 die Sachwerte der Insolvenzschuldnerin und die [X.].
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach [X.] Recht mit Sitz in [X.], [X.],
führt die Bezeichnung "[X.] S.r.l.".
Sie produziert und vertreibt Seitenstapler. Bei dieser Sonderform der Ga-belstapler ist die [X.] seitlich angebracht.
Nach der Insolvenz der R.
[X.] GmbH & Co. KG arbeiteten die [X.] zunächst zusammen. Sie schlossen am 3.
August 2005 einen Lizenzver-trag über die [X.]. Im Juni 2006 kündigte die Klägerin die [X.] mit der [X.] zum Jahresende auf. Die Klägerin nutzt seitdem im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit das angegriffene Zeichen.
Die [X.] hat behauptet, die Klägerin habe ausschließlich als Produk-tionsstandort für die in [X.] ansässige Gesellschaft gedient und sei bis zur Insolvenz
der R.
[X.] GmbH & Co. KG nicht selbständig werbend im Inland tätig gewesen. Die Klägerin habe die Bezeichnung "[X.]"
mit und ohne graphische Gestaltung nur aufgrund eines
mündlichen Lizenzvertrags
der R.
[X.] & Co. und ihrer Rechtsnachfolgerin, später aufgrund des [X.] mit der [X.], verwendet. Die [X.] ist der Ansicht, nach der Beendigung des Lizenzvertrags sei die Klägerin nicht berechtigt, das ange-griffene Zeichen zu verwenden.
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-
4
-
Die [X.] hat
-
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung
-
die Klägerin widerklagend auf Unterlassung in Anspruch genommen und zudem im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und nach Ertei-lung der Auskunft Schadensersatz begehrt.
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat behauptet,
sie sei durch Umwandlung aus der 1969 von [X.] und [X.] gegrün-deten [X.] S.p.A. mit Sitz in [X.] hervorgegangen. Seit der Gründung habe sie Seitenstapler produziert und nach [X.] verkauft. Die Bezeich-nung "[X.]"
habe sie beim Absatz der von ihr produzierten Geräte auch in [X.] benutzt.
Auf die Widerklage hat das [X.] die Klägerin durch Teilurteil zur Unterlassung und Auskunft sowie zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft verurteilt. Im Berufungsver-fahren hat die [X.] die von ihr verfolgten Ansprüche hilfsweise auf das [X.] "[X.]"
der R.
[X.] GmbH & Co. KG gestützt. Das Be-rufungsgericht hat die Widerklage insgesamt abgewiesen.
Auf die Revision der [X.] hat der [X.] das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als das Be-rufungsgericht die auf die [X.] gestützte Widerklage abgewiesen hat. Der [X.] hat die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], Urteil vom 27. März 2013 -
I [X.], [X.], 1150 = [X.], 1473
-
[X.] I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat
die [X.] bean-tragt,
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5
-
die Klägerin unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unter-lassen, das nachstehend wiedergegebene Zeichen

für Staplerfahrzeuge, insbesondere Seitenstapler und Geländestapler zu benut-zen, insbesondere die genannten Waren unter diesem Zeichen anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen, und das Zeichen für die genannten Waren im Geschäftsverkehr oder in der Werbung zu benutzen.
Weiter hat die [X.] im Wege der Stufenklage die Annexanträge verfolgt.
[X.] hat die Widerklage erneut abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Widerklagebegehren weiter. Sie
stützt sich dabei vorrangig auf
die im wiedereröffneten Berufungsverfahren erstmals eingeführten
wettbewerbsrecht-lichen
Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie
Abs. 2 UWG
und
hilfs-weise auf die [X.]. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.].
Entscheidungsgründe:
A. [X.] hat angenommen, der [X.] stünden weder
wettbewerbsrechtliche Ansprüche
noch solche
wegen Verletzung der [X.] zu. Dazu hat es ausgeführt:
Ansprüche wegen Verletzung der [X.]
bestünden nicht. Das angegriffene Zeichen greife
zwar
in den Schutzbereich der Marke
der [X.] ein. Zwischen den [X.] bestehe aufgrund durchschnittli-10
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13
-
6
-
cher Kennzeichnungskraft der [X.], hochgradiger Zeichenähnlich-keit und Warenidentität Verwechslungsgefahr im Sinne von §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.]. [X.] sei jedoch durch ein prioritätsäl-teres Recht der Klägerin an ihrem Unternehmenskennzeichen gedeckt. Die Klägerin sei identisch mit der am 24.
Juni 1969 gegründeten [X.] S.p.A.
in [X.]. Sie habe die Benutzung des von Haus aus kennzeichnungskräftigen [X.] im Inland im Jahr 1971 aufgenommen. Das ange-griffene Zeichen stelle eine Benutzung des im Verhältnis zur [X.] prioritätsälteren [X.] der Klägerin dar. Die [X.] greife in den Schutzbereich des [X.] der Kläge-rin ein. Die Klägerin sei auch nicht gehindert, sich auf ihr im Verhältnis zur [X.] Unternehmenskennzeichen zu berufen. Zwar
habe die [X.] mit dem Erwerb des Geschäftsbetriebs der R.
[X.] GmbH & Co. KG auch deren Recht am Unternehmenskennzeichen erworben, das über eine Priorität von 1967 verfügt habe. Dieses Recht sei jedoch durch Aufgabe des Geschäftsbetriebs Ende 2007
erloschen.
Die Klägerin sei auch nicht im Hinblick auf einen
zwischen den [X.]en abgeschlossenen Lizenzvertrag gehindert, sich im Verhältnis zur [X.] auf ihr Unternehmenskennzeichen zu berufen. Zwar könne der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach Beendigung eines
Lizenzvertrags nicht entgegenhalten, ei-gene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Gegenstand erworben zu haben. Eine bloße einseitige Gestattung der Zeichenbenutzung reiche insoweit jedoch nicht aus. Die insoweit darlegungs-
und beweisbelastete [X.] habe den Abschluss eines über eine bloße einseitige Gestattung hinausgehenden zwei-seitigen Lizenzvertrags
im Streitfall
weder schlüssig dargelegt
noch nachgewie-sen.

14
-
7
-
Ansprüche wegen Irreführung
über die betriebliche Herkunft
und Ver-wechslungsgefahr
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und
Abs. 2 UWG seien [X.] nicht gegeben. Zwar seien solche Ansprüche nicht von vornherein wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen. Im Streitfall sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Klägerin
ein
prioritätsälteres Kennzeichen-recht
zustehe. Würden dennoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Beklag-ten als Inhaberin der prioritätsjüngeren Marke wegen Irreführung über die be-triebliche Herkunft für gegeben erachtet, würde dies
zu dem Ergebnis führen, dass der markenrechtliche [X.] im Ergebnis keine Bedeutung mehr hätte. Ein solcher Wertungswiderspruch zum Kennzeichenrecht
sei bei der Anwendung des [X.] zu vermeiden.
B. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der [X.] stehen die geltend gemachten Ansprüche weder unter dem Ge-sichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und
Abs. 2 UWG noch wegen Verletzung der [X.] zu.
[X.] Die Revision ist -
anders als die Revisionserwiderung meint -
nicht le-diglich beschränkt auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern uneinge-schränkt
zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmit-tels auszugehen ([X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 -
I [X.], [X.], 498
Rn. 12
= [X.], 569 -
Combiotik, mwN).
[X.] hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe wegen des Verhältnisses von marken-
und lauterkeitsrechtlichen
Ansprüchen grundsätzliche Bedeutung. 15
16
17
-
8
-
Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur be-schränkten Revisionszulassung auszugehen. Das gebietet der Grundsatz der [X.]. Die [X.]en müssen zweifelsfrei erkennen können, wel-ches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzun-gen es zulässig ist (vgl. [X.] 108, 341, 349; [X.], [X.], 498 Rn. 13 -
Combiotik).
I[X.] Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verneinung von [X.] der [X.] wegen eines Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 5 UWG durch das
Berufungsgericht.
1. [X.] ist davon ausgegangen, dass der Klägerin ein prioritätsälteres eigenes Recht an einem Unternehmenskennzeichen zusteht, das die Klägerin den auf die [X.] gestützten Ansprüchen einrede-weise entgegenhalten kann. Dies führe dazu, dass der [X.] auch keine
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wegen einer Irreführung über die betriebliche Herkunft
der Ware der Klägerin sowie gemäß §
5 Abs. 2 UWG wegen einer Verwechslungsgefahr mit der Marke der [X.] zustünden.
Eine Gewährung solcher Ansprüche würde zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zum Kennzeichenrecht führen. Das Markenrecht stelle für den Schutz der an einen bestimmten Zeichengebrauch anknüpfenden
Herkunftsvorstellung ein spezielles, ausdifferenziertes Rege-lungssystem zur Verfügung, das vom Grundsatz des Vorrangs des älteren [X.] ausgehe. Würden lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft
gewährt, die allein an einen bestimmten Zeichen-gebrauch und die Inhaberschaft eines verwechslungsfähigen
Kennzeichen-rechts anknüpfen und
die im Markenrecht zum [X.] anerkannten Wertungen und
Rechtsgrundsätze außer [X.] ließen, könne dieses System be-18
19
-
9
-
liebig umgangen
werden und der [X.] im Ergebnis jede Bedeu-tung verlieren. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
2. Allerdings
steht der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und
Abs.
2 UWG
nicht die Annahme eines
generellen Vorrangs
in dem Sinne ent-gegen, dass die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irrefüh-rung über die betriebliche Herkunft allein nach den Grundsätzen des Marken-rechts zu beurteilen ist. Aufgrund der durch diese Vorschriften ins [X.] Recht umgesetzten Bestimmungen des Art.
6 Abs.
1 Buchst.
b und
Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2005/29/[X.]
bestehen
der individualrechtliche Schutz aus dem Markenrecht und der lauterkeitsrechtliche Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vielmehr nebeneinander ([X.], Urteil vom 15. August 2013 -
I [X.], [X.]Z 198, 159 Rn. 60 -
Hard Rock Cafe).
3. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht
seiner Beurtei-lung zugrunde gelegt.

a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht nicht der Sache nach von einem
generellen Vorrang des Markenrechts ausgegangen, weil es
angenommen hat, es seien bei der Anwendung der Bestimmung des § 5 UWG
[X.] zum Markenrecht zu vermeiden.
Es entspricht
vielmehr
der Rechtsprechung des [X.]s
und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum, dass bei der Anwendung der lauterkeits-rechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1
und
Abs. 2 UWG im Einzelfall [X.] zum
Markenrecht zu vermeiden sind
([X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
I [X.], [X.], 397 Rn. 44 = [X.], 499 -
Peek & Cloppenburg III; [X.]Z 20
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-
10
-
198, 159 Rn. 64 -
Hard Rock Cafe; [X.], [X.], 230, 236; [X.]
in Festschrift
für Loschelder, 2010, [X.], 43; ders.,
[X.], 1, 4, 8;
Sos-nitza in [X.]/[X.], UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 707, 712; [X.] in Münch-Komm.UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 143; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 5 Rn. 565; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 2 Rn. 19 ff.; zur einheitlichen Auslegung der [X.] und der Richtlinie 84/450/[X.] über irre-führende
und vergleichende Werbung [X.], Urteil vom 12.
Juni 2008

533/06, [X.]. 2008, 31 = [X.], 698 Rn.
46
[X.]/[X.]). Dem [X.] darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt ([X.], [X.], 230, 236; [X.],
[X.], 1, 5 f., 8; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 707, 712; [X.] in [X.].UWG, 2.
Aufl., § 5 Rn.
143). Daraus ergibt sich
etwa, dass die Einschränkung, die ein Unterneh-menskennzeichen durch das Recht der Gleichnamigen erfährt, ebenfalls zur Verneinung eines auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 UWG gestützten An-spruchs
des Inhabers des [X.]
führt ([X.], [X.], 397 Rn. 44 -
Peek & Cloppenburg
III). Außerdem setzt sich der gegen ein Markenrecht bestehende Einwand der Verwirkung gegen einen auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft durch ([X.]Z 198, 159 Rn. 64 -
Hard Rock Cafe). Nichts
anderes gilt für die
im Streitfall
maßgebliche zeichenrechtliche Priorität. Scheiden
aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden
[X.]es (vgl. § 6 Abs. 1 [X.], Art.
4 [X.]; Art. 8 [X.]
und [X.]; Art. 16 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1
TRIPS) kennzeichenrechtliche
Ansprüche wegen eines schlechteren Zeitrangs
aus, kann sich der
Inhaber
des prioritätsjüngeren Kenn-zeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer
Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen, um dem In-haber des Kennzeichenrechts mit älterem Zeitrang die Benutzung seines Kenn-zeichens zu verbieten
(vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 37; -
11
-
[X.], [X.], 1, 4). Über einen besseren Zeitrang an ihrem [X.] verfügt die Klägerin im Verhältnis zur [X.] der [X.] (dazu sogleich unter B
III 2).

b) Die Revision
macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinrei-chend beachtet, dass die Klägerin nicht nur das angegriffene Kennzeichenrecht verwendet habe, sondern gleichzeitig
für sich in Anspruch nehme, im Bereich der [X.] "das Original"
und "der echte [X.]"
zu sein. In einem solchen Verhalten sei ein zusätzliches Unlauterkeitselement zu sehen, welches geeignet sei, den angesprochenen Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zugunsten der Klägerin zu veranlassen. Die Vorgehensweise der Klägerin erschöpfe sich damit nicht in Umständen, die eine markenrechtliche Verletzungshandlung begründeten.
Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Zwar kann ein Kläger Ansprüche gegen den [X.], der über ein prioritätsälteres Kennzeichen-recht verfügt, geltend machen, wenn dieser das Kennzeichenrecht irreführend verwendet (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juni 2010

I
ZR
42/08, [X.], 85 Rn.
18 = [X.], 63
Preis Aktuell; [X.]Z 198, 159 Rn.
62
Hard Rock Cafe). Eine irreführende Verwendung des angegriffenen Zeichens der Klägerin und Widerbeklagten durch den Zusatz "das Original" und "der echte [X.]" hat die [X.] aber nicht zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags und der darauf bezogenen Folgenanträge gemacht.
II[X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision
außerdem
gegen die Vernei-nung von markenrechtlichen Ansprüchen der [X.]
durch das Berufungs-gericht.
24
25
26
-
12
-

1. [X.] ist zu Recht
davon ausgegangen, dass das [X.] Zeichen der Klägerin in den Schutzbereich der Marke der [X.] eingreift.
Zwischen der Wort-Bild-Marke "[X.]"
der [X.] und dem [X.]n Zeichen "CAVAION SI[X.]LOA[X.]RS [X.]"
besteht die Ge-fahr von Verwechslungen im Sinne von §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] (vgl. [X.], [X.], 1150 Rn. 21 ff. -
[X.] I).

2. [X.] hat
ferner rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin könne den auf eine Verletzung der [X.] gestützten [X.]
im
Wege der Einrede
ein eigenes Kennzeichenrecht mit besserem Zeitrang entgegenhalten.
a) Grundsätzlich können der Klagemarke im Verletzungsprozess priori-tätsältere Kennzeichenrechte einredeweise entgegengehalten werden ([X.], Urteil vom 28.
Februar 2002
-
I
ZR
177/99, [X.]Z 150, 82, 92
-
Hotel [X.]; Ur-teil vom 9.
Oktober 2003
-
I
ZR
65/00, [X.], 512, 513
= [X.], 610
-
Leysieffer; Urteil vom 14.
Mai 2009
-
I
ZR
231/06, [X.], 1055 Rn.
52
= [X.], 1533
-
airdsl; [X.], [X.], 1150 Rn. 25 -
[X.] I). Das setzt voraus, dass die [X.], die sich im Wege der Einrede auf ein solches Recht beruft, über ein eigenes prioritätsälteres oder zumindest koexistenzbe-rechtigtes Kennzeichenrecht verfügt oder zur einredeweisen Geltendmachung eines entsprechenden Kennzeichenrechts eines [X.] ermächtigt ist und durch die Klagemarke in den Schutzbereich des anderen Kennzeichenrechts eingegriffen wird
([X.], [X.], 1150 Rn. 25 -
[X.] I).
Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat
angenommen, dass die Klägerin ein im Verhältnis zur [X.] pri-oritätsälteres Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung "[X.]"
im In-land erworben hat, indem sie
dieses Zeichen für ihr Unternehmen
seit 1971 im 27
28
29
30
-
13
-
Inland im geschäftlichen Verkehr benutzt hat. Es hat außerdem festgestellt, dass die [X.] nicht ihrerseits über ein im Verhältnis zum Unternehmens-kennzeichen der Klägerin älteres Kennzeichenrecht verfügt.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen
(vgl. [X.], [X.], 1150 Rn.
26 ff.
-
[X.] I) und wird von der Revision nicht beanstandet.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht außerdem davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund ihres prioritätsälteren [X.] gegen eine markenmäßige Benutzung der [X.] vorgehen kann. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
aa) Zwar folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], dass ein rein firmenmäßiger Gebrauch keine Benutzungshand-lung im Sinne von Art.
5 Abs.
1 [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
November 2002
23/01, [X.]. 2002, 10913 = [X.] 2003, 143 Rn.
34
-
Robeco/[X.]; Urteil vom 16.
November 2004 -
245/02, [X.]. 2004, 989 = [X.], 153 Rn.
60 und 64 -
Anheuser [X.]; Urteil vom 11.
September 2007 -
17/06, [X.]. 2007, 41 = [X.] 2007, 971 Rn.
21
-
Céline). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den umgekehrten Fall einer Kol-lision eines älteren [X.] mit einer jüngeren Marke nicht übertragbar. Der Schutz des [X.] nach §
5 Abs.
2, §
15 Abs.
2 und 4 [X.] setzt nur eine kennzeichenmäßige Verwendung der kol-lidierenden Bezeichnung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2004
-
I
ZR
177/02, [X.], 419, 422 = [X.], 605 -
Räucherkate; [X.], [X.], 512, 513
f. -
Leysieffer; [X.], Urteil vom 14.
April 2011
-
I
ZR
41/08, [X.], 623 Rn.
44 = [X.], 886 -
Peek &
Cloppen-burg
II; [X.], [X.], 1150 Rn. 40 -
[X.] I).
31
32
-
14
-

bb) [X.] hat zutreffend angenommen, dass sich [X.] auch nicht
aus der Entscheidung "[X.]/[X.]"
des [X.] der [X.]
(Urteil vom 19. September 2013 -
C-661/11, [X.], 1140 = [X.], 41) ergibt.
Entgegen der Ansicht der
Revision lässt
sich
dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass der Ausübung der Rech-te aus einer Marke nicht die Rechte aus einem prioritätsälteren Unternehmens-kennzeichen entgegengehalten werden können.
(1) In dem vom Gerichtshof der [X.] entschiedenen Fall
ging es um die Frage, ob ein Markeninhaber, der einem [X.]
gegenüber
der Benutzung von mit seinen Marken identischen Zeichen für bestimmte Waren der Klassen, für die diese Marken eingetragen waren, zunächst zugestimmt [X.], diese Zustimmung später nicht wirksam widerrufen kann, weil dem eine na-tionale Regelung
entgegensteht, wonach der Inhaber des Rechts dieses nicht fehlerhaft oder missbräuchlich ausüben darf. Der Gerichtshof der [X.] hat angenommen, dass Art. 5 der [X.]/[X.] vom 21. [X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (nachfolgend: [X.]/[X.]) einer Regelung entgegen-steht, mit der dem Markeninhaber jegliche Möglichkeit genommen wird, dem [X.] sein ausschließliches Recht aus seinen Marken entgegenzuhalten und es für Waren, die mit denen des [X.] identisch sind, selbst auszuüben
([X.], [X.], 1140 Rn. 62 -
[X.]/[X.]). Der Gerichtshof
der [X.] ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Art. 5 bis 7 der [X.]/[X.] eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke darstellen
und damit die Rechte von Inhabern von Marken in der [X.] festlegen. Es kann [X.] ein nationales Gericht vorbehaltlich der durch die in Art. 8 ff. der Richtlinie geregelten Sonderfälle im Rahmen eines Rechtsstreits über die Ausübung des 33
34
-
15
-
ausschließlichen Rechts aus einer Marke dieses nicht über die sich aus den Art.
5 bis 7 der Richtlinie ergebenden Grenzen hinaus
beschränken
([X.], [X.], 1140 Rn. 54 f. -
[X.]/[X.]).
(2) Diese vom Gerichtshof der [X.] aufgestellten Grund-sätze haben keine Bedeutung für den
grundlegend anders gelagerten
Streitfall. Es geht
vorliegend nicht um eine Beschränkung der Ausübung der Rechte aus der [X.], sondern um die
allgemeine, jeder Prüfung der Voraus-setzungen der [X.]. 5 und des Eingreifens der Schutzschranken im Sinne von Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie vorgelagerte [X.] der
Lösung eines [X.]s mit einem anderen Kennzeichenrecht. Dass
der Unionsgesetzgeber den
[X.] einer Marke mit einem in der [X.] nicht harmonisierten Unternehmenskennzeichen
für möglich und rechtserheblich erachtet hat, ergibt sich
zwingend
aus Art. 4 Abs. 4
Buchst. b
und c
der [X.]/[X.]
(vgl. auch [X.] in [X.]/
[X.] aaO § 15 Rn. 18). Nach Buchstabe b dieser
Bestimmung kann jeder Mitgliedstaat vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit Rechte an einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichen-recht vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der
jüngeren Marke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und dieses Kennzeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen. Entsprechendes gilt für ein prioritätsälteres Namensrecht
und ein gewerbliches Schutzrecht
(Art. 4 Abs. 4 Buchst. c der [X.]/[X.]).
Daran hat sich unter Geltung der Richtlinie 2008/95/[X.] und der Richtlinie 2015/2436/[X.] nichts geändert (vgl. Art.
4 Abs.
4 Buchst.
b und c der Richtlinie 2008/95/[X.] und
Art.
5 Abs.
4 Buchst.
a und b der Richtlinie 2015/2436/[X.]).
Entsprechende Regelungen fin-den sich in Art. 8 Abs. 4 [X.] sowie Art. 8 Abs. 4 [X.]
(vgl. dazu [X.]/
35
-
16
-
Weidenfeller in [X.]/[X.], [X.].OK [X.], 2.
Edition, Stand 24.
März 2016, Art. 8 Rn. 297
und 301).
c) [X.] ist
ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Einrede des eigenen prioritätsälteren Kennzeichenrechts nicht deshalb un-begründet
ist, weil es während der Laufzeit
eines zwischen den [X.]en gel-tenden Lizenzvertrags
entstanden ist
und deshalb im Verhältnis zur [X.] als Lizenzgeberin nicht durchgreifen kann.
aa) Ein Lizenznehmer
kann sich
nach Beendigung eines Lizenz oder Gestattungsvertrags dem Lizenzgeber gegenüber nicht darauf berufen, [X.] der Laufzeit des [X.] eigene Kennzeichen-rechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Februar 1963

Ib
ZR
180/61, [X.] 1963, 485, 487
f.
-
Micky-Maus-Oran-gen). Entsprechend kann sich der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber auch nicht darauf berufen, er hätte bei Benutzung dieses oder eines ähnlichen Zeichens ohne Abschluss des Lizenzvertrags selbst ein Kennzeichenrecht er-werben können. Die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum [X.] nach Beendigung des Lizen oder Gestattungsvertrags ist insoweit nicht besser als diejenige eines [X.], der erstmals ein mit dem lizenzierten [X.] oder ähnliches Zeichen benutzt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juli 2005
-
I
ZR
312/02, [X.] 2006, 56 Rn.
26
= [X.], 96
-
BOSS-Club; [X.], [X.], 1150 Rn. 44 -
[X.] I; [X.], Urteil vom 21. Okto-ber 2015 -
I [X.], [X.] 2016, 201 Rn. 31 = [X.], 203 -
Ecosoil).
Dagegen genügt eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen
([X.], [X.], 1150 Rn. 50 -
[X.]
I; [X.] 2016, 201 Rn. 31 -
Ecosoil). Beruft sich der Nutzer ei-nes Zeichens gegenüber dem Inhaber des
Zeichenrechts auf die Entstehung 36
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17
-
eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der Inhaber des Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs-
oder Lizenzvertrag bestand. An diesen Nachweis
sind keine ge-ringen Anforderungen zu stellen. Wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kenn-zeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs-
oder Lizenzvertrags vorliegt ([X.], [X.], 1150 Rn. 50 f.
-
[X.] I; [X.] 2016, 201 Rn. 31 -
Ecosoil).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ange-nommen, die insoweit darlegungs-
und beweisbelastete [X.] habe den [X.] eines über eine bloße einseitige Gestattung hinausgehenden zweiseiti-gen Lizenzvertrags im Streitfall nicht
schlüssig dargelegt. Einen schriftlichen Vertragsschluss habe die [X.] nicht behauptet, sondern sich allein auf den Abschluss eines mündlichen Lizenzvertrags berufen. Diesen Vortrag habe sie jedoch trotz [X.] durch die Klägerin nicht substantiiert. Die [X.] ha-be sich vielmehr den Vortrag der Klägerin zu eigen gemacht, nach dem
die R.
[X.] & Co. die Benutzung des Zeichens "[X.]"
gestattet
habe. Konkrete Umstände, die den Schluss zuließen, dass zwischen der Klägerin und der R. [X.] & Co. eine vertragliche Einigung über die Berechtigung der [X.] durch die Klägerin getroffen worden sei, habe die [X.] nicht behauptet. Auf die
Kooperation zwischen der R. [X.] & Co. und der Klägerin und auf die familiäre Ver[X.]enheit der Geschäftsführer dieser beiden mittelständischen Unternehmen könne die Annahme eines Vertragsschlusses über die Gestattung nicht gestützt werden. Vielmehr komme gerade wegen die-38
-
18
-
ser Ver[X.]enheit
ernsthaft in Betracht, dass die Beteiligten
eine rechtsverbind-liche, vom Fortbestand des Einvernehmens in gewissem Maße unabhängige vertragliche Regelung der Zeichenbenutzung nicht in Erwägung gezogen, für unnötig gehalten oder sogar nicht gewollt hätten.
Selbst wenn ein schlüssiger Tatsachenvortrag der [X.] unterstellt werde, habe sie jedenfalls keinen tauglichen Beweis
für einen Vertragsschluss angeboten. Vertragsurkunden aus dem maßgeblichen Zeitraum vor dem Prioritätsdatum der [X.] ha-be die [X.] nicht vorlegen können. Auch aus der
späteren
Unterzeichnung des Lizenzvertrags am 3. August 2005 ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vorherige
[X.] durch die Klägerin auf der Grundlage eines Lizenz-
oder Gestattungsvertrags erfolgt sei. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
(1) Soweit die Revision geltend macht, für den Abschluss eines Gestat-tungs-
oder Lizenzvertrags gelte der Grundsatz der Formfreiheit, so dass sich die [X.] ohne weiteres auf eine wirksam abgeschlossene mündliche [X.] berufen könne, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. [X.] ist gerade nicht von einer Formbedürftigkeit eines Gestattungs-
oder Lizenzvertrags ausgegangen, sondern hat angenommen, die [X.] habe den
von ihr behaupteten
mündlichen Abschluss eines solchen Vertrags weder dargelegt noch bewiesen.
Dies steht im Einklang mit der Recht-sprechung des [X.]s, nach der an den durch den Inhaber des Zeichenrechts zu führenden Nachweis, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs-
oder Lizenzvertrag bestand, keine geringen Anforderungen zu stellen sind und in
der Regel eine schriftliche Dokumentation des Vertrags-schlusses erfolgt
([X.], [X.], 1150 Rn. 50 f. -
[X.] I; [X.] 2016, 201 Rn. 31 -
Ecosoil).
Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das [X.] übermäßig hohe Substantiierungsanforderungen an den Vortrag der [X.] gestellt
hat.
39
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-
(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe außer [X.] gelassen, dass die [X.] in ihrem Vortrag
unabhängig von der verwandten Terminologie der "Gestattung"
auf eine zweiseitige Vereinbarung und nicht le-diglich auf eine bloß einseitige Gestattung
abgestellt habe.
[X.] ist nicht davon ausgegangen, dass die [X.] keine zweiseitige mündliche Gestattungsvereinbarung behauptet hat. Es hat vielmehr angenommen, die [X.] habe die Zweiseitigkeit der Gestattung zwar behauptet, aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
(3) Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe keine kon-kreten Umstände vorgetragen, die den Schluss zuließen, es sei
über die bloße Gestattung hinaus zu einer
verbindlichen
Vertragseinigung zwischen der Kläge-rin und der R. [X.] & Co. gekommen, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Um-stände der Gründung und Kooperation der Klägerin und der R. [X.] & Co. sowie die familiäre Ver[X.]enheit der ursprünglichen Geschäftsführer beider
Gesellschaften nicht übergangen. Es ist
vielmehr
davon ausgegangen, dass [X.] auf der Grundlage dieser Umstände die Annahme naheliegt, dass die
handelnden Personen eine rechtsverbindliche, vom Fortbestand des [X.] in gewissem Maße unabhängige vertragliche Regelung der Zeichen-benutzung nicht in Erwägung gezogen, für unnötig gehalten oder sogar nicht gewollt hätten. Diese Beurteilung
ist nicht erfahrungswidrig und
lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision aus der familiären Verbun-denheit der Brüder [X.] und der anfänglichen Kooperation der Klägerin und der R. [X.] & Co. entnehmen will, dass die Klägerin
ihr Recht zur Be-nutzung von Anfang an von der Rechtsvorgängerin der [X.] "abgeleitet"
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-
habe, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der nicht erfah-rungswidrigen und auch sonst rechtsfehlerfreien
tatrichterlichen Beurteilung.
Die Revision stützt sich
in diesem Zusammenhang
zudem
zu Unrecht auf den Vortrag der [X.], die [X.] sei nicht auf dem [X.]n Markt aktiv gewesen, sondern habe lediglich die Produktion und Lieferung ab-gewickelt. Diese Annahme steht im Widerspruch zu der rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihr Unterneh-menskennzeichen seit 1971 im Inland im geschäftlichen Verkehr benutzt und deshalb seit diesem Zeitpunkt über ein Recht an einem [X.] verfügt (vgl. [X.], [X.], 1150 Rn. 35 -
[X.]n I).
(4) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die beiderseitige Interessenlage, die im maßgeblichen Zeitraum (1970er Jahre) bestanden habe, sowie die jahrzehntelang erfolgte Zusammenarbeit unberücksichtigt gelassen. Die Interessenlage
sei durch eine enge und langfristige Kooperation geprägt gewesen. Dies sei bereits durch die Personenidentität der jeweiligen Gesell-schafter und Geschäftsführer angelegt und durch die Aufteilung der Tätigkeit-gebiete
bestimmt gewesen. Es habe deshalb das Bedürfnis nach einer rechtlich gesicherten Grundlage bestanden.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie lässt erneut außer [X.], dass das Berufungsgericht sich mit diesen Umständen auseinandergesetzt, allerdings daraus
in
[X.] tatrich-terlicher Würdigung den Schluss gezogen hat, dass eine rechtsverbindliche ver-tragliche Regelung
gerade nicht in Erwägung gezogen oder für unnötig gehal-ten wurde oder sogar nicht gewollt war.
(5) Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, die familiäre Ver[X.]enheit
sowie die Personenidentität der Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin und der R. [X.] & Co. als
Schwesterunter-nehmen ließen es ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen, dass man von ei-44
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-
21
-
ner schriftlichen Fixierung oder einer sonstigen Dokumentation der vertragli-chen Vereinbarung abgesehen habe.
Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es das
Berufungsgericht in [X.] tatrichterlicher Würdigung auf-grund der familiären
Ver[X.]enheit der Gesellschafter und Geschäftsführer der Schwesterunternehmen
für naheliegend erachtet hat, dass bereits der [X.] einer zweiseitigen Gestattungs-
oder Lizenzvereinbarung und nicht erst deren schriftliche Fixierung nicht in Erwägung gezogen oder für unnötig gehal-ten wurde oder sogar nicht gewollt war.
(6) Die Revision wendet sich außerdem erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Unterzeichnung des Lizenzvertrags am 3.
August 2005 ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die zu-vor stattgefundene [X.] durch die Klägerin
ebenfalls
auf der [X.] eines
Lizenz-
oder Gestattungsvertrags
erfolgt sei.
[X.] hat angenommen, die Unterzeichnung des [X.] vom 3. August 2005 lasse nicht den Schluss zu, dass die prioritätsbe-gründende Zeichenbenutzung der Klägerin durch einen Gestattungs-
oder
Li-zenzvertrag ermöglicht worden sei. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 3.
August 2005 hätten sich die Verhältnisse gegenüber dem prioritätsbegrün-denden Zeitraum vor dem 2. Mai 1979, der durch die Kooperation der Schwes-terunternehmen und die
familiäre Ver[X.]enheit
der Geschäftsführer gekenn-zeichnet gewesen seien,
grundlegend geändert. So sei die R. [X.] GmbH &
Co. KG insolvent geworden. Nicht diese sei Vertragspartnerin der Klägerin gewesen, sondern die [X.], welche zuvor
den Ge-schäftsbetrieb und die [X.] aus der Insolvenzmasse erworben
ha-be. Die [X.] und die Klägerin hätten deshalb für die Zukunft eine Kooperation angestrebt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Lebenserfahrung und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
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-
Soweit die Revision meint, die Lizenzvertragsparteien hätten eine "Fort-führung"
der bereits mit den [X.] der [X.] bestehenden Kooperation angestrebt, versucht sie wiederum, ihre eigene
abweichende
Sicht der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Text der Lizenzverein-barung vom August 2005 keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass mit dem Vertrag eine bereits seit den 1970er Jahren bestehende verbindliche Regelung über die Zeichenbenutzung fortgeschrieben werden sollte. Entgegen der [X.] der Revision ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus § 4 Abs. 1 des [X.]. Dort ist lediglich geregelt, dass für die Dauer des Vertrags auf eine Lizenzgebühr verzichtet wird, weil die Lizenznehmerin wesentlich zum Aufbau der Marke beigetragen habe. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Rechtsnatur der Gestattung der Markennutzung durch die Klägerin, insbeson-dere zu der Frage, ob diese einseitig erfolgte oder auf der Grundlage einer [X.],
lässt sich dem nicht entnehmen.
Zu Unrecht meint die Revision, allein der Umstand, dass es die Klägerin für erforderlich angesehen habe, mit der [X.] einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Zeichens "[X.]"
zu schließen, spreche indiziell für eine Lizenzierung auch in der Vergangenheit. Vielmehr spricht der vom
Berufungs-gericht festgestellte Grund für den Abschluss der Lizenzvereinbarung im Jahre 2005 gerade gegen die Annahme
eines bereits in der Vergangenheit mündlich abgeschlossenen Lizenzvertrags. [X.] ist
davon ausgegan-gen, dass eine Gestattungs-
oder Lizenzvereinbarung in der Vergangenheit aufgrund der Kooperation der Schwesterunternehmen und der familiären Ver-[X.]enheit der Geschäftsführer naheliegender Weise
nicht für notwendig er-achtet worden sei und sich diese Umstände durch die Insolvenz der Rechtsvor-gängerin,
der R. [X.] GmbH & Co. KG,
und den Erwerb der Zeichenrechte aus der Insolvenzmasse durch die [X.] grundlegend geändert hätten.
So-48
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-
weit die Revision meint, aus der infolge der Insolvenz der R.
[X.] GmbH & Co. KG und des anschließenden Erwerbs der [X.] durch die [X.] nicht mehr bestehenden familiären Ver[X.]enheit und Personenidentität der handelnden Personen seien die [X.]en des Lizenzvertrags vom 3.
August 2005
lediglich bestrebt gewesen, die Zusammenarbeit nunmehr auf eine schrift-liche Grundlage zu stellen, setzt sie erneut ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.
(7) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die an die [X.] zu stellenden Nachweisanforderungen überspannt, indem es davon aus-gegangen sei, dass die [X.] keine Vertragsurkunden aus dem fraglichen Zeitraum habe vorlegen können und sie auch sonst keinen tauglichen Beweis für einen Vertragsschluss angeboten habe. Die besonderen Umstände im Streitfall gingen für die [X.] mit praktisch unüberwindbaren
Nachweisprob-lemen einher. Es sei realitätsfern zu erwarten, dass schriftliche Unterlagen über 40 Jahre lang bei den [X.] der [X.] aufbewahrt worden seien. Zudem müsse die [X.] als Rechtsnachfolgerin in einem für sie frem-den Geschäftsbetrieb solche Schriftstücke aus den 1970er Jahren auffinden. Dies sei nicht zu bewältigen, wenn man die Lebenswirklichkeit im Auge behalte. Dadurch, dass das Berufungsgericht dies dennoch gefordert habe, habe es die Anforderungen an die Beweisführung überspannt und zudem den Vortrag der [X.] zur Unerfüllbarkeit eines solchen Nachweises übergangen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
[X.]
hat
seinem Urteil zutreffend die Maßstäbe der [X.] Revisionsentscheidung des [X.]s vom 27. März 2013 zugrunde gelegt. Danach sind an den durch den Inhaber des Zeichenrechts zu führenden Nach-50
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24
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weis, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs-
oder Lizenzvertrag bestand, keine geringen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist in
der Regel eine schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses ([X.], [X.], 1150 Rn. 50 f. -
[X.] I; [X.] 2016, 201 Rn. 31 -
Ecosoil). Der [X.] hat dies damit begründet, dass wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers ei-gene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumenta-tion des Vertragsschlusses erfolgen
wird. Daran hält der [X.] fest.
Die Revision macht zu Unrecht geltend, es könne keine Dokumentati-onspflicht statuiert werden, solange an der grundsätzlichen Formfreiheit eines Lizenzvertrags
festgehalten werde. Dabei lässt
sie
außer Betracht, dass die vom [X.] geforderte Dokumentation des Vertragsschlusses nicht mit dem Er-fordernis einer Schriftform des Vertrags
gleichgesetzt werden kann. Es ist
auch
nicht erkennbar, dass damit an den Gestattenden oder Lizenzgeber regelmäßig unerfüllbare Nachweisanforderungen
gestellt werden. Dass der Inhaber eines
auf Benutzung gestütztes
Kennzeichenrechts, etwa einer Benutzungsmarke oder eines [X.],
die Voraussetzungen
der Entstehung, der Aufrechterhaltung und des Schutzumfangs seines Rechts unter Umständen auch nach Jahrzehnten
durch die Vorlage von Unterlagen
nachweisen muss, entspricht der ständigen Rechtspraxis. Es ist nicht unzumutbar, sondern wird vielmehr durch die Anwendung üblicher
Sorgfaltsmaßstäbe nahegelegt,
dass ein Rechteinhaber
im eigenen Interesse
die für einen Nachweis und die Durch-setzung seiner Rechte erforderlichen Vertragsunterlagen und
Dokumentationen für die Dauer des Schutzrechts verfügbar hält. Dass im Streitfall besondere Umstände vorliegen, die
ausnahmsweise eine abweichende Bewertung [X.] könnten, ist
weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Die
ent-52
-
25
-
sprechende
Rüge der Revision ist bereits deshalb nicht schlüssig, weil nach dem eigenen Vortrag der [X.] im Streitfall ohnehin kein
schriftlicher oder schriftlich dokumentierter
Gestattungs-
oder Lizenzvertrag
vorlag. Die [X.] hat sich vielmehr auf eine mündlich geschlossene Vereinbarung berufen.
[X.] Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V ist nicht veranlasst. Im Streitfall bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts (vgl. [X.], Ur-teil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 -
C.[X.]L.F.[X.]T.).
Insbesondere ist
die [X.]
zweifelsfrei nicht auf den hier in Rede stehenden Schutz eines [X.] im [X.] zu einer Marke anwendbar (vgl. [X.], [X.]
2013, 1150
Rn. 40 f.
-
[X.] I, mwN).
53
-
26
-
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
[X.]
[X.]

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2009 -
22 O 22/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.10.2014 -
6 U 30/10 (13) -

54

Meta

I ZR 241/14

23.06.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. I ZR 241/14 (REWIS RS 2016, 9375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9375

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 173/14 (Bundesgerichtshof)


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I ZR 241/14

I ZR 93/12

I ZR 162/13

I ZR 188/11

I ZR 60/11

I ZR 173/14

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