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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:210420B4STR134.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 134/20
vom
21. April
2020
in der
Strafsache
gegen
wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. April
2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des
Angeklagten
gegen das Urteil des [X.]s [X.]
vom 9. Dezember
2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der
Beschwerdeführer
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Unterlassen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat das [X.] das Vorhandensein eines Hanges und einen symptomatischen Zu-sammenhang zwischen Hang
und Tat mit rechtlich bedenklicher Begründung ver-neint. Jedoch hat es die fehlende Erfolgsaussicht einer Therapie tragfähig begründet.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin
Bartel
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]
971 Js 193/19 13 [X.]
Meta
21.04.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2020, Az. 4 StR 134/20 (REWIS RS 2020, 11694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11694
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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