Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2015, Az. 2 StR 247/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16857

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 247/14
vom
21. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21.
Januar 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Zeng,

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten M.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,
Rechtsanwältin

als Vertreterin des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20.
November 2013 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Diebstahl zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (M.

), sowie
von vier Jahren und zehn Monaten ([X.]

) verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger eine Verurteilung beider Angeklagter wegen tateinheitlich zur gefährlichen Kör-perverletzung begangenen besonders schweren Raubes. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
1
2
-
4
-
Nach den Feststellungen bestanden zwischen dem Angeklagten [X.]

und dem Nebenkläger O.

nicht näher aufklärbare "[X.]". Auf Bitte des [X.]

erklärte sich der Angeklagte M.

dazu bereit, bei der "Klärung des Problems" behilflich zu sein. Er
rief deshalb am 16.
April 2013 absprachegemäß bei dem Nebenkläger an und vereinbarte mit diesem unter einem Vorwand ein Treffen für 20.00
Uhr an einer Straßenbahnhaltestelle in [X.].

. Auf dem [X.]eg zur Haltestelle brach der Angeklagte M.

eine Latte aus einem Bretterzaun, um diese -
im Einvernehmen mit dem Angeklag-ten [X.]

-
im Rahmen der beabsichtigten tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger als Schlagwerkzeug einzusetzen. [X.]ährend M.

die [X.] an der Haltestelle griffbereit auf einem
Mülleimer ablegte, versteckte sich [X.]

in unmittelbarer Nähe hinter einer Hecke. Gegen 20.00 Uhr erschien der Nebenkläger mit seinem Fahrrad.
Auf dem Rücken trug er einen Rucksack. Nach einem kurzen Gespräch zwischen dem Angeklagten M.

und dem [X.] rannte der Angeklagte [X.]

hinter der Hecke hervor und stieß den überraschten Geschädigten unvermittelt und wortlos mit dem Fahrrad um. So-dann
schlugen und traten beide Angeklagte mehrfach brutal auf Körper und Kopf des am Boden liegenden [X.] ein, wobei M.

auch die bereit-gelegte [X.] verwandte. Als der Geschädigte nach Beendigung der Ge-walttätigkeiten aufzustehen versuchte um zu flüchten, entschloss sich [X.]

im Einvernehmen mit M.

,
dem Nebenkläger dessen Fahrrad und dessen Ruck-sack nebst Inhalt wegzunehmen. Der Angeklagte [X.]

riss dem Geschädigten den Rucksack, in
dem sich ein Handy und Zigaretten im [X.]ert von insgesamt etwa 100
Euro befanden, vom Rücken. Zudem nahm er das Fahrrad an sich und verließ zusammen mit M.

den [X.]. Durch den Überfall erlitt der [X.] Frakturen der [X.],
des [X.],
der Augenhöhlen und der Kieferhöhlen, die mehrfach operativ versorgt werden mussten. Zudem trug er -
5
-
ein andauerndes Schädel-Hirn-Trauma und eine erhebliche Beeinträchtigung des Sehvermögens davon.
II.
Soweit das [X.] die Angeklagten nur wegen Diebstahls, nicht aber wegen eines [X.] verurteilt hat, weil es an einem finalen Zu-sammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der nachfolgenden [X.]eg-nahme des Rucksacks fehle, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend führt die [X.] aus, dass es an der erforderlichen [X.] in der Regel dann fehlt, wenn der Täter -
wie hier
rechtsfehlerfrei fest-gestellt
-
den Entschluss zur [X.]egnahme erst nach Beendigung der Gewalt-handlungen fasst. Das [X.] hat auch erwogen, ob der Nebenkläger in-folge der unmittelbar vorangegangenen erheblichen Gewalteinwirkungen derart eingeschüchtert war, dass er sich der [X.]egnahme des Rucksacks und des Fahrrads nicht widersetzt hat, vermochte aber eine "als Drohung
fortwirkende" Gewalteinwirkung nicht festzustellen. Allerdings könnte -
was das [X.] nicht bedacht hat
-
in dem Entreißen des auf dem Rücken getragenen [X.] Gewalt gelegen haben, wenn [X.] nicht völlig unerheblich war und dazu diente, einen
erwarteten
oder geleisteten
[X.]iderstand des Opfers zu überwinden. Dies wird der neue Tatrichter aufzuklä-ren und zu erwägen haben, ob sich die Angeklagten insoweit wegen
-
einfachen
-
Raubes strafbar gemacht haben.
3
-
6
-
Die Aufhebung wegen der unzulänglichen Prüfung des Raubtatbestan-des erfasst auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen tat-einheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Jedoch wird der neue Tatrichter insoweit zu erwägen haben, ob neben den
zutreffend angenomme-nen Tatbestandsvarianten
der Ziffer
2, 4 und 5 auch eine Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs.
1 Ziff.
3 StGB vorliegt.
Fischer [X.] Eschelbach

[X.] Zeng

4

Meta

2 StR 247/14

21.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2015, Az. 2 StR 247/14 (REWIS RS 2015, 16857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16857

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