Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 517/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10611

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[X.] vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 4. Oktober 2010 bemerkt der [X.]: Entgegen der Ansicht der Revision hält die Annahme des [X.] rechtlicher Nachprüfung stand, der Angeklagte habe sich nicht nur des beson-ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sondern in weiterer Tateinheit auch des versuchten Mordes strafbar gemacht. Die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die [X.], der Angeklagte habe sich als Mittäter noch vor dessen Beendigung dem von Tötungsvorsatz getragenen weiteren Vorgehen des Mitangeklagten [X.]gegen die Geschädigte angeschlossen, das vom ursprünglichen [X.] nicht umfasst war. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] haftet je-der Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines eigenen Vor-- 3 - satzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last ([X.], Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 [X.], [X.]St 36, 231, 234; [X.], Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 [X.], [X.], 597, 598 mwN). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des [X.] werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart [X.] von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war ([X.], Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 [X.], aaO mwN). So liegt der Fall auch hier: Nach den Feststellungen des [X.] sollte die Geschädigte nach dem gemeinsamen [X.] der beiden Angeklagten einen kräftigen Schlag ge-gen den Kopf erhalten, durch den sie benommen werden und zu Boden gehen sollte. Anschließend wollten die Angeklagten ihrem Opfer den Rucksack ent-wenden, in dem sie Bargeld vermuteten. Der gemeinsame [X.] scheiterte jedoch zunächst an der Gegenwehr der Geschädigten. Obwohl sie infolge eines kräftigen Schlages gegen ihre Schläfe zu Boden gegangen war, verteidigte sie sich mit Erfolg gegen die von den Angeklagten geplante Wegnahme des [X.]. Trotz heftigen Zerrens an dem Rucksack gelang es den beiden Ange-klagten nicht, ihn der sich hiergegen wehrenden Geschädigten zu entreißen. In dieser Situation entschloss sich der Mitangeklagte S. , der Geschädigten mehrere heftige Tritte in das Gesicht zu versetzen, um auf diese Weise in den Besitz des Rucksacks zu gelangen. Den Tod der Geschädigten, die durch die Tritte lebensgefährlich verletzt wurde, nahm er dabei billigend in Kauf. Obwohl der Angeklagte die schweren Gewalthandlungen des Mitangeklagten [X.]gegen den Kopf der Geschädigten mitbekam, hörte er nicht auf, an deren - 4 - Rucksack zu zerren, sondern nahm die Tritte des Mitangeklagten [X.]in sei-nen spontan geänderten [X.] auf. Schließlich gelang es ihm, den Rucksack an sich zu nehmen. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das [X.] die Tathand-lungen des Mitangeklagten [X.] rechtsfehlerfrei auch dem Angeklagten [X.]. Denn der Angeklagte hat nicht nur mit weiteren massiven Gewalt-handlungen des Mitangeklagten [X.] gegenüber der Geschädigten [X.], nachdem es entgegen dem ursprünglichen [X.] nicht gelungen war, die Geschädigte bereits mit einem Schlag gegen den Kopf widerstandsunfähig zu machen. Er hat sich auch mit seinem eigenen Handeln dem nun von [X.] getragenen weiteren gewaltsamen Einwirken auf den Kopf der Geschä-digten zum Zwecke der Wegnahme des Rucksacks angeschlossen. Daraus, dass er weiter an dem Rucksack der Geschädigten zerrte, während der Mitan-geklagte [X.] der Geschädigten mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach ins Gesicht trat, konnte das [X.] schließen, dass er auch mit diesem [X.] seines Mittäters einverstanden war. Die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Hände schützend vor das Gesicht der Geschädigten gehalten, hat das [X.] rechtsfehlerfrei als widerlegt angesehen. - 5 - Soweit die Revision geltend macht, dass sich der Angeklagte erst dann wieder aktiv an dem Tatgeschehen - der Entwendung des Rucksacks - beteiligt habe, nachdem der Mitangeklagte S.

aufgehört hatte, der Geschädigten ins Gesicht zu treten, steht dies nicht im Einklang mit den rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen des [X.] (vgl. [X.] und 46). [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 517/10

11.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 517/10 (REWIS RS 2011, 10611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10611

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