Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZR 23/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1817

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 23/07 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verbreitung der beanstandeten Abbildungen zutreffend darauf abgestellt, ob die erneute [X.] ein berechtigtes Interesse des abgebildeten Klägers und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Abbildungen betreffen eine private Situation der Familie im Urlaub. Bei diesem Sachverhalt kommt bei der erforderlichen Abwägung auch der spezifischen Eltern-Kind-Situation Bedeutung zu. Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird. Die beanstandeten Bilder dürfen nicht einer isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern sind im Zusammenhang mit der gesamten [X.] einschließlich der Wortberichterstattung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 06. März 2007 - [X.] - [X.], 697 = NJW 2007, 1981). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 324 O 230/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 108/06 -

Meta

VI ZR 23/07

25.09.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZR 23/07 (REWIS RS 2007, 1817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1817

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