§ 10 BJagdG

Jagdnutzung

(1) 1Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. 2Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

(2) 1Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. 2Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

(3) 1Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. 2Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. 3Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.


Fußnote Paragraph

§ 10 Abs. 3 idF d. Bek. v. 29.9.1976 I 2849: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 14 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG) v. 23.7.1991 GVBl. LSA S 186, zuletzt geändert durch Art. 1 des G v. 18.1.2011 GVBl. LSA S. 6 mWv 1.2.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1943)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. April 2024 03:08

G. zuletzt geändert durch Art. 291 V v. 19.6.2020 I 1328
G. Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

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