Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2021, Az. 5 StR 121/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 10280

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Beweisantragsrüge wegen Ablehnung einer missverständlich formulierten Beweisbehauptung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung der [X.] des § 229 Abs. 1 StPO ist unbegründet, weil sich das Vorgehen der [X.] jedenfalls nicht als willkürlich darstellt; eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus kommt aufgrund der Unanfechtbarkeit eines Feststellungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit Blick auf § 336 Satz 2 StPO nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 431/20, [X.], 186, 187). Hier ergibt sich aus dem [X.] nicht, dass die Voraussetzungen einer Hemmung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] überhaupt nicht vorgelegen haben und diese durch das [X.] deshalb willkürlich angenommen worden wären. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich [X.] vom 7. bis 28. Mai 2020 nach einem erlittenen Herzinfarkt in stationärer Rehabilitationsbehandlung befand, denn es ist nicht auszuschließen, dass ihm die Teilnahme an einem - gegebenenfalls kurzen - Termin gleichwohl möglich gewesen wäre, um die Frist des § 229 Abs. 1 StPO zu wahren, wenn das Risiko einer solchen Terminswahrnehmung nicht wegen der Gefahr, sich mit dem [X.] zu infizieren, deutlich erhöht gewesen wäre. Die bewusst weit gefasste Regelung des § 10 Abs. 1 [X.] greift aber mit der Folge der von Gesetzes wegen eintretenden Hemmung der [X.]en auch dann ein, wenn etwa die Beteiligung von zur Risikogruppe gehörenden Personen, wie beispielsweise Personen mit Grunderkrankungen, zu Schutzmaßnahmen führt, die eine weitere Durchführung der Hauptverhandlung verhindern (BT-Drucks. 19/18110, S. 32 f.).

Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts wegen der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen      Y.    gilt Folgendes: Nachdem die [X.] den Antrag dahin ausgelegt hatte, in das Wissen des Zeugen sei gestellt worden, dass der Geschädigte am Tattag ein Messer bei sich geführt habe, hätte es dem Angeklagten oblegen, ein - vermeintliches - Missverständnis des [X.]s bezüglich der von ihm aufgestellten Behauptung auszuräumen; da er dies nicht getan hat, kann er die von ihm behauptete fehlerhafte Ablehnung des Antrags nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen (vgl. [X.], Urteile vom 17. Februar 1987 - 5 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30; vom 12. Mai 2005 - 5 [X.], NJW 2005, 2242, 2243). Ein Fall, in dem eine solche Gegenvorstellung entbehrlich war, weil ein Missverständnis des Gerichts aufgrund der eindeutigen Formulierung des Antrags nicht nachvollzogen werden kann (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 6. März 2008 - 5 [X.], [X.], 351, 352), liegt nicht vor; erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] - so aber das [X.] - die Beweisbehauptung nur deshalb sinnentstellend verkürzt habe, um den Ablehnungsgrund der Ungeeignetheit anwenden zu können: Entsprechend den Ausführungen des [X.] wäre es zumindest zweifelhaft gewesen, ob es sich - mangels einer bestimmten Beweisbehauptung - überhaupt um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gehandelt hätte, wenn - wie in der Revisionsbegründung nunmehr behauptet - „eine Gewohnheit des Geschädigten, ein für ihn typisches Verhalten“ in das Wissen des Zeugen gestellt worden wäre. Da aus einer solchen Gewohnheit zudem allenfalls mittelbar auf das Verhalten des Geschädigten am Tattag hätte geschlossen werden können, lag zudem nicht fern, dass dies für die Entscheidung des Falles ohne Bedeutung gewesen wäre (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). Angesichts dessen war die von der [X.] vorgenommene Auslegung des Antrags, die zur Annahme einer bestimmt behaupteten konkreten, die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffenden Tatsache - und damit jedenfalls zu einem Beweisantrag im Rechtssinne - führte, noch nachvollziehbar und deshalb nicht rechtsfehlerhaft; vielmehr beruhte diese - vom Angeklagten nunmehr als fehlerhaft gerügte - Auslegung auch auf der nicht eindeutigen Formulierung des Antrags in der Hauptverhandlung. Dies genügt, um die oben genannte Obliegenheit des Antragstellers zu begründen, ein etwaiges Missverständnis aufzuklären und seine Behauptung gegebenenfalls zu konkretisieren (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2008 - 3 [X.], [X.], 171, 172 f.).

VRi’in[X.] Cirener ist
wegen Urlaubs an einer
Unterschrift gehindert.      

        

     [X.]     

        

Gericke

[X.]

                                   
        

Ri[X.] Köhler ist wegen
Urlaubs an einer Unterschrift
gehindert.

                          
        

[X.]

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 121/21

22.06.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 12. November 2020, Az: 602 Ks 3/20

§ 244 Abs 3 S 1 StPO, § 244 Abs 3 S 3 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2021, Az. 5 StR 121/21 (REWIS RS 2021, 10280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10280

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