Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 2 StR 436/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7203

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 436/13

vom
12. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 12.
März
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23.
Mai 2013
a)
im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der An-geklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b)
im Strafausspruch und, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun [X.]
-
3
-
ren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbe-gründet.
1.
Die Überprüfung des Schuldspruchs deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Er ist allerdings -
entsprechend dem Antrag des Ge-neralbundesanwalts
-
klarzustellen, weil die in den Urteilsgründen zutreffend angenommene Verwirklichung von §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB in dem landgericht-lichen Tenor keinen Ausdruck findet.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat von einer Unterbringung des [X.] Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach §
64 StGB allein des-halb abgesehen, weil der Angeklagte über keine oder jedenfalls nicht ausrei-chende Deutschkenntnisse verfüge, wegen der deshalb erforderlichen Kommu-nikation mit dem Dolmetscher ein unmittelbarer Kontakt des Therapeuten mit

Dies ist rechtsfehlerhaft.
Auch nach der Umgestaltung des §
64 StGB zur Sollvorschrift mit der Gesetzesnovelle vom 16.
Juli 2007 ([X.]
I 1327) sollte es im Grundsatz dabei verbleiben, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. [X.] und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S.
10). Zwar muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen, insbesondere wenn 2
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5
-
4
-
eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach §
64 StGB angeordnet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2008 -
5
StR
472/08, [X.], 204). Der Tatrichter hat in-soweit aber eine Ermessensentscheidung zu treffen, die für das [X.] nachprüfbar sein muss.
Mangels ausreichender Feststellungen ist hier dem Senat die [X.] der landgerichtlichen Entscheidung nicht möglich. Es fehlt an konkreten Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten, der sich immerhin seit Juli 2012 in [X.] aufhält und in [X.] einer Tätigkeit auf einer [X.] nachgegangen ist. Ob die Sprachkenntnisse für eine direkte Kommunika-tion mit dem Therapeuten ausreichen oder nicht, lässt sich ohne jegliches Wis-sen um das Sprachvermögen des Angeklagten nicht einschätzen. Zudem wäre bei dem von der [X.] auszuübenden Ermessen zu berücksichtigen gewesen, dass in der Zeit des Vorwegvollzuges der Strafe der Erwerb von wei-terreichenden Sprachkenntnissen zumindest möglich gewesen wäre; insoweit wäre zu erwägen gewesen, ob jedenfalls bei Beginn der Unterbringung der An-geklagte über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen könnte.
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt führt zur Aufhebung des Urteils auch im
Straf-ausspruch. Es ist nicht auszuschließen, dass die angesichts gewichtiger Straf-milderungsgründe recht hoch bemessene Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die [X.] die Unterbringung des Angeklagten in der Entzie-hungsanstalt angeordnet. Mit der gesamten Aufhebung des Rechtsfolgenaus-
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-
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spruchs wird zudem eine sachgerechte Abstimmung von Strafe und Maßregel ermöglicht ([X.], Beschluss vom 7.
November 2012 -
2
StR
201/12).
Fischer
Schmitt
Krehl

Eschelbach
Zeng

Meta

2 StR 436/13

12.03.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 2 StR 436/13 (REWIS RS 2014, 7203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7203

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