Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. VII ZB 89/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5352

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ZB 89/10

vom

29. Juni 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO §§ 726 Abs. 1, 727 Abs. 1, 731, 768, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800, 797 Abs. 2, 795
a)
Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im [X.]sverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten.
b)
Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde ent-haltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrund-schuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist.
c)
Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.], 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.
d)
Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach §
768 ZPO geltend machen (abweichend von [X.], Versäumnisurteil vom 30.
März
2010 -
XI
ZR
200/09, [X.], 133).
[X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 -
[X.] ZB 89/10 -
[X.]

-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Juni 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] [X.], die [X.]in
[X.], den [X.] Dr.
Eick und den [X.] Halfmeier
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des [X.] vom 1.
Dezember
2010 und der Bescheid des Notarassessors Dr. T.

E.

vom 30.
August
2010 aufgehoben.
Der Notar wird angewiesen, dem Antrag der Antragstellerin ge-mäß Schreiben vom 14.
April 2010 zu entsprechen und ihr die Vollstreckungsklausel aus der Grundschuldbestellung vom 13.
April
2000 ([X.].

Notar Dr. W.

B.

) in Höhe eines erstrangigen Grundschuldteilbetrages von 112.484,12

Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erho-ben. Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden den Schuldnern als Gesamtschuldner
auferlegt.
Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird unter [X.] des Beschlusses des [X.] vom 1.
Dezember
2010 auf 112.484,12

, §
131 Abs.
4, §
30 Abs.
1, § 31 Abs.
1 Satz
2 Kost[X.]

-
3
-
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich die Schuldner we-gen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen
haben.
Die Schuldner erwarben am 14.
Februar
2000 das Grundstück
F.-Straße 6 in [X.] Am 17.
Februar
2000 schlossen sie ausweislich des von ihr vorgelegten Vertrages mit der Antragstellerin einen Kreditvertrag über ein [X.] in Höhe von 220.000
DM. Zur
Darlehenssicherung wurde in dieser [X.] die Verschaffung einer erstrangigen sofort vollstreckbaren [X.] an dem Grundstück F.-Straße 6 in [X.] in Höhe des Kreditbetrages nebst Zinsen sowie die Abgabe eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens in derselben Höhe vereinbart.
Mit notarieller Urkunde vom 13.
April
2000 bestellten die vormaligen Ei-gentümer an dem Grundstück F.-Straße 6 in [X.] eine Briefgrundschuld in Höhe von 454.000
DM nebst Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung zu Gunsten der R.-Bank in M. (im Folgenden: Zedentin). Sie und die Schuldner als künftige Eigentümer unterwarfen sich in Ziffer 2. der Urkunde "wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der [X.] zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der [X.] belastete Eigentum" ("dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung"). Die Schuldner erklärten in Ziffer 4. weiter, dass sie als Gesamtschuldner "die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der [X.] (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht", über-nehmen; sie unterwarfen sich gleichzeitig deswegen "der sofortigen Zwangs-1
2
3
-
4
-
vollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen" ("persönliche Haf-tung mit
Zwangsvollstreckungsunterwerfung"). Außerdem enthielt die Urkunde noch eine "Sicherungsabrede".
Am 29.
August 2000 trat die Zedentin einen erstrangigen Teilbetrag der Briefgrundschuld in Höhe von 220.000
DM mit der Nebenleistung und Zinsen sowie ihr zustehende Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung der Schuldner in dieser Höhe an die Antragstellerin ab. Diese wurde am 18.
März 2010 als Grundschuldgläubigerin in das Grundbuch eingetragen.
Die Antragstellerin hat bei dem zuständigen Notar beantragt, eine Teil-ausfertigung der notariellen Urkunde vom 13.
April
2000 hinsichtlich eines erst-rangigen Teilbetrages von 112.484,12

l-streckungsklausel auf sie als Rechtsnachfolgerin der Zedentin umzuschreiben und ihr zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in dinglicher und persönlicher Hinsicht gegen die Schuldner zu erteilen. Hierzu hat sie neben dem
Grund-buchauszug die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde, eine öffentlich be-glaubigte Abtretungserklärung und eine einfache Kopie des Kreditvertrages vom 17.
Februar
2000 vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Der da-gegen gerichteten Beschwerde
hat er nicht abgeholfen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschreibung.

II.
Die gemäß §
54 Abs.
2 Satz
1 BeurkG, §
70 Abs.
1, Abs.
2 Satz
2
FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
4
5
6
-
5
-
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 Satz
1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) das seit 1. September 2009 geltende [X.] anwendbar, da der das Verfahren einleitende Antrag am 15.
April
2010, also nach Inkrafttreten der Neuregelung, bei dem Notar einge-gangen ist.
1. Das Beschwerdegericht hat sich der Auffassung des Notars ange-schlossen, nach dem Urteil des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.]Z
185, 133) sei eine formularmäßige Vollstreckungsunter-werfung dahin auszulegen, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhän-derisch gebundenen
Sicherungsgrundschuld erstrecke. Die dort für den Fall der Abtretung einer Grundschuld ohne Mitwirkung des Schuldners entwickelten Grundsätze seien auch im Fall einer Umschuldung auf Veranlassung des Schuldners anwendbar. Zur Prüfung der Rechtsnachfolge zähle danach das ([X.] der treuhänderischen Bindung der Grundschuld. Diese müsse gemäß §
727 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Das gelte selbst dann, wenn der Zessionar nicht in eine mit dem Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung eingetreten sei, son-dern mit ihm eine neue Sicherungsabrede getroffen habe. Anderenfalls würde dem vom XI.
Zivilsenat des [X.] erkannten Schutzbedürfnis des Schuldners nicht hinreichend Rechnung getragen. Allein der Erwerbsgrund der Sicherheiten rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
Die strengen Formvorschriften des §
727 ZPO dienten dem Schutz des Schuldners. Sie könnten ohne erhöhten Aufwand auch hinsichtlich einer neuen Sicherungsabrede durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden er-bracht werden. Würden diese -
wie hier
-
nicht vorgelegt, sei der Antragstellerin der Weg zur Erlangung einer Klausel nicht versperrt, da sie dann eine Klage auf 7
8
9
-
6
-
Erteilung der Vollstreckungsklausel nach §
731 ZPO erheben könne. Lediglich die (vereinfachte) Klauselumschreibung nach §
727 ZPO sei ihr verwehrt.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Antragstellerin ist die begehrte Vollstreckungsklausel sowohl in ding-licher als auch in persönlicher Hinsicht gegen die Schuldner zu erteilen.
a) Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat in seiner Entscheidung vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.], 133, Rn.
24, 34
ff.) die [X.] vertreten, eine anlässlich der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld formularmäßig durch den Schuldner erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld sei gemäß §
5 [X.] (jetzt: §
305c Abs.
2 BGB) dahin auszulegen, dass nur Grundschuld-ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld titu-liert seien (dem folgend [X.], Urteil vom 3.
Dezember
2010 -
V
ZR
200/09, ver-öffentlicht in juris, Rn.
22). Dies ergebe sich aus der zum Zeitpunkt der [X.] maßgeblichen objektivierten Interessenlage von Gläubiger und Schuldner. Deshalb könne der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus einer Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den [X.] eintrete. Die Prüfung, ob dies der Fall sei, sei dem [X.]sverfahren vorbehalten. Wer den Verpflichtungen aus dem [X.] nicht [X.], werde nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs im Sinne des §
727 Abs.
1 ZP[X.]
b) Diese Entscheidung ist im Schrifttum auf erhebliche Kritik gestoßen. Abgesehen von Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Auslegung der Unterwerfungserklärung wird vorgebracht, das [X.] werde durch die Entscheidung des XI.
Zivilsenats gezwungen, nicht formalisierte, ma-teriell-rechtliche Bewertungen des Titels vorzunehmen, die diesem nicht ohne 10
11
12
13
-
7
-
weiteres zu entnehmen seien (so [X.], [X.] 2010, 1931, 1934; [X.],
[X.] 2010, 383; [X.], [X.], 322; [X.], Jura 2011, 128, 130; Kesseler, [X.], 486, 487). Darüber hinaus wird vertreten, der vom XI.
Zivilsenat geforderte Beitritt des Gläubigers in den [X.] sei keine Voraussetzung der Rechtsnachfolge, sondern eine Bedingung der Vollstreckbarkeit, die nach §
726 ZPO zu berücksichtigen sei (vgl. Stürner, JZ 2010, 774, 776; [X.], Jura 2011, 128, 130; Kesseler, [X.], 486, 487, jeweils m.w.[X.]). In der Literatur wird auch auf die erheblichen Schwierig-keiten hingewiesen, die sich für den Gläubiger in den Fällen ergeben, in denen er die Grundschuld aufgrund einer Umschuldung, Neuvalutierung oder Finan-zierung aus einer Hand erworben hat. In diesen sehr häufigen Fällen bestehe kein Schutzbedürfnis für den Schuldner (vgl. Stürner, JZ 2010, 774, 778; [X.], [X.], 2057, 2061; [X.], NJW 2011, 567, 568
f.; [X.], [X.] 2011, 42, 59), jedoch könne der Gläubiger infolge der als überraschend emp-fundenen Entscheidung des XI.
Zivilsenats in Altfällen den Nachweis, dass ein solcher Fall vorliege, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden überhaupt nicht oder nur mit zusätzlichen Kosten für den Schuldner führen (vgl. Sommer, [X.] 2010, 378, 381
f.; [X.], [X.] 2010, 383, 386; [X.], [X.], 278; [X.], NJW 2011, 567, 570).
c) Der [X.]. Zivilsenat kann sich der Auffassung des XI.
Zivilsenats, der von diesem für erforderlich gehaltene Eintritt in die Sicherungsvereinbarung sei gemäß §
727 ZPO im [X.]sverfahren zu prüfen, nicht anschließen.
Die Zwangsvollstreckung findet aus einer notariellen Urkunde statt, in der sich die Schuldner wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, §
794 Abs.
1 Nr.
5, §
800 ZP[X.] Die vollstreckbare Ausfertigung einer solchen Urkunde wird von dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt, §
797 Abs.
2 Satz
1 ZP[X.]
Auf die Zwangsvollstre-14
15
-
8
-
ckung sind gemäß §
795 ZPO die Vorschriften der §
726 Abs.
1 und §
727 Abs.
1 ZPO entsprechend anwendbar.
Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des §
727 ZPO ist derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstre-ckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (vgl. [X.]/Walker/[X.], Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4.
Aufl., §
727 Rn.
4). Die Rechtsnachfolge nach dieser Vorschrift folgt damit dem materiell-rechtlichen Übertragungstatbestand. Rechtsnachfolger in die Grundschuld wird danach im Fall rechtsgeschäftlicher Rechtsnachfolge derjenige, dem die Grundschuld abgetreten worden ist; Rechtsnachfolger in die persönliche Haftungserklärung derjenige, dem der [X.] aus dieser Erklärung abgetreten worden ist. Die Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung selbst bedarf keiner (rechtsgeschäftli-chen) Überleitung auf den neuen Gläubiger. Die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung geht unter den Voraussetzungen des §
727 Abs.
1 ZPO kraft gesetzlicher Anordnung auf den Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs über (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 30.
März
2010 -
XI
ZR
200/09, aaO, Rn.
22; Stürner, JZ 2010, 774, 776;
Kesseler, [X.], 486, 487).
Der Auffassung des XI.
Zivilsenats, die Rechts-nachfolge in die Unterwerfungserklärung hänge vom Eintritt des [X.] in den [X.] ab (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 30.
März
2010 -
XI
ZR 200/09, aaO, Rn.
24, 40), fehlt damit die Grundlage, wenn die [X.] und der Anspruch aus der persönlichen Haftungserklärung durch Abtre-tung erworben sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren durch öffentliche
und öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen. Eine Hin-derung des Erwerbs der abgetretenen Ansprüche durch Abtretungsbeschrän-kungen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
16
-
9
-
Etwas anderes könnte gelten, wenn in der Unterwerfungserklärung eine prozessrechtsautonome Festlegung der Rechtsnachfolge durch den Schuldner gesehen werden müsste (vgl. dazu Bolkart, [X.] 2010, 483, 487
f.). Der [X.] muss nicht entscheiden, ob eine solche Festlegung möglich ist. Die [X.] einer solchen liegt fern. [X.]lich gebunden ist nicht die pro-zessuale Unterwerfungserklärung, sondern allein die Grundschuld. Es besteht kein Bedürfnis des Schuldners, die sicherungsvertragliche Bindung auch auf die Unterwerfungserklärung auszudehnen. Die vom XI.
Zivilsenat angenommene Beschränkung bei der Abtretung ist vielmehr eine Vollstreckungsbedingung. Denn sie macht die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde von der Bedin-gung abhängig, dass der Zessionar in die Sicherungsvereinbarung eingetreten ist (vgl. Stürner, JZ 2010, 774, 776; Kesseler, [X.], 486, 487
f.).
d) Ist demnach davon auszugehen, dass der Eintritt in die Sicherungs-vereinbarung nach der vom XI.
Zivilsenat des [X.] in seiner Entscheidung vom 30.
März
2010 ([X.]/09,
aaO, Rn.
39) vorgenomme-nen einschränkenden Auslegung der Unterwerfungserklärung eine Vollstre-ckungsbedingung darstellt, so stellt sich die Frage, ob sie gemäß §
726 Abs.
1 ZPO im [X.]sverfahren zu beachten ist. Diese Frage wird vom er-kennenden
[X.] verneint.
Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im [X.]sverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkun-de ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Inte-ressenabwägung herleiten. Eine allein aus einer Interessenabwägung hergelei-tete Auslegung durch den Notar wäre nicht damit vereinbar, dass der Prüfungs-umfang im [X.]sverfahren wegen dessen Formalisierung einge-17
18
19
-
10
-
schränkt ist. Der Notar wäre anderenfalls gezwungen, nicht formalisierte [X.] Bewertungen des Titels vorzunehmen. Für derartige Bewertun-gen ist das [X.]sverfahren nicht ausgelegt (ebenso [X.], [X.] 2010, 1931, 1934; [X.], [X.] 2010, 383; [X.], [X.], 322; [X.], Jura 2011, 128, 130; Kesseler, [X.], 486, 487).
aa) Im Unterschied zum Erkenntnisverfahren, in dem eine Prüfung nach der materiell-rechtlichen Lage stattfindet, dient das [X.]sverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers der "Prüfung der Vollstreckbarkeit nach der prozessualen Lage der Sache" (vgl. Motive S. 403
f. = [X.]/[X.], Die ge-samten Materialien zu den [X.], 2.
Aufl., Bd.
2, Abteilung 1, S.
433
f.). Dies führt zu einer "prozessualen Eigenständigkeit" des Klauselertei-lungsverfahrens mit der Folge, dass der Titel nur auf seine formelle Vollstre-ckungsfähigkeit, die sich grundsätzlich nicht an materiell-rechtlichen Kriterien orientiert, überprüft wird (vgl. [X.], [X.] Urkunden und prozessua-ler Anspruch, S.
227
ff.; [X.]/Piekenbrock, [X.], 1816, 1817
f. m.w.[X.]).
Das [X.]sverfahren
dient nicht dazu, das Ergebnis des Erkenntnis-verfahrens zu revidieren ([X.]/Walker/[X.], Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4.
Aufl., §
726 Rn.
4 Fn.
14; [X.], ZPO, 8.
Aufl., §
726 Rn.
1) oder materiell-rechtlichen Veränderungen vor Voll-streckungsbeginn Rechnung zu tragen. Eine unbegrenzte Prüfung des Titels wird vom [X.] nicht gefordert und kann in Anbetracht der Begrenztheit der Nachweismittel im [X.]sverfahren auch nicht er-wartet werden ([X.], aaO, S.
229
f.; [X.], Schuldnerschutz bei voll-streckbaren notariellen Urkunden, S.
179). Für den Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle (§
724 Abs.
2 ZPO) folgt das bereits aus seiner im Vergleich zum [X.] beschränkten Sachkompetenz.
20
-
11
-
Auch wenn der
notariellen Urkunde im Unterschied zum Urteil kein [X.] vorangegangen ist, gilt für den prozessualen Pflichtenkreis des Notars als [X.] nichts anderes. Weder der [X.] der Geschäftsstelle noch der Notar dürfen sich
über den Inhalt des Titels hinwegsetzen. Beide müssen diesen in formeller (§
724 Abs.
1 ZPO), sachlicher (§
726 Abs.
1 ZPO) und persönlicher (§
727 Abs.
1 ZPO) Hinsicht umsetzen ([X.], aaO, S. 229 f.). Eine weitergehende Prüfungsbefugnis -
insbesondere eine materiell-rechtliche Beurteilung
-
steht dem Notar grundsätzlich nicht zu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
April
2009 -
[X.]
ZB
62/08, [X.], 1887, 1888; vom 5.
Juli
2005 -
[X.]
ZB
27/05, [X.], 1432
f.; vom 16.
Juli
2004

IXa
ZB
326/03, NJW-RR 2004,
1718, 1719). Dementsprechend hat der [X.] bereits entschieden, dass der Notar im [X.]sverfahren grundsätzlich nicht die auf materiell-rechtliche Erwägungen gestützte Rüge der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Titels berücksichtigen darf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
April
2009 -
[X.]
ZB
62/08, aaO; vom 5.
Juli
2005

[X.]
ZB
27/05, aaO). Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn die eine Nichtigkeit begründenden Voraussetzungen dem Titel ohne weiteres entnommen werden können ("Evidenzkontrolle"), hat der [X.] bislang offen gelassen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
April
2009
[X.]
ZB
62/08, aaO; vom 5.
Juli
2005 -
[X.]
ZB
27/05, aaO; vom 16.
Juli
2004

IXa
ZB
326/03, aaO).
bb) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine materiell-rechtliche Prüfung im [X.]sverfahren nicht
stattfindet, ergibt sich aus §
726 Abs.
1 ZP[X.] Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels vom Eintritt einer vom Gläubiger zu beweisenden materiell-rechtlichen Tatsache ab, darf die Vollstreckungsklausel nur erteilt werden, wenn dieser Nachweis nach Maßgabe von §
726 Abs.
1 ZPO geführt wird (sog. "titelergänzende [X.]"). Die Feststellung, ob der Titel eine solche Vollstreckungsbedingung enthält, macht eine inhaltliche Prüfung durch das [X.] notwendig. Dieses ist 21
22
-
12
-
verpflichtet, durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbar-keit seinem Inhalt nach vom Eintritt durch den Gläubiger zu beweisender [X.] gemäß §
726 Abs.
1 ZPO abhängt (vgl.
[X.], Beschluss vom 19.
August
2010 -
[X.]
ZB
2/09, NJW-RR 2011, 424, 426; [X.]/Stöber, ZPO, 28.
Aufl., §
726 Rn.
5).
Dieser Auslegung durch das [X.] sind jedoch durch die Formalisierung des [X.] Grenzen gesetzt. Die zur Auslegung einer privaten Willenserklärung nach §§
133, 157 BGB entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres angewandt werden. Da der [X.] und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach dieser Maßgabe zu dulden hat, muss eine im [X.]sverfahren zu berücksichtigende Abhängigkeit der Voll-streckbarkeit nach §
726 Abs.
1 ZPO durch den Titel selbst festgestellt sein und sich klar aus diesem ergeben (so schon [X.], 299, 302, und [X.], 22, 23
f.). Insofern muss der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit [X.] festlegen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember
2005 -
XII
ZR
94/03, [X.]Z 165, 223, 228; [X.], Urteil vom 6.
November
1985 -
IVb
ZR
73/84, NJW 1986, 1440; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
726 Rn.
3; Gaul/
[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 12.
Aufl., §
10 Rn.
43, 50). Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut
des Titels. Neben dem Wortlaut sind auch solche Zwecke und Interessen der Parteien berücksichtigungsfähig, die sich aus dem Titel ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
August
2010 -
[X.]
ZB
2/09, aaO; [X.], Beschluss vom 29.
Mai
2008

V
ZB
6/08, [X.], 3363, 3364
m.w.[X.]; [X.], ZPO, 8.
Aufl., §
726 Rn.
2). Bei dieser Auslegung kann grundsätzlich nur auf den Titel selbst oder auf Unterlagen [X.] werden, die dessen Bestandteil sind, nicht jedoch auf außerhalb des Titels liegende Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 6.
November
1985 23
-
13
-
-
IVb
ZR
73/84, aaO; [X.], NJW-RR 1999, 791
f.; [X.], NJW-RR 1994, 9; [X.], [X.], 339, 340 m.w.[X.]). Ausnahmsweise können außerhalb des Titels liegende Umstände zu beachten sein, wenn das Vollstreckungsorgan den Titel selbst erlassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November
2009 -
[X.]
ZB
42/08, [X.], 2137
f.; [X.], Beschluss vom 23.
Oktober
2003 -
I
ZB
45/02, NJW 2004, 506
ff.). Darüber hinausgehende "Korrekturen" dürfen nicht vorgenommen werden.
Unter Beachtung der dargestellten Funktion des [X.]sverfah-rens ist die Grenze der vom [X.] vorzunehmenden Ausle-gung dort überschritten, wo sie zu nicht mehr hinnehmbaren Unwägbarkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren führt, so dass es nicht mehr gerechtfertigt erscheint, ohne eine richterliche Entscheidung in einem kontradiktorischen, kei-nen Beweismittelbeschränkungen unterliegenden Verfahren auf der Grundlage solcher Unwägbarkeiten staatlichen Zwang auszuüben oder zu verweigern. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Bedingung für die Vollstreckbarkeit einer [X.] Urkunde, die eine Unterwerfungserklärung beinhaltet, im Wortlaut der Urkunde in keiner Weise angelegt ist und sich allein aus einer interessengelei-teten Auslegung ergibt. Der Formalisierung des [X.] würde es nicht gerecht, wenn der Notar genötigt wäre, den gesamten Inhalt [X.] notariellen Urkunde über die Unterwerfungserklärung hinaus ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut unter Berücksichtigung aller sonstigen Erklärungen [X.] auszulegen (in diesem Sinne [X.], Die vollstreckbare Urkunde, 2.
Aufl., Rn.
11.37). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dem Notar die Vollstreckungsbedingung, auch ohne dass sie im Wortlaut der notariellen Urkunde angelegt wäre, aufdrängen muss.
24
-
14
-
cc) Gegen die Annahme einer in dieser Weise begrenzten Prüfung durch das klauselerteilende Organ kann nicht eingewandt werden, dass damit die Vollstreckung mit staatlichen Zwangsmitteln auch in Fällen ermöglicht werde, in denen nach der materiellen Rechtslage tatsächlich eine Bedingung der Voll-streckung bestehe und diese nicht eingetreten sei. Das ist nicht der Fall.
Als Ausgleich für die bereits dargestellte Formalisierung des Klauselertei-lungsverfahrens gibt es sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner Rechtsbehelfe, die kontradiktorische Verfahren ohne Beweismittelbeschrän-kungen eröffnen (vgl. [X.]/Piekenbrock, [X.], 1816, 1817
f.). Kann der Gläubiger den in §
726 Abs.
1 ZPO oder §
727 Abs.
1 ZPO geforderten [X.] in der dort vorgesehenen Form nicht erbringen, kann er Klage auf Ertei-lung der Vollstreckungsklausel nach §
731 ZPO erheben. Ist eine Vollstre-ckungsklausel nach §
726 Abs.
1 ZPO erteilt worden und
bestreitet der Schuld-ner den vom [X.] als bewiesen angenommenen Eintritt der materiell-rechtlichen Vollstreckungsbedingung, kann der Schuldner Klage ge-gen die Vollstreckungsklausel nach §
768 ZPO erheben. Gleiches gilt in den Fällen der §§
727 bis 729, 738, 742, 744, des §
745 Abs. 2 und des §
749 ZP[X.] Dem liegt das gesetzgeberische Regelungsziel zugrunde, dass dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine vollständige Prüfung seiner gesetzlich zulässigen Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit des Titels ohne Beweis-mittelbeschränkungen zu erreichen. Er soll nicht zur Duldung einer insoweit ma-teriell-rechtlich ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verpflichtet sein (in die-sem Sinne [X.], aaO, S.
237; [X.]/Piekenbrock, [X.], 1816, 1817
f.).
Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung daraus ab-leitet, dass der Titel eine Vollstreckungsbedingung enthält, die nicht in ihrem Wortlaut angelegt ist und deshalb vom [X.] nicht berücksich-25
26
27
-
15
-
tigt werden darf. In diesen Fällen ist §
768 ZPO jedenfalls entsprechend [X.]. Dieses Verfahren ist geeignet, die Auslegung des Titels umfassend zu klären, wobei alle Beweismittel zugelassen sind.
[X.]) Nach diesen Grundsätzen ist die Vollsteckungsbedingung des Ein-tritts in den [X.] durch einen Zessionar einer Grundschuld im [X.]sverfahren nicht nachzuweisen, wenn diese Bedingung im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist. Das ist regelmäßig -
wie auch hier
-
der Fall. Die vom XI.
Zivilsenat anhand einer "objektivierten Interes-senlage" erkannte Abhängigkeit der Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung davon, dass sich diese nur auf Ansprüche aus einer treu-händerisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke und der neue Gläu-biger im [X.]sverfahren seinen "Eintritt in den [X.]" nachweisen müsse, kann regelmäßig weder dem Wortlaut der [X.] noch den ihr beigefügten Unterlagen entnommen werden. Unterwer-fungserklärungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung anlässlich der Bestel-lung einer Sicherungsgrundschuld wurden jedenfalls vor der Entscheidung des XI.
Zivilsenats in der Praxis regelmäßig unbedingt erklärt und enthalten auch sonst keine Hinweise im Wortlaut auf eine Vollstreckungsbedingung in Form des [X.] einer treuhänderischen Bindung nach einer Zession (vgl. [X.], [X.], 322). Die vom XI.
Zivilsenat vorgenommene ein-schränkende Auslegung der Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung beruht damit allein auf einer Interessenabwägung, die dem Notar im [X.]sverfahren verwehrt ist.
Regelmäßig kann auch nicht angenommen werden, dass sich dem Notar als titelerrichtendem Organ in den hier interessierenden Fällen eine einschrän-kende Auslegung der Unterwerfungserklärung aufdrängen muss. Dies belegt nicht zuletzt die Tatsache, dass eine solche Auslegung vor der Entscheidung 28
29
-
16
-
des XI. Zivilsenats weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur in [X.] gezogen worden ist (vgl. [X.], [X.], 322; [X.], [X.] 2011, 42, 57).
ee) Mit der vom [X.] hier vertretenen Auffassung erledigt sich weitge-hend die im Schrifttum vorgebrachte Kritik gegen die Entscheidung des XI.
Zivilsenats, soweit es um die Abtretung von Grundschulden in Fällen der Umschuldung und Neuvalutierung geht (vgl. dazu Stürner, JZ 2010, 774, 778; [X.], [X.], 2057, 2061; [X.], NJW 2011, 567, 568; [X.],
[X.] 2011, 42, 59). Der Notar muss die Klausel -
auch in Zukunft
-
erteilen, sofern die Rechtsnachfolge nachgewiesen ist und sonstige, im [X.]sver-fahren zulässige Einwendungen nicht bestehen. Der Gläubiger wird damit nicht dazu gezwungen, in
den sehr häufig vorkommenden (Alt-)Fällen der Umschul-dung und Neuvalutierung, in denen er regelmäßig einen Nachweis hierfür durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht führen kann, eine Klage auf [X.] nach §
731 ZPO zu erheben. Ob der Abtretung diese Fälle oder Fälle des Forderungskaufs zugrunde liegen, in denen nach der Auffassung des XI.
Zivilsenats ein Eintritt des [X.] in den [X.] als Voll-streckungsvoraussetzung vorliegen muss, ist im Verfahren nach §
768
ZPO zu klären. Gegen diese Lösung spricht nicht, dass sich der Schuldner dann in der Rolle des Angreifers befindet (dazu [X.], Versäumnisurteil vom 30.
März
2010 -
XI
ZR
200/09, aaO, Rn. 40). Der Schuldner hat mit der Abgabe der dem Wort-laut nach unbedingten notariellen Unterwerfungserklärung einen Titel gegen sich selbst geschaffen und damit den Grund dafür gesetzt, dass er sich in der [X.] befindet, sofern er sich gegen die Zulässigkeit der [X.] aus dem Titel wendet.
ff) Der [X.].
Zivilsenat ist durch die abweichende Auffassung des XI.
Zivilsenats nicht gebunden. Dessen Auslegung der [X.] 30
31
-
17
-
mit dem zusätzlichen Hinweis, die Prüfung, ob der Zessionar in den Siche-rungsvertrag eingetreten sei, sei dem [X.]sverfahren vorbehalten,
war für seine Entscheidung nicht tragend. Sie erfolgte ausschließlich in einem obiter dictum. Der XI.
Zivilsenat hatte über eine [X.] in entspre-chender Anwendung des §
767 ZPO u.a. darüber zu entscheiden, ob eine for-mularmäßige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung des Kreditschuld-ners in einem Vertrag über die Bestellung einer Grundschuld für eine Bank der Inhaltskontrolle nach §
9 [X.] Stand hält. Er hat für diese Prüfung die
"kundenfeindlichste" Auslegung zugrunde
gelegt, wonach die [X.] für sämtliche Grundschuldansprüche unabhängig von deren [X.] an den Sicherungszweck erfolgt ist, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unterwerfungserklärung den Schuldner nicht unangemessen benach-teilige. Er hat deshalb die Abweisung der in analoger Anwendung des §
767 ZPO erhobenen [X.] (teilweise) bestätigt. Die weiteren Erwägun-gen zur "kundenfreundlichsten" Auslegung und zur Berücksichtigung des Ein-tritts in die Sicherungsvereinbarung im
[X.]sverfahren waren für die Entscheidung des XI.
Zivilsenats, die Revision zurückzuweisen, ohne Bedeu-tung.
Der [X.].
Zivilsenat, der nach der Geschäftsverteilung des [X.] und sonstige Rechtsbehelfe gegen [X.] und andere Beschlüsse zuständig ist, die die allge-meinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen betreffen, soweit nicht ein an-derer Zivilsenat zuständig ist, sieht auch keine Veranlassung, die Frage des [X.] im [X.]sverfahren gemäß §
132 Abs.
4 GVG dem Großen [X.] für Zivilsachen zur Entscheidung vorzulegen. Dies ist zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, weil sich diese [X.] entscheidungserheblich in erster Linie in Rechtsmittelverfahren zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel stellt.
32
-
18
-
e) Der Antragstellerin ist nach allem die vollstreckbare Ausfertigung hin-sichtlich der dinglichen Unterwerfungserklärung zu erteilen. Sie hat ihre Rechtsnachfolge durch öffentliche und öffentlich
beglaubigte Urkunden [X.], §
727 ZP[X.] Weitere Einwendungen sind im gesamten Verfahren nicht erhoben worden.
f) Auf der Grundlage des von den Schuldnern in Ziffer 4. der notariellen Urkunde vom 13.
April
2000 abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist der Antragstellerin die begehrte Vollstreckungsklausel auch in persönlicher Hinsicht gegen die Schuldner zu erteilen. Die vorstehenden Erwägungen gelten ent-sprechend. Eine Vollstreckungsbedingung ist im Wortlaut der notariellen Urkun-de nicht angelegt. Sie dürfte im Übrigen selbst auf der Grundlage der Erwägun-gen des XI.
Zivilsenats zur Interessenlage weder bei einem zugrunde liegenden Forderungsverkauf noch bei einer Abtretung
auf Veranlassung des Schuldners anzunehmen sein (vgl. Gutachten DNotI-Report 2010, 93, 103; Stürner, JZ 2010, 774, 777
f.; [X.], [X.] 2010, 1931, 1936; [X.], [X.], 322, 324; [X.], [X.], 2057, 2061; Bolkart, [X.] 2010, 483, 495; [X.], [X.], 845, 847; [X.], Jura 2011, 128, 131
f.). Die Rechtsnach-folge der Gläubigerin ist durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
131 Abs.
3, Abs.
7 [X.], §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin den Schuldnern als Gesamtschuldner aufzuerlegen, weil die Antragstellerin in vol-33
34
35
-
19
-
lem Umfang obsiegt und keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen würden.

IV.
Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftli-chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstre-ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
3 Rn.
16 "Vollstreckungsklausel").

[X.]
[X.]
[X.]

Eick

Halfmeier
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2010 -
2 T 624/10 -

36

Meta

VII ZB 89/10

29.06.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. VII ZB 89/10 (REWIS RS 2011, 5352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5352

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 73/10 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 89/10 (Bundesgerichtshof)

Klauselerteilungsverfahren: Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung; Erstreckung der Unterwerfungserklärung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen …


VII ZB 5/11 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 49/11 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 100/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 89/10

XI ZR 200/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.