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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 387/13
vom
28. Mai
2014
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai
2014
durch die Rich-ter Dr. [X.], [X.], [X.], Tombrink
und Reiter
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22.
August 2013 (1
[X.]) wird als unzulässig verworfen.
Die [X.] der beklagten [X.] ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: bis 4.000
Gründe:
Die
Revision des [X.] ist unzulässig, da das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt -
zum [X.] und auch nur zugunsten der beklagten [X.]
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zugelassen hat. Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.
März 2014 (juris).
Die Stellungnahme des [X.] vom 29. April 2014 rechtfertigt
keine an-dere Beurteilung. Der [X.] teilt nicht die Auffassung des [X.], in den Grün-den der angefochtenen Entscheidung sei die Beschränkung der Zulassung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Ohne Bedeutung ist in 1
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diesem Zusammenhang die Rüge des [X.], die Ausführungen des Beru-fungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes stünden in Divergenz zur Rechtsprechung des [X.].
Im angefochtenen Urteil ist die Revi-sion nicht wegen der (behaupteten) Divergenz zugelassen worden. Die [X.] geben auch nichts dafür her, dass das Berufungsgericht eine solche Divergenz überhaupt für möglich gehalten hat. Eine Nichtzulassungsbe-schwerde wäre insoweit nach §
26 Nr.
8 EGZPO bereits unzulässig. Dass -
worauf der Kläger zutreffend hinweist
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die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden kann, ist unerheblich. Ist die im angefochtenen Urteil bei der Begründung der Zulassung angesprochene Frage -
hier die [X.] der beklagten [X.]
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nur für den Grund eines geltend gemach-ten Anspruchs von Bedeutung,
ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den [X.] auszugehen (vgl. [X.]sbeschluss aaO Rn.
4 mwN), zu-mal wenn -
wie hier
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das Berufungsgericht zur Höhe des Anspruchs ersichtlich keinen zulassungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen hat.
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Mit der Verwerfung der Revision als unzulässig verliert die von der [X.] [X.] eingelegte [X.] ihre Wirkung (§
554 Abs.
4 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
Tombrink
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
15 O 9143/12 -
OLG München, Entscheidung vom 22.08.2013 -
1 [X.] -
3
Meta
28.05.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. III ZR 387/13 (REWIS RS 2014, 5224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5224
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