Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. III ZR 387/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6716

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 387/13
vom

27. März 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2014
durch den
Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die
Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22.
August 2013 (1
[X.]) unzulässig sein
dürfte.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses
Beschlusses.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt aus Art.
5 Abs.
5 [X.] aufgrund im Zeitraum vom 15.
Juni bis 18.
Juli 2011 erlittener
Zurückschiebungshaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Da die Haft auf einer Entscheidung des Amtsgerichts M.

beruhe, sei nur das Land B.

für Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 [X.] passivlegitimiert. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
-
die
Beklagte zur Zahlung von 1.145,49

(33

u-1
-

3

-

ßergerichtlicher Anwaltskosten) nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Haftung (auch) der Beklagten mit der Begründung
bejaht,
diese sei in ihrer Eigenschaft als zuständige Ausländerbehörde ungeachtet des Umstands, dass ein Ausländer nur auf richterliche Anordnung in Zurückschiebungshaft ge-nommen werden dürfe, "Herrin des Haftverfahrens"
gewesen. Das [X.] hat im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen und hierzu in den Gründen Folgendes ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO sind gegeben. Das [X.] (Beschluss vom 01.08.2006, 1
U 724/06) hat in einem ähnlich gelagerten [X.], dass eine rechtswidrige Freiheitsentziehung (Abschiebehaft) der handelnden Behörde grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der gericht-lichen Entscheidung zurechenbar ist und folglich für die rechtswidrige Freiheitsentziehung nach bzw. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung haftungsrechtlich ausschließlich der Hoheitsträger die Verantwortung trägt, dem das Gericht zugeordnet ist. Dies steht im Widerspruch zur Einschätzung
des hier erkennenden Senats, der auch den Hoheitsträger, dem die Ausländerbehörde zugeordnet ist, als passivlegitimiert ansieht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb eine Ent-scheidung des [X.] erforderlich."

Gegen
das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des [X.], mit der er die Höhe des ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Scha-densersatzes beanstandet

(nebst weiterer anteiliger vor-gerichtlicher Anwaltskosten)
begehrt. Die Beklagte hat [X.] einge-legt.

II.

Die Revision des [X.] dürfte unzulässig sein. Zwar hat das [X.] im Tenor seines Urteils die Revisionszulassung ohne einschrän-
2
3
-

4

-

kenden Zusatz ausgesprochen. Aus den zitierten Ausführungen in den [X.] ergibt sich aber, dass die Revision nur zum [X.] und insoweit auch nur zugunsten der Beklagten zugelassen werden sollte.

Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den [X.] ergeben. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zu-lassung nur wegen einer bestimmten
Rechtsfrage ausgesprochen wird, die le-diglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreit-stoffs erheblich ist
(vgl. nur [X.], Urteile vom 29. Januar 2003 -
XII [X.], [X.]Z 153, 358, 360 ff; vom 3. März 2005 -
IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716
und
vom 8. Februar 2011 -
II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 9; Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 -
III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 22; [X.], [X.] vom 7. Juni 2011 -
VI [X.]/10, ZUM 2012, 35 Rn. 5; Urteil vom 27.
September 2011 -
II ZR 221/09, [X.], 2223 Rn. 18;
Beschluss
vom 8.
Mai 2012 -
XI [X.], NJW 2012, 2446 Rn.
6). Zwar kann die Zulassung nicht auf die einzelne Rechtsfrage -
wie hier die Frage der Passivlegitimation
-
beschränkt werden. Ist die zulassungsrelevante Frage aber nur für den Grund des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung, ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den [X.] auszugehen
(vgl. nur [X.], Urteile vom 13.
Juli 2004 -
VI
ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177 und vom 16.
September 2009 -
VIII
ZR 243/08, [X.]Z 182, 241 Rn. 11; siehe auch [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2012 aaO Rn. 7; zur Möglichkeit der wirksamen Beschränkung auf den [X.]
allgemein vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Dezember 1978
-
V
ZR 214/77, [X.] 1979, 391 f; Urteil vom 30. Juni 1982 -
VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f).
Dass das [X.] -
wie der Kläger meint
-
wei-tergehend die Revision insgesamt und damit auch zur Höhe des Anspruchs zulassen wollte, erscheint demgegenüber nicht plausibel. Das Oberlandesge-richt hat bezüglich der Bemessung des immateriellen Schadens keinen [X.]
-

5

-

sungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen, zumal die Bemessung sowieso grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und keiner uneingeschränkten Prüfung des Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. September 2013
-
III
ZR 405/12, NJW 2014, 67 Rn. 27 mwN). Betrifft die Zulassung der Revision aber nur den [X.], ist die Revision im Übrigen als unzulässig [X.].

Weiterhin
ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien zulässig, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte
Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Falle nicht zugunsten der [X.], die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift (vgl. nur Senat, Beschluss
vom 11. Juli 1952 -
III ZA 51/52, [X.]Z 7, 62, 63 f; [X.], Urteile vom 24. Mai 1995 -
XII [X.], [X.]Z 130, 50, 58 f; vom 5. Novem-ber 2003 -
VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426, 427
und vom 3.
März 2005 aaO S. 716; Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 aaO; [X.], Beschlüsse
vom 7. Juni 2011 und vom 8.
Mai 2012, jeweils aaO). Hier hat das Berufungsgericht durch die Formulierung der zulassungsrelevanten Frage zum Ausdruck gebracht, dass es der Beklagten die Gelegenheit geben will, die Frage der Passivlegitimation und insoweit die Frage ihrer Haftung dem Grunde nach zur Überprüfung durch die Revisionsinstanz zu stellen.

5
-

6

-

Der Senat beabsichtigt daher, sollte die Revision nicht zurückgenommen werden, diese durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
15 O 9143/12 -

OLG München, Entscheidung vom 22.08.2013 -
1 [X.] -

6

Meta

III ZR 387/13

27.03.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. III ZR 387/13 (REWIS RS 2014, 6716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6716

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 387/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 187/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 3/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 10/08 (Bundesgerichtshof)


III ZR 69/17 (Bundesgerichtshof)

Revision im Amtshaftungsprozess: Revisionsentscheidung bei verfahrensfehlerhafter Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht; Haftung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 206/08

III ZR 91/10

VI ZR 225/10

II ZR 221/09

XI ZR 261/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.