Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 2 StR 127/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6283

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Gegenstand

Verbindung von Strafverfahren mit verschiedener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in Höhe von 885.452 € getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das [X.] war für die Entscheidung nicht zuständig.

3

1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 21. April 2008 zum [X.] wurden dem Angeklagten 29 Vergehen u.a. nach § 266a StGB zur Last gelegt. Am 15. Juni 2010 erging Eröffnungsbeschluss.

4

Am 23. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft [X.] gegen den Angeklagten wegen 19 Vergehen nach § 266a StGB Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - [X.], das am 19. März 2010 das Hauptverfahren eröffnete.

5

Nach Vorlage durch das Amtsgericht [X.] übernahm das [X.] mit Beschluss vom 7. Juli 2011 das dortige Verfahren und verband es mit dem bei ihm anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. In der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2012 stellte das [X.] das Verfahren wegen der von der Staatsanwaltschaft [X.] bei ihm angeklagten 29 Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

6

2. Der [X.] hat ausgeführt:

"Der Verbindungsbeschluss des [X.]s [X.] war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom [X.] wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 m.w.N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des [X.], da das Amtsgericht [X.] und das [X.] zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören.

Zwar kann der Senat eine nicht wirksame Verbindung grundsätzlich nachholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 und vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96 -, NStZ-RR 1997, 170). Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil das Verfahren, soweit es die Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] betrifft, vom [X.] eingestellt worden ist mit der Folge, dass dieser Komplex nicht mehr Gegenstand des Urteils und der Revision ist. Das zum Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] angeklagte Verfahren ist deshalb dort rechtshängig geblieben."

7

Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] zurück.

[X.]     

     Fischer     

Appl

RiBGH Prof. Dr. [X.] befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

Eschelbach     

[X.]

Meta

2 StR 127/13

25.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 12. September 2012, Az: 86 KLs 302 Js 324/06 - 12/08

§ 4 Abs 2 StPO, § 13 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 2 StR 127/13 (REWIS RS 2013, 6283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6283

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 562/13

2 ARs 217/13

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