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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom25. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Hahne, [X.], Prof. Dr.[X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 15. Februar 2000 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277). Auch [X.] ist von Verwirkung auszugehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 202.152 DM.[X.] Hahne Ger-ber [X.]
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. XII ZR 95/00 (REWIS RS 2001, 1786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1786
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