Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. VIII ZR 298/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1640

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[X.]/01vom11. September 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, Dr. Leimert,[X.] und [X.] § 554 b Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2001 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.], 277). Dies gilt auch insoweit, als das angefochtene Urteildie Berufung der Beklagten gegen den im landgerichtlichen [X.] Unterlassungsanspruch (Ausspruch zu 2 des Tenors)zurückgewiesen hat. Dieser Unterlassungsanspruch unterliegt beiverständiger Auslegung des Tenors - ebenso wie die unter 3 bis 5des Tenors titulierten Ansprüche - der zeitlichen Beschränkung biszum 31. Dezember 2000.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 511.291,88 [X.] [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 298/01

11.09.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. VIII ZR 298/01 (REWIS RS 2002, 1640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1640

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