Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. I ZR 116/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3018

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Entscheidungstext


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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
116/11
Verkündet am:
20. September 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Fraktionszeitung
[X.] § 4 Nr. 1 Buchst. c; [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 3
a)
Für die Zuweisung einer Druckschrift zum Universaldienst im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] kommt es lediglich auf den formalen Zweck der Publikation an, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit
oder Fachfragen zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn die in Rede stehende Publikation einseitig politisch ausgerichtet ist und durch eine entsprechende Berichterstattung den Zielen einer bestimmten politischen Richtung dient.
b)
Ein periodisches Erscheinen im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 Satz
2 [X.] liegt vor, wenn die Druckschrift nach ihrer Aufmachung nicht nur zur gele-gentlichen Informationskundgabe bestimmt, sondern auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine An-haltspunkte
dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung gleichwohl nur gelegentlich publiziert werden soll.
c)
Die fehlende Adressierung der Druckschrift steht der Zugehörigkeit zum Universaldienst im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.], §
4 Nr.
1 Buchst.
c [X.] nicht entgegen.
[X.], Urteil vom 20. September 2012 -
I [X.] -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
Juni
2012 durch [X.] Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Mai 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.]s [X.]

1.
Zivilkammer

vom 22.
Dezember 2010 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin dem [X.] eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Publika-tion Klartext

zur Verteilung an alle Haushalte mit Tagespost

der [X.] gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Postwurfsendung) zuzustimmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die [X.] im [X.]. Sie nimmt die Beklagte, die [X.], auf Zustimmung zum Abschluss eines [X.] über Transportdienstleistungen
in Anspruch.
Die Klägerin gibt eine Druckschrift
mit dem
Titel Klartext

heraus, in der
über ihre Fraktionsarbeit, aktuelle politische und gesellschaftliche Probleme 1
2
-
3
-
sowie Stellungnahmen ihrer Landtagsabgeordneten und der Abgeordneten an-derer Fraktionen im [X.] berichtet wird. Die Publikation soll in einer Auflage von 200.000
Stück im Stadtgebiet von [X.] an alle Haushalte mit
Tagespost verteilt werden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß §
3 der Postdienst-leistungsverordnung ([X.]) verpflichtet, mit ihr einen Rahmenvertrag über die Beförderung
und Verteilung
ihrer
Druckschrift abzuschließen, da es sich bei der nachgefragten Beförderung um eine [X.] der Beklagten im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 der Post-[X.]sverordnung ([X.]) handele. Eine Kontrahierungspflicht der Beklagten ergebe sich aber auch aus Art.
3 Abs.
1 GG in Verbindung mit §
242 BGB sowie aus dem [X.], dass die Beklagte in Bezug auf die nachgefragte Beförderung eine marktbeherrschende Stellung innehabe. Es gebe für die Beklagte keine sachli-chen Gründe, die es rechtfertigten, sich einer Verteilung der Publikation Klar-text

zu entziehen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin dem Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Publikation Klartext

zur Verteilung an alle Haushalte mit Tagespost

der [X.] gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Postwurfsendung) zuzustimmen.
Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, bei der von der Klägerin nachgefragten Beförderung handele es sich nicht um eine Postdienstleistung
im Sinne von §
4 Abs.
1 Buchst.
c [X.], weil die zu vertei-lende Publikation nicht konkret adressiert werde. Demzufolge stehe der Kläge-rin kein Anspruch aus §
3 [X.] auf Beförderung oder auf Abschluss eines Rahmenvertrags zu. Bei dem Druckwerk der Klägerin handele es sich mangels konkreter Adressierung um eine Postwurfsendung, deren Verteilung keiner Re-3
4
5
-
4
-
gulierung unterliege. Eine Verpflichtung, mit der Klägerin einen Rahmenvertrag über die Beförderung und Verteilung ihrer Publikation abzuschließen, ergebe sich auch nicht aus Art.
3 Abs.
1 GG in Verbindung mit §
242 BGB, weil die [X.] keine Pflicht zur Gleichbehandlung ihrer Kunden treffe. Aus den
Allge-meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten könne die Klägerin ebenfalls kei-nen Kontrahierungszwang herleiten, weil die darin enthaltenen Regelungen ihre Privatautonomie nicht einschränkten.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die
dagegen gerichtete
Be-rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben
([X.], Urteil vom 26.
Mai 2011 -
8
U
147/11, juris).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte
beantragt, verfolgt die Klägerin ihr
bislang erfolgloses
Klage-begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen An-spruch gegen die Beklagte
auf Abschluss eines Rahmenvertrags über die Be-förderung und Verteilung ihrer Publikation Klartext

an alle Haushalte mit Ta-gespost in [X.]. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin könne die von ihr begehrte Zustimmung zum Vertrags-schluss nicht mit Erfolg
auf §
3 [X.] stützen, weil die Beförderung der [X.] keine [X.] im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] dar-stelle. Ungeachtet der Frage, ob Gegenstand von [X.]en nur adressierte Sendungen sein könnten, handele es sich bei der Druckschrift der Klägerin jedenfalls nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne von §
1 6
7
8
9
-
5
-
Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Die in Rede stehende Publikation habe nicht allein die [X.] der Öffentlichkeit über Tagesereignisse sowie oder Fachfragen zum Ziel.
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus §
2 [X.], weil die von der Klägerin begehrte
Beförderung und Verteilung ihrer Publikation keine Postdienstleistung im Sinne von §
4 Nr.
1 und 2 [X.] darstelle, sondern eine nicht adressierte Postwurfsendung betreffe, die nicht unter das [X.] falle. Als privates Unternehmen unterliege die Beklagte nicht der unmittelbaren [X.], so dass die Klägerin auch keine Gleichbehandlung nach Art.
3
Abs.
1 GG beanspruchen könne. Der
Anspruch könne schließlich
auch
nicht auf
die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
gestützt wer-den, weil die darin enthaltenen Regelungen nicht zu einer Selbstverpflichtung der Beklagten führten, die von ihr angebotenen Leistungen im Einzelfall auch tatsächlich zu erbringen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat [X.].
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zum Vertragsschluss ist gemäß §
3 [X.], §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] begründet.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht
die Klage als zulässig angesehen und dabei angenommen, dass die Klägerin parteifähig im Sinne von §
50 Abs.
1 ZPO ist. Gemäß §
1 Abs.
2 Satz
1 des [X.] sind die Fraktionen des [X.]s als unabhängige und rechtlich selbständige Gliederungen
des Landtags mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die
unter ihrem Namen klagen und verklagt werden
können.

10
11
12
-
6
-
2. Die
Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zum Vertragsschluss ergebe sich nicht aus §
3 [X.], weil es sich bei der von der Klägerin nachgefragten Dienstleistung, ihre Publikation zu befördern und in [X.] an alle Haushalte mit Tagespost zu verteilen, nicht um einen Universaldienst im Sinne von §
1
Abs.
1 Nr.
3 [X.] handele, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Bestimmung des §
3 [X.] hält sich in den Grenzen der Ermäch-tigung in §
18 Abs.
1 [X.], auf die die [X.] zurück-geht. Soweit in der Literatur angenommen wird, der mit §
3 [X.] verbundene Eingriff in die Rechte des Unternehmens halte dem
Bestimmtheitserfordernis des Art.
80
Abs.
1 Satz
2 GG nicht stand und auch die Wesentlichkeitstheorie sowie der Parlamentsvorbehalt stünden
einer Regelung durch den [X.] entgegen [X.] in [X.] [X.]-Kommentar, 2.
Aufl.,
Einl. [X.] Rn.
4 ff. und §
4 [X.] Rn.
18), kann dem nicht beigetreten werden.
[X.]) Die Ermächtigung in §
18 Abs.
1 [X.] räumt dem Verordnungsge-ber
in Satz
2
ausdrücklich die Befugnis ein, [X.] über den

auch in §
3 [X.] geregelten

Vertragsabschluss zu erlassen. Dem [X.] steht damit zwar nicht das Recht zu, die unmittelbaren [X.] zwischen den Beteiligten zu regeln; die Ausgestaltung der [X.] Vertragspflichten ist vielmehr der Vereinbarung der Parteien oder den übrigen Regelungen des [X.]es oder auch

soweit [X.] betroffen sind

der Post-[X.]sverordnung vorzube-halten [X.] in [X.] [X.]-Kommentar, 2.
Aufl.,
Einl. [X.] Rn.
9). Diesem Erfordernis wird die Regelung in §
3 [X.] jedoch dadurch gerecht, dass sie das Recht des Kunden auf Erbringung von [X.]en nur im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des verpflichteten Unternehmens gewährt und die Bestimmung dessen, was zum 13
14
15
-
7
-
Universaldienst zählt, selbst nicht trifft. Auch hat der Gesetzgeber die Ermächti-gung zum Erlass des [X.] für [X.]en nicht anderweitig geregelt. Die Regelung in §
11 Abs. 2 [X.], die den [X.] dazu ermächtigt, Inhalt und Umfang des [X.], erfasst den Vertragsabschluss nicht.
bb)
Trotz der besonderen Bedeutung des [X.] für das den Universaldienst erbringende Unternehmen und den Kunden bestehen auch keine Bedenken gegen eine Regelung im Wege der Rechtsverordnung anstelle einer gesetzlichen Bestimmung. Das Universaldienstkonzept ist das wesentli-che Element des st[X.]tlichen Grundversorgungsauftrags gemäß
Art.
87f Abs.
1 GG (vgl. [X.] in Maunz/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 60.
Ergänzungs-lieferung [2010],
Art.
87f Rn.
80). Es betrifft den Kernbereich der unionsrechtli-chen Harmonisierung der Postdienste durch die Richtlinie 97/67/[X.]
des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 15.
Dezember 1997 über [X.] und die Verbesserung der Dienstequalität (im Folgenden: [X.] 97/67/[X.]). Nach Art.
3 Abs.
1 dieser Richtlinie soll allen Nutzern der Zu-gang zum Universaldienst offenstehen. Dem entspricht die gesetzliche Rege-lung in §
11 Abs.
1 Satz 1 [X.], wonach [X.]en flächende-ckend zu erbringen sind.
Dies
erfordert, dass alle [X.]en für alle Bürger verfügbar sein müssen (vgl. v.
[X.] in [X.] [X.]-Kommentar, 2.
Aufl., §
11 [X.] Rn.
40). Das in §
3 [X.] normierte
Recht des Kunden auf Inanspruchnahme des [X.] ist demzufolge nichts [X.] als die Konkretisierung eines insoweit bereits höherrangig normativ ver-ankerten Grundsatzes. Durch die
Bestimmung des §
3 [X.] erfolgt
weder eine maßgebliche Änderung noch eine wesentliche Ergänzung, die über die Befug-nisse des Verordnungsgebers hinausgeht.
16
-
8
-
b) Die Vorschrift des §
3 [X.] regelt den [X.]. Nach der genannten Bestimmung hat der Kunde gegen ein Unternehmen, das Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst gemäß §
13,
§
14 oder nach §
56 [X.]
erbringt, im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen. Welche Postdienstleistungen zu den [X.]en gehören, ist in der [X.] geregelt, die der Umsetzung der Richtlinie 97/67/[X.]
dient.
In
§
1 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist bestimmt, dass es
sich bei der
Beförderung von Briefsendungen im Sinne des §
4 Nr.
2 [X.] um eine
Universaldienstleis-tung handelt, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Welt-postvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten. Gleiches gilt nach §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] für die Beförde-rung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des §
4 Nr.
1 Buchst.
c [X.]. Dabei muss es sich allerdings um periodisch erscheinende Druckschriften han-deln, die zu dem Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über [X.], oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu un-terrichten.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Druckschrift der Klä-gerin handele es sich nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Die in Rede stehende Publikation habe nicht allein die [X.] der Öffentlichkeit über Tagesereignisse sowie oder Fachfragen zum Ziel. Es würden zwar aktuell politische Themen aufgegriffen, die jedoch ganz überwiegend mit der Arbeit der Klägerin im [X.] in Zu-sammenhang gestellt würden. Die Publikation diene zumindest auch

wenn nicht sogar in erster Linie

der Werbung für die Politik und die Arbeit der Kläge-rin im [X.]. Dieser Zweck gehe über die bloße Information der 17
18
19
-
9
-
Öffentlichkeit über Tagesereignisse, oder Fachfragen deutlich hinaus. Der mit der Druckschrift verfolgte Zweck, über Positionen und Arbeit der Klägerin zu berichten, werde nicht vom Begriff der Zeitung

wie er der Bestimmung des §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] in Verbindung mit §
4 Nr.
1 Buchst.
c [X.] zugrundelie-ge

umfasst. Dieser
Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt der
Publikation der Klägerin nicht
der
für die Einordnung als [X.] nach §
1 Abs.
1 Nr.
3 Satz
2 [X.] erforderliche Zweck, die Öffentlichkeit über [X.], oder Fachfragen zu unterrichten. Bei diesem Zweck muss es sich allerdings
um den einzigen [X.] handeln, damit eine Publika-tion vom Universaldienst erfasst wird. Druckschriften, die (auch)
zu dem Zweck herausgegeben werden, den geschäftlichen Interessen ihrer Bezieher oder der Werbung für bestimmte Produkte zu dienen, werden grundsätzlich nicht vom Begriff der [X.] erfasst, soweit das Vorhandensein von [X.] nicht nur der Finanzierung der Publikation dient (vgl. v.
[X.] in [X.] [X.]-Kommentar, 2.
Aufl.,
§
1 [X.] Rn.
16
f.). Mit der Heraus-gabe ihrer Druckschrift verfolgt die Klägerin keine eigenen oder fremden ge-schäftlichen Interessen.
bb) Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die [X.] der Klägerin neben der Darstellung aktuell-politischer Themen zumindest auch

wenn nicht sogar in erster Linie

der Werbung für die Politik und Arbeit der Klägerin im [X.] dient, steht dem für die Zulassung zum Universaldienst erforderlichen [X.] nicht entgegen.

(1) Bei der Beurteilung, inwieweit der außerhalb geschäftlicher Interes-sen liegende [X.] die Zuweisung einer Druckschrift zum Univer-saldienst begründet, sind dieselben Wertungen heranzuziehen, die schon vor 20
21
22
-
10
-
der Reform des Postwesens durch das [X.] vom 22.
Dezember 1997 von der Rechtsprechung und Literatur zu §
5 Postzeitungsordnung (im [X.]: PostZtgO) berücksichtigt worden sind, da §
1 Abs.
1 Nr.
3 Satz
2 [X.] an die vorgenannte Bestimmung anknüpft (vgl. v.
[X.] in [X.] [X.]-Kommentar, 2.
Aufl.,
§
1 [X.] Rn.
15
f.). Mit dem Postzeitungsdienst gemäß §
5 PostZtgO wurde von der damaligen [X.] das Ziel verfolgt, zur Förderung der in Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG gewährleisteten Pressefreiheit Er-zeugnisse der Presse dem Empfänger so günstig wie möglich zuzuführen, da zur Pressefreiheit auch die Möglichkeit gehört, den Empfänger zu möglichst günstigen Bedingungen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.
Oktober 1967

7
C
142/66, BVerwGE 28, 36, 50; Urteil vom 15.
April 1983

7
C
40/80, BVerwGE 67, 117, 120). Gemäß §
5 PostZtgO waren die Vergünstigungen des [X.] daher auf solche periodisch erscheinenden Druckschrif-ten beschränkt, deren [X.] darauf gerichtet war -
ebenso wie bei §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.]
-
über Tagesereignisse, oder Fachfragen zu un-terrichten. Die Beurteilung der Frage, ob eine Druckschrift vom Begriff der [X.] gemäß §
1 Abs.
1 Nr. 3 [X.] erfasst wird, hat sich daher
maßgeblich an der von Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG gewährleisteten Pressefreiheit zu orientieren (vgl. BVerwGE 28, 36, 50; 67, 117, 120; Busch, [X.], 623, 624).
Das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG be-gründet zwar keinen Anspruch auf st[X.]tliche Presseförderung [X.] in Maunz/[X.]
[X.]O
Art.
5 Rn.
144a
mwN).
Entschließt sich der
St[X.]t
jedoch zur Regelung von Vertriebserleichterungen für Presseunternehmen, wie es mit der Aufnahme in den postalischen Universaldienst der Fall ist, verlangt Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG, dass jede Einflussnahme auf Inhalt und Gestalt einzelner Presseer-zeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen [X.] insgesamt vermieden werden. St[X.]tliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder 23
-
11
-
Tendenzen weder begünstigen noch benachteiligen. Die Vorschrift des Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG begründet im Förderungsbereich für den St[X.]t vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach [X.] verbietet (vgl. [X.] 80, 124, 134; [X.] in Maunz/[X.]
[X.]O
Art.
5 Rn.
144a).

(2) Dementsprechend kommt es für die Zuweisung einer Druckschrift zum Universaldienst gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] lediglich auf den anhand inhaltlich neutraler Betrachtung festzustellenden formalen Zweck an, die Öffent-lichkeit über Tagesereignisse, oder Fachfragen zu unterrichten. Dies gilt auch
dann, wenn die in Rede stehende Publikation einseitig politisch ausgerich-tet ist und durch eine entsprechende Berichterstattung den Zielen einer be-stimmten politischen Richtung dient. Die inhaltliche Ausrichtung einer
[X.] ist erst im Rahmen der Ausschlussgründe gemäß
§
1 Abs.
3 Nr.
3 und 4 [X.] von Bedeutung.

(3) Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, den ide-ellen Zielen von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Körperschaften zu die-nen, zählen zwar regelmäßig nicht mehr zum postalischen Universaldienst (vgl. v.
[X.] in [X.] [X.]-Kommentar, 2.
Aufl.,
§
1 [X.] Rn.
18). Diese Einschränkung
erstreckt sich
jedoch nicht auf die Förderung parteipolitischer Ziele, wenn sich die Begünstigung als Reflex aus einer einseitigen [X.] ergibt. Andernfalls wäre auch die Betätigung von politischen Parteien in Gestalt der Parteipresse vom postalischen Universaldienst ausgeschlossen. Der grundrechtliche Schutz der Parteipresse durch
Art.
5 Abs.
1, Art.
21 Abs.
1 und Art.
19 Abs.
3 GG steht indes außer Frage (vgl. [X.]/[X.],
Kommentar zum Grundgesetz, 64.
Ergänzungslieferung [2012],
Art.
21 Rn.
286).
24
25
-
12
-
d) Das
Berufungsgericht hat
des Weiteren
angenommen, aufgrund des Umstands, dass nahezu alle Nachrichten allein und unreflektiert in den Kontext der dazu vertretenen Auffassung der Klägerin gestellt würden, fehle es bei der Berichterstattung in der Publikation
der Klägerin auch am
Erfordernis der Pres-seüblichkeit
im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 Satz
2 [X.]. Dieser Beurteilung
kann ebenfalls nicht beigetreten
werden.
Voraussetzung für eine presseübliche Berichterstattung im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 Satz
2 [X.]
ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit über [X.], oder
Fachfragen, die keine Züge werblichen Inhalts aufweisen darf (vgl. [X.], NJW 1992, 1340).
Dieses
Erfordernis ist
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Druckschrift der Klägerin erfüllt.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die Inhalte einseitig in eine bestimmte politische Richtung weisen, muss bei der gebotenen
inhaltlich neutralen
Betrachtung der Publikation
außer Betracht bleiben.
e) Der in Rede stehenden
Publikation kann auch nicht deshalb der von §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] vorausgesetzte [X.] abgesprochen
wer-den, weil sie von einer Landtagsfraktion herausgegeben wird.
[X.]) Als Landtagsfraktion ist die Klägerin zwar Teil organisierter St[X.]tlich-keit (vgl. [X.] 20, 56, 104; 62, 194, 202; 80, 188, 231; [X.]/
[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 60.
Ergänzungslieferung [2010],
Art.
38 Rn.
249). Für die Einordnung als Druckschrift im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] kommt es hierauf aber
ebenso wenig an
wie auf die Frage, ob die Klä-gerin aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung den Schutz aus Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG beanspruchen kann. Denn der geltend gemachte Anspruch auf [X.] der [X.] beruht nicht unmittelbar auf der grund-rechtlich geschützten Pressefreiheit, sondern ist [X.] gegeben, 26
27
28
29
-
13
-
wenn eine Druckschrift im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] befördert werden soll. Die Anwendung des
§
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.] hängt nicht davon ab,
wer Herausgeber der Druckschrift ist. Daher
ist die allein formale Betrachtung des [X.]s nicht nur in den Fällen
maßgeblich, in denen die [X.] privater Presseunternehmen als [X.] befördert wer-den soll, sondern auch dann, wenn es sich um die Publikation
einer öffentlich-rechtlichen Stelle handelt.
bb) Der Fraktionsstatus der Klägerin steht auch
nicht
dem Erfordernis
der
Presseüblichkeit der Berichterstattung
entgegen. Die Aufgaben der Presse können zwar nicht von der organisierten st[X.]tlichen Gewalt erfüllt werden (vgl. Burghart
in Leibholz/[X.]/[X.],
Grundgesetz,
56.
Ergänzungsliefe-rung
2011, Art.
5 Rn.
186). Gemäß §
1 Abs.
2 Satz
2 des [X.] üben die Fraktionen des Landtags
jedoch
keine st[X.]tliche Gewalt aus. Sie
sind nicht Teil der Verwaltung und unterliegen keiner St[X.]tsaufsicht. Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von st[X.]tlichen Einflüssen freizuhalten (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2011 -
I
ZR
129/10, [X.], 728
Rn.
9 =
[X.], 935
-
Einkauf Aktuell), gebietet es daher nicht, der Publikation der Klägerin das Erfordernis der presseüblichen Bericht-erstattung abzusprechen.
f) Die Publikation der Klägerin erfüllt auch das für §
1 Abs.
1 Nr.
3 Satz
2 [X.] notwendige Erfordernis des periodischen Erscheinens.
[X.]) Periodisch erscheint eine Druckschrift, wenn eine bestimmte Zahl von Zeitungs-
bzw. Zeitschriftennummern regelmäßig innerhalb eines bestimm-ten Zeitraums, der längstens ein Jahr betragen darf, erscheint (vgl. v.
[X.] -Kommentar, 2.
Aufl.,
§
1 [X.] Rn.
16). Maßgebend ist hierfür, dass die Druckschrift nach ihrer Aufmachung

anders als ein Flugblatt

30
31
32
-
14
-
nicht nur zur gelegentlichen Informationskundgabe bestimmt, sondern auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung gleich-wohl nur gelegentlich publiziert werden soll. Ob die Druckschrift in der Vergan-genheit tatsächlich regelmäßig erschienen ist, ist hingegen ohne Belang. [X.] wäre solchen Zeitungen oder Zeitschriften, die erstmals oder nach längerer Zeit des [X.] wieder herausgegeben werden, der Zugang zum Universaldienst versagt. Das in der Verordnungsbegründung erklärte Ziel des §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.], dem Grundbedürfnis nach Information Rechnung zu tragen und ein entsprechendes Angebot zu erschwinglichen Preisen flä-chendeckend zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks.
14/1696 S.
7), wäre hinsichtlich solcher Publikationen nicht erreicht.
bb) Danach ist auch
die Publikation der Klägerin eine periodisch erschei-nende Druckschrift im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 Satz 2 [X.]. Die dem [X.] vorgelegten Ausgaben mit den Nummern 19 und 26 sind ihrer Aufmachung nach auf ein regelmäßiges Erscheinen ausgelegt. Es
ist nichts [X.] ersichtlich, dass gleichwohl ein
nur gelegentliches Erscheinen geplant sein könnte. Die aufgrund der Weigerung der Beklagten begründeten Schwierigkei-ten bei der Verteilung
können nicht dafür angeführt werden, den
Charakter der Publikation als Periodikum zu verneinen.
g) Die fehlende Adressierung der Druckschrift steht der Zugehörigkeit zum Universaldienst im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 [X.], §
4 Nr.
1 Buchst.
c [X.]
ebenfalls
nicht entgegen.
[X.]) Nicht adressierte Sendungen stellen zwar keine Briefsendungen im Sinne von §
4 Nr.
1 Buchst.
a [X.] dar und fallen als solche
nicht in den Re-gelungsbereich des [X.]es, weil
§
4 Nr.
2 Satz
1 [X.] für Briefsendun-33
34
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-
15
-
gen das [X.] ausdrücklich festlegt. Auch zählt die Beförde-rung von Paketen nach §
4 Nr.
1 Buchst.
b [X.] nur dann zu den Postdienst-leistungen, wenn die Sendung adressiert ist.
bb) Ein vergleichbares [X.] stellt
§
4 Nr.
1 Buchst.
c [X.] für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften jedoch
nicht auf. Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem in §
1 [X.] festgelegten Zweck des [X.]es, im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu [X.] und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Soweit der Empfängerkreis der in §
4 Nr.
1 Buchst.
c [X.] ge-nannten Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften hinreichend bestimmt ist, unterliegt die Beförderung nicht adressierter
Sendungen keinen für die [X.] unzumutbaren Schwierigkeiten und trägt dem Bedürfnis Rechnung, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an eine Vielzahl von Empfängern richten.
cc) Der Umstand, dass in Art.
2 Nr.
6 der Richtlinie 97/67/[X.] als Post-sendung nur eine adressierte Sendung zählt, ändert an dieser Beurteilung
nichts. Denn die Begriffsbestimmung in Art.
2 Nr.
6 dieser Richtlinie ist auf de-ren Regelungsbereich beschränkt. Dieser hat nach Art.
3 Abs.
4 der Richtlinie 97/67/[X.] sowie ihrem Erwägungsgrund
11 im Bereich des [X.] lediglich eine Mindestanpassung, nicht aber die vollständige Harmonisierung zum Ziel (vgl. v.
[X.] in [X.] [X.]-Kommentar, 2.
Aufl.,
§
11 [X.] Rn.
11). Die Mitgliedst[X.]ten können den Universaldienst mithin auch auf [X.] ausdehnen, soweit sie sich damit nicht in Widerspruch zum Grundansatz der Richtlinie setzen, einen Beitrag zur fortschreitenden Liberali-sierung der Postmärkte zu leisten (vgl. v.
[X.] in [X.] [X.]-Kommentar, 2.
Aufl.,
§
1 [X.] Rn.
34).
36
37
-
16
-
h) Die Beklagte erbringt [X.]en und ist damit verpflich-tetes Unternehmen im Sinne von §
3 [X.]. Als
nach §
1 Abs.
2 Satz
1 des Sächsischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes rechtlich selbständige Vereini-gung ist die Klägerin rechts-
und geschäftsfähig und damit Kundin im Sinne von §§
3, 1 Abs.
1 [X.] [X.] in [X.] [X.]-Kommentar, 2.
Aufl., §
3 [X.] Rn.
9).
3.
Ausgeschlossen wäre
die Beförderung wegen des Inhalts der [X.] allerdings dann, wenn die besonderen Ausschlussgründe
von §
1 Abs.
3 [X.] vorlägen, etwa weil der Inhalt gegen strafrechtliche Bestimmungen ver-stieße

1 Abs.
3 Nr.
3 [X.]) oder die Sendung [X.] enthielte

1 Abs.
3 Nr.
4 [X.]). Dass
die
in der Druckschrift der Klägerin veröffentlichten Beiträge
in
diese Kategorie fallen, hat das [X.]

in Ermangelung eines entsprechenden Vortrags

nicht festge-stellt.
4. Die Beklagte unterliegt daher in Bezug auf die Beförderung und Vertei-lung der Publikation der Klägerin dem Kontrahierungszwang gemäß §
3 [X.]. Nach dem unstreitigen Vortrag
der Klägerin soll
die Beförderung gemäß
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Postwurfsendungen
er-folgen, die als Voraussetzung den mit dem Klageantrag beanspruchten
[X.] eines entsprechenden Rahmenvertrags vorsehen.
38
39
40
-
17
-
II[X.] Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der landgerichtlichen Entschei-dung antragsgemäß zu verurteilen (§
563 Abs.
3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
1 O 1114/10 -

[X.], Entscheidung vom 26.05.2011 -
8 [X.] -

41
42

Meta

I ZR 116/11

20.09.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. I ZR 116/11 (REWIS RS 2012, 3018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3018

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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