Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 14/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 5528

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 14/13

vom

27. Mai
2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
27. Mai 2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
II. Senats des [X.] [X.]erlin vom
4. Februar 2013
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Am 29. Juli 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen
eröffnet
(AG C.

IN

).
Der Kläger hat Restschuldbefreiung beantragt.
Der Verwalter hat die anwaltliche Tätigkeit des [X.] freigegeben.
Mit [X.] vom
16. Februar 2011
widerrief
die [X.]eklagte die Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls. Die
Klage gegen den Widerrufsbescheid ist
erfolglos ge-1
-

3

-

blieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist
statthaft,
bleibt jedoch ohne Erfolg. Es [X.] keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils

112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des an-gefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e [X.] Rn.
77). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9; vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7) in Vermögensverfall. Dieser wird vermutet, wenn -
wie hier
-
ein Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]).

Tatsachen, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Kläger
nicht dargetan.
Auf die Ursache des Vermögensverfalls kommt es nicht an.
Auch der Umstand, dass neben dem zuständigen Finanzamt [X.].

auch der Kläger selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, ist nicht von ausschlaggebender [X.]edeutung. 2
3
4
-

4

-

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete
Verhältnisse erst dann wiederhergestellt, wenn dem Schuldner durch [X.]eschluss des Insolvenz-gerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§
291 [X.])
oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§
248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird; erst dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach [X.] des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben ([X.], [X.]eschlüsse
vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 27/09, Z[X.] 2010, 1380 Rn.
12; vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
8).
Keine der genannten Voraussetzungen war im Zeitpunkt des [X.] erfüllt.
Das Insolvenzverfahren konnte bisher nicht abgeschlossen wer-den.

-

5

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz 1 [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 04.02.2013 -
II AGH 5/11 -

5

Meta

AnwZ (Brfg) 14/13

27.05.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 14/13 (REWIS RS 2013, 5528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5528

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