Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 2 StR 493/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3332

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[X.] vom 20. Juni 2007 Nachschlagewerk: nein [X.]St: nein Veröffentlichung: ja StPO §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1; [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 Auch eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene rechtsstaats-widrige Verfahrensverzögerung ist nur auf Verfahrensrüge hin zu prüfen, wenn das Urteil erneut zugestellt werden musste und der [X.] dadurch die Möglichkeit hatte, die ihm bekannte Verzögerung innerhalb der neu in Gang gesetzten Frist des § 345 Abs. 1 StPO geltend zu machen. [X.], [X.]uss vom 20. Juni 2007 - 2 [X.] [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen - davon in einem Fall wegen Beihilfe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift samt Verpa-ckungsmaterial angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-ten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf nur die vom [X.] beantragte Schuldspruchänderung und die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. 1 1. Dem Antrag des [X.]s bei drei Taten ([X.]: 15. Dezember 2004, 22. April 2005 und 9. Mai 2005), den Schuldspruch dahin zu ändern, dass jeweils zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-2 - 4 - ringer Menge in Tateinheit steht, weil der Angeklagte das Opium teilweise zum [X.] erworben habe, war nicht nachzukommen. Zwar wird in den Urteilsgründen vor Konkretisierung dieser Taten die Geschäftsbeziehung des Angeklagten zu [X.]und [X.]dargestellt und hierbei auch allgemein ausgeführt, dass der Angeklagte das Opium zum eigenen Gewinn weiterverkaufte und teilweise zum [X.] verbrauchte. Bei den einzelnen Taten wird dann aber konkret festgestellt, dass der Ange-klagte das Opium ausschließlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb. 3 Wenn der Angeklagte im Rahmen der Geschäftsbeziehung auch (weite-res) Opium zum [X.] bezog oder sich nach dem Erwerb zum [X.] Weiterverkauf doch zum teilweisen [X.] entschloss, lässt dies den Schuldspruch nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unberührt. 4 Da der [X.] trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (st. Rspr. vgl. u. a. [X.]R StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4; [X.] in [X.]. § 349 Rdn. 29 m.w.[X.]). 5 Dass der Angeklagte für die Tat vom 15. November 2003 nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde, obwohl er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die 10 kg Opium hatte und damit tateinheitlich ein täterschaftlich begangener uner-laubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist, [X.] ihn nicht. 6 - 5 - 2. Ob das Verfahren in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen-den Weise verzögert worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die erforderliche Verfahrensrüge nicht erhoben ist. 7 Ein kompensationspflichtiger Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt hier zwar grundsätzlich in Betracht, weil das Verfahren nach [X.] in einer der Justiz anzulastenden Weise verzögert wurde. Das Urteil vom 27. April 2006 wurde dem Verteidiger in einer mit dem Original nicht überein-stimmenden "beglaubigten" [X.] zugestellt. Dieser Fehler wurde [X.] vom Senat bemerkt und die Zustellung des [X.] veranlasst, welche dann am 13. Februar 2007 erfolgte. Durch die Zustellung des [X.] begann die [X.] des § 345 Abs. 1 StPO neu zu laufen. 8 Will der Beschwerdeführer die Verletzung des [X.]eunigungsgebotes geltend machen, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrü-ge (st. Rspr. vgl. u. a. [X.], [X.]. vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 m.w.[X.]; vgl. auch [X.] Kammerbeschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06). Ein Ausnahmefall, für den der [X.] angenommen hat, das [X.] habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin ein-zugreifen, liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Verzögerung erst nach [X.] eingetreten ist. 9 Allerdings kann für Verzögerungen nach [X.] ein Eingreifen des [X.] von Amts wegen geboten sein, wenn der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 - 2 StR 78/07 m.w.[X.]; [X.], [X.]. vom 11. April 2007 - 3 [X.] und vom 21. November 2006 - 3 StR 10 - 6 - 329/06), weil die Verzögerung erst nach Ablauf der [X.] eingetreten ist (vgl. [X.] NStZ 2001, 52). Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass durch die Zustellung des [X.] die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO wieder eröffnet wurde und der anwaltlich vertretene Angeklagte die ihm bekannte Verletzung des [X.]eunigungsgebotes unschwer rügen und seine dadurch möglicherweise entstandenen zusätzlichen Belastungen geltend ma-chen konnte (vgl. auch [X.]R [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 11). 11 Deshalb hätte es hier zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen das [X.]eunigungsgebot einer Verfahrensrüge bedurft. Eine solche Rüge ist nicht erhoben. 12 [X.] Rothfuß Ri'in[X.] Roggenbuck Appl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 493/06

20.06.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 2 StR 493/06 (REWIS RS 2007, 3332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3332

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