Aktenzeichen 3 StR 439/12

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RCN:
RCN4R94JMCM6M7PYZT

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.11.2012

Jugendstrafverfahren: Begründungserfordernis bei Verhängung der gleichen Jugendstrafe nach Zurückverweisung

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