Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. VIII ZR 76/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4394

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 76/15
vom

6. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz
1, §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es eine Fortbildung des Rechts für erforderlich hält. Es möchte durch eine Entscheidung des Senats geklärt wissen, ob eine Mieterhöhung nach §
559 BGB, die mehr als zehn Prozent höher ausfällt als in der [X.] angegeben, nach § 559b Abs. 2 Satz 2 BGB insgesamt erst sechs Monate später wirksam wird oder ob dies nur für den Teil der Mieterhöhung gilt, der diese Grenze überschreitet.
Diese Frage, über die -
wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat -
ein Meinungsstreit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht besteht, recht-fertigt die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Fortbildung des Rechts nicht. Es liegt auch keiner der
weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Denn die vom [X.] gestellte Frage lässt sich -
wie es das Berufungsgericht auch getan hat -
bereits anhand des Wortlautes der Vorschrift beantworteten. Dabei geht es im Streitfall um die Vorschrift des § 559b BGB sowie des § 554 BGB in der bis 1
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zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung (im Folgenden aF), weil die Modernisie-rungsankündigung der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 16. Juni 2011 datiert und dem Beklagten somit vor dem gemäß der Über-gangsvorschrift maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Mai 2013 (vgl. Art.
229 §
29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) zugegangen ist.
Die gesetzliche Regelung in § 559b Abs. 2 BGB aF unterscheidet nicht danach, ob eine Modernisierungsankündigung ganz unterblieben ist oder nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt oder ob die spätere tatsächliche Miet-erhöhung die angekündigte um mehr als zehn Prozent übersteigt. Hieraus ergibt sich die vom Berufungsgericht zutreffend gezogene Schlussfolgerung, dass in allen vom Gesetz genannten Fällen die Wirksamkeit der gesamten Mieterhöhung um sechs Monate hinausgeschoben ist (zu dem Fall, dass eine Modernisierungsankündigung ganz unterblieben ist, vgl. Senatsurteil vom 2.
März 2011 -
VIII
ZR 164/10, NJW 2011, 1220 Rn. 14 f.).
2. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Wirksamkeit der Mieterhöhung insgesamt um sechs Monate hinausgeschoben ist.

a) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Mieterhöhung nach § 559 BGB einen Anreiz zur Modernisierung geben wollte, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass bei Überschreiten der angekündigten Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent die Mieterhöhung nur im Umfang der Überschreitung der ursprünglich angekündigten Mieterhö-hung später wirksam werde. Denn der Gesetzgeber hat ersichtlich auch die In-teressen des Mieters im Blick gehabt, über eine beabsichtigte Modernisierung rechtzeitig und zutreffend informiert zu werden. Dies gilt auch für die Berechti-3
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gung der verlangten Mieterhöhung, zu deren Überprüfung dem Mieter [X.] Gelegenheit eingeräumt werden soll. Diese Intention des Gesetzgebers ergibt sich schon aus den -
von der Revision auch zitierten -
Gesetzesmateria-lien zu der Vorgängervorschrift, § 3 Abs. 4 [X.] (vgl. BT-Drucks. 7/2011, [X.], linke Spalte). Am Ende der Gesetzesbegründung zu § 3 [X.] ist insoweit aus-geführt, dass eine Ankündigung des Vermieters für den Mieter "ohne prakti-schen Wert" sei, wenn die tatsächliche Erhöhung um mehr als zehn Prozent höher ausfalle als die angekündigte, und dass deshalb die gleiche Folge [X.] solle wie in dem Fall, dass dem Mieter die voraussichtliche Mieterhöhung (überhaupt) nicht mitgeteilt worden sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei einer Überschreitung der zunächst angekündigten Mietererhö-hung um mehr als zehn Prozent -
gegen den Wortlaut -
eine bloße Staffelung des Wirksamwerdens der Mieterhöhung hat ausreichen lassen wollen, sind [X.] nicht ersichtlich und werden von der Revision nicht aufgezeigt. Den Geset-zesmaterialien zu der hier anwendbaren Vorschrift des § 559b Abs. 2 BGB aF ist zu entnehmen, dass eine inhaltliche Änderung gegenüber der Regelung in §
3 Abs. 4 [X.] insoweit nicht beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S.
58).
b) Entgegen der von der Revision angeführten vereinzelten Literaturmei-nung ([X.]/[X.], Mietrecht, 2. Aufl., § 559b Rn. 64) ergibt sich aus der Befugnis des Vermieters, zugunsten des Mieters eine Mieterhöhung so zu staffeln, dass sie teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt wird, als es nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich wäre, keine andere Beur-teilung. Denn bei einer Überschreitung der angekündigten Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent steht dem Vermieter gerade nicht das Recht zu, die Mieterhöhung zu der in § 559b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Frist durchzufüh-ren. Vielmehr wird eine derartige Mieterhöhung insgesamt erst zu einem um sechs Monate hinausgeschobenen Zeitpunkt wirksam.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
Dr. [X.]

[X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2014 -
6 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.03.2015 -
63 [X.]/14 -

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Meta

VIII ZR 76/15

06.10.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. VIII ZR 76/15 (REWIS RS 2015, 4394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4394

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 76/15

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