Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2013, Az. 2 StR 58/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5658

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Gegenstand

Geiselnahme: Eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation


Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Oktober 2012

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt,

2. im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die dazu getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

2

Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Messer, zwang sie – unter Verletzung ihrer Hand bei einer Abwehrbewegung – mit der Drohung sie zu töten dazu, rund 40 Meter abseits des Weges auf ein von Büschen und Bäumen gesäumtes Gelände zu gehen, wo er sie fesselte und ihr die Duldung verschiedener sexueller Handlungen abnötigte, bis sie sich befreien und fliehen konnte.

3

Dieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom Großen Senat des [X.] (Beschluss vom 22. November 1994 – [X.], [X.], 350, 359) zur Auslegung des § 239b StGB im [X.] aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der Geiselnahme. Wenn die qualifizierte Drohung – wie hier das Vorhalten des Messers – zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StGB durchgesetzt, ohne dass der [X.] die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. November 2005 – 4 [X.], [X.], 693 f.).

4

Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafe, die vom neuen Tatrichter nochmals zugemessen werden muss. Der [X.] bleibt hiervon unberührt. Die Feststellungen auch zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei und können aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Fischer                             Appl                             Berger

                [X.]

Meta

2 StR 58/13

21.05.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 23. Oktober 2012, Az: 300 Js 16263/12 - 15 KLs

§ 177 Abs 1 Nr 2 StGB, § 177 Abs 4 Nr 1 StGB, § 239b StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2013, Az. 2 StR 58/13 (REWIS RS 2013, 5658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5658

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Wird zitiert von

2 StR 58/13

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