Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2013, Az. 2 StR 58/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5659

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 58/13
vom
21. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Oktober 2012

1.
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt,
2.
im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die dazu getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
III.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller Nötigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in weiterer Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Messer, zwang sie

unter Verletzung ihrer Hand bei einer [X.]

mit der Drohung sie zu töten dazu, rund 40 Meter abseits des Weges auf ein von Büschen und Bäumen gesäumtes Gelände zu gehen, wo er sie fesselte und ihr die Duldung verschiedener sexueller Handlungen abnötigte, bis sie sich befreien und fliehen konnte.
Dieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom Großen Senat des [X.] für Strafsachen (Beschluss vom 22. November 1994

[X.], [X.], 350, 359) zur Auslegung des §
239b StGB
im [X.] aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der [X.]. Wenn die qualifizierte Drohung

wie hier das Vorhalten des [X.]

zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittel-barem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird
die abgenötigte Handlung ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe im Sinne des §
177 Abs.
1 Nr.
2 und Abs.
4 Nr. 1 StGB durchgesetzt, ohne dass der [X.] die in §
239b StGB
vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. auch
BGH, Beschluss vom 22.
November 2005

4 [X.], [X.], 693 f.).
Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs.
1 StPO
steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafe, die vom neuen Tatrichter nochmals zugemessen wer-2
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den muss. Der [X.] bleibt hiervon unberührt. Die Feststellungen auch zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei und können aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 58/13

21.05.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2013, Az. 2 StR 58/13 (REWIS RS 2013, 5659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5659

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 58/13

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