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PDF anzeigen[X.] vom 26. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 19. Juli 2010 bemerkt der [X.] zur Revision des Angeklagten [X.]: Wie das [X.] auf Seite 25 des Urteils dargelegt hat, beruht die unterschiedliche Bemessung der Strafen für die Angeklagten auf dem frühen Geständnis des Angeklagten [X.]. Der [X.] kann daher ausschließen, dass das [X.] der Entschuldigung, die es nur im Rah-men der Zumessung der beim Angeklagten [X.] verhängten Strafe ausdrücklich erwähnt, beim Angeklagten [X.] nicht das ihr gebührende Gewicht beigemessen hat, bzw. dass der Strafausspruch beim Angeklagten [X.]hierauf beruht. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Dr. Ernemann Roggenbuck Cierniak ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer [X.]
Meta
26.08.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2010, Az. 4 StR 352/10 (REWIS RS 2010, 3789)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3789
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