Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2010, Az. VIII ZR 111/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2195

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 111/09 Verkündet am: 20. Oktober 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die [X.]innen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagten hatten im Juni 2005 mit der Rechtsvorgängerin des [X.] einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Der Kläger erwarb das Hausgrundstück im Jahre 2006 und trat in das Mietverhältnis als Vermieter ein. 1 Der Kläger fordert im [X.] unter Vorlage des Mietvertrags für den Zeitraum Februar bis Mai 2007 924,40 • rückständige Miete nebst Zin-sen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei im [X.] unstatt-haft, weil der Anspruch des [X.] auf Mietzahlung durch Minderung wegen verschiedener Mängel der Mietsache, die teilweise bereits bei Einzug der [X.] vorgelegen hätten, erloschen sei. Sie berufen sich hierzu auf die Kopie 2 - 3 - eines Übergabeprotokolls vom 10. Juni 2005, wonach bei Übergabe der [X.] verschiedene Mängel bestanden hätten, deren Beseitigung zum Teil dem Vermieter [X.] habe. 3 Das Amtsgericht hat die Klage als im [X.] unstatthaft ab-gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsge-richt zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 5 Die Klage sei im [X.] unstatthaft. 6 Die beklagten Mieter machten geltend, die Wohnung sei von Anfang an mit Mängeln behaftet gewesen. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spreche die vorgelegte Kopie des Übergabeprotokolls vom 10. Juni 2005, dessen Original sich nicht in den Händen der Beklagten befinde, da ihnen ausweislich eines Schreibens des früheren Verwalters vom 16. Juni 2005 seinerzeit lediglich eine Kopie übersandt worden sei. In dem Schreiben sei den Beklagten die Beseiti-gung verschiedener Mängel zugesagt worden. 7 Deshalb trage der Kläger die Beweislast für die Behebung der Mängel mit den Beweismitteln des § 592 ZPO, der er nicht nachgekommen sei. 8 - 4 - II. 9 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als im [X.] unstatthaft angesehen. 10 Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen muss der Vermieter beweisen, dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in vertragsgemä-ßem Zustand zu überlassen, erfüllt hat. Demgegenüber trägt nach Überlassung der Mietsache gemäß § 363 [X.] grundsätzlich der Mieter die Beweislast dafür, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - [X.] ZR 200/08, [X.], 3099 Rn. 11 f.). Die Vorschrift des § 363 [X.] führt zu einer Beweislastumkehr ([X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 363 Rn. 3). Ihr liegt zugrunde, dass demjenigen, der eine Leistung als Erfül-lung annimmt, die Beweislast obliegt, wenn er die Leistung später nicht mehr als die geschuldete gelten lassen will ([X.], [X.] 2008, 88, 91). Demzufolge ist die Klage des Vermieters im [X.] statthaft, wenn entweder un-streitig ist, dass der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertra-ges erhebt, die Mietsache als Erfüllung angenommen hat, ohne die später be-haupteten Mängel zu rügen, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch Urkunden - etwa ein Übergabeprotokoll oder Kontoauszüge, aus denen sich ergibt, dass der Mieter zunächst die ungeminderte Miete [X.] hat - beweisen kann (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - [X.] ZR 200/08, aaO Rn. 10 ff.). Beides ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass die Wohnung den Beklagten am 15. Juni 2005 nicht mängelfrei übergeben 11 - 5 - worden ist, und sich hierzu auf ein Übergabeprotokoll, in dem Mängel der [X.] im Zeitpunkt der Übergabe aufgelistet werden, und ferner auf ein Schrei-ben der Hausverwaltung vom 16. Juni 2005, in dem die Beseitigung verschie-dener Mängel zugesagt wird, gestützt. Die Beklagten haben die Wohnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher nicht als Erfüllung angenom-men, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen. Daran vermag auch der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagten die Miete bis einschließlich Januar 2007 ungekürzt gezahlt und erstmals für die Monate Februar bis Mai 2007 eine Mietminderung wegen der behaupteten Mängel geltend gemacht haben. Eine Indizwirkung dafür, dass die Wohnung bei der Übergabe an die Beklagten mangelfrei war oder dass Mängel von den Beklagten bei der Übergabe nicht gerügt wurden, kommt diesem Umstand nicht zu, weil das Gegenteil festgestellt ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Vorlage der [X.] auch nicht urkundlich bewiesen, dass die bei Übergabe der Wohnung [X.] vom damaligen Vermieter behoben worden sind. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] am [X.] Dr. [X.] ist arbeitsunfähig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2007 - 206 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 16.04.2009 - 1 S 13/08 -

Meta

VIII ZR 111/09

20.10.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2010, Az. VIII ZR 111/09 (REWIS RS 2010, 2195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2195

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