Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 7 B 76/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 8169

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Gegenstand

Zur Grünlistung von Abfallgemischen


Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine - im Wege der Ersatzvornahme bereits vollstreckte - abfallrechtliche Anordnung der Beklagten vom 5. April 2007 zur Rückholung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen, die im Zeitraum von August 2006 bis Dezember 2006 als Abfälle der Grünen Liste deklariert und ohne Notifizierung nach [X.] verbracht worden sind.

2

Der [X.]hof hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen: Die Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle nach [X.] sei ohne die erforderliche Notifizierung und daher illegal erfolgt. Bei den Abfällen habe es sich schon kategorial nicht um solche der Grünen Liste gehandelt. Abfälle aus verschiedenen Stoffgruppen der Grünen Liste könnten auch nicht ohne Weiteres als einheitliche Abfallfraktion grün gelistet werden.

3

Der [X.]hof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

4

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

5

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1) noch wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2) zuzulassen.

6

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (st[X.]pr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

In der Beschwerdebegründung werden weder konkrete Rechtsfragen formuliert noch wird dargelegt, warum diese in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und -fähig wären und in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen. Der Inhalt der Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr darin, die rechtliche Würdigung durch den [X.]hof mit der Begründung als fehlerhaft anzugreifen, der [X.]hof habe die Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 25. Juni 1998 (- [X.]. [X.]/96, [X.] und [X.]. 1998, [X.]) und vom 21. Juni 2007 (- [X.]. [X.]/05, [X.] - Slg. 2007, [X.]) zur Grünlistung von [X.]en zu restriktiv interpretiert. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan.

8

Sollte die Klägerin bei wohlwollender Auslegung der Beschwerdebegründung die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwerfen wollen, ob die Zuordnung von Abfällen zur Grünen Liste "Sortenreinheit" voraussetzt und bis zu welchem prozentualen Fremdstoffanteil hiervon (noch) ausgegangen werden kann, ist schon nicht dargetan, dass diese Frage sich in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würde. Der [X.]hof hat eine Zuordenbarkeit der streitgegenständlichen Abfälle zur Grünen Liste nicht deshalb verneint, weil diese mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, dass sie auf die Gelbe oder Rote Liste gesetzt werden müssen. Die angegriffene Entscheidung beruht [X.] vielmehr auf der Annahme, dass das nach [X.] verbrachte [X.] als solches keiner Kategorie der Grünen Liste zugeordnet werden kann und auch ein [X.], das eine Kombination aus in der Grünen Liste enthaltenen Stoffen darstellt, nicht ohne Weiteres grün gelistet werden kann. Die Kontamination eines bestimmten (grün gelisteten) Abfalls mit Fremdstoffen ist auch nach der Rechtsprechung des [X.] mit der Zusammensetzung eines [X.]s aus verschiedenen Stoffen, die wesentliche Bestandteile des [X.]s darstellen, nicht zu vergleichen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.[X.] Rn. 40). [X.] Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.

9

2. [X.] der Klägerin, der [X.]hof sei von dem Urteil des [X.] vom 28. Juni 2007 (- BVerwG 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 ff. = [X.] 451.221 § 16 KrW-/AbfG Nr. 2) zur anteiligen Verantwortlichkeit eines Entsorgungspflichtigen bei Vermischung von Abfällen mit Abfällen anderer Entsorgungspflichtiger abgewichen, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Der [X.] der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des [X.] widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 = [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9; st[X.]pr). Eine Divergenz ist daher nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn neben der Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, auch die miteinander unvereinbaren Rechtssätze gegenübergestellt werden. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde arbeitet aus dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz heraus, der zu einem Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des [X.] im Widerspruch steht. Vielmehr wirft sie dem [X.]hof vor, er habe zu Unrecht angenommen, dass die Entscheidung des [X.] vom 28. Juni 2007 auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. [X.] sich die Vorinstanz einem höchstrichterlichen Rechtssatz nicht, sondern wendet sie ihn - wie die Klägerin meint - lediglich fehlerhaft an, liegt aber eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.

Soweit die Klägerin ohne nähere Begründung auch eine Abweichung von den oben unter 1. genannten Urteilen des [X.] ("[X.] und [X.]"; "[X.]") geltend macht, übersieht sie schon, dass dieser nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichten gehört und angesichts der eindeutigen Aufzählung für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum ist (Beschluss vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2).

Meta

7 B 76/10

29.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. Juli 2010, Az: 10 S 470/10, Urteil

EGV 1013/2006

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 7 B 76/10 (REWIS RS 2011, 8169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8169

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