Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 4 StR 85/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5165

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 85/14

vom
3. Juni 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3.
Juni
2014
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2013 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des [X.] vom 8.
Juni 2012 angeordneten Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, ist die neuer-liche Anordnung der Maßregel nach §
63 StGB im angefochtenen Urteil nach den hierzu in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14.
Juli 2005

3
StR
216/05, [X.]St 50, 199, 203 ff.; vom 9.
Mai 2006

3
StR
111/06, [X.]R StGB §
62 Verhältnismäßigkeit
6; Urteil vom 17.
September 2009

4
StR
325/09) nicht zu beanstanden, weil das neue Urteil er-hebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des [X.] entfalten kann. Denn die sachgerecht im Erkenntnisverfahren festgestellten Taten des [X.] nach §
145a StGB, denen gravierende Verstöße des Beschuldigten ge-gen ein ihm auferlegtes Kontakt-
und Verkehrsverbot zugrunde liegen, haben vor dem Hintergrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte trotz einer über einen längeren Zeitraum erfolgten Verabreichung triebsenkender Medikamente erneut
einem 14-jährigen Jungen sexuell näherte und Kinder in seiner Wohnung beherberg-te, eine für den Maßregelvollzug bedeutsame Neubewertung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zur Folge.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 85/14

03.06.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 4 StR 85/14 (REWIS RS 2014, 5165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5165

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