Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. EnVR 101/10

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 1716

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
[X.]n[X.]R 101/10
[X.]erkündet am:

6. November 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.].ON Hanse AG
[X.] § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; [X.] § 4 Abs. 1 und 6, § 5 Abs. 1

Kosten, die dem Betreiber eines Gasverteilernetzes für eine Lastflusszusage entstan-den sind, mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasmen-gen in Speichern verfügbar zu halten und auf Anforderung des Betreibers in dessen Netz einzuspeisen, sind nicht als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgela-gerter Netzebenen im Sinne von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 [X.] anzusehen, sondern nur nach Maßgabe von §
4 Abs.
1 und 6 sowie §
5 Abs.
1 [X.] berücksichtigungs-fähig.

[X.] §
6 Abs.
2

Das [X.]rgebnis der nach §
6 Abs.
2 [X.] heranzuziehenden Kostenprüfung ist bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der [X.] nicht schon deshalb zu korrigieren, weil die [X.] die Frage, ob die in §
4 Abs.
1 [X.] normierten [X.]oraussetzungen für die Anerkennung von Netzkosten oder aufwandsgleichen Kostenpositionen vorliegen, im [X.]inzelfall möglicherweise unzu-treffend beurteilt hat.

[X.] §
78 Abs.
4 Nr.
2

Der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, sein Rechtsmittel nach Ablauf der Begrün-dungsfrist innerhalb des durch den Streitgegenstand vorgegebenen Rahmens auf neue Tatsachen und Beweismittel zu stützen.

[X.], Beschluss vom 6. November 2012 -
[X.]n[X.]R 101/10 -
[X.]

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 6.
November 2012 durch den [X.]orsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 6.
Oktober 2010 verkündete Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundes-netzagentur vom 17.
Dezember 2008 in den Punkten 1 und 2 des Tenors aufgehoben. Die [X.] wird verpflichtet, die Betroffene
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten
des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70 Millionen [X.]uro
festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
I.
Die Betroffene betreibt ein örtliches Gasverteilernetz. Die Bundes-netzagentur eröffnete gegen sie von Amts wegen das [X.]erfahren zur Festlegung der [X.] für die Jahre 2009 bis 2012.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 legte die [X.] die [X.] niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie ließ die Kosten für eine Lastflusszusage unberücksichtigt und nahm Kürzungen beim Zinssatz für das einen Anteil von 40
Prozent übersteigende [X.]igenkapital vor. Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 9 [X.] ein.
Die Beschwerde der Betroffenen, die zunächst nur auf die Nichtberück-sichtigung der Kosten aus der Lastflusszusage gestützt war,
hat das Beschwer-degericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des generellen sektoralen Produktivi-tätsfaktors haben die Beteiligten das [X.]erfahren in der Rechtsbeschwerde-instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte verfolgt die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiter. Die [X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur hinsichtlich der [X.]erzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden [X.]igenkapitals und der [X.] Gewerbesteuer
[X.]rfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegrün-det.

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-
4
-
1.
Lastflusszusage
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Betroffene die [X.] begehrt, die ihr für eine Lastflusszusage entstanden sind, mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasmengen in Speichern verfügbar zu halten und auf Anforderung der Betroffenen in deren Netz einzuspeisen.
a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, diese
Kosten seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie bei der Kostenprüfung im Rahmen des letzten [X.]erfahrens zur Genehmigung der Netzentgelte gemäß §
23a [X.] nicht anerkannt worden seien.
Die Kosten einer Lastflusszusage seien auch nicht als Kosten aus der In-anspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 [X.] anzusehen. [X.]ine Lastflusszusage
diene zwar der Netzeffizienz, soweit mit ihrer Hilfe ein ansonsten notwendiger Netzausbau oder die Bildung von [X.] vermieden werden könne. Sie sei jedoch nur eine von mehreren nach
§
6 Abs.
3 Satz
2 GasNZ[X.]
(in der bis zum 8.
September 2010 geltenden Fassung) anerkannten Maßnahmen. Die genannte [X.]orschrift überlasse dem Netzbetreiber die Wahl, welche der in Betracht kommenden, nicht abschließend aufgezählten Maßnahmen er ergreife, um das Angebot frei zuordenbarer Kapa-zitäten im gesamten Netz zu erhöhen. In der Möglichkeit der Auswahl und damit der Beeinflussbarkeit der daraus entstehenden Kosten liege ein wesentlicher Unterschied zu den durch die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze entste-henden Kosten. Nichts anderes gelte, soweit die Lastflusszusage eine Kosten-reduzierung zum Ziel habe und nur eine Alternative zur Kapazitätsbuchung in den vorgelagerten Netzen darstelle. Auch insoweit habe der Netzbetreiber die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Reduzierung von Kapazitäts-buchungen. Zudem seien die Kosten für die Lastflusszusage auch deshalb nicht 5
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5
-
mit den Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen vergleich-bar, weil sie nicht der Regulierung unterlägen.
b)
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
aa)
Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die Kosten für eine Lastflusszusage nicht als Kosten für die erforderliche In-anspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 [X.] anzusehen sind.
Die unmittelbare oder entsprechende Anwendung von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 [X.] ist nicht schon deshalb geboten, weil eine Lastflusszusage zu einer
[X.]erringerung der gebuchten Kapazitäten im vorgelagerten Netz und damit zu einer [X.]erringerung der Kosten für die Inanspruchnahme dieser Netzebene führen kann. [X.]rforderlich wäre vielmehr, dass die Kosten einer Lastflusszusage in vergleichbarer Weise dem [X.]influss des Netzbetreibers entzogen sind wie die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines vorgelagerten Netzes. Diese [X.]oraussetzung ist nicht erfüllt.
Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen sind grund-sätzlich nicht beeinflussbar, weil sie typischerweise der Regulierung unterliegen und der Betreiber eines nachgelagerten Netzes in der Regel keine nennens-werten Möglichkeiten zur [X.]influssnahme auf die Ausgestaltung der [X.]ntgelte hat. Die Kosten für Maßnahmen, mit denen gebuchte Kapazitäten im vorgelagerten Netz verringert oder Kapazitätsengpässe im vorgelagerten oder im eigenen Netz vermieden werden können, unterliegen hingegen nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] in weiten Bereichen dem [X.]influss des Netzbetreibers. Dieser hat die Wahl zwischen mehreren unterschiedlichen Arten von Maßnahmen. [X.]ntscheidet er sich für die [X.]inholung einer Lastflusszusage, ist er nach dem für den Streitfall einschlägigen §
6 Abs.
3 Satz
4 GasNZ[X.] a.F. 9
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6
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verpflichtet, marktorientierte [X.]erfahren anzuwenden. Selbst wenn sich die [X.]inholung einer Lastflusszusage im [X.]inzelfall als unumgänglich erweist, hat der Netzbetreiber mithin -
anders als bei der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen -
typischerweise die Möglichkeit, die dafür anfallenden
Kosten zu beeinflussen. Die Kosten für eine Lastflusszusage können deshalb auch dann nicht unter §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 [X.] subsumiert werden, wenn die [X.] es ermöglicht, die Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze zu reduzieren.
bb)
[X.]ine Berücksichtigung als Netzkosten im Sinne von §
4 Abs.
1 und 6 [X.] oder als aufwandsgleiche Kostenpositionen im Sinne von §
5 Abs.
1 [X.] ist im Streitfall gemäß §
6 Abs.
2 [X.] nicht zulässig.
(1)
Bei der maßgeblichen Kostenprüfung im Rahmen des letzten [X.]erfah-rens zur Genehmigung der Netzentgelte sind Kosten für die Lastflusszusage nicht anerkannt worden. Dieses [X.]rgebnis ist gemäß §
6 Abs.
2 [X.] bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der [X.] heranzuziehen.
Hierbei ist unerheblich, ob die Kosten im Rahmen der letzten Kosten-prüfung bei hinreichendem [X.]orbringen der Betroffenen ganz oder teilweise be-rücksichtigungsfähig gewesen wären, weil sie entsprechend der [X.]orgabe in §
4 Abs.
1 [X.] den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Die Betroffene ist an der Geltendmachung dieser Kosten jedenfalls gemäß §
6 Abs.
2 [X.] gehindert, weil sie in das [X.]rgebnis der maßgeblichen Kostenprüfung keinen [X.]ingang gefunden haben.
(2)
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das [X.]rgebnis der nach §
6 Abs.
2 [X.] maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des [X.] für die Festlegung der [X.] allerdings zu [X.], soweit es mit der hierzu in der
Zwischenzeit ergangenen höchstrichter-13
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lichen Rechtsprechung nicht in [X.]inklang steht ([X.], Beschluss vom 28.
Juni 2011 -
[X.]n[X.]R
48/10, [X.], 308 Rn.
9
ff. -
[X.]nBW Regional AG).
Die [X.]oraussetzungen für eine solche Korrektur sind im Streitfall indes nicht erfüllt.
Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, dass
eine rechtswidrige [X.] bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortgeschrie-ben wird ([X.] Rd[X.]
2011, 308 Rn.
11 -
[X.]nBW Regional AG). [X.]ine Anpassung ist deshalb auch dann geboten, wenn eine gerichtliche [X.]ntscheidung, zu der das [X.]rgebnis der Kostenprüfung in Widerspruch steht, erst nach der Festlegung der [X.] ergangen ist oder wenn sich erst im [X.]erfahren zur Über-prüfung dieser Festlegung ergibt, dass die der Kostenprüfung zugrunde liegen-de [X.] rechtswidrig war. [X.]ntscheidende [X.]oraussetzung
ist je-doch stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffas-sung als unzutreffend erweist.

Im Streitfall ist die [X.] nach den Feststellungen des [X.] bei der Kostenprüfung davon ausgegangen, dass die Kosten für die Lastflusszusage nicht zu den Kosten der vorgelagerten Netzwerkebene gehören, sondern
als aufwandsgleiche Kostenpositionen
der Netzebene nur nach Maßgabe von §
4 Abs.
1 [X.] berücksichtigt werden können. Diese Rechtsauffassung ist aus den oben dargelegten Gründen zutreffend.
Unerheblich ist demgegenüber, ob
die [X.] im Rahmen der Kostenprüfung zu Recht davon ausgegangen ist, die Betroffene habe die
gel-tend gemachten [X.] nicht hinreichend nachgewiesen. Ob die in §
4 Abs.
1 [X.] normierten [X.]oraussetzungen für die Anerkennung von Netz-kosten oder aufwandsgleichen Kostenpositionen vorliegen, ist eine Frage des [X.]inzelfalles. [X.]ine unzutreffende Beurteilung dieser Frage begründet für sich 17
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-
gesehen keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Sie kann deshalb nicht zur Korrektur des nach §
6 Abs.
2 [X.] grundsätzlich heranzu-ziehenden [X.]rgebnisses der Kostenprüfung führen. [X.]ine umfassende Über-prüfung oder Neuvornahme der Kostenprüfung
anlässlich der Festlegung der [X.] ist nach dem Zweck der genannten [X.]orschrift ausgeschlos-sen ([X.] [X.], 308 Rn.
12 -
[X.]nBW Regional AG).

Angesichts dessen ist auch unerheblich, aus welchen Gründen die Be-troffene im Rahmen der Kostenprüfung davon abgesehen hat, nach dem Hin-weis der [X.] näher zur [X.]rforderlichkeit der geltend gemachten Kosten vorzutragen. Das [X.]rgebnis der Kostenprüfung unterläge auch unter die-sem Aspekt allenfalls dann einer Korrektur, wenn die [X.] die in Rede stehenden Kosten schon im Ansatz als nicht anerkennungsfähig angese-hen hätte.
2.
Weitere Beschwerdepunkte
Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Beschwerdegericht eine Anpassung der angefochtenen Regu-lierungsentscheidung aus anderen Gründen als ausgeschlossen angesehen hat.
a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die von der Betroffenen er-hobene Rüge, die [X.] habe für die [X.]erzinsung des über einen Anteil von 40 Prozent hinausgehenden [X.]igenkapitals einen von der höchstrich-terlichen Rechtsprechung abweichenden Zinssatz zugrunde gelegt, sei unzu-lässig, weil sie erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde erhoben worden sei. Damit komme es nicht darauf an, dass eine Korrektur des Zinssatzes nach §
6 Abs.
2 [X.] ausgeschlossen sei.
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9
-
b)
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
aa)
Das Beschwerdegericht hätte die [X.] der Betroffenen im Be-schwerdeverfahren auch insoweit berücksichtigen müssen, als sie nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung erhoben wurden.
(1)
Nach den allgemeinen Grundsätzen des [X.]erwaltungsprozessrechts ist das Gericht nur an das Ziel einer Klage oder eines Rechtsmittels gebunden, nicht aber an die rechtliche Begründung, die der Kläger bzw. Rechtsmittelführer dafür anführt (B[X.]erwG, Urteil vom 13.
Juli 2000 -
2
C
34/99, [X.], 318, 320). Für ein Beschwerdeverfahren nach §§
75
ff. [X.] gilt im Grundsatz nichts anderes.
Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regu-lierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2009 -
[X.]n[X.]R 12/08, [X.], 29 Rn.
20; Beschluss vom 28.
Juni 2005 -
K[X.]R 27/04, [X.]Z 163, 296, 300 -
Arealnetz
mwN). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens
auf einzelne Feststellungen beschränkt ist, die der angefochtenen [X.]ntscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde
lie-gen. Streitgegenstand ist vielmehr der prozessuale Anspruch. Dieser ist [X.] durch die erstrebte, im [X.] zum Ausdruck ge-brachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfol-ge ergeben soll (vgl. B[X.]erwG, Urteil vom 31.
August 2011 -
8
C
15/10, B[X.]erwG[X.]
140, 290 Rn.
20 mwN).
Bei einer Beschwerde gegen die Bestimmung
von [X.] ge-mäß §
4
[X.] ist der Streitgegenstand gekennzeichnet durch das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene [X.]erwaltungsentscheidung aufzuhe-ben und eine ihm günstigere [X.]ntscheidung zu veranlassen,
und durch den 25
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-
Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde
liegt. [X.]inzelne [X.]le-mente dieses Sachverhalts bilden grundsätzlich keinen selbständigen Streit-gegenstand. Das Beschwerdegericht hat dem [X.] deshalb auch dann stattzugeben, wenn es die vom Beschwerdeführer angeführte Be-gründung für unzutreffend, das Rechtsmittel aber aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für zulässig und begründet hält. [X.]s hat mithin auch solche [X.]lemente des dem [X.] zugrundeliegenden Sachver-halts zu berücksichtigen, auf die sich der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestützt hat.
§
78 Abs.
4 Nr.
2 [X.], wonach der Beschwerdeführer innerhalb der [X.] angeben muss, auf die sich die Beschwerde stützt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zweck die-ser [X.]orschrift ist die Festlegung des
Streitgegenstands. Ihr ist darüber hinaus der bereits erwähnte Grundsatz zu entnehmen, dass das Gericht nicht gehalten ist, nicht angegriffene Feststellungen der Regulierungsbehörde von Amts we-gen zu überprüfen. [X.]ine Präklusionswirkung des Inhalts, dass der Beschwerde-führer gehindert wäre, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen, kann hingegen weder aus dem Wortlaut der [X.]orschrift noch aus deren Sinn und Zweck oder aus sonstigen für die Auslegung relevan-ten Umständen abgeleitet werden (ebenso [X.]/[X.]/[X.], [X.], Oktober 2011, §
78 [X.] Rn.
22; vgl. auch [X.], 11.
Auflage, §
66 GWB Rn.
9).
(2)
Keiner [X.]ntscheidung bedarf die Frage, ob die Betroffene den Streit-gegenstand konkludent auf einen bestimmten Betrag beschränkt hat.
Nach der Rechtsprechung des [X.] und des Bun-desfinanzhofs
kann die Anfechtung eines Steuerbescheides
auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages beschränkt werden (B[X.]erwG, Urteil vom 26.
April 1974 -
[X.]II
C
30.72, BStBl
1975
II
17, juris Rn.
24
f.; [X.], Beschluss vom 30
31
32
-
11
-
23.
Oktober 1989 -
GrS
2/87, [X.][X.] 159, 4, juris Rn.
42). Diese Grundsätze dürften auf die Anfechtung der Bestimmung von [X.] nach §
4 [X.] übertragbar sein. Dies hätte zur Folge, dass der Netzbetreiber sein Be-gehren dahin einschränken kann, die festgesetzte [X.]rlösobergrenze nur um einen
bestimmten Betrag zu erhöhen, und die [X.]ntscheidung der [X.] insoweit bestandskräftig wird, als eine weitere [X.]rhöhung der Ober-grenze über diesen Betrag hinaus abgelehnt worden ist.
Ob schon dann davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Streitgegenstand konkludent in der genannten Weise beschränkt hat, wenn die innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde geltend gemachten Tatsa-chen und Beweismittel allenfalls eine [X.]rhöhung der [X.] um einen bestimmten Höchstbetrag rechtfertigen können, bedarf im vorliegenden Zu-sammenhang keiner abschließenden [X.]ntscheidung. Selbst wenn die
Betroffene ihr Begehren in dieser Weise eingeschränkt hätte, wäre sie aus den oben ge-nannten Gründen nicht gehindert gewesen, ihr dem Betrag nach beschränktes Begehren nachträglich auf andere tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen. Ihr wäre lediglich verwehrt gewesen, aus solchen Gründen eine über den ur-sprünglich beantragten Betrag hinausgehende [X.]rhöhung der [X.]rlösobergrenze geltend zu machen.
Im Streitfall ergab sich nach den Feststellungen des [X.] aus dem
innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen [X.]orbringen zu den Kosten der Lastflusszusage, dass die [X.] für die erste [X.] um insgesamt 44.603.000 [X.]uro anzuheben seien. Jedenfalls in-nerhalb dieses Rahmens stand es der Betroffenen frei, ihr Rechtsmittel auch auf andere Tatsachen zu stützen. Die weiteren im Beschwerdeverfahren erho-benen [X.] können nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer [X.]rhöhung der [X.] um 24.800.000 [X.]uro führen. Sie halten sich mithin innerhalb des genannten Rahmens.
33
34
-
12
-
bb)
Die [X.] wird deshalb im Rahmen der [X.] die Rechtsprechung des Senats zur [X.]erzinsung des einen
Anteil von 40 Prozent übersteigenden [X.]igenkapitals zu berücksichtigen haben und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entspre-chend anpassen müssen ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
K[X.]R
42/07, [X.]/[X.] D[X.]-R 2395 Rn.
54 ff. -
Rheinhessische [X.]nergie; Beschluss vom 28.
Juni 2011 -
[X.]n[X.]R 48/10, [X.], 308 Rn.
14 -
[X.]nBW Regional AG).
cc)
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Bundesnetzagen-tur sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei den Kosten für An-lagen im Bau und geleistete Anzahlungen, durch Nichtberücksichtigung eines [X.]rweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode, bei der Be-messung des pauschalierten Investitionszuschlags
und in weiteren, nicht näher spezifizierten Punkten abgewichen, zeigt sie keinen Rechtsfehler des [X.] auf.
Wie bereits oben dargelegt war das Beschwerdegericht nicht gehalten,
Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wurden, von Amts wegen zu überprüfen.
Im [X.] ist der [X.]ortrag neuer Tatsachen zur Begründung des Rechtsmittels nicht zulässig.

III.
Der Senat verweist die Sache nicht an das [X.]. Die noch offenen Fragen können durch die [X.] in dem neu eröffneten [X.]erwaltungsverfahren entschieden werden. Für die [X.] ist der rechtliche Rahmen durch die [X.]ntscheidung des Senats vorgegeben.
35
36
37
38
-
13
-
I[X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1 [X.].
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], [X.]ntscheidung vom 06.10.2010 -
[X.]I-3 Kart 78/09 ([X.]) -

39

Meta

EnVR 101/10

06.11.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. EnVR 101/10 (REWIS RS 2012, 1716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1716

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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