Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 4 StR 509/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8751

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
509/14

vom
2. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.
4.
5.

wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2.
Juli 2015,
an der teilgenommen haben:

Vorsitzende [X.]in am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.]nder

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin des [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

S.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

[X.]

-
in der Verhandlung -,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

[X.]

-
in der Verhandlung -,

-
3
-
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

[X.]

-
in der Verhandlung -,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

[X.]

-
in der
Verhandlung -,

der Nebenkläger

E.

in Person,

Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.]

E.

,

die Nebenklägerin

Ste.

in Person,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin

Ste.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
4
-
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2014 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und
die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die vormals mitangeklagten Angeklagten [X.]

,
M.

, B.

und La.

wegen versuchten Totschlags in Tateinheit
mit ge-
fährlicher Körperverletzung u.a. zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Senat hat insoweit die Revisionen der Angeklagten und des [X.]
E.

durch [X.]schlüsse vom 15.
April 2015 verworfen. Die Angeklagten S.

,
[X.]

, [X.]

,
[X.]

und [X.]

hat das [X.]
freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung auch der Angeklagten
S.

, [X.]

, [X.]

, [X.]

und [X.]

wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen. Mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten und vom Generalbun-desanwalt vertretenen Revisionen wendet sie sich gegen die [X.]weiswürdigung des [X.]s und die von ihm vorgenommene rechtliche [X.]wertung des festgestellten Sachverhalts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1
2
-
5
-
I.
Gegenstand des Verfahrens sind Gewalttätigkeiten, die auf dem Bahnhof in [X.].

von den ursprünglich neun Angeklagten gegen den türkischstäm-
migen [X.]

, dessen Lebensgefährtin Ste.

und dessen [X.]-
kannten Si.

begangen wurden.
1.
Die neun Angeklagten, die der rechtsextremen Szene angehören, [X.] am 21.
September 2013 den Junggesellenabschied des Angeklagten
[X.]

. Abends fuhren sie mit dem
Zug nach [X.].

, um dort eine Gast-
stätte aufzusuchen. Während sie noch auf dem Bahnsteig standen, betrat der Nebenkläger E.

, der in der Bahnhofshalle einen Imbiss betrieb, mit seiner
Lebensgefährtin den Bahnsteig, um die Fenster zu kontrollieren
und die Türen der Bahnhofshalle zu verschließen. Als er die beiden Angeklagten B.

und
M.

ansprach, beleidigte ihn M.

der-

h-rend Frau Ste.

in ein Wortgefecht mit dem Angeklagten [X.]

geriet,

e-benkläger E.

Frau sagt man das nicht, bisschen mehr

.

schüttelte seine

sich der Nebenkläger E.

daraufhin einen 40 bis 50
cm langen Stock aus sei-
nem Imbiss und begann, schlagende [X.]wegungen in die Luft auszuführen, um
[X.]

zu vertreiben und ihm vor Augen zu führen, was passieren kann,
wenn er seine [X.]leidigungen fortsetzen würde. [X.]

trat einen Schritt zu-
rück und warf dem Nebenkläger E.

mit bedingtem Tötungsvorsatz eine fast
volle Bierflasche aus nächster Nähe mit großer Wucht an den Kopf, so dass er eine Impressionsfraktur an der Schläfe erlitt. Der Nebenkläger wollte [X.]

3
4
-
6
-
für den Flaschenwurf zur Rechenschaft ziehen und setzte ihm mit dem Stock nach. Spätestens jetzt wurden die anderen Angeklagten auf die Auseinander-setzung aufmerksam. Einige von ihnen, u.a. der Angeklagte S.

, warfen un-
gezielt mit Flaschen, um den Nebenkläger von der Verfolgung abzuhalten und ihn zu entwaffnen. Alle bildeten einen Ring um den Nebenkläger E.

,
schlu-
gen und traten ihn, um ihn von Schlägen mit dem Stock abzuhalten. Nachdem sie ihn entwaffnet hatten, geriet der Nebenkläger ins Straucheln und schlug mit dem Kopf auf den Boden auf. Während die anderen Angeklagten zurückwichen, schlugen und traten die Angeklagten [X.]

, M.

, B.

und La.

mit
großer Wucht weiter auf ihn ein, wobei sie seinen Tod billigend in Kauf nahmen. Der Nebenkläger

Si.

kam unterdessen mit einem Messer auf den
Bahnsteig gelaufen und fuchtelte damit in Richtung der Angeklagten [X.]

und
S.

herum. Er wurde zu Boden gebracht, wobei er Prellungen erlitt. Frau
Ste.

gelang es schließlich, sich schützend über den Körper des Nebenklä-
gers E.

zu werfen und die Polizei zu rufen, nachdem sie zuvor einer der An-
geklagten vom Nebenkläger weggezogen hatte und sie deshalb zu Boden ge-stürzt war.
2.
Die [X.] hat die Angeklagten S.

, [X.]

, [X.]

, [X.]

und [X.]

zum Teil aus tatsächlichen und zum Teil aus rechtlichen Gründen
freigesprochen. Sie hat die ungezielten Flaschenwürfe und das Schlagen und Treten gegen den
Nebenkläger E.

, um ihm den Stock abzunehmen, als
durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt angesehen. Sie hat des Weiteren nicht festzustellen vermocht, dass einer dieser Angeklagten wahrgenommen habe, dass die Angeklagten [X.]

, M.

, B.

und La.

mit Tritten
gegen den Kopf und den Oberkörper weiter auf den Nebenkläger E.

einge-
wirkt haben und dass einer von ihnen eine Unterstützungshandlung
irgendwel-cher Art vorgenommen habe. Derjenige, der die Nebenklägerin Ste.

von
5
-
7
-
dem am Boden liegenden Nebenkläger E.

weggezogen habe, habe nicht
identifiziert werden können. Auch die gegen den Nebenkläger Si.

eingesetz-
te körperliche Gewalt
sei durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt gewesen.
3.
Die [X.]schwerdeführerin beanstandet die [X.]weiswürdigung des Land-gerichts sowie die [X.]jahung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr bzw. Nothilfe. Die [X.]weiswürdigung sei lückenhaft, weil sich das
[X.] mit den widersprüchlichen Einlassungen der Angeklagten nicht auseinandergesetzt ha-be und eine Gesamtschau der [X.]weise fehle. Das [X.] habe es auch unterlassen, die Umstände der Kampflage vollständig und umfassend zu [X.] sowie die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Verteidigung darzutun.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
1.
Die [X.]weiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die [X.] der erhobenen [X.]weise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom [X.] grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des [X.]weisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich erschie-nen wäre oder sogar näher gelegen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 17.
April 2014

3
StR 27/14, [X.], 279, 280 mwN). Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die [X.]weiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist oder sich so weit von einer festen [X.] entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letzt-lich als reine Vermutungen erweisen.
6
7
8
-
8
-
Einen derartigen Rechtsfehler vermag die [X.]schwerdeführerin nicht auf-zuzeigen; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Angriffe der Revision gegen die [X.]weiswürdigung des [X.]s erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die Wertung des hierzu berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen (vgl. [X.], Urteile vom 19.
August 2008

1
StR
383/08 juris [X.]; vom 12.
August 2003

1
StR
111/03, juris Rn.
18). Die [X.]weis-würdigung der [X.], insbesondere zu dem Einsatz des Stocks, beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, namentlich den Aussagen der unbe-teiligten Zeugen K.

und W.

. Den Einlassungen der Angeklagten ist die
[X.] nur gefolgt, soweit sie durch andere [X.]weismittel gestützt worden sind (UA 70
ff.). Ein Rechtsfehler in der [X.]weiswürdigung liegt auch nicht darin, dass die [X.] nicht aus der Widerlegung der
Einlassungen Rück-schlüsse darauf gezogen hat, was sich in Wirklichkeit ereignet hat; solche wä-ren nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres tragfähig (vgl. [X.], Urteil vom 17.
April 2014

3
StR
27/14, juris
Rn.
13 mwN). Die von der [X.] gezogenen Folgerungen sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein.
2.
Auch die rechtliche Wertung des festgestellten Sachverhalts durch die [X.] lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Der rechtswidrige Angriff des Angeklagten [X.]

auf
die Ehre des
[X.] E.

war beendet, als dieser ihn

nicht ausschließbar

mit dem
Stock verfolgte. Denn der Nebenkläger holte

nicht ausschließbar

nach der zweiten [X.]leidigung zunächst noch den Stock aus dem Imbiss und betrat erst anschließend wieder den Bahnsteig, auf dem sich die Angeklagten aufhielten. Dabei bewaffnete er sich nicht, um einen Angriff auf seine Ehre abzuwehren, 9
10
11
-
9
-

Angeklagten [X.]

vertreiben und vor Augen füh-
ren wollte, was passieren kann, wenn dieser die [X.]leidigungen fortsetzt. Daher befand sich der Angeklagte [X.]

in einer Notwehrsituation, als ihm der Ne-
benkläger E.

mit dem Stock nachsetzte.
Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach §
32 Abs.
2 StGB gerechtfertigt, wenn es sich bei ihr um das mildeste zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führende Mittel handelt, das dem An-gegriffenen oder seinem Helfer in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 1996

5
StR
432/95, [X.]St 42, 97, 100 mwN). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven
ex-ante-[X.]trachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der
Vertei-digungshandlung beurteilt werden ([X.], [X.]schluss vom 21.
August 2013

1
StR
449/13, [X.], 29; [X.]schluss vom 21.
November 2012

2
StR 311/12, [X.], 105, 106; Urteil vom 27.
September 2012

4
StR 197/12, [X.], 139, 140 mwN).
An diesen Maßstäben gemessen weist die Annahme des [X.]s, die ungezielten Würfe mit Bierflaschen, Schläge und Tritte der Angeklagten
S.

, [X.]

, [X.]

, [X.]

und [X.]

seien die erforderliche Verteidi-
gungshandlung gegen den mit einem Stock bewaffneten Nebenkläger E.

gewesen, keinen Rechtsfehler auf. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte
[X.]

angesichts des von ihm provozierten Angriffs berechtigt war, sich aus
kurzer Entfernung mit einem gezielten Flaschenwurf an den Kopf des [X.] zu verteidigen. Nach der Rechtsprechung des [X.] er-fährt das Notwehrrecht unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Verteidi-gung unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei 12
13
-
10
-
vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegrif-fenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefährlichen Trutz-wehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit
Sicherheit aussichtslos sind ([X.], Urteil vom 15.
Mai 1975

4
StR
71/75,
[X.]St 26, 143, 145). Darüber hinaus vermag auch bereits ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht einzuschränken, wenn zwi-schen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters
auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. [X.], Urteil vom 21.

März 1996

5
StR
432/95, [X.]St 42, 97, 100).
Ein insoweit möglicherweise vorliegender (weiterer) rechtswidriger Angriff des Angeklagten [X.]

war aber ebenfalls beendet, als ihm der Nebenklä-
ger E.

weiter mit dem Stock nachsetzte und die anderen Angeklagten eingrif-
fen. In dieser Situation waren die Angeklagten S.

, [X.]

, [X.]

, [X.]

und [X.]

auch mit Blick auf ein möglicherweise eingeschränktes Notwehr-
recht infolge einer vorangegangenen Provokation berechtigt, den Nebenkläger
E.

mit der eingesetzten körperlichen Gewalt von der Verfolgung des Ange-
klagten [X.]

abzuhalten.
b)
Soweit eine mögliche [X.]ihilfe zu den Taten der Angeklagten [X.]

,
M.

, B.

und La.

durch das Wegziehen der Nebenklägerin Ste.

vom Nebenkläger E.

und eine dadurch bewirkte Körperverletzung dieser
Nebenklägerin im Raum stehen, vermochte das [X.] die Täter nicht festzustellen. Auch insoweit weist die [X.]weiswürdigung keinen Rechtsfehler auf.
14
15
-
11
-
c)
Auch hinsichtlich des [X.] Si.

konnte sich die Strafkam-
mer keine Überzeugung davon verschaffen, wer ihn zu Boden gebracht hat. Darüber
hinaus lässt die Annahme von Notwehr bzw. Nothilfe durch die [X.] keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Nebenkläger Si.

die an der Misshandlung des [X.] E.

nicht be-
teiligten Angeklagten [X.]

und S.

mit dem Messer bedroht.
d)
Schließlich erweist es sich nicht als rechtlicher Mangel, dass die [X.] eine unterlassene Hilfeleistung nach §
323c StGB nicht ausdrücklich geprüft hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass solches nicht in [X.]tracht kam, weil das [X.] nicht feststellen konnte, dass die Angeklagten S.

, [X.]

, [X.]

, [X.]

und [X.]

, die sich vom
Tatgeschehen abgewandt hatten, die weitere Misshandlung des [X.] durch die Angeklagten [X.]

, M.

, B.

und La.

oder den Um-
stand, dass der Nebenkläger schwer verletzt am Boden lag, wahrgenommen haben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
[X.]nder
16
17

Meta

4 StR 509/14

02.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 4 StR 509/14 (REWIS RS 2015, 8751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8751

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