Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2007 wird mit der [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass das Verfahren auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes verurteilt worden ist. Insoweit entfallen der Schuldspruch und die verhängte [X.]. Im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. G r ü n d e
Der Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2007 an, soweit er wegen sexuellen [X.] eines Kindes verurteilt wurde (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Der Senat stellt auf Antrag des [X.] in diesem [X.] tatbestandlich grenzwertigen [X.] Fall das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Sowohl der [X.] als auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleiben bestehen. Der Senat kann auf-grund des straffen Zusammenzugs der Strafen ausschließen, dass das [X.] ohne die im Fall II. 1 der Urteilsgründe festgesetzte [X.] von einem Monat Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auswirkungen auf die Beurteilung der [X.], die das [X.] vor allem auf die Gefahr von Bedrohungen und ge-1 - 3 - fährlichen Körperverletzungen stützt, und der Verhältnismäßigkeit sind [X.] auszuschließen, so dass auch der [X.] bestehen bleiben kann. Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige [X.] wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der [X.] zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Ausset-zung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten Wohneinrichtung, bereits eher zeitnah zu prüfen haben. 2 [X.] Raum [X.]Schneider Dölp
Meta
02.09.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 5 StR 325/08 (REWIS RS 2008, 2159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2159
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.