Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2016, Az. 1 WB 46/15

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 1876

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Gegenstand

Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung


Tatbestand

1

[X.]ie Antragstellerin begehrt die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung für [X.]räume zwischen dem 1. [X.]ezember 2010 und dem 12. Mai 2014.

2

...

3

Unter dem 13. Oktober 2010 beantragte die Antragstellerin erstmals die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 67,40 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit auf ihrem [X.]ienstposten für die [X.] vom 1. [X.]ezember 2010 bis zum 31. August 2012. Mit [X.] vom 11. Januar 2011 bewilligte das [X.] der [X.] diese Teilzeitbeschäftigung antragsgemäß und erklärte zugleich, dass die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung im Einzelnen, insbesondere die Aufteilung der [X.]ienstzeiten auf die einzelnen Wochentage, der [X.]ienstbeginn, das [X.]ienstende, die Frage der Handhabung der Pausen, die Einteilung zu Sonderdiensten oder die Teilnahme an militärischen Übungen in der alleinigen Verantwortung des militärischen [X.] liege. Außerdem wies das [X.] der [X.] auf die "Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der [X.]" ([X.]) sowie auf den Erlass "Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten" ([X.] - [X.] - Az 16-02-05/30a/I 10001) vom 15. November 2006 hin.

4

[X.]ie bewilligte Teilzeitbeschäftigung verlängerte das [X.] der [X.] anschließend antragsgemäß mit [X.] vom 28. August 2012 bis zum 30. September 2012; es verwies im Übrigen auf seinen [X.] vom 11. Januar 2011.

5

Unter dem 23. Oktober 2012 beantragte die Antragstellerin die erneute Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 67,40 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit ab dem 1. Oktober 2012 bis auf Weiteres. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 bat sie, den Prozentsatz ihrer Teilzeitbeschäftigung auf 76 % festzusetzen. Mit [X.] vom 24. Januar 2013 gab das [X.] der [X.] dem Verlängerungsantrag vom 23. Oktober 2012 für die [X.] vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 statt; dem Antrag vom 16. Januar 2013 entsprach es (unter Abänderung des [X.]s vom 24. Januar 2013) mit [X.] vom 8. April 2013 mit Wirkung vom 1. November 2012. [X.]as [X.] wies nochmals auf die notwendige einheits- bzw. dienststellenbezogene Regelung der Arbeitszeit durch den zuständigen [X.] und auf den Erlass vom 15. November 2006 hin.

6

[X.]ie vorgenannten [X.]e über die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung sind bestandskräftig.

7

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 beantragte die Antragstellerin die Unterbrechung der gewährten Teilzeitbeschäftigung für die [X.] vom 13. April 2014 bis zum 12. Juni 2014 sowie die Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung für die [X.] vom 13. September 2014 bis zum 2. [X.]ezember 2017 im Umfang von 80,80 %.

8

Mit [X.] vom 30. September 2014 lehnte das [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]) die Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung ab. Zugleich bewilligte es der Antragstellerin Teilzeitbeschäftigung mit einem Prozentsatz von 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit für die [X.] über den 30. September 2014 hinaus bis zum 2. [X.]ezember 2017.

9

Mit weiterem Schreiben vom 13. Mai 2014 beantragte die Antragstellerin die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes der gewährten Teilzeitbeschäftigung ab 1. [X.]ezember 2010 auf 72,50 % und ab 1. November 2012 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit. [X.]iesem Antrag war eine Anlage beigefügt, wonach die Antragstellerin vom 1. [X.]ezember 2010 bis zum 8. Mai 2011, vom 8. Juni 2011 bis zum 27. August 2012, vom 22. September 2012 bis zum 30. September 2012 und vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 die Erhöhung des Prozentsatzes auf 72,50 % und vom 1. November 2012 bis zum 30. September 2014 die Erhöhung des Prozentsatzes der Teilzeitbeschäftigung auf 80,80 % wünschte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Neufestsetzung des Prozentanteils wegen falscher Berechnungsgrundlagen notwendig sei. [X.]as Verfahren zur Ermittlung des Prozentanteils sei ihr zum [X.]punkt der Antragstellung nicht richtig bekannt gewesen, sodass ein falscher Prozentsatz beantragt worden sei. [X.]ies habe zu einer Abweichung in der Besoldung von durchschnittlich 5 % geführt. [X.]ie Weisung des [X.] ([X.] - Az 16-02-05/30a/I 10001) sei ihr erst am 9. Mai 2014 durch eine Kameradin bekannt geworden.

Mit [X.] vom 11. August 2014 bewilligte das [X.] die Erhöhung des Prozentsatzes der Teilzeitbeschäftigung ab 13. Mai 2014 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit. Zugleich lehnte es den weitergehenden Antrag auf rückwirkende Erhöhung des Umfangs der bereits gewährten Teilzeitbeschäftigung mit der Begründung ab, dass § 30a [X.] und die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften für rückwirkende Genehmigungen keine Rechtsgrundlage enthielten. [X.]ie dreimonatige Antragsfrist in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelte auch für angestrebte Änderungen der Teilzeitbeschäftigung. Im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und [X.]ienst werde in der täglichen Anwendungspraxis von der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Einzelfällen dergestalt abgewichen, dass bei verspäteter Antragstellung das [X.]atum der Antragstellung als frühestmöglicher Beginn der Änderung der Teilzeitbeschäftigung angenommen werde. Im Übrigen verbleibe es bei dem [X.] des [X.]s der [X.] vom 24. Januar 2013.

Gegen die [X.]e vom 30. September 2014 und vom 11. August 2014 (eröffnet am 9. Oktober 2014 und am 15. September 2014) legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 "zur Fristwahrung" Beschwerde ein. Sie kündigte eine detaillierte Begründung an. Trotz mehrfacher Aufforderungen des [X.] - [X.]I 2 - begründete die Antragstellerin ihre Beschwerde jedoch nicht. Auch der von ihr zwischenzeitlich mandatierte Bevollmächtigte begründete die Beschwerde nicht.

[X.]as [X.] - [X.]I 2 - wies daraufhin die Beschwerde mit [X.] vom 23. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung führte es hinsichtlich des [X.]s vom 30. September 2014 aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht vorlägen. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung im [X.] vom 11. August 2014 verwies es auf § 30a Abs. 3 [X.], wonach (unter anderem) eine Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit erfolgen könne, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erforderten. [X.]erartige Gründe seien weder vorgetragen noch in den Stellungnahmen der Vorgesetzten erwähnt noch aus der Aktenlage ersichtlich.

Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2015 eröffneten [X.] und gegen den [X.] vom 11. August 2015 (richtig: 2014) hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres jetzigen Bevollmächtigten vom 23. November 2015 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]en Antrag hat das [X.] - [X.]I 2 - mit seiner Stellungnahme vom 8. [X.]ezember 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung ihres [X.] lässt die Antragstellerin insbesondere vortragen:

[X.]er angefochtene [X.] enthalte eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Bei dem Streitgegenstand handele es sich nicht um eine truppendienstliche Angelegenheit, sondern um eine Entscheidung in Verwaltungsangelegenheiten, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Sie beantrage die Verweisung des Rechtsstreits an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht ... . In der Sache sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] vom 11. August 2015 (richtig: 2014) gerichtet. [X.]ie Verweigerung der nachträglichen Korrektur bei der Teilzeitbeschäftigung sei rechtswidrig. Nur aufgrund der katastrophalen Informationspolitik des [X.]ienstherrn sei sie davon ausgegangen, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung (zunächst 31 Wochenstunden, ab 1. November 2012 dann 34,75 Wochenstunden) in Relation zur Rahmendienstzeit setzen müsse. [X.]iese habe in den strittigen [X.]räumen 46 Wochenstunden betragen. [X.]ie regelmäßige Wochenarbeitszeit der ... habe sich hingegen auf 42,75 Stunden belaufen. [X.]ie Teilzeitquote habe nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten ihrer [X.]ienststelle berechnet werden dürfen. In völliger Unkenntnis, dass so zu verfahren sei, habe sie jedoch irrtümlich ihre prozentualen Stundensätze in Relation zu der Rahmendienstzeit von 46 Stunden gesetzt. Infolgedessen habe sie tatsächlich mehr [X.] abgedient, als in Wahrheit notwendig gewesen seien. [X.]er vom [X.]ienstherrn für derartige [X.] zur Verfügung gestellte Erlass vom 15. November 2006 sei ihr nicht bekannt gewesen. Faktisch sei durch die Fehlberechnung eine Form von Mehrarbeit aufgebaut worden, die es zu vergüten gelte. [X.]er [X.]ienstherr verhalte sich ersichtlich treuwidrig, wenn er unreflektiert [X.]ienstleistungen annehme, ohne auch nur ansatzweise zu hinterfragen, ob sie berechtigt seien. [X.]er [X.] des [X.] vom 23. Oktober 2015 sei daher genauso rechtswidrig wie der [X.] des [X.] vom 11. August 2015 (richtig: 2014). Beide [X.]e seien daher als rechtswidrig aufzuheben. Sie wünsche rückwirkend so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie ordnungsgemäß von der Antragsgegnerin belehrt worden wäre. [X.]as heiße, sie müsse nachträglich eine Erhöhung der Arbeitszeit in entsprechendem Umfang bekommen. [X.]ie insoweit aufgelaufene Mehrarbeit sei in Geld zu vergüten.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. September 2016 hat die Antragstellerin ergänzend erklärt, sie mache keine geleistete Mehrarbeit geltend. Es gehe ausschließlich um die Frage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und die dafür angemessene Besoldung auf Grundlage der wöchentlichen Rahmendienstzeit der betreffenden [X.]ienststelle. [X.]ie Quote der Teilzeitbeschäftigung sei regelmäßig die Grundlage für die Besoldung. Sie habe also 67,40 % der damaligen Gehaltsstufe A 10 in ihrer Erfahrungsstufe erhalten. Bei Anwendung von 42,75 Wochenstunden ergäben 31 Wochenstunden eine Quote der Teilzeitbeschäftigung von 72,50 %. Auf dieser Basis errechne sich, dass sie mit 72,50 % ihrer Besoldung aus der [X.] zu besolden gewesen wäre. Bei gleicher Arbeitszeit ergebe sich somit ein Unterschied in der Besoldung von 5,1 %.

[X.]as [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen [X.]s und weist ergänzend darauf hin, dass das [X.] nach Maßgabe des § 30a [X.] in der bis zum 31. [X.]ezember 2016 (gemeint: 2015) geltenden Fassung nicht für die Festsetzung der Teilzeitbeschäftigungsquote bezogen auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit der [X.]ienststelle der Antragstellerin zuständig gewesen sei. [X.]ies habe vielmehr dem [X.] bzw. dem [X.]ienststellenleiter vor Ort [X.]. Entsprechend dem "Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten" ([X.]ienstzeitausgleichserlass) habe sich die durch das [X.] vorgenommene Festsetzung auf die allgemeine Rahmendienstzeit von seinerzeit 46 Wochenstunden bezogen. Für die Berechnung der Besoldung sei nach § 30a Abs. 4 [X.] bis zum 31. [X.]ezember 2015 die genannte Rahmendienstzeit nach dem [X.]ienstzeitausgleichserlass zugrunde zu legen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.]I 2 - 1384/15 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

1. a) Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Bescheid des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 11. August 2014, mit dem der Antragstellerin die Erhöhung des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung ab 13. Mai 2014 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit bewilligt ([X.]) und unter Nr. 2 ihr Antrag abgelehnt worden ist, den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung rückwirkend für die im Antrag vom 13. Mai 2014 im Einzelnen genannten Zeiträume zu erhöhen und insoweit ab dem 1. Dezember 2010 auf 72,50 % sowie ab dem 1. November 2012 bis zum 12. Mai 2014 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit neu festzusetzen.

Dabei geht es der Antragstellerin um die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes ihrer Teilzeitbeschäftigung, hingegen nicht um die Erhöhung des Umfangs ihrer tatsächlichen Arbeitszeit in der Teilzeitbeschäftigung. Für die im Antrag vom 13. Mai 2014 genannten Zeiträume war es der Wunsch der Antragstellerin, in ihrer Dienststelle ab 1. Dezember 2010 nur 31 Wochenstunden und ab 1. November 2012 nur 34,75 Wochenstunden zu arbeiten. Diese Arbeitsleistung hat sie auch tatsächlich in diesem Umfang erbracht. Das ergibt sich aus dem Bericht der ... (Leiter ...) vom 31. Juli 2014 an das [X.] und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Antragstellerin hat es im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. September 2016 erneut bestätigt.

Für Streitigkeiten um den Inhalt und/oder um den prozentualen oder zeitlichen Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten (§ 30a [X.]) sind nicht - wie im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. November 2015 vorgetragen - die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zuständig. Vielmehr ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O der Rechtsweg zu den [X.] (hier gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O zum [X.]) eröffnet, weil die Vorschrift des § 30a [X.] nicht aus der speziellen [X.] an die [X.] ausgeklammert ist (ebenso: [X.], Beschluss vom 28. August 2012 - 1 [X.] 40.12 - Rn. 16).

b) Für den im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 4. Dezember 2015 gestellten Antrag, die "bisher aufgelaufene Mehrarbeit zu vergüten", ist die sachliche Zuständigkeit der [X.] hingegen nicht gegeben. Insoweit ist der Rechtsstreit antragsgemäß an das Verwaltungsgericht ... zu verweisen.

Gemäß § 82 Abs. 1 [X.] ist der Rechtsweg für Klagen der Soldaten aus dem [X.] zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Das ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im [X.] Unterabschnitt des [X.] mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge eines Soldaten gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 [X.] geregelt ist (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 27. August 2015 - 1 [X.] 16.15 - juris Rn. 22 m.w.N.). Die Bestimmung des § 30 [X.] ist von der [X.] an die [X.] ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 [X.] verbleibt.

Mit der im gerichtlichen Verfahren erstrebten "Vergütung für Mehrarbeit" macht die Antragstellerin einen originär besoldungsrechtlichen Anspruch im Sinne des § 30 [X.] geltend. Vergütungsansprüche für geleistete Arbeitszeit können sich für Soldatinnen und Soldaten nur aus besoldungsrechtlichen Vorschriften ergeben. Das wird für Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit in § 50 [X.] unterstrichen.

Ist danach hinsichtlich des Begehrens auf "Vergütung von Mehrarbeit" der Rechtsweg zu den [X.] nicht eröffnet, war das Verfahren insoweit nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 [X.]O in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.]O an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ... ist sachlich und örtlich zuständig das Verwaltungsgericht ..., weil in dessen Bezirk die bei der ... verwendete Antragstellerin ihren dienstlichen Wohnsitz hat. [X.] Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] sein Standort; diese Legaldefinition ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 1 [X.] 35.11 - Rn. 11 m.w.N. und vom 28. September 2016 - 1 [X.] 43.15 - Rn. 42).

2. a) Die Antragstellerin hat im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2015 die Aufhebung des Bescheids des [X.] vom 11. August 2014 ohne Einschränkung beantragt. Dieser Antrag ist hinsichtlich der [X.] des Bescheids unzulässig.

Insoweit fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Durch die in [X.] des Bescheids vom 11. August 2014 getroffene Regelung ist sie rechtlich nicht beschwert, weil darin ihrem Begehren auf Erhöhung des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung mit dem gewünschten Prozentsatz ab 13. Mai 2014 entsprochen worden ist.

b) Im Übrigen bedarf das Antragsbegehren aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten, den Bescheid vom 11. August 2015 (richtig: 2014) und den Beschwerdebescheid des [X.] vom 23. Oktober 2015 aufzuheben und ihr "nachträglich eine Erhöhung der Arbeitszeit im entsprechenden Umfang zuzubilligen", der Auslegung.

Sach- und interessengerecht ist es, den [X.] auf den Bescheid des [X.] vom 11. August 2014 in der Fassung des [X.] des [X.] zu beziehen, weil bei einer vollständigen Anfechtung des [X.] auch der Bescheid des [X.] vom 30. September 2014 Streitgegenstand werden könnte, den die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren hingegen ausdrücklich nicht angegriffen hat.

Das [X.] ist dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Verpflichtung des [X.] beantragt, den prozentualen Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung bis zum 12. Mai 2014 für die im Antrag vom 13. Mai 2014 aufgeführten Zeiträume rückwirkend auf 72,50 % bzw. auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit neu festzusetzen.

In dieser Auslegung ist der [X.] zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

aa) Die vom Senat bei der Überprüfung der Nr. 2 des Bescheids des [X.] vom 11. August 2014 zu beurteilende Zeitspanne, für die die Antragstellerin die rückwirkende Erhöhung des prozentualen Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung wünscht, erstreckt sich vom 1. Dezember 2010 bis zum 12. Mai 2014. Auf diesen Zeitraum sind noch nicht die Regelungen des § 30a und des § 30c [X.] in der Fassung des Art. 5 Nr. 6 und [X.] des "Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der [X.]" vom 13. Mai 2015 ([X.] I S. 706, 712) anzuwenden, in denen als Bemessungsgrundlage für die Teilzeitbeschäftigung zum 1. Januar 2016 eine "regelmäßige Arbeitszeit" der Soldaten von wöchentlich 41 Stunden eingeführt worden ist.

Vielmehr ist für diese Zeitspanne § 30a [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: § 30a [X.] a.F.) heranzuziehen. § 30a [X.] a.F. nennt in Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 4 als Bemessungsgrundlage die (wöchentliche) "Rahmendienstzeit", die sich nach dem insoweit maßgeblichen "[X.]" ([X.] - [X.] - Az. 19-02-20, vom 20. Oktober 1998 in den Fassungen vom 1. Februar 2003 und vom 2. April 2012) auf 46 Stunden beläuft. An diese Bemessungsgrundlage war die gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 4 [X.] zuständige Stelle (Personalamt der [X.], nunmehr [X.]) bei den Teilzeitbewilligungsbescheiden gebunden.

Die wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Stunden ist allerdings nicht für die tatsächlich in den Einheiten und Dienststellen der [X.] anteilig zu leistende Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Soldatinnen und Soldaten maßgeblich. Das beruht darauf, dass in den wenigsten Einheiten und Dienststellen der [X.] eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 46 Stunden erreicht wird, dass ferner in den Einheiten und Dienststellen, abhängig vom jeweiligen Verwendungs- oder Einsatzprofil, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sehr unterschiedlich sein kann und dass schließlich die im [X.] genannten 46 Stunden Bruttoarbeitszeiten (einschließlich unterschiedlicher Pausen) darstellen. Deshalb musste im Rahmen des § 30a [X.] a.F. für den einzelnen Soldaten im Einzelfall nachvollziehbar der tatsächliche, durchschnittliche stundenmäßige Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung, bezogen auf die Arbeitszeit in der konkreten Einheit oder Dienststelle ermittelt werden. Für die Ermittlung der konkreten durchschnittlichen Netto-Dienstzeit in der Einheit oder Dienststelle war der zuständige Vorgesetzte bzw. Dienststellenleiter der Einheit oder Dienststelle zuständig (vgl. dazu im Einzelnen: [X.]/Eichen/Sohm, [X.], 2. Aufl. 2010, § 30a, Rn. 33 bis 36).

bb) Auf der genannten rechtlichen Grundlage ist die Ablehnungsentscheidung in Nr. 2 des Bescheids des [X.] vom 11. August 2014 in der Fassung des [X.] des [X.] vom 23. Oktober 2015 rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf rückwirkende Neufestsetzung der Prozentsätze ihrer Teilzeitbeschäftigung.

§ 30a [X.] eröffnet keine Rechtsgrundlage für das Antragsbegehren. Nach der im Beschwerdebescheid des [X.] herangezogenen Vorschrift des § 30a Abs. 3 Satz 1 [X.] (§ 30a Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. und n.F. sind insoweit gleichlautend) kann die zuständige Stelle nachträglich den Umfang - sinngemäß also den Prozentsatz - der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Die Vorschrift ermöglicht schon nach ihrem Wortlaut keine rückwirkende Neufestsetzung des Prozentsatzes einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Vielmehr gestattet sie - im Sinne eines Nachtrags für die Zukunft - nur die nachträgliche, d.h. eine nach Erlass des Teilzeitbewilligungsbescheids vorzunehmende Neuregelung der Modalitäten der Teilzeitbeschäftigung (ebenso: [X.]/Eichen/Sohm, [X.], 2. Aufl. 2010 und 3. Aufl. 2016, jeweils § 30a Rn. 26). Abgesehen davon sind zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift weder von der Antragstellerin vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

Überdies ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] die Teilzeitbeschäftigung spätestens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu beantragen; dabei sind die Dauer und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Diese Antragsfrist gilt damit ausdrücklich auch für den jeweils vom Soldaten gewünschten Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung; sie erstreckt sich ebenso auf Anträge, mit denen eine Veränderung der Höhe des Prozentsatzes angestrebt wird. Die Antragsfrist ist als Ausschlussfrist normativ begründet (vgl. zu diesem Erfordernis: [X.], Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] 20.14 - [X.]E 152, 144, Rn. 24 m.w.N.) und zwingendes Recht ("ist ... zu beantragen"). Eine Veränderung des Prozentsatzes der Teilzeitbeschäftigung ist mithin nur für die Zukunft, jedoch nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung möglich. [X.] Motiv hierfür sind Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die [X.], bereits im Vorhinein definitiv zu wissen, für welche Zeiträume und in welchem zeitlichen und prozentualen Umfang ein Soldat dem Dienst nicht in Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung steht. Mit dieser Zielsetzung des Gesetz- und Verordnungsgebers korrespondieren auch die Begriffe der "wichtigen dienstlichen Gründe" in § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. bzw. der "dienstlichen Gründe" in § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. sowie der "zwingenden dienstlichen Gründe" in § 30a Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. und n.F., die als Belange der Gewährleistung der äußeren Sicherheit und der Existenz des staatlichen Gemeinwesens in die Abwägung bei der Ermessensentscheidung über den Umfang der Teilzeitbeschäftigung einbezogen werden müssen (vgl. insoweit schon den Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der [X.]" vom 14. Oktober 2004, [X.]. 15/3918 [X.] zu Art. 2 Nr. 3 <§§ 30a, 30b [X.]>).

Ein Anspruch der Antragstellerin auf rückwirkende Neufestsetzung der Prozentsätze ihrer Teilzeitbeschäftigung ergibt sich ferner nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG, der im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung grundsätzlich entsprechend anwendbar ist (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 [X.] 64.14 - Rn. 42 m.w.N.).

Die Bewilligungsbescheide des Personalamts der [X.] vom 11. Januar 2011, vom 28. August 2012, vom 24. Januar 2013 und vom 8. April 2013 sind sämtlich bestandskräftig. Die sachlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen dieser Verfahren sind nicht erfüllt, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nachträglich geändert hat. Die von der Antragstellerin angeblich erst im [X.] erlangte persönliche Kenntnis von der einschlägigen Erlasslage stellt keine berücksichtigungsfähige Änderung der Sachlage dar. Überdies hatte die Antragstellerin die Möglichkeit, die von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mängel der Prozentsätze ihrer Teilzeitbeschäftigung in einem Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar gegen die genannten Bescheide geltend zu machen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen dieser Verfahren wäre deshalb nach § 51 Abs. 2 VwVfG auch unzulässig.

In den genannten [X.] ist die Antragstellerin ausdrücklich auf den Erlass "Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten" ([X.] - [X.] - Az 16-02-05/30a/I 10001) vom 15. November 2006 hingewiesen worden. In diesem Erlass ist die Notwendigkeit geregelt, die Quote bzw. den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung einerseits auf die wöchentliche Rahmendienstzeit zu beziehen, andererseits aber im Hinblick auf die tatsächliche Arbeitszeit des Soldaten ins Verhältnis zu der wöchentlichen Arbeitszeit in der jeweils betroffenen Einheit oder Dienststelle zu setzen. Der Erlass vom 15. November 2006 war explizit ein Teil der Begründung der Bescheide, die sich außerdem auf die "wöchentliche Rahmendienstzeit" und auf das Erfordernis bezogen, dass die militärischen Disziplinarvorgesetzten der Antragstellerin über die dienststellen- oder einheitsbezogene Ausgestaltung und Dauer der Teilzeitbeschäftigung gesondert zu entscheiden hätten. Die Antragstellerin hatte damit nach Eröffnung der vier genannten Bewilligungsbescheide ohne Weiteres die Möglichkeit, den ihr bekannt gegebenen Erlass vom 15. November 2006 zur Kenntnis zu nehmen und mit einem fristgerechten Rechtsbehelf schon damals die Erhöhung der Prozentsätze ihrer Teilzeitbeschäftigung zu beantragen.

Meta

1 WB 46/15

24.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 30a SG vom 15.03.2012, § 82 Abs 1 SG, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 51 Abs 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2016, Az. 1 WB 46/15 (REWIS RS 2016, 1876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1876

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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