Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 1 WB 1/16

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 15058

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Gegenstand

Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit


Tatbestand

1

Die [X.]ntragstellerin begehrt rückwirkend die vorzeitige [X.]eendigung der ihr für ihr zweites Kind gewährten Elternzeit, um das [X.]eschäftigungsverbot nach § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen für ihr drittes, während der Elternzeit geborenes Kind in [X.]nspruch zu nehmen.

2

Die 1972 geborene [X.]ntragstellerin ist [X.] in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der [X.]; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit [X.]blauf des 31. Oktober 2027. Sie ist Mutter von drei Kindern: der Tochter [X.], geboren am 13. September 2010, der Tochter [X.], geboren am 18. Juli 2013 und des [X.], geboren am 24. November 2014. [X.]is zum 8. November 2010 wurde die [X.]ntragstellerin an der ... in F verwendet.

3

Mit [X.]escheiden vom 8. September und 12. Oktober 2010 bewilligte das Personalamt der [X.] der [X.]ntragstellerin auf ihren [X.]ntrag für die Tochter [X.] Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für den [X.]raum vom 9. November 2010 bis 12. September 2013.

4

Mit [X.]escheiden des [X.]undesamts für das Personalmanagement der [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 27. Juni und 15. [X.]ugust 2013 wurde die Elternzeit für die Tochter [X.] auf [X.]ntrag der [X.]ntragstellerin mit Wirkung vom 11. Juni 2013 vorzeitig zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist anlässlich der Geburt der Tochter [X.] beendet, einer Übertragung des [X.]nspruchs dieser Elternzeit im Umfang von drei Monaten und einem Tag zugestimmt und diese für den [X.]raum vom 18. Juli bis 18. Oktober 2016 neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde der [X.]ntragstellerin Elternzeit für die Tochter [X.] für den [X.]raum vom 19. September 2013 bis 17. Juli 2016 bewilligt.

5

Mit ärztlicher Mitteilung vom 25. [X.]pril 2014 wurde eine weitere Schwangerschaft der [X.]ntragstellerin bestätigt, wobei als voraussichtlicher Entbindungstermin der 1. Dezember 2014 und als [X.]eginn der Mutterschutzfrist der 20. Oktober 2014 bestimmt wurden. [X.]m 3. Juni 2014 wurde daraufhin für die [X.]ntragstellerin in das Personalwirtschaftssystem S[X.]P eine mutterschutzbedingte [X.]bwesenheit für die [X.] vom 20. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 eingetragen. Während dieses [X.]raums wurden der [X.]ntragstellerin auf Veranlassung des [X.]undesverwaltungsamts Dienstbezüge ausbezahlt.

6

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 beantragte die [X.]ntragstellerin die [X.]eendigung der laufenden Elternzeit für ihre Tochter [X.] zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist für den [X.], die Übertragung der Elternzeitansprüche für die Töchter [X.] und [X.] sowie die Gewährung von Elternzeit für den [X.] für die [X.] ab 27. Januar 2015 ([X.]blauf des Mutterschutzes).

7

Mit einem ersten [X.]escheid vom 15. [X.]pril 2015, zugestellt am 30. [X.]pril 2015, setzte das [X.], abweichend vom [X.]ntrag der [X.]ntragstellerin, das Ende der (mit [X.]escheid vom 15. [X.]ugust 2013 bewilligten) Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist auf den 9. Dezember 2014 fest. Zur [X.]egründung führte es aus, dass [X.]nträge auf vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit zwar grundsätzlich nicht fristgebunden seien, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden könnten. Die vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit sei deshalb frühestens zum 9. Dezember 2014 (Vortag der [X.]ntragstellung) möglich.

8

Mit einem zweiten [X.]escheid vom 15. [X.]pril 2015, zugestellt am 30. [X.]pril 2015, gewährte das [X.] der [X.]ntragstellerin für den [X.] Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für den [X.]raum vom 27. Januar 2015 bis 23. November 2017 und stimmte einer Übertragung von drei Monaten und einem Tag des [X.]nspruchs auf Elternzeit für die Tochter [X.] sowie einer Übertragung von zwölf Monaten des [X.]nspruchs auf Elternzeit für die Tochter [X.] zu.

9

Gegen beide [X.]escheide erhob die [X.]ntragstellerin mit Schreiben ihrer [X.]evollmächtigten vom 28. Mai 2015 [X.]eschwerde. Zur [X.]egründung führte sie aus, dass eine nachträgliche [X.]ntragstellung bei unverschuldeter Fristversäumnis stets möglich sei. Sie habe die der [X.] seit [X.]pril 2014 bekannte Schwangerschaft ordnungsgemäß bei der Dienststelle angezeigt und mehrfach erfolglos um Übersendung des Formulars zur Unterbrechung der Elternzeit gebeten. Durch die [X.]uszahlung der Dienstbezüge während der Mutterschutzfrist sei zu ihren Gunsten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, welcher sie dazu veranlasst habe, von weiteren Nachfragen oder der Stellung eines [X.]ntrags abzusehen. Sie habe nicht erkennen können, dass die bloße Eintragung der Mutterschutzfrist keinen [X.]nspruch begründe. Es sei unterlassen worden, sie darüber zu informieren, dass ein gesonderter schriftlicher [X.]ntrag erforderlich sei. Wäre die Mutterschutzzeit nicht bereits am 3. Juni 2014 im S[X.]P-System erfasst worden, hätte sie dies rechtzeitig bemerkt und umgehend gehandelt.

Mit [X.]escheid vom 16. November 2015 wies das [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - die [X.]eschwerde zurück. Zur [X.]egründung wurde ausgeführt, dass die [X.]eschwerde unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Gewährung von Elternzeit für den [X.] richte; insoweit sei dem [X.]ntrag vom 10. Dezember 2014 in vollem Umfang entsprochen worden. Soweit sich die [X.]ntragstellerin gegen die Festsetzung des Endes der gewährten Elternzeit auf den 9. Dezember 2015 (richtig: 2014) wende, sei die [X.]eschwerde unbegründet. Zwar bestehe grundsätzlich ein [X.]nspruch auf vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz. Die [X.]ntragstellerin habe dies jedoch erst am 10. Dezember 2014 beantragt. Eine vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit sei nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend möglich. Eine rückwirkende [X.]eendigung für einen bereits verstrichenen [X.]raum widerspreche den gesetzlichen Zielsetzungen. [X.]uch sei eine nachträgliche [X.]uswechslung des Rechtsgrunds für das Fernbleiben vom Dienst - Mutterschutz anstelle von Elternzeit - mit dem Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Elternzeit und der Rechtsklarheit nicht vereinbar. Es handele sich auch nicht um einen Fall unverschuldeter Fristversäumnis, weil der [X.]ntragstellerin das Erfordernis eines vorherigen schriftlichen [X.]ntrags durch ihre vorangegangenen Elternzeiten für die Töchter [X.] und [X.] bekannt gewesen sei. Ihre Dienststelle sei nicht verpflichtet gewesen, sie über die Notwendigkeit eines gesonderten schriftlichen [X.]ntrags zu informieren oder auf eine [X.]ntragstellung hinzuwirken. Die Eintragung des Mutterschutzes in das Personalwirtschaftssystem S[X.]P begründe kein schutzwürdiges Vertrauen, weil es sich um ein rein verwaltungsinternes System handele, von dessen Inhalten die [X.]etroffenen grundsätzlich keine Kenntnis hätten. [X.]uch die [X.]uszahlung der Dienstbezüge schaffe keinen Vertrauenstatbestand; vielmehr hätten sich der [X.]ntragstellerin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen aufdrängen müssen.

Hiergegen hat die [X.]ntragstellerin mit Schriftsatz ihrer [X.]evollmächtigten vom 14. Dezember 2015 die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts beantragt. Das [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - hat den [X.]ntrag mit seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 dem Senat vorgelegt.

Zur [X.]egründung führt die [X.]ntragstellerin insbesondere aus:

Sie sei durch die angefochtenen [X.]escheide beschwert, weil gegen sie inzwischen ein Verfahren zur Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge in Höhe von 11.137,22 Euro eröffnet worden sei. Sie treffe jedoch an der verspäteten [X.]ntragstellung keine Schuld. Da die Mutterschutzfrist im S[X.]P-System eingetragen worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass ein weiterer [X.]ntrag nicht notwendig sei. Die fehlerhafte Eintragung sei geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Es handele sich auch nicht um ein rein verwaltungsinternes System, weil sie anhand ihrer [X.]ezügemitteilung habe feststellen können, dass die Elternzeit wie von ihr beabsichtigt eingetragen worden sei. Insofern habe die Eintragung im S[X.]P-System auch [X.]ußenwirkung und sei ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Sie habe stets davon ausgehen können, dass die vorgenommenen Eintragungen korrekt seien und auf die geleisteten Zahlungen ein [X.]nspruch bestehe. Eine konkrete [X.]eeinträchtigung der Personalplanung liege nicht vor.

Die [X.]ntragstellerin beantragt,

unter [X.]ufhebung des [X.]escheids des [X.]undesamts für das Personalmanagement der [X.] vom 14. (offenkundig gemeint: 15.) [X.]pril 2015 über die Festsetzung der Mutterschutzfrist, [X.]. III Z 5.3.2 - [X.] 071072-F-21024, in Gestalt der Entscheidung des [X.]undesministeriums der Verteidigung vom 16. November 2015, [X.]. [X.] 2 - 25-05-10 619/15, die Mutterschutzfrist für die [X.] vom 20. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 festzusetzen.

Das [X.]undesministerium der Verteidigung beantragt,

den [X.]ntrag zurückzuweisen.

Zur [X.]egründung bezieht es sich auf die Darlegungen im [X.]eschwerdebescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass die [X.]uszahlung der Dienstbezüge in dem für den Mutterschutz angesetzten [X.]raum nicht zur Entstehung eines [X.] führe. Die [X.]ntragstellerin habe vielmehr gewusst, dass sie sich in Elternzeit befunden und einen [X.]ntrag auf deren vorzeitige [X.]eendigung, im Gegensatz zu den vorangegangenen Elternzeiten für ihre beiden Töchter, gerade nicht gestellt habe. Insofern hätten sich ihr Zweifel an der [X.]eendigung der Elternzeit und der Rechtmäßigkeit der Zahlungen aufdrängen müssen, die sie durch Nachfragen hätte ausräumen können. Die Eintragung der Mutterschutzfrist im S[X.]P-System, zudem durch eine unzuständige Stelle, sei, weil es bereits an einer eigenständigen Regelung fehle, kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG; über die vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit könne allein das dafür zuständige [X.] entscheiden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [X.]kten [X.]ezug genommen. Die [X.]eschwerdeakte des [X.]undesministeriums der Verteidigung - [X.] 2 - [X.]z.: 1476/15 -, eine Kopie der [X.]esoldungsakte der [X.]ntragstellerin und die Personalgrundakte der [X.]ntragstellerin haben dem Senat bei der [X.]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der [X.]ntrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Sachantrag bedarf der [X.]uslegung und Klarstellung.

Die [X.]ntragstellerin begehrt - unter anderem - die "[X.]ufhebung des [X.]escheids des [X.] vom 14. (offenkundig gemeint: 15.) [X.]pril 2015 über die Festsetzung der Mutterschutzfrist, [X.]. III Z 5.3.2 - [X.] 071072-F-21024". Unter dem Datum des 15. [X.]pril 2015 existieren - mit identischem Geschäftszeichen - zwei verschiedene [X.]escheide des [X.] (im Folgenden: [X.]). [X.]eide betreffen im Tenor nicht die Mutterschutzfrist (als solche), sondern die vorzeitige [X.]eendigung der bereits gewährten Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist (erster [X.]escheid) und die erneute Gewährung von Elternzeit nach dem [X.]blauf der Mutterschutzfrist (zweiter [X.]escheid).

Die [X.]ntragstellerin hat keine Einwände gegen die Gewährung von Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum vom 27. Januar 2015 bis 23. November 2017 für ihren [X.] erhoben, mit der ihrem [X.]ntrag vom 10. Dezember 2014 insoweit vollständig entsprochen wurde. [X.]ei sach- und interessengerechter [X.]uslegung des [X.] ist deshalb der zweite [X.]escheid des [X.] vom 15. [X.]pril 2015 nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen [X.]ntragsverfahrens.

Der [X.]ntragstellerin geht es vielmehr darum, die ihr für ihre Tochter [X.] bis zum 17. Juli 2016 gewährte Elternzeit vorzeitig zu beendigen, um die vom 20. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 währende Mutterschutzfrist für den [X.] in [X.]nspruch nehmen zu können. Diesem [X.]egehren wurde durch den ersten [X.]escheid des [X.] vom 15. [X.]pril 2015 nur teilweise, nämlich durch eine vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit mit dem 9. Dezember 2014, nicht jedoch für den davor liegenden Zeitraum entsprochen.

[X.]ei sach- und interessengerechter [X.]uslegung des [X.] beantragt die [X.]ntragstellerin deshalb, den (ersten) [X.]escheid des [X.] vom 15. [X.]pril 2015 über die vorzeitige [X.]eendigung der für die Tochter [X.] gewährten Elternzeit in Gestalt des [X.] des [X.] - [X.] 2 - vom 16. November 2015 insoweit aufzuheben, als darin eine [X.]eendigung vor dem 9. Dezember 2014 abgelehnt wurde, und das [X.] zu verpflichten, das Ende der für die Tochter [X.] gewährten Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist auf den 19. Oktober 2014 festzusetzen sowie über die Übertragung der davon betroffenen Elternzeitansprüche zu entscheiden.

2. Der so verstandene [X.]ntrag ist zulässig.

Für Klagen der Soldaten aus dem [X.] ist nach § 82 [X.]bs. 1 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der [X.]eschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im zweiten Unterabschnitt des ersten [X.]bschnitts des [X.] mit [X.]usnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Zu den [X.]ngelegenheiten, die die Rechte eines Soldaten aus diesem Vorschriftenbereich des [X.] betreffen, gehören auch Entscheidungen über die Gewährung von Urlaub gemäß § 28 SG, einschließlich der Gewährung von Elternzeit nach § 28 [X.]bs. 7 SG.

Der Zulässigkeit des [X.]ntrags steht nicht entgegen, dass der strittige Zeitraum bereits abgelaufen ist. Zwar kann die [X.]ntragstellerin im Falle der vorzeitigen [X.]eendigung der Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen der Elternzeit nachträglich beseitigen und die der ihr stattdessen zuzubilligenden mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit in [X.]nspruch nehmen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] - [X.]E 152, 144 Rn. 15).

3. Der [X.]ntrag ist jedoch unbegründet.

Der hier gegenständliche [X.]escheid des [X.] vom 15. [X.]pril 2015 in der Gestalt des [X.] des [X.] - [X.] 2 - vom 16. November 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die [X.]ntragstellerin nicht in ihren Rechten, als darin die [X.]eendigung der für die Tochter [X.] gewährten Elternzeit für eine Zeit vor dem 9. Dezember 2014 abgelehnt wurde. Die [X.]ntragstellerin hat keinen [X.]nspruch darauf, dass das Ende der ihr für die Tochter [X.] gewährten Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist bereits auf den 19. Oktober 2014 festgesetzt wird.

a) Rechtsgrundlage für die Gewährung und Änderung von Elternzeit ist § 28 [X.]bs. 7 SG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten ([X.] - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. November 2004, [X.], zuletzt geändert durch [X.] vom 12. Februar 2009, [X.]). Gemäß § 1 [X.]bs. 1 [X.] haben Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe des § 15 [X.]bs. 1 oder 1a des [X.] [X.]nspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit [X.]usnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem [X.]. Der [X.]nspruch auf Elternzeit besteht gemäß § 1 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein [X.]nteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 [X.]bs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG genommen werden (§ 1 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]). Die Übertragung eines [X.]nteils der Elternzeit muss gemäß § 1 [X.]bs. 2 Satz 4 [X.] rechtzeitig vor [X.]eginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden.

Die § 16 [X.]bs. 3 Satz 1 des [X.] ([X.]) vom 5. Dezember 2006 ([X.] I S. 2748, Neufassung vom 27. Januar 2015 [X.] I S. 33) nachgebildete [X.]estimmung des § 1 [X.]bs. 4 [X.] regelt, dass die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann, wenn die für die Erteilung zuständige Stelle - hier das [X.] - zustimmt (§ 1 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.]). Die vorzeitige [X.]eendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls kann nur innerhalb von vier Wochen aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden (§ 1 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.]). Soweit § 1 [X.]bs. 4 Satz 3 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung) darüber hinaus bestimmte, dass eine vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der [X.]eschäftigungsverbote nach § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen nicht zulässig ist, ist diese Einschränkung wegen Unvereinbarkeit mit Vorschriften des [X.] Rechts unanwendbar (vgl. im Einzelnen [X.], [X.]eschluss vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] - [X.]E 152, 144 Rn. 20); das haben das [X.] und das [X.] bei den hier strittigen [X.]escheiden beachtet.

Sowohl die Gewährung von Elternzeit als auch - wie hier - die vorzeitige [X.]eendigung einer bewilligten Elternzeit kommen stets nur für die Zukunft und nicht rückwirkend sowie grundsätzlich nur unter Einhaltung der vorgesehenen [X.]ntragsfristen in [X.]etracht (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] - [X.]E 152, 144 Rn. 23 ff., 28 ff.). Für die vorzeitige [X.]eendigung einer bewilligten Elternzeit hat dies der Senat aus den folgenden Erwägungen hergeleitet ([X.], [X.]eschluss vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] - [X.]E 152, 144 Rn. 28):

"Wenn Soldatinnen oder Soldaten einen [X.]ntrag auf Elternzeit stellen, treffen sie damit eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung (vgl. zum [X.]ErzGG: [X.], Urteil vom 21. [X.]pril 2009 - 9 [X.]ZR 391/08 - [X.]E 130, 225 Rn. 12 m.w.[X.]). Mit dieser Festlegung sollen die Interessen des Dienstherrn gewahrt werden, der wegen des Rechtsanspruchs auf Elternzeit diese gewähren muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen, seinerseits aber die notwendigen personellen Dispositionen zu treffen hat. Die [X.] regelt in ihrem § 1 [X.]bs. 4, wann trotz dieser grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann und gewährt dabei in § 1 [X.]bs. 4 Satz 2 den Eltern ein einseitiges Gestaltungsrecht auf vorzeitige [X.]eendigung, wenn diese wegen der Geburt eines weiteren Kindes erfolgen soll (so zu § 16 [X.]ErzGG: [X.], Urteil vom 21. [X.]pril 2009 - 9 [X.]ZR 391/08 - [X.]E 130, 225 Rn. 19). In diesem Fall kann der Dienstherr nur innerhalb von vier Wochen nach [X.]ntragstellung und nur aus zwingenden dienstlichen Gründen die vorzeitige [X.]eendigung ablehnen. Nach der Rechtsprechung des [X.] zu dem dieser Norm entsprechenden § 16 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]ErzGG (jetzt § 16 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]) muss, um dem [X.]rbeitgeber die Nutzung der Vier-Wochen-Frist zu ermöglichen, konsequenterweise die vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit ebenfalls vier Wochen zuvor angekündigt werden ([X.], Urteil vom 21. [X.]pril 2009 - 9 [X.]ZR 391/08 - [X.]E 130, 225 Rn. 27). Mit den Fristen soll dem [X.]rbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, seine Personalplanung zu regeln und zu sichern ([X.], Urteil vom 27. [X.]pril 2004 - 9 [X.]ZR 21.04 - [X.]E 110, 224 Rn. 34 unter Hinweis auf [X.]. 10/3792 [X.]). Das gilt auch für die [X.]uslegung des § 1 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.]. Der damit verbundene [X.]usschluss einer rückwirkenden Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit verletzt keine Rechte der [X.]ntragstellerin. Es entspricht einem angemessenen Interessenausgleich, wenn der Normgeber die Möglichkeit einer vorzeitigen [X.]eendigung der grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung der Elternzeit abschließend regelt und dafür auch eine rechtzeitige [X.]ntragsfrist festlegt (...)".

b) Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] das Ende der laufenden (mit [X.]escheid vom 15. [X.]ugust 2013 bewilligten) Elternzeit auf den 9. Dezember 2014 und nicht, wie von der [X.]ntragstellerin beantragt, rückwirkend zum [X.]eginn der Mutterschutzfrist, also auf den 19. Oktober 2014, festgesetzt hat.

Der [X.]ntrag der [X.]ntragstellerin auf vorzeitige [X.]eendigung der laufenden Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist datiert vom 10. Dezember 2014 und ist auch erst an diesem Tage bei ihrer Dienststelle eingegangen. Mit der Festsetzung des Endes der laufenden Elternzeit auf den 9. Dezember 2014 hat das [X.] damit - zugunsten der [X.]ntragstellerin - den frühestmöglichen Termin zur vorzeitigen [X.]eendigung gewählt. Danach befand sich die [X.]ntragstellerin ab dem Tag des Eingangs ihres [X.]ntrags (10. Dezember 2014) nicht mehr in Elternzeit (unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge), sondern "im Dienst" (mit [X.]ezügen), allerdings gemäß § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ([X.]) von Dienstleistungen befreit. Eine frühere [X.]eendigung der Elternzeit (vor dem 9. Dezember 2014) war dem [X.] verwehrt, weil das geltende Recht, wie dargelegt, eine rückwirkende Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit nicht zulässt.

Die [X.]ntragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bereits im [X.]pril 2014 bei ihrer Dienststelle ihre erneute Schwangerschaft mit einem voraussichtlichen Entbindungstermin am 1. Dezember 2014 angezeigt zu haben. Eine vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes bedarf einer dahingehenden ausdrücklichen [X.]ntragstellung, die nicht bereits in der [X.]nzeige der Schwangerschaft gesehen werden kann. Die Notwendigkeit eines solchen [X.]ntrags, ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Soldatin handelt, das mit hinreichender Eindeutigkeit ausgeübt werden muss, sondern auch wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die den Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines weiteren Kindes während genehmigter Elternzeit zustehen. Es kann weder unterstellt werden, dass die Elternzeit im Fall der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden soll, noch ist es zwingend, dass für das weitere Kind im unmittelbaren [X.] an die Geburt oder die entsprechende Mutterschutzfrist Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit kann zudem auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt, in gewissem Umfang übertragen und von beiden Eltern anteilig, jeweils allein oder gemeinsam genommen werden (§ 1 [X.]bs. 2 und 3 [X.]). [X.]us Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit muss deshalb eindeutig feststehen, was von der Soldatin begehrt wird. Das ist nur durch einen eindeutigen schriftlichen [X.]ntrag möglich.

Ein solcher [X.]ntrag war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die von der [X.]ntragstellerin angezeigte erneute Schwangerschaft und der [X.]eginn der Mutterschutzfrist zum 20. Oktober 2014 am 3. Juni 2016 in das [X.] eingetragen wurden und die [X.]ntragstellerin für den Zeitraum der Mutterschutzfrist Dienstbezüge ausgezahlt bekommen hat. Weder die Eintragung im Personalwirtschaftssystem noch die (faktische) [X.]uszahlung von Dienstbezügen bzw. die entsprechenden [X.]ezügemitteilungen haben - mangels Regelungscharakters - die Qualität eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG (vgl. für die [X.]ezügemitteilung z.[X.]. [X.], Urteil vom 10. Juni 2015 - 6 [X.] 11.15 - NVwZ-RR 2015, 901 Rn. 12 m.w.[X.]). Der [X.]nspruch eines Soldaten auf [X.]ezüge folgt nicht aus der bloß informatorischen [X.]ezügemitteilung, sondern unmittelbar aus der [X.] Regelung, wenn deren jeweilige Voraussetzungen vorliegen. Nicht die - fehlerhafte - [X.]ezügemitteilung, sondern allein ein - von der [X.]ntragstellerin versäumter - rechtzeitiger [X.]ntrag auf vorzeitige [X.]eendigung der Elternzeit (unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge) hätte deshalb die [X.]eurlaubung mit [X.]eginn der Mutterschutzfrist beenden und gleichzeitig den [X.] [X.]nspruch auf Dienstbezüge (wieder-)herstellen können.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand, dass eine [X.]eeinträchtigung konkreter Personalplanungen des Dienstherrn nicht erkennbar sei. [X.]uf eine solche konkrete [X.]eeinträchtigung kommt es nicht an. Vielmehr ist durch die geschilderte Regelung der Verordnung über die Elternzeit der Soldatinnen und Soldaten ein genereller [X.]usgleich zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Soldatinnen und Soldaten und den personalwirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn getroffen worden, der - einerseits - den Soldatinnen und Soldaten weitgehende und einseitig ausübbare Gestaltungsrechte einräumt und - andererseits - die Planungsinteressen des Dienstherrn durch den [X.]usschluss einer rückwirkenden Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit und durch einzuhaltende [X.]ntragsfristen schützt. Davon abgesehen würde jede rückwirkende [X.]eendigung der Elternzeit, schon wegen der Möglichkeit der Übertragung der dadurch "freigewordenen" [X.]nteile der Elternzeit, zwangsläufig zur Notwendigkeit weiterer Dispositionen führen, die durch die gesetzliche Regelung gerade ausgeschlossen werden sollte.

Eine nachträgliche [X.]uswechslung des Rechtsgrunds für das Fernbleiben vom Dienst ist auch mit dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der beantragten Elternzeit und der Rechtsklarheit nicht vereinbar. Eine [X.]ufspaltung in die [X.]bwesenheit vom Dienst "als solche" einerseits und den Grund für die [X.]bwesenheit andererseits ist nicht möglich. Deshalb muss der Grund für die dienstliche [X.]bwesenheit - hier die Elternzeit für die Tochter [X.] - im Zeitpunkt der [X.]bwesenheit feststehen. Eine nachträgliche Änderung des Inhalts, dass die dienstliche [X.]bwesenheit auf einen anderen gesetzlichen Grund gestützt wird, ist nicht möglich (vgl. bereits [X.], [X.]eschluss vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] - [X.]E 152, 144 Rn. 30).

Soweit die [X.]ntragstellerin schließlich geltend macht, dass unterlassen worden sei, sie über das Erfordernis eines gesonderten schriftlichen [X.]ntrags zu informieren, kann sie diesen Einwand allenfalls im Zusammenhang eines Schadensersatzbegehrens verfolgen, das hier nicht Verfahrensgegenstand ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht fordert, Soldatinnen und Soldaten auf alle für sie etwa in [X.]etracht kommenden Möglichkeiten einer [X.]ntragstellung aufmerksam zu machen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] - [X.]E 152, 144 Rn. 33 f.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der [X.]ntragstellerin die richtige Vorgehensweise durchaus bekannt war, weil sie in der Vergangenheit einen rechtzeitigen [X.]ntrag zur [X.]eendigung der Elternzeit für ihre Tochter [X.] zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist für ihre Tochter [X.] gestellt hatte.

Meta

1 WB 1/16

23.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 28 Abs 7 SG, § 1 ErzUrlSoldV vom 12.02.2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 1 WB 1/16 (REWIS RS 2017, 15058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15058

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Elternzeit für Soldaten


1 WB 25/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückwirkende Aufhebung von Elternzeit; unzulässiger und unbegründeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung


1 WB 8/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Zur Gewährung von Betreuungsurlaub für Soldaten


1 WB 14/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Elternzeit für Soldaten; Rechtsweg; materielle Ausschlussfrist für Anträge auf Übertragung von Elternzeit


1 WB 46/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung


Referenzen
Wird zitiert von

AN 16 K 17.0765

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