Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 549/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 800

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen ihm gegenüber in Höhe von 621.550 Euro angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 26. November 2020 – (4 [X.]) 202 Js 12240/19 (4/20) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des „[X.]“ in Höhe von 623.190 Euro angeordnet. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Reduzierung des [X.] und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s erlangte der Angeklagte aus dem Handel mit Betäubungsmitteln Einnahmen in Höhe von 623.190 Euro. Bei ihm wurde am 23. März 2022 neben zwei Mobiltelefonen zudem Bargeld in Höhe von 1.640 Euro sichergestellt, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat. Dass dieses Geld aus anderen als den abgeurteilten Straftaten herrührt und daher – zusätzlich zur ausgesprochenen Einziehung – der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB unterlag, hat die [X.] nicht festgestellt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ist der Betrag daher bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in Abzug zu bringen; von einer stillschweigend erklärten Annahme des Übereignungsangebots des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft kann bei Bargeld regelmäßig ausgegangen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 [X.], [X.]St 63, 305). Der Senat schließt aus, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, holt den Abzug in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und reduziert den Betrag entsprechend.

3

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke     

  

Ri[X.] Prof. Dr. Mosbacher und Ri[X.] Köhler
sind wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

  

  

  

Gericke  

  

  

von Häfen     

  

     Werner

Meta

5 StR 549/22

01.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 21. September 2022, Az: 531 KLs 13/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 549/22 (REWIS RS 2023, 800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 800

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmitteldelikten: Übertragung des Erlangten an Dritte; Voraussetzungen gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Beteiligter


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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 371/23

Zitiert

5 StR 198/18

Zitieren mit Quelle:
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