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Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 14. Juli 1999
- 1 BvR 2226/94 -
- 1 BvR 2420/95 -
- 1 BvR 2437/95 -
BUNDESVERFASSUN[X.]S[X.]ERICHT
- 1 BvR 2226/94 -
- 1 BvR 2420/95 -
- 1 BvR 2437/95 -
Verkündet
am 14. Juli 1999
[X.]
Regierungssekretärin
als Urkundsbeamtin
der [X.]eschäftsstelle
1. |
des Herrn Professor Dr. K..., |
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt [X.],
Merlostraße 4, Köln
gegen |
Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bis 6, |
- 1 BvR 2226/94 -,
2. |
a) der Frau Dr. W..., | |
b) |
des [X.], |
Bevollmächtigter: Professor Dr. Eggert Schwan,
Am Volkspark 33, [X.]
gegen |
Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, |
- 1 BvR 2420/95 -,
3. |
a) der T... [X.]mbH, | |
b) |
des [X.], |
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte [X.]
und Partner, [X.]örlitzer Straße 74, [X.]
gegen |
Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bis 6, |
- 1 BvR 2437/95 -
hat das [X.]esverfassungsgericht - Erster Senat - unter
Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
[X.],
Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.],
der Richter Hömig,
[X.]
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15./16. Dezember 1998 durch
für Recht erkannt:
Die [X.] betreffen die Befugnisse des [X.]esnachrichtendienstes zur Überwachung, Aufzeichnung und Auswertung des [X.] sowie zur Übermittlung der daraus erlangten Daten an andere Behörden und weitere Regelungen des 1994 durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz geänderten [X.]esetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.
1. Das [X.]esetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ([X.]esetz zu Artikel 10 [X.]rundgesetz) ([X.] 10) vom 13. August 1968 (B[X.]Bl I S. 949), das in [X.]eltung trat, nachdem zuvor im Zug der verfassungsrechtlichen Notstandsvorkehrungen Art. 10 [X.][X.] geändert worden war (Siebzehntes [X.]esetz zur Ergänzung des [X.]rundgesetzes vom 24. Juni 1968, B[X.]Bl I S. 709), sah von Anfang an die Möglichkeit der Fernmeldeüberwachung vor (§ 1). Sie war in zwei Formen zulässig. § 2 [X.] 10 regelte die individuelle Aufklärung. Personenbezogene Überwachungen waren danach zulässig, wenn Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, daß jemand näher bezeichnete, besonders schwere Straftaten plante, beging oder begangen hatte, die den Bestand der [X.]esrepublik [X.] oder ihrer [X.] Ordnung bedrohten. § 3 [X.] 10 regelte die sogenannte strategische Aufklärung, die vor allem der [X.]ewinnung von Lagebildern über bestimmte der [X.]esrepublik drohende [X.]efahren diente.
In den vorliegenden Verfahren geht es allein um die strategische Überwachung. [X.]emäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 a.F. war sie ursprünglich nur zur Früherkennung und Abwehr der [X.]efahr eines bewaffneten Angriffs auf die [X.]esrepublik zulässig. Sie beschränkte sich daher geographisch auf [X.]ebiete, aus denen eine Kriegsgefahr drohte. Die Bestimmung dieser [X.]ebiete traf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] 10 a.F. der zuständige [X.]esminister mit Zustimmung des in § 9 Abs. 1 [X.] 10 vorgesehenen [X.]. Dieser ordnete gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 [X.] 10 auch an, welche [X.] im einzelnen Beschränkungen des [X.]eheimnisses unterlagen. Unter einer Fernmeldeverkehrsbeziehung wurde dabei ein planmäßig festgelegter Fernmeldeverkehr zwischen zwei bestimmten Endpunkten in beiden Richtungen verstanden, zum Beispiel ein bestimmtes grenzüberschreitendes Sammelkabel zwischen zwei Fernsprechknotenämtern, das in der Regel mit einer konkreten Kennummer bezeichnet war (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <174>). Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen entschied gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] 10 a.F. die [X.] 10-[X.].
Wesentliches Merkmal der Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 [X.] 10 a.F. war es, daß sie sich gegen einzelne Personen weder richteten noch aus technischen [X.]ründen richten konnten, sondern der [X.]ewinnung nicht personenbezogener Nachrichten dienten, die der [X.]esregierung Informationen über außen- und verteidigungspolitische Sachverhalte verschafften. Soweit bei der strategischen Überwachung personenbezogene Daten anfielen, etwa weil die Kommunikationspartner selbst ihre Identität lüfteten, durften die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 10 a.F. nicht zum Nachteil der Betroffenen verwendet werden. Von dieser Regel sah das [X.]esetz zwei Ausnahmen vor. Das [X.] galt gemäß Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn gegen die betroffene Person Fernmeldebeschränkungen nach § 2 [X.] 10 angeordnet worden waren oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, daß eine der in § 2 [X.] 10 oder in § 138 St[X.]B genannten Handlungen geplant oder begangen wurde.
In seiner Ursprungsfassung untersagte das [X.]esetz in § 5 Abs. 5 die Unterrichtung der von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen. § 9 Abs. 5 [X.] 10 schloß den Rechtsweg gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen und ihren Vollzug in Anwendung der 1968 in das [X.]rundgesetz eingefügten Regelungen der Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 Satz 3 [X.][X.] aus. Während das [X.]esverfassungsgericht diese Vorschriften als vereinbar mit Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] ansah, erklärte es § 5 Abs. 5 [X.] 10 für nichtig, soweit er eine Unterrichtung auch dann ausschloß, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wurde (BVerf[X.]E 30, 1 <3>). Der [X.]esetzgeber sah daraufhin in dem novellierten § 5 Abs. 5 [X.] 10 eine Mitteilung an den Betroffenen vor, wenn keine Zweckgefährdung mehr drohte. Nach der Mitteilung sollte dem Betroffenen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 [X.] 10 der Rechtsweg offen stehen. Bei der strategischen Überwachung hielt das [X.]esverfassungsgericht eine Mitteilung nicht für erforderlich, wenn die Kontrolle durch unabhängige und nicht weisungsgebundene staatliche Organe und Hilfsorgane sichergestellt sei (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <183 ff.>).
2. Das [X.]esetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung und anderer [X.]esetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (B[X.]Bl I S. 3186) hat das [X.] 10 in verschiedener Hinsicht geändert. Die Novellierung wurde damit begründet, daß die Überwachung des [X.] auch ermöglicht werden sollte, um Erkenntnisse auf den [X.]ebieten des internationalen Terrorismus, des Rauschgiftschmuggels nach [X.], des illegalen Handels mit Kriegswaffen und der internationalen [X.]eldwäsche- und [X.]eldfälschungsaktivitäten zu gewinnen, die in zunehmendem Maße die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Staates und die Sicherheit der Bürger bedrohten. Die Erkenntnisse sollten den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung gestellt werden können (vgl. die Begründung des [X.]esetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.], BTDrucks 12/6853, S. 42).
In thematischer Hinsicht wurden aufgrund der Novellierung die Zwecke, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses erlauben, ausgeweitet. Neben die [X.]efahr eines bewaffneten Angriffs (Nr. 1) sind fünf weitere von verschiedenen strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen mit Auslandsbezug ausgehende [X.]efahren getreten. Im einzelnen handelt es sich um die [X.]efahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge (Nr. 2), der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen und des konventionellen Rüstungshandels (Nr. 3), des [X.] in die [X.]esrepublik (Nr. 4), der im Ausland begangenen [X.]eldfälschungen (Nr. 5) und der [X.]eldwäsche im Zusammenhang mit den in Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen (Nr. 6).
Dagegen erstreckt sich die Überwachung hinsichtlich der neu aufgenommenen [X.] nur auf den - bei Erlaß des [X.] 10 technisch noch unentwickelten - nicht [X.]en internationalen Telekommunikationsverkehr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] 10). [X.] dürfen nur überwacht werden, soweit es um die [X.]efahr eines [X.] geht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] 10). Andererseits vergrößert sich die geographische Reichweite der Überwachung durch die neu eingeführten [X.]efahrentatbestände der Nummern 2 bis 6. Während eine Kriegsgefahr seinerzeit nur aus dem [X.]ebiet des [X.] befürchtet wurde, sind die neuen [X.]efahren nicht auf ein einziges [X.]ebiet beschränkt.
Ferner führt die Neuregelung zu einer Ausweitung in personeller Hinsicht. Zwar ist die gezielte Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 10 ausgeschlossen. Die Selektion erfolgt vielmehr gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 10 über Suchbegriffe, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten [X.]efahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Doch gilt dies nach Satz 3 der Vorschrift nicht für Telekommunikationsanschlüsse von Ausländern im Ausland. Deren Anschlußnummern dürfen als sogenannte formale Suchbegriffe verwendet werden. Faktisch weitet sich der Personenbezug dadurch aus, daß es im [X.]egensatz zu früher heute technisch grundsätzlich möglich ist, die an einem [X.] beteiligten Anschlüsse zu identifizieren.
Soweit personenbezogene Daten bei der Überwachung erlangt werden, gilt das [X.] nicht mehr. Vielmehr sind die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] 10 zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung bestimmter Straftaten den [X.]schutzbehörden des [X.]es und der Länder, dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, dem [X.]esausfuhramt, den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden vollständig zu übermitteln, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Katalog der Straftaten, die eine Verwendung personenbezogener Daten rechtfertigen, ist gegenüber der Ursprungsfassung erheblich erweitert worden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10). Die Verwendung setzt aber weiterhin voraus, daß gegen die Person eine Beschränkung nach § 2 [X.] 10 angeordnet ist oder tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand eine der aufgezählten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
Schließlich ist die Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 8 [X.] 10 dadurch eingegrenzt, daß sie im Fall von § 3 [X.] 10 entfällt, wenn die aus der Fernmeldeüberwachung stammenden personenbezogenen Daten vom [X.]esnachrichtendienst binnen drei Monaten oder von den Empfangsbehörden binnen weiteren drei Monaten gelöscht worden sind (§ 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10).
Dem [X.]runde nach ergibt sich die Befugnis des [X.]esnachrichtendienstes zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation aus § 1 Abs. 1 [X.] 10. Er lautet in der Fassung des [X.]es zum [X.] vom 17. Dezember 1997 (B[X.]Bl I S. 3108):
Es sind
1. die [X.]schutzbehörden des [X.]es und der Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und der [X.]esnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden [X.]efahren für die freiheitliche demokratische [X.]rundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des [X.]es oder eines [X.] einschließlich der Sicherheit der in der [X.]esrepublik [X.] stationierten Truppen der nicht[X.]n Vertragsstaaten des [X.],
2. der [X.]esnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-[X.]esetzes auch zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.
§ 3 [X.] 10 lautet in der hier maßgeblichen Fassung (Nach Abschluß der mündlichen Verhandlung ist § 3 [X.] 10 durch Art. 2 des [X.]esetzes zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische [X.]remien vom 17. Juni 1999 (B[X.]Bl I S. 1334) abermals geändert worden. ) :
(1) Außer in den Fällen des § 2 dürfen auf Antrag des [X.]esnachrichtendienstes Beschränkungen nach § 1 für internationale nicht [X.]e [X.] angeordnet werden, die der nach § 5 zuständige [X.]esminister mit Zustimmung des [X.] gemäß § 9 bestimmt. Sie sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die [X.]efahr
1. eines bewaffneten Angriffs auf die [X.]esrepublik [X.],
2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge in der [X.]esrepublik [X.],
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des [X.]esetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien im Sinne des Teils I der [X.] (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) in Fällen von erheblicher Bedeutung,
4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das [X.]ebiet der [X.]esrepublik [X.],
5. im Ausland begangener [X.]eldfälschungen sowie
6. der [X.]eldwäsche im Zusammenhang mit den in den Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen [X.]efahr zu begegnen. In den Fällen der Nummer 1 dürfen Beschränkungen nach Satz 1 auch für [X.]e [X.] und für [X.] angeordnet werden.
(2) Für Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1 darf der [X.]esnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten [X.]efahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Satz 2 gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, daß Anschlüsse
1. [X.] Staatsangehöriger oder
2. von [X.]esellschaften mit dem Sitz im Ausland, wenn der überwiegende Teil ihres Vermögens oder ihres Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle über die [X.]esellschaft [X.]n natürlichen oder juristischen Personen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten [X.] Staatsangehörige sind,
gezielt erfaßt werden. Die Suchbegriffe sind in der Anordnung zu benennen. Die Durchführung ist mit technischen Mitteln zu protokollieren; sie unterliegt der Kontrolle gemäß § 9 Abs. 2. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen nur zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden, die in § 2 dieses [X.]esetzes und in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichnet sind, sowie von Straftaten nach den §§ 261 und 264 des Strafgesetzbuches, § 92 a des Ausländergesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 und 8 und § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 und 22 a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des [X.]esetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30 a des Betäubungsmittelgesetzes, soweit gegen die Person eine Beschränkung nach § 2 angeordnet ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand eine der vorgenannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. § 12 des BND-[X.]esetzes bleibt unberührt.
(4) Der [X.]esnachrichtendienst prüft, ob durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten für die dort genannten Zwecke erforderlich sind.
(5) Die nach Absatz 1 erlangten Daten sind vollständig zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken den [X.]schutzbehörden des [X.]es und der Länder, dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, dem [X.]esausfuhramt, den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Die Entscheidung erfolgt durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat.
(6) Sind nach Absatz 1 erlangte Daten für die dort genannten Zwecke nicht oder nicht mehr erforderlich und sind die Daten nicht nach Absatz 5 anderen Behörden zu übermitteln, sind die auf diese Daten bezogenen Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu vernichten und, soweit die Daten in Dateien gespeichert sind, zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung sind zu protokollieren. In Abständen von jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vernichtung oder Löschung vorliegen.
(7) Der Empfänger prüft, ob er die nach Absatz 5 übermittelten Daten für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke benötigt. Benötigt er die Daten nicht, hat er die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
(8) Betroffenen, deren Daten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, ist die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses mitzuteilen, sobald eine [X.]efährdung des Zwecks der Beschränkung und der Verwendung ausgeschlossen werden kann. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn die Daten
1. vom [X.]esnachrichtendienst innerhalb von drei Monaten nach Erlangung oder
2. von der Behörde, der sie nach Absatz 5 übermittelt worden sind, innerhalb von drei Monaten nach Empfang
vernichtet worden sind. Die Mitteilung obliegt dem [X.]esnachrichtendienst, im Falle der Übermittlung nach Absatz 5 der Empfängerbehörde.
(9) Die [X.] kann dem [X.]esbeauftragten für den Datenschutz vor ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Maßnahme nach § 9 Abs. 2 [X.]elegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Die Stellungnahme erfolgt ausschließlich gegenüber der [X.].
(10) Das [X.]remium nach § 9 Abs. 1 erstattet dem [X.]estag jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9.
§ 7 Abs. 4 [X.] 10 regelt die Vernichtung personenbezogener Daten, die durch Maßnahmen nach § 2 und § 3 [X.] 10 erlangt worden sind, § 9 [X.] 10 die Kontrolle der Maßnahmen und den Ausschluß des Rechtswegs. § 9 [X.] 10 lautet (§ 9 ist ebenfalls nach Abschluß der mündlichen Verhandlung durch Art. 2 des [X.]esetzes zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische [X.]remien vom 17. Juni 1999 (B[X.]Bl I S. 1334) geändert worden. ) :
(1) Der nach § 5 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige [X.]esminister unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein [X.]remium, das aus neun vom [X.]estag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung dieses [X.]esetzes.
(2) Der zuständige [X.]esminister unterrichtet monatlich eine [X.] über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei [X.]efahr im Verzuge kann er den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der [X.] anordnen. Die [X.] entscheidet von Amts wegen oder auf [X.]rund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die [X.] für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der zuständige [X.]esminister unverzüglich aufzuheben.
(3) Der zuständige [X.]esminister unterrichtet monatlich die [X.] über von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene (§ 5 Abs. 5) oder über die [X.]ründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die [X.] eine Mitteilung für geboten, hat der zuständige [X.]esminister diese unverzüglich zu veranlassen.
(4) und (5) ...
(6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulässig.
3. Das [X.]esverfassungsgericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers zu 1) am 5. Juli 1995 eine einstweilige Anordnung erlassen (BVerf[X.]E 93, 181). Danach ist § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten nur dann verwendet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in der Vorschrift genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] 10 ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die nach Absatz 1 erlangten Daten den in der Vorschrift genannten Behörden nur dann zu übermitteln sind, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in § 3 Abs. 3 [X.] 10 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
4. Aufgrund des [X.]esetzes und der Maßgaben, die sich aus der einstweiligen Anordnung des [X.]esverfassungsgerichts ergeben, nimmt der [X.]esnachrichtendienst seit dem 1. März 1996 Fernmeldeüberwachungen vor. Anordnungen nach dem [X.] 10 sind zu den Bereichen Proliferation (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) mit [X.]ültigkeit ab 1. März 1996, internationaler Terrorismus (Nr. 2) mit [X.]ültigkeit ab 1. April 1996, internationaler Rüstungshandel und Rüstungsproduktion (Nr. 3) mit [X.]ültigkeit ab 1. Mai 1996 und internationaler Drogenhandel (Nr. 4) mit [X.]ültigkeit ab 1. September 1996 ergangen. Dabei wurden bis August 1998 in den Bereichen Proliferation und Rüstungshandel rund 5.200 Meldungen selektiert, die zur Auswertung gelangten. Siebzehn Meldungen wurden nach § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] 10 übermittelt. Empfänger war in allen Fällen das Zollkriminalamt. In den Bereichen internationaler Terrorismus und internationaler Drogenhandel wurden 204 Meldungen ausgewertet. Übermittlungen an andere Behörden haben nicht stattgefunden. In diesen Zahlen sind auch Meldungen enthalten, die aus zugeliefertem Fernmeldeaufkommen ausländischer Nachrichtendienste stammten und vom [X.]esnachrichtendienst im gesetzlichen Rahmen verwertet wurden. Wegen des geringen Ertrags sind die Anordnungen in den [X.]efahrenbereichen des Terrorismus und des Drogenhandels im Frühjahr 1998 nicht verlängert worden.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich nach seinem Antrag gegen die Erweiterung der Eingriffsbefugnisse des [X.]esnachrichtendienstes in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 [X.] 10 und gegen die Regelung der Mitteilungspflicht in § 3 Abs. 8 [X.] 10. Nach seiner Begründung der [X.]beschwerde umfaßt die Rüge auch § 3 Abs. 4 [X.] 10, der die Prüfungs- und Auswertungsbefugnisse des [X.]esnachrichtendienstes (für eigene Aufgaben) betrifft, sowie § 3 Abs. 3, 5 und 7 [X.] 10, der die Übermittlungsbefugnisse des [X.]esnachrichtendienstes sowie die Prüfungs- und Auswertungsbefugnisse und weitere Verwendungsmöglichkeiten der aufgrund der Eingriffsbefugnisse erlangten personenbezogenen Daten durch andere Behörden regelt.
Er bringt vor, als Teilnehmer am internationalen Fernmeldeverkehr werde er aller Wahrscheinlichkeit nach von der verdachtslosen Rasterfahndung nach § 3 Abs. 1 [X.] 10 in seinem [X.]rundrecht aus Art. 10 [X.][X.] betroffen sein. Als Universitätslehrer habe er einen Arbeitsschwerpunkt im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Im Zusammenhang damit unterhalte er vielfältige private und dienstliche Kontakte - auch per Telefon und per Telefax - in das östliche und westliche Ausland. Den [X.] könne er nicht beeinflussen. Da er als Unverdächtiger von Überwachungsmaßnahmen, die ihn beträfen, nach der gesetzlichen Regelung nichts erfahre, müsse die gesetzliche Regelung selbst angegriffen werden können.
Durch das angegriffene [X.]esetz würden seine [X.]rundrechte aus Art. 10 und aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.][X.] verletzt.
Jedesmal wenn er eine ausländische Rufnummer wähle und die Verbindung über Satellit oder Funk hergestellt werde, könne die Kommunikationsbeziehung ohne jeden Verdacht nach den in einer geheimen Anordnung enthaltenen Suchbegriffen inhaltlich durchforscht und bei vorkommenden Suchworten aufgezeichnet werden. Die sogenannte strategische Kontrolle möge zwar der allgemeinen Aufklärung bestimmter [X.]efahrenlagen durch Mosaiksteine dienen. Für die grundrechtliche Eingriffsqualität sei indes entscheidend, daß zu diesem Zweck eine Vielzahl individueller Kommunikationen überwacht würden. Der Sache nach handele es sich um eine nicht nur vom konkret täterbezogenen, sondern sogar vom tatbezogenen [X.]efahrenverdacht absehende Methode der Rasterfahndung.
Der [X.]esnachrichtendienst verwandele sich, wie durch die Weitergabebefugnisse des § 3 Abs. 5 [X.] 10 offengelegt werde, im Ergebnis in eine [X.]efahrenvorfeld-Ermittlungsbehörde mit polizeilichen und prozessualen [X.] in [X.]rundrechte. Die Behauptung der amtlichen [X.]esetzesbegründung, es liege keine Erweiterung der Aufgaben des [X.]esnachrichtendienstes vor, sei falsch. [X.] sei auch die Annahme, bei der Aufklärung ließen sich allgemeine außenpolitische [X.]efahrenlagen einerseits und personenbezogene Tatgefahren andererseits trennen. Da die [X.]efahrenlage nicht eigentlich eine außenpolitische sei, sondern aus delinquenten Handlungen von Personen erwachse, bilde beides eine Einheit. Deshalb werde der [X.]esnachrichtendienst entgegen seiner gesetzlichen Zuständigkeit und entgegen dem verfassungsrechtlichen Trennungsgebot zu einer auf die innere Sicherheit bezogenen eingreifenden [X.]eheimpolizei-Ermittlungsbehörde.
Hinsichtlich des Umfangs der Überwachung müsse man entgegen der Ansicht der [X.]esregierung davon ausgehen, daß in Anbetracht der zahlreichen Überwachungseinrichtungen für Funksignale von Satelliten, Funk und Richtfunk bei vollautomatischer Ausfilterung des aufgezeichneten Materials eine vollständige Überwachung aller erreichbaren internationalen Funk- und Fernmeldeverkehrsvorgänge möglich sei. Die Realisierung dieser Möglichkeit hänge allenfalls von der Beschaffung entsprechender technischer Einrichtungen und [X.]eräte ab. Eine Eingrenzung der sogenannten strategischen Kontrolle auf räumlich oder anders definierte [X.]efahrenfelder im Sinn bestimmter Fernmeldebeziehungen sei nicht möglich.
Bei dem dreistufigen Vorgehen, das die [X.]esregierung [X.] - generelle Erfassung (vorläufige Aufzeichnung oder Pufferung), Wortbankabfrage und nähere Auswertung des ausgefilterten Materials - habe jede der drei Stufen für sich genommen die Qualität eines [X.]rundrechtseingriffs. Die beiden ersten Eingriffsstufen, nämlich die Erfassung und Aufzeichnung der Fernmeldeverbindung sowie der [X.], träfen den [X.]rundrechtsträger ohne jeden von ihm veranlaßten [X.]efahren- oder Tatverdacht. Auch ein sonstiger Tat- oder [X.]efahrenverdacht, der über die generelle Möglichkeit hinausgehe, daß sich Verursacher der gesetzlich bezeichneten [X.]efahren der Fernmeldetechnik bedienten, werde vom [X.]esetz nicht vorausgesetzt.
Die Eingriffsintensität erhöhe sich bei allen Fernmeldekommunikationen, die Suchwörter enthielten. Sie würden ausgewertet, das heißt nach ihrem [X.] von Bediensteten der Behörde abgehört. Das Fernmeldegeheimnis werde dadurch vollständig geöffnet. Für einen computergestützten [X.], von dem das [X.]esetz ausgehe, fehlten bisher die technischen Voraussetzungen. Das [X.]esetz sei daher nicht verfassungsmäßig ausführbar. Auch die Auswertung sei nicht verdachtsgesteuert. Die durch [X.] ermittelte Verwendung einer bestimmten Semantik könne für sich genommen keinen gefahr- oder tatbezogenen Anfangsverdacht begründen. Es liege vielmehr im Wesen der Rasterfahndungsmethode, daß sie eine Vielzahl unverdächtiger [X.]rundrechtsträger [X.]. Es handele sich um eine [X.]efahrenverdachtssuche.
Die angegriffenen Regelungen verletzten den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Erweiterung der Überwachungsbefugnisse auf allgemeine Kriminalitätsgefahren werde mit der besonderen Bedrohungslage durch internationale organisierte Kriminalität begründet. Der [X.]esetzgeber habe die [X.]efahreneinschätzung jedoch nicht substantiiert. Die [X.]leichstellung mit der äußeren Angriffsgefahr sei auch nicht ansatzweise belegt. Dem [X.]esetzgeber komme zwar eine Einschätzungsprärogative zu. Hier habe er sich einer Einschätzung des Sachphänomens aber gänzlich enthalten.
Abgesehen davon sei auch die Eignung zum angegebenen Zweck der Ermittlung gefährlicher organisierter Kriminalität zweifelhaft. Der Erfolg der Überwachungsmaßnahmen werde durch den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren in Frage gestellt. Auch die Erforderlichkeit sei nicht hinreichend belegt. Wegen des besonders hohen persönlichkeitsrechtlichen Rangs von Art. 10 [X.][X.] müßten die Anforderungen an die Notwendigkeit des Eingriffs besonders hoch sein ("Unerläßlichkeit"). Das [X.]esetz trage dem nicht Rechnung. Es setze schon keinen schweren [X.]efahren- oder Tatverdacht voraus. Zur Erforderlichkeit, gerade die geheimpolizeilichen Eingriffsbefugnisse des [X.]esnachrichtendienstes auszuweiten, fehlten jegliche abwägenden Überlegungen im Vergleich zu rechtsstaatlichen Regelungsalternativen.
Der [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlange rechtsstaatliche Eingriffsprinzipien. In Betracht kämen die polizeirechtliche Störer- oder Anscheinsstörerverantwortung, die strafprozeßrechtliche Tatverdachtsverantwortung sowie die auf das Notwendige und relativ [X.]eringfügige beschränkte Aufopferungspflicht von Nichtstörern oder Nichtverdächtigen für die Verfolgung eines Tat- oder [X.]efahrenverdachts. In diese Systematik ließen sich die bisherigen rechtsstaatlichen Eingriffsbefugnisse des klassischen Polizeirechts und Strafverfahrensrechts einordnen. Die Voraussetzung der [X.]efahr oder des Verdachts seien für grundrechtsbeschränkende Eingriffe elementar und unterschieden den Rechtsstaat fundamental von einem nach [X.]utdünken ermittelnden und dabei unverdächtige Bürger beeinträchtigenden totalitären Staat.
Zwar sähen jüngere polizeirechtliche Regelungen Eingriffsbefugnisse auch bei abstrakten [X.]efahren vor. Keine gehe aber so weit wie das angegriffene [X.]esetz. Mit der Erlaubnis zur Rasterfahndung verlasse es die [X.], daß entweder eine polizeirechtliche [X.]efahr oder ein strafprozessualer Tatverdacht gegeben sein müsse. Außer gesetzlich bezeichneten "[X.]efahrenfeldern" würden [X.]efahren oder ein bestimmter Tatverdacht nicht vorausgesetzt. Eingriffe, die von einem faßbaren Tatverdacht völlig gelöst seien, hätten bisher stets als verfassungswidrig gegolten. Die betroffenen [X.]rundrechtsträger seien nicht nur geringfügig betroffen. Vielmehr werde der Kerngehalt der gewährleisteten grundrechtlichen Freiheit kontinuierlich aufgehoben. Dies taste das [X.]rundrecht in seinem Wesensgehalt an.
Das angegriffene [X.]esetz verletze ferner den im Rechtsstaatsprinzip verankerten [X.]rundsatz der [X.]ewaltenteilung, indem die Tätigkeit des [X.]esnachrichtendienstes hinsichtlich der Befugnis zur Anordnung der Überwachung und durch den weitestgehenden Ausschluß der Mitteilung an Betroffene der [X.] entzogen werde. Soweit es im praktischen Regelfall die Mitteilung an unverdächtige Betroffene ausschließe, verstoße es gegen Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.].
Die gegenständliche Erweiterung der strategischen Kontrolle auf allgemeine Kriminalitätsgefahren [X.] nicht der Ausnahmenorm des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]. Die dort zugelassene Ausnahme vom rechtsstaatlichen Verfahren gelte nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Auslegung nur zum Schutz der freiheitlich-[X.] [X.]rundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung eines [X.]. Die Ausnahme vom Prinzip der judikativen Kontrolle exekutiver Akte sei vom [X.]geber zugelassen worden, soweit dafür ein willkürfreier Sachgrund vorhanden, die ratio der [X.]ewaltenteilung wechselseitiger Begrenzung und Kontrolle aber gewahrt sei. Im Hinblick auf die strategische Kontrolle außenpolitischer Angriffsgefahren sei es für vertretbar gehalten worden, der an sich gebotenen justizförmigen Verfahrensweise die Kontrolle durch ein sogenanntes politisches [X.]remium vorzuziehen. Dem [X.]esetzgeber stehe es nicht frei, diese auf weitere [X.]efahrenfälle, insbesondere allgemeine Kriminalitätsgefahren, auszudehnen.
Im übrigen habe der [X.] nicht die [X.]esetzgebungskompetenz, den [X.]esnachrichtendienst der Sache nach in eine innerstaatlich eingreifende [X.]esgeheimpolizeibehörde zu verwandeln. Der [X.]esnachrichtendienst werde in den Kompetenznormen des [X.]rundgesetzes nicht erwähnt. Die [X.]eskompetenz zu seiner Einrichtung werde in der Regel auf Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] gestützt. Dann müsse aber auch die darin liegende Beschränkung respektiert werden. Diese [X.]eskompetenz gestatte deshalb nicht die Zuweisung innerstaatlicher materiell-polizeilicher oder kriminalpolizeilicher Eingriffsbefugnisse. Dies verletze das verfassungsrechtliche Trennungsgebot zwischen Polizei und [X.]eheimdienst, soweit es hinsichtlich des [X.]esnachrichtendienstes in den grundgesetzlichen Kompetenznormen Ausdruck gefunden habe.
2. Die Beschwerdeführerin zu 2a) und der Beschwerdeführer zu 2b) wenden sich zusätzlich gegen Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie Satz 3 [X.] 10, gegen die in § 3 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 4 [X.] 10 vorgesehene Vernichtung erlangter Daten ohne Einwilligung der Betroffenen sowie gegen den Ausschluß des Rechtswegs in § 9 Abs. 6 [X.] 10. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die angegriffenen Vorschriften in ihren [X.]rundrechten aus Art. 10, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 [X.][X.], die Beschwerdeführerin zu 2a) auch in ihrem [X.]rundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] verletzt.
Die Beschwerdeführerin zu 2a) trägt vor, sie sei freie Journalistin und für eine Vielzahl [X.] und ausländischer [X.]ungen, Hörfunk- und Fernsehsender tätig. Sie recherchiere insbesondere in den Bereichen, auf die sich die Abhörtätigkeit des [X.]esnachrichtendienstes richte. Es sei daher in hohem Maße wahrscheinlich, daß in ihrem Fernsprech- und Faxverkehr Worte vorkämen, die als Suchbegriffe verwendet würden und zu einer Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs führten. Der Beschwerdeführer zu 2b) ist [X.] Staatsbürger. Er bringt vor, in den [X.]en der dienstlichen Abwesenheit der Beschwerdeführerin zu 2a) deren Fernmeldeverkehr zu betreuen, und zwar sowohl von ihren Fernmeldeanschlüssen als auch von seinem eigenen Telefonanschluß aus. Art. 10 [X.][X.] könne auch von Ausländern gegenüber Maßnahmen geltend gemacht werden, die die [X.] Staatsgewalt im Ausland treffe.
Die [X.]beschwerde sei auch hinsichtlich der Rüge der [X.]widrigkeit des § 1 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 [X.] 10 zulässig und begründet. Die Voraussetzungen, unter denen das [X.]esverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1984 (BVerf[X.]E 67, 157) solche Überwachungsmaßnahmen für zulässig erklärt habe, bestünden nicht mehr. Der [X.] sei aufgelöst. Die Überwachung werde trotzdem aufrechterhalten und beschränke sich nicht auf bestimmte [X.]. Der auf den Äther gerichtete "elektronische Staubsauger" des [X.]esnachrichtendienstes lasse sich nicht in der vom [X.]esverfassungsgericht geforderten Weise regional und personal begrenzen. Das Aufnahmegerät registriere auch die genutzten Fernsprechanschlüsse und insoweit die Identität der betroffenen Personen. § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] 10 gestatte es sogar ausdrücklich, daß bei Nichtvorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Suchbegriffe Identifizierungsmerkmale enthielten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Fernmeldeanschlüsse führten. Der Fernmeldeanschluß des Beschwerdeführers zu 2b) könne darum auch gezielt überwacht werden.
Das [X.]esverfassungsgericht habe die strategische Kontrolle nur unter der Bedingung als zulässig erachtet, daß sie nicht zu sachfremden Zwecken mißbraucht werde. [X.] sei danach die Einzelüberwachung von Personen oder die Überwachung zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig sei, um [X.]efahren für die innere Sicherheit der [X.]esrepublik [X.] rechtzeitig zu erkennen und einer solchen [X.]efahr zu begegnen. [X.]erade derartige Zwecke würden aber nach der Neuregelung der strategischen Kontrolle im Verbrechensbekämpfungsgesetz verfolgt. Die Überwachung erfolge gezielt zur Erlangung von Erkenntnissen für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] 10 genannten Verwendungszwecke.
Das Verbrechensbekämpfungsgesetz unterscheide zwar bei der Erhebung der Daten zwischen dem Zweck der strategischen Kontrolle und den Zwecken der inneren Sicherheit. Die Verwendung der Daten werde in § 3 Abs. 3 bis 7 [X.] 10 jedoch einheitlich behandelt. Folgerichtig sei § 3 Abs. 2 [X.] 10 a.F. aufgehoben worden, wonach die für Zwecke der strategischen Kontrolle erhobenen Daten grundsätzlich nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden durften. Das [X.]esetz gehe nicht mehr von der Konzeption der monofunktionalen, sondern der multifunktionalen Erhebung und Verwendung aus. Dieses Konzept habe das [X.]esverfassungsgericht jedoch bereits für verfassungswidrig erklärt.
In bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 bis 7 [X.] 10 sei die [X.]beschwerde ebenfalls begründet. Die Regelungen bewegten sich nicht nur im Vorfeld der Strafverfolgung, sondern auch im Vorfeld der [X.]efahrenabwehr. Für die vorbeugende und schon im Vorfeld beginnende Verhinderung der in § 3 Abs. 3 [X.] 10 genannten Straftaten sei der [X.]esgesetzgeber nicht regelungskompetent. Außerdem setzten Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis einen konkreten Anfangsverdacht einer Straftat oder Tatsachen für das Bestehen einer konkreten [X.]efahr voraus und seien nur als ultima ratio zulässig.
[X.]widrig sei des weiteren die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] 10 in Verbindung mit § 12 des [X.]esetzes über den [X.]esnachrichtendienst (BND[X.]). Sie gestatte die Übermittlung an die dort genannten politischen Instanzen ohne irgendeine Begrenzung der Zwecke, zu denen diese die übermittelten Informationen erhalten und verwenden dürften. Sicher sei nur, daß diese Zwecke neben diejenigen des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 träten. Aus dem BND-[X.]esetz lasse sich eine Begrenzung der Zwecke nicht entnehmen. Dies gelte sowohl für § 12 BND[X.] als auch für § 1 Abs. 2 BND[X.]. Dieser weise dem [X.]esnachrichtendienst die Aufgabe zu, Erkenntnisse zu gewinnen und auszuwerten, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die [X.]esrepublik [X.] seien. Eine solche Regelung entspreche nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen [X.]rundsatzes der Normenklarheit.
§ 3 Abs. 5 [X.] 10 sei verfassungswidrig, weil das [X.]rundgesetz es verbiete, den in Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] genannten [X.]schutzämtern Polizeiaufgaben, das heißt Aufgaben der Strafverfolgung oder der [X.]efahrenabwehr, zu übertragen.
§ 3 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 4 [X.] 10 verletzten Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.][X.], dies auch in seinem Wesensgehalt. Wenn eine Behörde Daten, die sie erlangt habe, nicht mehr benötige und vernichten wolle, habe sie diese dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen und ihn spätestens in diesem Augenblick über die ihm gegenüber vorgenommenen [X.] zu informieren, damit er zumindest dann in die Lage versetzt werde, seine Rechte zu verteidigen und dafür gegebenenfalls auch die Hilfe der [X.]erichte in Anspruch zu nehmen. Die Vernichtung von Daten sei darum erst dann zulässig, wenn der Betroffene in den darin liegenden Informationseingriff eingewilligt habe. Erfolge diese Einwilligung nicht, seien die Daten an den Betroffenen herauszugeben.
Aus den gleichen [X.]ründen erweise sich auch das Unterlassen der Mitteilung nach § 3 Abs. 8 [X.] 10 als verfassungswidrig. Jeder Zweifel der Behörden, ob die Mitteilung den Zweck der Beschränkungsmaßnahme oder der Verwendung der Daten gefährden würde, werde vom [X.]esetz honoriert. Dies beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechtsgüter. Hinter der Vorschrift des § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10 stünden reine Praktikabilitätserwägungen, die die in der Unterlassung der Mitteilung liegende Verletzung des Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen könnten.
§ 9 Abs. 6 [X.] 10 sei verfassungswidrig, weil er bei den Maßnahmen der strategischen Kontrolle den Rechtsweg ausschließe. Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] stehe nicht unter einem [X.]esetzesvorbehalt, der eine solche Einschränkung des gesetzlichen Rechtsschutzes gestattete. Er kenne auch keine "immanenten Schranken" dieser Art. Die Regelung verletze ferner Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.][X.], weil sie gegen das Übermaßverbot verstoße. Es sei kein legitimer Zweck ersichtlich, der eine solche Beschränkung rechtfertigen könne.
3. Die Beschwerdeführer zu 3) wenden sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 10, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und Art. 73 Nr. 1 und 10 [X.][X.] gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bis 6, Abs. 2 bis 8 [X.] 10.
Die Beschwerdeführerin zu 3a) verlegt die "tageszeitung". Sie trägt vor, sie unterhalte in zahlreichen Ländern Korrespondentenstellen oder arbeite mit freien Autoren oder anderen Verlegern in der ganzen Welt zusammen. Einige der Schwerpunkte ihrer Berichterstattung seien Artikel auf dem [X.]ebiet der Korruption, des internationalen Terrorismus, des internationalen Drogen- und Waffenhandels, der [X.]eldwäsche, der organisierten Kriminalität, der nachrichtendienstlichen Aktivitäten, des [X.] oder des [X.]eldtransfers aus der [X.] in die Dritte Welt.
Der Beschwerdeführer zu 3b) ist Journalist, der in [X.] und [X.] lebt und dort auch jeweils einen Wohnsitz hat. Er führt aus, er recherchiere und publiziere unter anderem auf dem [X.]ebiet des internationalen Terrorismus, des internationalen Drogen- und Waffenhandels, der [X.]eldwäsche, der organisierten Kriminalität sowie der nachrichtendienstlichen Aktivitäten. Er verfüge über zahlreiche Kontakte im In- und Ausland zu Angehörigen von Kreisen, die als Betroffene von Abhörmaßnahmen in Betracht kämen.
Als Teilnehmer am internationalen Fernmeldeverkehr seien sie von den angegriffenen Regelungen unmittelbar betroffen. Die Beschwerdeführerin zu 3a) führt dazu aus, sie tausche mit dem Beschwerdeführer zu
Die angegriffenen Regelungen verletzten Art. 10, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 [X.][X.]. Das [X.]esetz verstoße im übrigen gegen die [X.]esetzgebungskompetenzregelungen des [X.]rundgesetzes, weil der [X.] polizeiliche Inlandsaufgaben regele, für die ihm keinerlei [X.]esetzgebungskompetenz zustehe. Ergebnis der umfassenden verdachtslosen fernmeldetechnischen Überwachung sei, daß wirksame Recherchen auf den bezeichneten Feldern, soweit sie per Fernmeldeverkehr über die [X.]n [X.]grenzen hinweg geführt werden müßten, nicht mehr möglich seien. Redaktionelle Vorhaben, die im Entstehungs- oder Vorbereitungsstadium [X.]egenstand fernmündlicher Erörterungen seien, könnten nicht ohne Kenntnis des [X.]esnachrichtendienstes stattfinden, da eine solche Fernkommunikation die Suchbegriffe und [X.] berühre und damit die Überwachung auslöse. Folge der Überwachung werde weiter sein, daß Auskunftspersonen Auskünfte am Telefon verweigerten und terminliche Absprachen fernmündlich oder per Telefax nicht mehr träfen. Recherchen etwa zu Aktivitäten des [X.]esnachrichtendienstes oder anderer [X.]eheimdienste seien von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil sich der [X.]esnachrichtendienst darauf einstellen könne.
Im übrigen breche die Neuregelung des § 3 [X.] 10 mit den bisher geltenden Prinzipien bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis. In Zukunft könnten völlig unverdächtige Personen in das Erfassungssystem der elektronischen Fernmeldeaufklärung geraten. Selbst wenn die erlangten Daten nicht an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben würden, dürfe der [X.]esnachrichtendienst nach § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] 10 in Verbindung mit § 12 BND[X.] den Chef des [X.]eskanzleramtes und die [X.]esminister im Rahmen ihrer Zuständigkeit über personenbezogene Daten unterrichten. Der Betroffene dagegen habe kein Recht auf Unterrichtung, wenn der [X.]esnachrichtendienst oder die Empfangsbehörde die Daten innerhalb von drei Monaten nach Erlangung vernichtet habe.
Es sei davon auszugehen, daß ausschließlich der [X.]esnachrichtendienst in der Lage sei, die adäquaten Suchbegriffe und die Kombination unterschiedlicher Suchbegriffe zu entwickeln. Damit besitze er eine faktische Definitionsmacht, die durch die [X.] 10-[X.] kaum wirksam kontrolliert werde. Die neuen [X.]esetzesbestimmungen schlössen auch eine eigenständige Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten aus. Der Datenschutzbeauftragte könne nicht von sich aus, sondern lediglich im Auftrag der [X.] 10-[X.] tätig werden und dürfe nur diese informieren (§ 3 Abs. 9 [X.] 10).
Die Erweiterung der Kompetenzen auf die [X.]efahren des Terrorismus, der Verbreitung von Kriegswaffen, des Drogenhandels und der [X.]eldwäsche lasse sich auch nicht unter den Begriff der "Sicherung des [X.]es oder eines [X.]" subsumieren. Deshalb hätten sowohl das [X.]eskanzleramt als auch das [X.]esinnenministerium zunächst eine Änderung von Art. 10 Abs. 2 [X.][X.] für erforderlich gehalten. Der Rechtsausschuß des [X.]estages sei allerdings zu dem Ergebnis gekommen, daß die Aufgabenbestimmung der "sicherheitspolitischen Bedeutung" in § 1 Abs. 2 BND[X.] auch eine elektronische Fernmeldeaufklärung im Ausland in den Bereichen Terrorismus, Waffen- und Drogenhandel sowie [X.]eldwäsche decke. § 1 Abs. 2 BND[X.] sei aber nicht identisch mit dem [X.]begriff der "Sicherung des [X.]es oder eines [X.]" in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.].
Zu den [X.] haben Stellung genommen: der [X.]esminister des Innern namens der [X.]esregierung, die [X.] Staatsregierung, der [X.]esbeauftragte für den Datenschutz, die Datenschutzbeauftragten der Länder [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].
1. Der [X.]esminister des Innern, der seiner Stellungnahme einen Bericht des Präsidenten des [X.]esnachrichtendienstes beigefügt hat, hält die [X.] für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
a) In tatsächlicher Hinsicht führt er aus, Kontrollmaßnahmen nach dem novellierten § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 fänden seit dem 1. März 1996 statt. Ihnen lägen Bestimmungen der [X.] zugrunde, die der strategischen Kontrolle unterzogen werden sollten. Sie legten fest, welche [X.] oder Krisenregionen Anfangs- oder Endpunkt der überwachten [X.] seien. Innerhalb dieses Rahmens würden die konkreten Beschränkungsanordnungen getroffen. Im wesentlichen enthielten sie die Suchbegriffe, anhand derer die erfaßten [X.]e selektiert würden. Dabei werde alles getan, um die Betroffenheit von Unbeteiligten auf ein Minimum zu reduzieren.
Bestimmungen seien durch den [X.]esminister des Innern getroffen worden hinsichtlich der [X.]efahren der Proliferation (Nr. 3) für [X.] zwischen [X.] und den [X.] des Nahen und Mittleren Ostens sowie Nordafrikas; des internationalen Terrorismus (Nr. 2) für dasselbe [X.]ebiet; des Rauschgifthandels (Nr. 4) für [X.] zwischen [X.] und [X.], Südamerika, Mittelamerika sowie [X.]. Auf der Basis dieser Bestimmungen seien befristete Anordnungen ergangen betreffend die Proliferation im engeren Sinn (sogenannte A-, B- und C-Waffen), zum konventionellen Rüstungs- und Waffenhandel, zum internationalen Terrorismus und zum Rauschgifthandel. Die Anordnungen hätten die geographisch oft weit gezogenen Bereiche der Bestimmungen auf wenige [X.] eingeengt.
Zur Anordnung gehöre die Liste der Suchbegriffe. Es würden formale Suchbegriffe (Anschlüsse von Ausländern oder ausländischen Firmen im Ausland, soweit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] 10 erlaubt) und inhaltliche Suchbegriffe (beispielsweise Bezeichnungen aus der Waffentechnik oder Namen von Chemikalien, die zur Drogenherstellung benötigt würden) verwendet. Zur [X.]efahrenerkennung im Bereich der Proliferation würden etwa 2.000 Suchbegriffe eingesetzt, im Bereich des konventionellen Rüstungshandels knapp 1.000, im Bereich des Terrorismus rund 500 und im Bereich des Drogenhandels etwa 400. Wegen des geringen Ertrags im Bereich des Terrorismus und des Drogenhandels seien diese Anordnungen im [X.] nicht mehr verlängert worden.
Die Erfassung von [X.]en sei sowohl rechtlich als auch technisch und kapazitätsmäßig beschränkt. Aus rechtlichen [X.]ründen seien der inner[X.] sowie der innerhalb ausländischer [X.] geführte Fernmeldeverkehr von der Beobachtung ausgenommen, ferner der [X.]e internationale Verkehr. Technisch sei die Erfassung vor allem dadurch begrenzt, daß der [X.]esnachrichtendienst bei dem über Satelliten geleiteten Fernmeldeverkehr nur die Abstrahlung nach [X.] ("Downlink"), nicht diejenige von [X.] ins Ausland ("[X.]") erfassen könne. Über Richtfunk geleitete [X.]e könnten nur erfaßt werden, wenn die [X.] in der Nähe einer der wenigen Erfassungsstellen liege. Eine gezielte Beobachtung bestimmter Kommunikationsvorgänge scheide aus, weil die Übertragungswege nicht vorherbestimmbar seien.
Die Kapazität des [X.]esnachrichtendienstes erlaube die Erfassung von täglich etwa 15.000 Fernmeldevorgängen aus insgesamt etwa 8 [X.] täglichen [X.]en zwischen [X.] und dem Ausland. Die materiellen und personellen Ressourcen des [X.]esnachrichtendienstes reichten aber nicht aus, das Aufkommen vollständig auszuwerten. In der [X.]esamtzahl der erfaßten Fernmeldevorgänge seien erfahrungsgemäß etwa 700 enthalten, die in den Anwendungsbereich des [X.] 10 fielen. Nur diese würden mit Hilfe der Suchbegriffe selektiert. Etwa 70 von ihnen gelangten in die nähere Prüfung durch Mitarbeiter. Der Fachauswertung würden täglich nicht mehr als 15 Meldungen zugeführt. Von allen internationalen [X.]en mit Anschlüssen in [X.] gelangten weniger als 0,1 Promille in den maschinellen Selektionsprozeß und weniger als 0,01 Promille zur Kenntnis von Bearbeitern des [X.]esnachrichtendienstes.
Die Auswertung anhand der Suchbegriffe sei nur im [X.] vollautomatisch möglich. Beim [X.], der erst im Oktober 1997 in die strategische Kontrolle einbezogen worden sei, könnten nur die formalen Suchbegriffe maschinell erfaßt werden, während die inhaltliche Selektion durch Mitarbeiter erfolge. Im [X.] scheide eine automatische Selektion sowohl nach Anschlußnummern als auch nach Inhalten derzeit aus. Insbesondere seien die [X.] nicht so weit entwickelt, daß sie für Zwecke des [X.]esnachrichtendienstes einsetzbar wären. Daher werde eine Spracherfassung derzeit nur in wenigen ausgewählten Fällen durchgeführt.
b) In rechtlicher Hinsicht trägt der [X.]esminister vor:
aa) Die [X.] seien unzulässig. Die strategische Fernmeldeaufklärung sei keine "Überwachung" des Fernmeldeverkehrs der Beschwerdeführer. Die bloße Möglichkeit, daß ein Fernmeldeverkehr der Beschwerdeführer von der Aufklärung erfaßt und nicht sogleich als irrelevant wieder ausgeschieden werde, genüge nicht für die Annahme, daß die Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren [X.]rundrechten beeinträchtigt würden. Die [X.]beschwerde im Verfahren 1 BvR 2420/95 sei überdies unzulässig, weil die Beschwerdeführer im Ausland lebten und der Beschwerdeführer zu 2b) auch nicht [X.] Staatsangehöriger sei, so daß der für den [X.]rundrechtsschutz erforderliche territoriale Bezug des möglichen Eingriffs fehle. Maßnahmen der Fernmeldeaufklärung des [X.]esnachrichtendienstes, die Fernmeldeverkehr von Ausländern im Ausland erfaßten, richteten sich nicht gegen Personen, die von Art. 10 [X.][X.] geschützt seien.
Das Fernmeldegeheimnis schütze zwar seinem personellen [X.]eltungsbereich nach [X.] und Ausländer. Damit sei aber noch nicht entschieden, welchen sachlichen Schutzumfang das [X.]rundrecht habe und ob sein Schutz auch Handlungen und Wirkungen der [X.]n Staatsgewalt erreiche, die außerhalb des räumlichen [X.]eltungsbereichs des [X.]rundgesetzes und der [X.]ebietshoheit [X.]s stattfänden oder einträten. Auch wenn der [X.]rundrechtsschutz gegen die [X.] Staatsgewalt sich nicht ausschließlich auf das [X.] Territorium beschränke, müsse der Sachverhalt, der als [X.]rundrechtseingriff zu qualifizieren sei, eine die Schutzbedürftigkeit begründende [X.]ebietsbezogenheit aufweisen. Die Auffassung, wonach die [X.] Staatsgewalt überall und unterschiedslos an die [X.]rundrechte gebunden sei, könne keine allgemeine Anerkennung beanspruchen.
Aus den allgemeinen [X.]rundsätzen über die [X.]rundrechtsgeltung im Ausland lasse sich der Schluß ziehen, daß die Fernmeldeaufklärung des [X.]esnachrichtendienstes gemäß § 3 [X.] 10 nicht unter die Bindung des Art. 10 [X.][X.] falle, soweit sie Fernmeldeverkehre im Ausland erfasse. Die [X.]eltung des [X.]rundgesetzes sei räumlich auf das [X.] Staatsgebiet beschränkt. Die [X.]rundrechte bänden ungeachtet dessen die [X.] Staatsgewalt auch insoweit, als diese kraft Völkerrechts oder aufgrund besonderer Zulassung durch den [X.]ebietsstaat im Ausland wirksam werde und der Eingriff auf der [X.]ebietshoheit oder der [X.] [X.]s beruhe. Auswirkungen der Ausübung [X.] Staatsgewalt im Ausland, die sich weder auf die [X.]ebietshoheit noch auf die [X.] zurückführen ließen, könnten dagegen nicht unter Berufung auf [X.]rundrechte des [X.]rundgesetzes abgewehrt werden.
Die Rüge einer [X.]rundrechtsverletzung durch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 6 [X.] 10 in der [X.]beschwerde 1 BvR 2420/95 sei verspätet.
bb) Jedenfalls seien die [X.] unbegründet.
Die [X.]esetzgebungskompetenz des [X.]es folge aus Art. 73 Nr. 1 [X.][X.]. Die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten umschließe die Kompetenz zur Errichtung eines Nachrichtendienstes, soweit dieser im Ausland oder in Richtung Ausland tätig werde. Der Auslandsbezug sei im Verbrechensbekämpfungsgesetz gewahrt. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 10 beschränke die Befugnisse zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 [X.] 10 ausdrücklich auf die Aufgabenstruktur des [X.]esnachrichtendienstes gemäß § 1 Abs. 2 BND[X.]. Dementsprechend beziehe sich die Befugnis zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 auf internationale [X.]. Ebenso wiesen die neuen Anordnungsgründe in § 3 Abs. 1 [X.] 10 über den internationalen Charakter der [X.]efährdungstatbestände in Nr. 2, 3 und 6 und über die vom Ausland aus oder im Ausland erfolgenden Angriffshandlungen gemäß Nr. 4 und 5 den notwendigen sachlichen Zusammenhang zum Kompetenztitel des Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] auf.
Die Regelungen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes räumten dem [X.]esnachrichtendienst keine Kompetenzen ein, die von [X.] wegen nur Polizeibehörden vorbehalten wären. Dabei könne dahinstehen, ob das [X.]rundgesetz ein verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Polizei und (Inlands-) Nachrichtendiensten enthalte. Jedenfalls seien die von den Befürwortern eines verfassungsrechtlichen [X.] aufgestellten [X.]rundsätze nicht verletzt. Eine organisatorisch-institutionelle Verbindung zwischen dem [X.]esnachrichtendienst und Polizeistellen werde nicht hergestellt. Polizeiliche Eingriffsbefugnisse habe der [X.]esnachrichtendienst nicht erhalten. Die Befugnisse beschränkten sich auch im Rahmen der Überwachungszwecke nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 [X.] 10 auf die "Auslandsaufklärung" mit nachrichtendienstlicher Zielrichtung.
Das [X.]ebot der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten werde auch durch die Verpflichtung zur Weitergabe der nach § 3 Abs. 1 [X.] 10 erlangten Daten gemäß § 3 Abs. 5 [X.] 10 nicht unterlaufen. Aus dem [X.]ebot lasse sich kein generelles Verbot der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Austauschs von Informationen ableiten. Sinn und Zweck des [X.] bestünden darin, die Zusammenführung des Wissens der Nachrichtendienste, das weit über das zur polizeilichen [X.]efahrenabwehr und Strafverfolgung Erforderliche hinausreiche, mit den Befugnissen der Polizei zu verhindern. Die daraus folgenden Schranken seien bei der Neuregelung der Datenübermittlung in § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] 10 sorgfältig beachtet worden.
Die Übermittlung vollziehe sich im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten des [X.]esnachrichtendienstes und setze einen Verdacht voraus, der dem Anfangsverdacht im Sinn von § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO und dem nach den [X.] der Länder für den verdeckten Einsatz technischer Mittel erforderlichen Verdacht hinsichtlich des erforderlichen Verdachtsgrads vergleichbar sei und über diesen Verdacht insofern hinausgehe, als er sich auf bestimmte Straftaten beziehen müsse. Dagegen verlange das Trennungsgebot nicht, daß der [X.]esnachrichtendienst Daten nur in den Fällen an eine Strafverfolgungsbehörde übermitteln dürfe, in denen die für eine Anordnung nach § 100 a StPO erforderlichen Voraussetzungen vorlägen. § 100 a StPO habe nämlich eine grundsätzlich andere Funktion als das Trennungsgebot. Er regele die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zum Zweck der strafprozessualen Beweisermittlung erfolgen dürfe. Beim Trennungsgebot gehe es dagegen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die bei einem bereits erfolgten (zulässigen) Eingriff in das Fernmeldegeheimnis erlangten Erkenntnisse zu strafprozessualen oder präventiven Zwecken verwendet werden dürften.
[X.]eändert hätten sich infolge der Erweiterung der Anordnungsgründe durch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 [X.] 10 nur der Umfang des gewonnenen Datenmaterials sowie partiell auch die eine Übermittlung legitimierenden Straftatbestände in § 3 Abs. 3 [X.] 10. Letztere korrespondierten zum Teil sachlich mit den erweiterten Anordnungsgründen; soweit ein solcher Bezug nicht gegeben sei, habe das auch schon für § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 10 a.F. zugetroffen. Die gesetzliche Systematik des [X.] 10 bleibe daher erhalten. Die Übermittlungsbefugnisse in § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 [X.] 10 folgten aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 geregelten Anordnungsgründen. Insofern habe sich gegenüber dem alten Recht nichts geändert.
Prüfungsmaßstab für die angegriffenen Regelungen sei das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 [X.][X.], das auch Schutz gegen die Verwendung und Übermittlung der Daten gewähre, die durch einen Eingriff in das [X.]rundrecht erlangt worden seien. Die Pressefreiheit sei dagegen nicht einschlägig. Das [X.] 10 schränke sie weder selbst ein noch ermächtige es zu solchen Einschränkungen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, aber doch fernliegend, daß ein dem Pressebereich zuzuordnender Fernmeldeverkehr mit Hilfe der Suchbegriffe erfaßt werde. Soweit dies ausnahmsweise vorkomme, sei eine Verwendung oder Übermittlung derartiger Daten nur nach Maßgabe der engen Befugnisse des § 3 Abs. 3 und 5 [X.] 10 erlaubt. Bei der Anwendung des [X.]esetzes in dieser Hinsicht sei der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 10, der im Verfahren 1 BvR 2420/95 angegriffen werde, verstoße nicht gegen Art. 10 [X.][X.]. Die [X.]beschwerde verkenne das fortdauernde [X.]ewicht der Staatsaufgabe der Verteidigung. Sie versuche, ohne dafür irgendeine zuverlässige Prognose bieten zu können, das Bestehen und selbst die Möglichkeit einer verteidigungspolitischen [X.]efahrenlage in Abrede zu stellen. Sinn und Notwendigkeit der Befugnis strategischer Kontrolle bestünden fort, auch wenn die [X.]efahrenlagen sich geändert hätten.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und § 3 Abs. 8 [X.] 10 verletzten die Beschwerdeführer ebenfalls nicht in ihrem [X.]rundrecht aus Art. 10 [X.][X.]. Der [X.]esetzgeber habe mit den angegriffenen Bestimmungen in verfassungsmäßiger Weise von dem [X.]esetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] [X.]ebrauch gemacht.
Das Verbrechensbekämpfungsgesetz habe, ohne die Stellung und die Zielsetzung des [X.]esnachrichtendienstes zu verändern, die Zwecke, denen die Kontrolle durch den [X.]esnachrichtendienst diene, sowie die Befugnisse des [X.]esnachrichtendienstes erweitert. Soweit die neuen Eingriffszwecke über die bisherige strategische Kontrolle hinausgingen, handele es sich ebenfalls um Bedrohungsfelder für die [X.]esrepublik [X.]. In zunehmendem Maße sei eine [X.]efährdung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Staates durch den internationalen Terrorismus, den illegalen Handel mit Kriegswaffen, den Rauschgiftschmuggel nach [X.] und die internationalen [X.]eldwäsche- und [X.]eldfälschungsaktivitäten feststellbar.
Damit einer mit Hilfe [X.] Firmen stattfindenden Aufrüstung im Ausland frühzeitig entgegengewirkt werden könne, seien seit 1990 die Rechtsnormen im Bereich des Außenwirtschaftsgesetzes und des [X.]es drastisch verschärft und die Kontrollverfahren ausgeweitet worden. Die zusätzliche Fernmeldeaufklärungsbefugnis des [X.]esnachrichtendienstes sei erforderlich, damit die gesetzlichen Überwachungsaufgaben im Bereich der Proliferation erfüllt, insbesondere die zuständigen [X.]n Behörden mit den anfallenden einschlägigen Erkenntnissen versorgt werden könnten.
Im Bereich der Proliferation habe der [X.]esnachrichtendienst auch vor Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes eine Fernmeldeaufklärung betrieben, freilich unter Ausschluß von Fernmeldeverkehr, an dem durch Art. 10 [X.][X.] geschützte Teilnehmer beteiligt gewesen seien. Es liege im elementaren außen- und bündnispolitischen Interesse der [X.]esrepublik, daß die [X.]esregierung die Aufklärung über Proliferationsvorgänge selbst betreiben könne. Andernfalls wäre sie dem Vorwurf ausgesetzt, sie verschließe vor solchen Vorgängen bewußt die Augen, etwa um [X.]n Unternehmen einträgliche Exportgeschäfte zu ermöglichen.
Die erweiterte strategische Kontrolle sei sowohl in ihrer [X.]esamtheit als auch in ihren einzelnen Verfahrensabschnitten geeignet und erforderlich, den Zweck, eine [X.]efahr für die [X.]esrepublik [X.] zu erkennen und ihr zu begegnen, zu erreichen. Sie sei auch verhältnismäßig.
Die Wahrscheinlichkeit von einer Beschränkung betroffen zu werden, sei wegen der Anforderungen an die Suchbegriffe und wegen ihrer Auswahl und [X.]estaltung begrenzt. Soweit der Fernmeldeverkehr vor dem [X.] vorübergehend festgehalten werde oder soweit der Abgleich mit den Suchbegriffen nicht maschinell erfolgen könne, sei die Intensität der [X.]rundrechtsbeeinträchtigung gering. Auf der anderen Seite diene die erweiterte strategische Überwachung dazu, [X.]efahren für die [X.]esrepublik [X.] abzuwehren, die einen internationalen Bezug hätten. Die neuen Überwachungsziele glichen den mit der herkömmlichen strategischen Kontrolle verfolgten. Zwar sei die erweiterte strategische Kontrolle stärker als bisher auf die Bekämpfung von Verbrechen ausgerichtet. Dies gelte jedoch nur insoweit, als es sich um solche [X.]efahren für die innere Sicherheit handele, die zumindest auch von außen auf die [X.]esrepublik [X.] zukämen.
Die Art und Weise, wie der [X.]esetzgeber in § 3 Abs. 3 [X.] 10 den Katalog derjenigen Straftaten erweitert habe, zu deren Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung personenbezogene Daten verwertet werden dürften, halte sich ebenfalls im Rahmen des [X.]. § 3 Abs. 3 [X.] 10 solle sicherstellen, daß auch Erkenntnisse aus den neu hinzugekommenen Beobachtungsfeldern für die in § 3 Abs. 3 [X.] 10 genannten Zwecke verwendet werden könnten. Eine eigenständige Erweiterung habe die Norm lediglich insoweit erfahren, als § 264 St[X.]B und § 92 a des Ausländergesetzes in den Katalog einbezogen worden seien. Systematisch verhalte sich § 3 Abs. 1 [X.] 10 zu § 3 Abs. 3 [X.] 10 genauso wie vordem § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 a.F. zu § 3 Abs. 2 [X.] 10 a.F.
Die Befugnisse, personenbezogene Daten zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung bestimmter enumerierter Straftaten zu verwenden und gegebenenfalls an die zuständigen Stellen zu übermitteln, seien an die Voraussetzung tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht geknüpft, daß jemand eine der aufgezählten Straftaten plane, begehe oder begangen habe. Das erkläre sich daraus, daß der [X.]esnachrichtendienst keine Polizeibehörde sei, die gegen konkrete [X.]efahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschreiten dürfe. Er sei auch keine Strafverfolgungsbehörde, die [X.] sei, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründeten, daß eine Straftat vorliege. Die Auswertung und sonstige Verwendung der personenbezogenen Daten könne dem [X.]esnachrichtendienst deshalb nicht nur unter der engen Voraussetzung offen stehen, daß bestimmte Tatsachen den Verdacht einer der aufgezählten Straftaten begründeten.
Für die weitere Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten sei § 100 a StPO kein geeigneter Maßstab. Diese Bestimmung diene allein der repressiven Bekämpfung von Verbrechen. Mit der erweiterten strategischen Kontrolle solle dagegen eine Früherkennung von [X.]efahren erreicht werden. Dieser präventive Aspekt werde in § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 aufgegriffen, denn die Vorschrift ziele primär auf Straftaten, die sich erst im Stadium der Planung oder der aktuellen Begehung befänden. Die primär präventive Funktion einer weiteren Verwendung und Übermittlung erlangter personenbezogener Daten zeige sich auch am Kreis der zum [X.] befugten Stellen. Die [X.]schutzbehörden, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst, das Zollkriminalamt, das [X.]esausfuhramt und die Polizei sollten personenbezogene Daten primär zur Verhinderung und Bekämpfung drohender Straftaten erhalten.
Auch wenn nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer bevorstehenden oder noch andauernden Straftat vorlägen, müsse eine sofortige Übermittlung an die Polizei zulässig sein, weil so früh wie möglich alles getan werden müsse, um die Straftat noch zu verhindern. Andernfalls dürfte es nicht selten für die Verhinderung der Straftat zu spät sein. Das sei jedoch angesichts der Notwendigkeit des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter und Sicherheitsinteressen auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht hinnehmbar.
Da der [X.]esnachrichtendienst bei Übermittlung an den Maßstab der einstweiligen Anordnung gebunden sei, gebe es keine Zahlen, wie viele Übermittlungen hätten erfolgen können, falls bereits tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat genügten. Die Möglichkeiten seien auf der [X.]rundlage niedrigerer Schwellen aber erweitert. Da es für die nachrichtendienstliche Tätigkeit typisch sei, daß nur Teilaspekte eines [X.]eschehens erfaßt würden, sei in § 20 des [X.]esverfassungsschutzgesetzes (BVerfSch[X.]), § 9 Abs. 3 BND[X.] und § 11 Abs. 2 des [X.]esetzes über den Militärischen Abschirmdienst ganz bewußt der Begriff der "tatsächlichen Anhaltspunkte" als Übermittlungsschwelle gewählt worden. Die Frage sei immer, wie viele Teile eines [X.]eschehens erfaßt sein müßten, damit die Vorfeldaufklärung abgeschlossen und die polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlung aufgenommen werden könne.
Auf der [X.]rundlage tatsächlicher Anhaltspunkte würde der [X.]esnachrichtendienst seine Erkenntnisse früher übermitteln als unter der Voraussetzung eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts. So verstoße etwa die Lieferung von "dual-use-[X.]ütern" nur dann gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das [X.], wenn die [X.]enehmigungserfordernisse dieser [X.]esetze mißachtet worden seien. Erst das Zollkriminalamt oder das [X.]esausfuhramt könnten in einem solchen Fall durch Abgleich mit den erteilten [X.]enehmigungen feststellen, ob ein [X.]esetzesverstoß vorliege. Nur daraus ergäben sich dann "bestimmte Tatsachen" für den Verdacht, daß der Lieferant eine der in § 3 Abs. 3 [X.] 10 genannten Straftaten plane, begehe oder begangen habe.
Die Orientierung an § 100 a StPO erscheine auch deswegen problematisch, weil sie dem [X.]esnachrichtendienst Prüfungskriterien zuweise, die der richterlichen, jedenfalls aber staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit vorbehalten seien. Nähme die Prüfungstätigkeit des [X.]esnachrichtendienstes solche Züge an, würde dies gerade den Bestrebungen zuwiderlaufen, dem [X.]esnachrichtendienst typisch polizeiliche, erst recht aber typisch staatsanwaltschaftliche oder richterliche Eingriffsbefugnisse zu verwehren. Der [X.]esetzgeber habe sich bei der Formulierung des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 am Vorbild des § 2 Abs. 1 [X.] 10, des § 10 Abs. 1 BVerfSch[X.] und des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Stasi-Unterlagengesetz orientiert.
Die Regelung der Mitteilungspflichten in § 3 Abs. 8 [X.] 10 verstoße nicht gegen Art. 19 Abs. 4 [X.][X.].
Da die Rechtsweggarantie das zentrale Mittel des Bürgers zum Schutz seiner Rechte darstelle, zugleich aber die Möglichkeit einer Anrufung der [X.]erichte von der Kenntnis einer Rechtsverletzung abhänge, könne Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.][X.] fordern, daß der Staat Eingriffe, die im Verborgenen stattfänden, dem Betroffenen bekanntgebe. Diese Pflicht gelte aber nicht uneingeschränkt. Sie werde bereits durch die Verfassung in Art. 19 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] ausdrücklich eingeschränkt. Die verfassungsgerichtlichen Vorgaben für eine nachträgliche Benachrichtigung würden durch § 3 Abs. 8 [X.] 10 erfüllt.
Selbst wenn man berücksichtige, daß die Zwecke, denen die strategische Kontrolle dienen dürfe, erweitert worden seien und als Folge davon die Abwehr und Verfolgung bestimmter Straftaten und damit auch die Erfassung personenbezogener Daten stärker einbezogen worden sei, liege kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] vor. Die von § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 [X.] 10 geschützten Rechtsgüter hätten ein solches [X.]ewicht, daß in den Fällen des § 3 Abs. 8 Satz 1 [X.] 10 der Rechtsschutz des Bürgers jedenfalls vorübergehend zurücktreten müsse. § 3 Abs. 8 Satz 1 [X.] 10 schränke die faktische Möglichkeit der Betroffenen, Rechtsschutz zu erlangen, auch nur so weit ein, wie es zur Erreichung des [X.]esetzeszwecks erforderlich sei. Dabei finde in der Zwischenzeit, in der die Benachrichtigung ausgeschlossen sei, eine Kontrolle durch die in § 9 [X.] 10 vorgesehene unabhängige [X.] statt.
Auch § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10 stehe in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 [X.][X.], da der Eingriff in Art. 10 [X.][X.] zu keinerlei Konsequenzen für den Betroffenen führe und nur von geringer Eingriffsintensität sei. Sie sei das sachgerechte Ergebnis der Abwägung des [X.]esetzgebers, der das Schutzinteresse des Einzelnen mit der Sicherstellung des Zwecks der Beschränkung und der Verwendung erlangter Informationen und mit Aufgabe und Arbeitsweise des [X.]esnachrichtendienstes auszugleichen habe. Allein der Umstand, daß personenbezogene Daten zur Kenntnis einer öffentlichen Stelle gelangt seien, löse die persönlichkeitsrechtliche oder aus der Rechtsschutzgarantie abzuleitende Mitteilungspflicht gegenüber dem Betroffenen nicht aus. Die Informationspflichten der öffentlichen [X.]ewalt dürften nicht so weit gehen, daß die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unmöglich würde.
Die im [X.]esetz vorgesehene Dauer der Löschungsfristen orientiere sich zum einen am Interesse des Betroffenen, daß seine personenbezogenen Daten nur möglichst kurz gespeichert werden, zum anderen an der Notwendigkeit der Bekämpfung der in Rede stehenden gravierenden [X.]efahren durch eine umfassende Sachverhaltsaufklärung. Wegen der erheblichen Menge des täglich aufgefangenen Fernmeldeverkehrs und der Notwendigkeit einer sorgfältigen Auswahl sei es erforderlich gewesen, dem [X.]esnachrichtendienst eine Frist von mindestens drei Monaten zur Feststellung der Relevanz der Daten einzuräumen. Ähnliches gelte für die Behörden, die vom [X.]esnachrichtendienst Erkenntnisse und Sachverhalte aus der Fernmeldeaufklärung zur weiteren Bearbeitung erhielten. Auch sie müßten die Daten auf ihre Relevanz prüfen und hierfür notwendige Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen. Das sei unterhalb des im [X.]esetz genannten [X.]rahmens nicht möglich.
In den Fällen, in denen keine Mitteilung nach § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10 erfolge, sei weder das Rechtsstaatsprinzip noch der [X.]rundsatz der [X.]ewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 [X.][X.] verletzt. Der [X.]rundsatz der [X.]ewaltenteilung lasse ausnahmsweise Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive nicht durch [X.]erichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete, unabhängige Institutionen innerhalb des [X.] der Exekutive zu.
2. Die [X.] Staatsregierung hält die [X.] für unbegründet. Die Neuregelung sei sowohl aus [X.]ründen der außenpolitischen [X.]laubwürdigkeit als auch der inneren Sicherheit der [X.]esrepublik dringend erforderlich gewesen. Eine Anhebung der Übermittlungs- und [X.] auf den strafprozessualen Begriff des hinreichenden Tatverdachts komme nicht in Betracht. Alle [X.]esetze der Nachrichtendienste gingen davon aus, daß eine Übermittlung von Informationen an eine andere Sicherheitsbehörde oder auch an eine Strafverfolgungsbehörde zulässig sei, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht" vorlägen, daß jemand eine bestimmte Straftat plane, begehe oder begangen habe. In vielen Fällen sei nicht einmal dies Voraussetzung für eine Informationsübermittlung. Die Übermittlungsregelungen beruhten auf dem [X.]edanken, daß es gerade Aufgabe der Nachrichtendienste sei, im Vorfeld strafbaren Handelns Informationen zu sammeln, damit diese den Exekutivbehörden zur [X.]efahrenabwehr oder Strafverfolgung übermittelt werden könnten. Wenn bereits die Übermittlung an die Voraussetzungen für eine strafverfolgende Ermittlungstätigkeit geknüpft würde, werde der Nachrichtendienst zum Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft und damit letztlich selbst zur Strafverfolgungsbehörde. Die rechtliche Hürde der Übermittlung müsse niedriger sein als die [X.] der Staatsanwaltschaft.
3. Der [X.]esbeauftragte für den Datenschutz ist der Auffassung, daß die strategische Kontrolle, da sie nicht zur Identifizierung bestimmter Personen oder Anschlüsse diene, auch unter den veränderten Bedingungen mit dem [X.]rundgesetz vereinbar sei. Sie müsse allerdings verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß die bei Durchführung der Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten nicht für Zwecke nach § 3 Abs. 3 [X.] 10 verwendet würden, wie es § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 10 a.F. als [X.]rundsatz aufgestellt hatte. Die Regelung sei dann grundsätzlich verfassungsmäßig, weil insoweit Verfahrensvorkehrungen zur Mißbrauchsverhütung vorgeschrieben seien.
Soweit die Beschwerdeführer sich gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] 10 wendeten, habe auch er erhebliche Bedenken gegen die [X.]mäßigkeit der Regelung. Art. 10 [X.][X.] sei ein Menschenrecht. Die im Ausland erhobenen Daten würden im Inland verarbeitet.
Die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] 10 in Verbindung mit § 12 BND[X.] sei mangels hinreichender Zweckbestimmung der Verwendung der Daten verfassungsrechtlich problematisch. Es erscheine widersprüchlich, wenn personenbezogene Daten einerseits nach § 3 Abs. 4 und 6 [X.] 10 auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu vernichten oder zu löschen seien, andererseits aber im Rahmen der Berichtspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] 10 in Verbindung mit § 12 BND[X.] an die [X.]esregierung übermittelt werden sollten. Es bestehe die [X.]efahr, daß die Berichtspflicht in der Praxis Vorrang vor einer eventuell gebotenen Datenlöschung erhalte.
Die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses durch die Befugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 [X.] 10 begegne unter dem [X.]esichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips Bedenken.
Zwar stellten die dem [X.]esnachrichtendienst eingeräumten Befugnisse, wie sich aus dem [X.]esetzgebungsverfahren und den dazugehörigen Materialien ergebe, keine Erweiterung seiner Aufgaben dar. Vielmehr würden ihm die Befugnisse nur insoweit eingeräumt, als er überhaupt Aufklärungsaufgaben zu den jeweiligen Sachverhalten besitze. Die verdachtsunabhängige Überwachung nach § 3 Abs. 1 [X.] 10 müsse aber auf die Sammlung sachbezogener Informationen zielen und dürfe insbesondere nicht eine Umgehung der [X.] verdachtsabhängiger Individualkontrollen bewirken. Eine nachrichtendienstliche Vorfelderkundung für polizeiliche Aufgaben widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Trennungsgebot.
Die quantitative Dimension der zugelassenen Eingriffe lasse die Rechtfertigung durch überwiegende Interessen des [X.]emeinwohls fraglich erscheinen. Hinzu komme, daß der tatsächliche Umfang angeordneter [X.]rundrechtseingriffe normativ weitgehend offen bleibe und im wesentlichen nur einem faktischen Kapazitätsvorbehalt durch die sachlichen und personellen Möglichkeiten des [X.]esnachrichtendienstes unterliege.
Für die [X.]ewichtung der Interessen der Betroffenen sei zwar davon auszugehen, daß die [X.] identifiziert werden könnten. Die zusätzlichen [X.] zielten aber nicht auf die Durchführung personenbezogener Folgeeingriffe im Sinn einer konkreten [X.]efahrenabwehr, sondern auf eine sachbezogene Lageanalyse zur Erstellung einer außenpolitischen [X.]egenstrategie. Die dazu erforderliche Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses habe das [X.]esverfassungsgericht bereits zutreffend als "relativ geringfügige Belastung des Einzelnen und damit als einen [X.]rundrechtseingriff von geringer Intensität" bezeichnet. Das Wissen um eine solche in der Zielsetzung anonyme Verwendung werde kaum Verunsicherungseffekte bei der [X.]rundrechtsausübung haben.
Für das dagegen abzuwägende Allgemeininteresse sei wiederum von Bedeutung, daß die Befugnisse dem [X.]esnachrichtendienst nur im Rahmen seiner Aufgaben zukämen und danach die [X.]efährdung einzelner Rechtsgüter der inneren Sicherheit nicht genüge, sondern der Vorgang eine ernsthafte [X.]efahr für die Sicherheit oder den Bestand der [X.]esrepublik [X.] als [X.]anzes darstellen müsse. Die Anhaltspunkte, die die Prognose einer staatsbedrohenden [X.]efahr rechtfertigten, müßten in der Antragsbegründung substantiiert dargelegt werden und unterlägen der Nachprüfung des zuständigen [X.]esministers, des [X.] und der [X.] gemäß § 9 [X.] 10.
§ 3 Abs. 4 [X.] 10 sei mit der Maßgabe, daß er nicht zur gezielten Auswertung für die in § 3 Abs. 3 [X.] 10 zugelassenen Sekundärnutzungszwecke berechtige, verfassungsmäßig.
§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 [X.] 10 verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, soweit die Befugnis zur Zweckänderung in § 3 Abs. 3 [X.] 10 im Ergebnis bewirke, daß die verdachtsunabhängigen Ausforschungsermittlungen mittelbar durch eine gezielte Sammlung von "[X.]" die nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu fordernden verdachtsbezogenen Tatbestandsvoraussetzungen einer Individualkontrolle umgingen. Die gesetzliche Regelung, nach der bereits "tatsächliche Anhaltspunkte", also [X.] unterhalb eines strafrechtlichen Anfangsverdachts, ausreichten, erlaube bei sämtlichen Erkenntnissen, die auch nur entfernt auf die bezeichneten Tatbestände hindeuteten, eine Zweckänderung und ermögliche somit eine unzulässige Sammlung von Anhaltspunkten für Individualverfahren.
Im Unterschied zur ursprünglichen Regelung der strategischen Kontrolle ziele jetzt bereits die Erhebung auf die [X.]ewinnung von Erkenntnissen, die ebenso für die Sekundärzwecke von Interesse seien. Bei einem solchen von vornherein doppelrelevanten [X.] führe eine Zweckänderungsbefugnis, die die Sekundärnutzung jedweder relevanter Erkenntnis zulasse, im Ergebnis dazu, daß eine verdachtsunabhängige Ausforschung faktisch auch für den Sekundärzweck erfolge. Sei der Umfang der vom doppelrelevanten Eingriff Betroffenen in bezug auf die Sekundärnutzung zu weit, müsse die rechtliche Schnittstelle der Zweckänderungsregelung kompensatorisch eine Filterfunktion leisten. Eine Sekundärnutzung könne insoweit allenfalls bei einer über den Anfangsverdacht deutlich hinausreichenden Verdachtsverdichtung zulässig sein, nach der hinreichend gesichert sei, daß nicht unverhältnismäßig viele tatsächlich Unbeteiligte zur Zielperson sicherheitsbehördlicher Maßnahmen würden.
Da bei der Weiterleitung von [X.]n aus doppelrelevanten [X.] eine faktische Aushöhlung der dann nur noch formalen Trennung zwischen [X.]esnachrichtendienst und "Polizeibehörden" bewirkt werde, verstoße § 3 Abs. 5 [X.] 10 insoweit auch gegen das Trennungsgebot. Eine verfassungsmäßige Zusammenarbeit setze einen Filter durch eine angehobene [X.] voraus, die bei den Empfängern, die aufgrund ihrer polizeilichen Befugnisse aus rechtsstaatlichen [X.]ründen nicht zu Vorfeldermittlungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln befugt seien, noch höher sei als bei der Zusammenarbeit des [X.]esnachrichtendienstes mit den anderen Nachrichtendiensten.
Sowohl aufgrund des besonderen Schutzbedarfs als auch aufgrund der speziellen [X.]efährdung bedürfe der Filter zwischen Primär- und Sekundärzweck einer organisatorischen Absicherung von besonderer Effektivität. Der [X.]esetzgeber habe mit § 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] 10 eine Verfahrensvorkehrung durch Entscheidungsvorbehalt getroffen. Diese Regelung diene einer fachkundigen Entscheidung, gewährleiste aber keine unabhängige Würdigung auch der Belange des Betroffenen durch eine nicht in sicherheitsbehördliche Interessen eingebundene weisungsunabhängige Instanz. Verfahrensvorkehrungen, die es der zuständigen [X.] ermöglichten, wenigstens nachträglich den besonders bedeutsamen Vorgang der Zweckänderung effektiv zu kontrollieren, erforderten, daß der Vorgang dokumentiert werde und organisatorische Maßnahmen getroffen würden, die den gezielten Zugriff auf diese Nachweise ermöglichten.
Die mit § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10 getroffene Einschränkung der Mitteilung sei mit dem [X.]rundgesetz nur insoweit vereinbar, als sie Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen nicht beeinträchtige. Dies sei nur der Fall, soweit bereits aufgrund abstrakter Erwägungen ein Rechtsschutzbedürfnis ausscheide. So liege es allenfalls dann, wenn die Datenerhebung und -verwendung ohne jeden Bezug zum Betroffenen erfolge. Diese Schwelle sei aber jedenfalls dann überschritten, wenn der [X.]esnachrichtendienst die Daten über Hilfsmittel personenbezogen auswertbar speichere oder personenbezogen an die in § 3 Abs. 5 [X.] 10 bezeichneten Sicherheitsbehörden übermittele. Soweit die Daten personenbezogen verwendet worden seien, dürfe die Mitteilung deshalb nicht unterbleiben. § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10 sei insoweit verfassungswidrig.
Was den Ausschluß des Rechtswegs nach § 9 Abs. 6 [X.] 10 im Fall strategischer Fernmeldeüberwachung angehe, so unterliege die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] zwar keinem [X.]esetzesvorbehalt. Die strategische [X.] richte sich jedoch bei verfassungskonformer Auslegung trotz der inzwischen stark gestiegenen technischen Möglichkeiten zur Herstellung von Personenbezügen nicht gegen bestimmte Personen. Sollte entgegen der Zweckbestimmung als Zufallsfund doch ein Bezug zu bestimmten Personen hergestellt worden sein, müsse auch der Rechtsweg gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 [X.] 10 eröffnet sein.
4. Die [X.]beauftragten für den Datenschutz, die sich zu den [X.] geäußert haben, erheben überwiegend, wenngleich mit unterschiedlichen Schwerpunkten, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Vorschriften. Lediglich der [X.] Datenschutzbeauftragte hält das [X.]esetz bei verfassungskonformer Auslegung für vereinbar mit dem [X.]rundgesetz. Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 5 [X.] 10 reiche allerdings ein Anfangsverdacht nicht aus. Nur bei qualifizierten Verdachtsgründen dürften Daten an andere Behörden weitergegeben werden. Im übrigen müsse eine lückenlose Kontrolle gewährleistet sein. Dazu seien die Befugnisse der [X.] und der Datenschutzbeauftragten zu präzisieren und zu koordinieren.
In den Stellungnahmen der übrigen Datenschutzbeauftragten wird unter anderem beanstandet, daß das [X.]esetz die Aufgaben des [X.]esnachrichtendienstes in verfassungswidriger Weise erweitert habe. Er werde in Aufgaben der Straftatenverhütung und -verfolgung einbezogen und damit für Zwecke der inneren Sicherheit eingesetzt. Das Trennungsgebot zwischen [X.]eheimdiensten und Polizei sei verletzt. An der Eignung und Erforderlichkeit der Befugnisse bestünden angesichts des Mißverhältnisses von Aufwand und Ertrag sowie angesichts der Möglichkeit, Telekommunikationskontakte wirksam zu verschlüsseln, Zweifel. Die Eingriffsbefugnisse seien auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Einerseits blieben die neu in das [X.]esetz aufgenommenen [X.]efahrenlagen, die Überwachungsmaßnahmen rechtfertigten, an [X.]ewicht hinter der [X.]efahr eines bewaffneten Angriffs weit zurück. Andererseits seien die [X.]rundrechtsbeschränkungen quantitativ und qualitativ erheblich. Die Erlaubnis, ausländische Anschlüsse gezielt zu erfassen, übersteige das verfassungsrechtlich Zulässige.
Ferner sähen die angegriffenen Regelungen keine ausreichende Bestimmung der Verwendungszwecke, insbesondere aber keine ausreichende Zweckbindung der mittels der Fernmeldeüberwachung erlangten personenbezogenen Daten vor. Die Verdachtsstufe, die zur Übermittlung der Daten an andere Behörden berechtige, sei zu niedrig angesetzt. Die Anonymität der Beteiligten lasse sich besser schützen. Fast durchweg werden Bedenken gegen den Ausschluß oder die Begrenzung der Mitteilungspflicht, zum Teil auch gegen den Ausschluß des Rechtswegs erhoben. Alle Datenschutzbeauftragten halten ihre Kontrollmöglichkeiten für unzureichend.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die [X.]esregierung, der [X.]esnachrichtendienst, der [X.]esbeauftragte für den Datenschutz sowie der [X.]er und der [X.]ische Datenschutzbeauftragte, das [X.] 10-[X.]remium und die [X.] 10-[X.], schließlich die Sachverständigen Professor Dr. [X.], Professor Dr. [X.] und Professor [X.].
Die [X.] sind mit Ausnahme derjenigen des Beschwerdeführers zu 2b) zulässig.
[X.]beschwerde gegen ein [X.]esetz kann nur erheben, wer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in [X.]rundrechten betroffen ist (vgl. BVerf[X.]E 90, 128 <135>; stRspr). Ergibt sich die Betroffenheit erst aus der Anwendung des [X.]esetzes, so können [X.] nicht gegen das [X.]esetz, sondern nur gegen den [X.] gerichtet werden. An der Möglichkeit, den [X.] anzugreifen, fehlt es allerdings dann, wenn der Betroffene keine Kenntnis davon erlangen kann. In diesem Fall muß ihm die [X.]beschwerde unmittelbar gegen das [X.]esetz ebenso zustehen wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden [X.] durch das [X.]esetz selbst eintritt (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <16 f.>). Die Anforderungen an die Begründung der [X.]beschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.][X.] werden unter diesen Umständen erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhen, in seinen [X.]rundrechten berührt wird (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <170>).
Die Mehrzahl der [X.] erfüllt diese Voraussetzungen.
1. Die Beschwerdeführer können von etwaigen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1, § 3 [X.] 10, die sie betreffen, in der Regel keine Kenntnis erlangen.
Zwar entfalten die gesetzlichen Regelungen ihre Wirkungen auf die Beschwerdeführer nicht von selbst. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es vielmehr der ministeriellen Bestimmungen und Anordnungen sowie der auf dieser [X.]rundlage erfolgenden Überwachungs-, Aufzeichnungs-, Auswertungs- und Übermittlungsmaßnahmen des [X.]esnachrichtendienstes und gegebenenfalls der Aufnahme, Prüfung und Verwertung durch diejenigen Behörden, denen der [X.]esnachrichtendienst Daten zur Verfügung stellen muß. Erst darin liegt eine konkrete Beeinträchtigung der [X.]rundrechtsträger.
Die Umsetzungsschritte erfolgen jedoch von den Betroffenen unbemerkt und unbemerkbar. In weitem Umfang werden sie im Interesse der Zweckerfüllung geheimgehalten. Eine Information ist nur als nachträgliche Mitteilung und nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 [X.] 10 vorgesehen. Aufgrund der dort festgelegten Einschränkungen erfahren die Beschwerdeführer in der Regel nicht, ob sie von Überwachungsmaßnahmen betroffen waren und ob daraus gewonnene personenbezogene Daten ausgewertet, übermittelt und weiterverwertet wurden.
2. Die Beschwerdeführer zu 1), 2a), 3a) und 3b) haben die Möglichkeit einer Verletzung ihrer [X.]rundrechte ausreichend dargetan.
a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist Hochschullehrer, arbeitet nach seinen Angaben auf dem [X.]ebiet des Betäubungsmittelstrafrechts und unterhält in diesem Zusammenhang zahlreiche Kontakte ins Ausland, die unter anderem über Telefon und Telefax abgewickelt werden. Da die Verbringung von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in die [X.]esrepublik [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] 10 zu den [X.]egenständen der Sammlung von Nachrichten durch den [X.]esnachrichtendienst mittels Überwachung des Fernmeldeverkehrs zählt, sind Erfassung und Aufzeichnung seines Fernmeldeverkehrs sowie Kenntnisnahme von dessen Inhalt auch möglich. Falls der erfaßte Fernmeldeverkehr einen der Suchbegriffe enthält, kommt es zur Relevanzprüfung und gegebenenfalls Verwertung für die Aufgaben des [X.]esnachrichtendienstes. Angesichts der weit gefaßten Tatbestandsvoraussetzungen in § 3 Abs. 5 [X.] 10 ist auch nicht auszuschließen, daß der aufgezeichnete Verkehr an andere Behörden übermittelt wird und dort weitere Prüfungen veranlaßt.
b) Die Beschwerdeführerin zu 2a) ist [X.] Staatsangehörige mit Wohnsitz in [X.]. Nach ihrem Vortrag arbeitet sie als freie Journalistin für [X.] und ausländische [X.]ungen, Hörfunk- und Fernsehsender insbesondere in den Bereichen, die der Überwachung durch den [X.]esnachrichtendienst unterliegen. Auch dieses Vorbringen genügt zur Darlegung der Betroffenheit, weil die Beschwerdeführerin angesichts der verdachtslosen und geheimgehaltenen Fernmeldeüberwachung und angesichts der ebenfalls weitgehend ihrer Kenntnis entzogenen Folgemaßnahmen ihren Vortrag nicht weiter konkretisieren kann.
Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin nicht in [X.] wohnt, schließt die Möglichkeit einer [X.]rundrechtsbetroffenheit nicht aus. Ihr Fernmeldeverkehr kann von den Überwachungsmaßnahmen erfaßt werden, da diese sich gerade auf internationale Fernmeldeverbindungen beziehen. Von daher kommt eine [X.]rundrechtsverletzung auch bei ausländischem Wohnsitz in Betracht.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr.
c) Die Beschwerdeführerin zu 3a) ist [X.]. Der Schutz von Art. 10 [X.][X.] steht ihr gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.][X.] auch als juristischer Person zu. Nach ihrem Vortrag zählen Berichte auf den [X.]ebieten der Korruption, des internationalen Terrorismus, des internationalen Drogen- und Waffenhandels, der [X.]eldwäsche, der organisierten Kriminalität, der nachrichtendienstlichen Aktivitäten und des [X.] zu den redaktionellen Schwerpunkten ihrer [X.]ung. Sie unterhält in anderen Ländern Korrespondentenstellen und arbeitet unter anderem mit dem Beschwerdeführer zu 3b) und anderen [X.]n und ausländischen Korrespondenten, Journalisten und Verlagen außerhalb [X.]s zusammen. Die genannten Themen sind [X.]egenstand der Fernmeldeüberwachung durch den [X.]esnachrichtendienst. Insofern gilt für die Beschwerdeführerin zu 3a) dasselbe wie für den Beschwerdeführer zu 1). Es ist aufgrund ihres Vorbringens auch nicht fernliegend, daß sie bei redaktionellen Vorhaben mit einer Kenntnisnahme durch den [X.]esnachrichtendienst rechnen muß und deswegen in ihrer Informationsbeschaffung beeinträchtigt wird.
d) Der Beschwerdeführer zu 3b) ist Journalist mit Wohnsitz in [X.] und [X.]. Nach seinem Vortrag recherchiert und publiziert er unter anderem auf dem [X.]ebiet des internationalen Terrorismus, des internationalen Drogen- und Waffenhandels, der [X.]eldwäsche, der organisierten Kriminalität sowie der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten und pflegt in diesem Rahmen zahlreiche Kontakte im In- und Ausland. Auch das reicht, wie bei der Beschwerdeführerin zu 3a), zur Darlegung einer möglichen [X.]rundrechtsbetroffenheit aus.
3. Dagegen hat der Beschwerdeführer zu 2b) eine eigene unmittelbare Betroffenheit durch die von ihm angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend dargelegt. Er ist [X.] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [X.]. Nach seinem Vortrag betreut er während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin zu 2a) deren Fernmeldeverkehr. Ohne Angabe weiterer Einzelheiten geht daraus nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit hervor, daß er durch Maßnahmen, die sich auf die angegriffenen Bestimmungen stützen, in seinen [X.]rundrechten berührt wird.
Die angegriffenen Vorschriften sind nicht in vollem Umfang mit dem [X.]rundgesetz vereinbar.
Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist vor allem Art. 10 [X.][X.]. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Art. 10 [X.][X.] nicht zur Anwendung. Bezogen auf den Fernmeldeverkehr enthält Art. 10 [X.][X.] eine spezielle [X.]arantie, die die allgemeine Vorschrift verdrängt (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <171>). Soweit es um die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen nach § 3 [X.] 10 und um die Rechtswegbeschränkung in § 9 Abs. 6 [X.] 10 geht, tritt Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] hinzu. Die [X.] der Beschwerdeführer zu 2a) und 3) sind überdies am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] zu prüfen.
1. Art. 10 [X.][X.] schützt das Fernmeldegeheimnis.
a) Das Fernmeldegeheimnis umfaßt zuvörderst den [X.]. Die öffentliche [X.]ewalt soll grundsätzlich nicht die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt des über Fernmeldeanlagen abgewickelten mündlichen oder schriftlichen Informations- und [X.]edankenaustauschs zu verschaffen. Einen Unterschied zwischen Kommunikationen privaten und anderen, etwa geschäftlichen oder politischen, Inhalts macht Art. 10 [X.][X.] dabei nicht (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <172>). Der [X.]rundrechtsschutz bezieht sich vielmehr auf alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Kommunikationen.
In der Abschirmung des [X.]s gegen staatliche Kenntnisnahme erschöpft sich der [X.]rundrechtsschutz jedoch nicht. Er umfaßt ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <172>; 85, 386 <396>). Auch insoweit kann der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen. Die Nutzung des [X.] soll in allem vertraulich möglich sein.
Indem das [X.]rundrecht die einzelnen Kommunikationsvorgänge grundsätzlich dem staatlichen Zugriff entzieht, will es zugleich die Bedingungen einer freien Telekommunikation überhaupt aufrechterhalten. Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, daß der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Fernmeldeanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, daß staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder [X.]e gewinnen.
Die freie Telekommunikation, die Art. 10 [X.][X.] sichert, leidet ferner, wenn zu befürchten ist, daß der Staat Kenntnisse von Fernmeldeumständen und -inhalten in anderen Zusammenhängen zum Nachteil der Kommunikationspartner verwertet (vgl. insgesamt BVerf[X.]E 65, 1 <42 f.>; 93, 181 <188>). Daher entfaltet Art. 10 [X.][X.] seinen Schutz nicht nur gegenüber staatlicher Kenntnisnahme von Fernmeldekommunikationen, die die Kommunikationspartner für sich behalten wollten. Vielmehr erstreckt sich seine Schutzwirkung auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließt, und den [X.]ebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (so schon für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerf[X.]E 65, 1 <46>).
b) Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind zwar gemäß Art. 10 Abs. 2 [X.][X.] möglich. Sie bedürfen aber nicht nur, wie jede [X.]rundrechtsbeschränkung, einer gesetzlichen Regelung, die einen legitimen [X.]emeinwohlzweck verfolgt und im übrigen den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Vielmehr ergeben sich aus Art. 10 [X.][X.] auch besondere Anforderungen an den [X.]esetzgeber, die gerade die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, welche mittels Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis erlangt worden sind. Insoweit lassen sich die Maßgaben, die das [X.]esverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] entwickelt hat (vgl. BVerf[X.]E 65, 1 <44 ff.>), weitgehend auf die speziellere [X.]arantie in Art. 10 [X.][X.] übertragen.
Zu diesen Anforderungen gehört, daß sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar aus dem [X.]esetz ergeben. Insbesondere muß der Zweck, zu dem Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis vorgenommen werden dürfen, bereichsspezifisch und präzise bestimmt werden, und das erhobene Datenmaterial muß für diesen Zweck geeignet und erforderlich sein. Eine Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken wäre damit unvereinbar. Speicherung und Verwendung erlangter Daten sind daher grundsätzlich an den Zweck gebunden, den das zur Kenntnisnahme ermächtigende [X.]esetz festgelegt hat.
Da die Kommunikation ihren von Art. 10 [X.][X.] vermittelten [X.]eheimnisschutz nicht dadurch verliert, daß bereits eine staatliche Stelle von dem [X.] Kenntnis erlangt hat, beziehen sich die Anforderungen des [X.]rundrechts auch auf die Weitergabe der Daten und Informationen, die unter Aufhebung des Fernmeldegeheimnisses erlangt worden sind. Das gilt um so mehr, als es sich bei der Weitergabe regelmäßig nicht nur um eine Ausweitung der Stellen oder Personen, die über die Kommunikation informiert werden, sondern um die Überführung der Daten in einen anderen Verwendungszusammenhang handelt, der für die Betroffenen mit zusätzlichen, unter Umständen schwereren Folgen verbunden ist als im ursprünglichen Verwendungszusammenhang.
Zwar schließt der [X.]rundsatz der Zweckbindung Zweckänderungen nicht rundweg aus. Sie bedürfen jedoch ihrerseits einer gesetzlichen [X.]rundlage, die formell und materiell mit dem [X.]rundgesetz vereinbar ist. Dazu gehört, daß die Zweckänderungen durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen. Der neue Verwendungszweck muß sich auf die Aufgaben und Befugnisse der Behörde beziehen, der die Daten übermittelt werden, und hinreichend normenklar geregelt sein. Ferner dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerf[X.]E 65, 1 <51, 62>).
Die Zweckbindung läßt sich nur gewährleisten, wenn auch nach der Erfassung erkennbar bleibt, daß es sich um Daten handelt, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen. Eine entsprechende Kennzeichnung ist daher von [X.] wegen geboten.
Art. 10 [X.][X.] vermittelt den [X.]rundrechtsträgern ferner Anspruch auf Kenntnis von Maßnahmen der Fernmeldeüberwachung, die sie betroffen haben. Das ist ein Erfordernis effektiven [X.]rundrechtsschutzes. Denn ohne eine solche Kenntnis können die Betroffenen weder die Unrechtmäßigkeit der Erfassung und Kenntnisnahme ihrer [X.]e noch etwaige Rechte auf Löschung oder Berichtigung geltend machen. Dieser Anspruch verengt sich nicht sogleich auf den gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 [X.][X.]. Zunächst handelt es sich vielmehr um ein spezifisches Datenschutzrecht, das gegenüber der informations- und datenverarbeitenden staatlichen Stelle geltend gemacht werden kann.
Wie die Kenntnisgewährung im einzelnen auszugestalten ist, gibt das [X.]rundgesetz dabei nicht vor. Die Verfassung gebietet nur, daß eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <21, 31 f.>). Allerdings unterliegt auch die Mitteilungspflicht dem [X.]esetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 [X.][X.]. Soweit die Kenntnis des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis dazu führen würde, daß dieser seinen Zweck verfehlt, ist es daher von [X.] wegen nicht zu beanstanden, die Kenntnisgewährung entsprechend einzugrenzen. Unter Umständen genügt es, den Betroffenen erst später von dem Eingriff zu benachrichtigen (vgl. BVerf[X.]E 49, 329 <342 f.>).
Wegen der [X.] der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen, der Möglichkeit, die Mitteilung zu beschränken, und der dadurch entstehenden Rechtsschutzlücken gebietet Art. 10 [X.][X.] zudem eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <23 f., 30 f.>; 65, 1 <46>; 67, 157 <185>). Wie die Kontrolle auszugestalten ist, schreibt die Verfassung jedoch nicht vor. Dem [X.]esetzgeber steht es frei, die ihm geeignet erscheinende Form zu wählen, wenn sie nur hinreichend wirksam ist. Zur Wirksamkeit gehört es, daß sich die Kontrolle auf alle Schritte des Prozesses der Fernmeldeüberwachung erstreckt. Kontrollbedürftig ist sowohl die Rechtmäßigkeit der Eingriffe als auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorkehrungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses.
Schließlich müssen die erlangten Daten, da die Erfassung und Aufzeichnung von Fernmeldeverkehr sowie die Verwendung der dadurch erlangten Informationen an bestimmte Zwecke gebunden sind, vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke oder den gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr erforderlich sind.
c) Wie weit der Schutz des Art. 10 [X.][X.] in räumlicher Hinsicht reicht, ist in der [X.]rechtsprechung bisher nicht geklärt. Die Frage, ob er - wie die [X.]esregierung annimmt - nur bei hinreichendem territorialen Bezug zur [X.]esrepublik [X.] eingreift und deswegen für ausländischen Fernmeldeverkehr oder für im Ausland lebende Personen nicht gelten kann, hat sich in dieser Form noch nicht gestellt, weil die Staatsgewalt regelmäßig nur im Staatsgebiet ausgeübt werden konnte. Die Staatsgrenzen waren im allgemeinen zugleich die [X.]renzen der Staatsgewalt. Erst die Entwicklung der Technik hat es ermöglicht, daß die Staatsgewalt ihre Tätigkeit auch auf das [X.]ebiet anderer [X.] erstrecken kann, ohne dort durch [X.] körperlich anwesend sein zu müssen. Insbesondere läßt der Einsatz von Satelliten unter anderem die Erfassung von Kommunikationsvorgängen außerhalb [X.]s ohne Inanspruchnahme fremden Territoriums zu.
Ansatzpunkt für die Beantwortung der Frage nach der räumlichen [X.]eltung von Art. 10 [X.][X.] ist Art. 1 Abs. 3 [X.][X.], der den [X.]eltungsumfang der [X.]rundrechte im allgemeinen bestimmt. Aus dem Umstand, daß diese Vorschrift eine umfassende Bindung von [X.]esetzgebung, vollziehender [X.]ewalt und Rechtsprechung an die [X.]rundrechte vorsieht, ergibt sich allerdings noch keine abschließende Festlegung der räumlichen [X.]eltungsreichweite der [X.]rundrechte. Das [X.]rundgesetz begnügt sich nicht damit, die innere Ordnung des [X.]n Staates festzulegen, sondern bestimmt auch in [X.]rundzügen sein Verhältnis zur [X.]gemeinschaft. Insofern geht es von der Notwendigkeit einer Abgrenzung und Abstimmung mit anderen [X.] und Rechtsordnungen aus. Zum einen ist der Umfang der Verantwortlichkeit und Verantwortung [X.] Staatsorgane bei der Reichweite grundrechtlicher Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerf[X.]E 66, 39 <57 ff.>; 92, 26 <47>). Zum anderen muß das [X.]recht mit dem Völkerrecht abgestimmt werden. Dieses schließt freilich eine [X.]eltung von [X.]rundrechten bei Sachverhalten mit Auslandsbezügen nicht prinzipiell aus. Ihre Reichweite ist vielmehr unter Berücksichtigung von Art. 25 [X.][X.] aus dem [X.]rundgesetz selbst zu ermitteln. Dabei können je nach den einschlägigen [X.]normen Modifikationen und Differenzierungen zulässig oder geboten sein (vgl. BVerf[X.]E 31, 58 <72 ff.>; 92, 26 <41 f.>).
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in Art. 10 [X.][X.] zielt - im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und [X.]rundfreiheiten vom 4. November 1950; dazu E[X.]MR, NJW 1979, S. 1755 <1756>) - darauf, daß die Fernmeldekommunikation von unerwünschter oder unbemerkter Überwachung frei bleibt und die [X.]rundrechtsträger unbefangen kommunizieren können. Er knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen [X.]efahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung dieses Mediums ergeben, das staatlichem Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden (vgl. BVerf[X.]E 85, 386 <396>). Moderne Techniken wie Satelliten- und Richtfunktechnik erlauben einen solchen Zugriff auch auf ausländischen Fernmeldeverkehr mit Überwachungsanlagen, die auf dem [X.]ebiet der [X.]esrepublik [X.] stationiert sind.
Dabei wird bereits durch die Erfassung und Aufzeichnung des [X.] mit Hilfe der auf [X.]m Boden stationierten [X.] des [X.]esnachrichtendienstes eine technisch-informationelle Beziehung zu den jeweiligen [X.]n und ein - den Eigenarten von Daten und Informationen entsprechender - [X.]ebietskontakt hergestellt. Auch die Auswertung der so erfaßten Telekommunikationsvorgänge durch den [X.]esnachrichtendienst findet auf [X.]m Boden statt. Unter diesen Umständen ist aber auch eine Kommunikation im Ausland mit staatlichem Handeln im Inland derart verknüpft, daß die Bindung durch Art. 10 [X.][X.] selbst dann eingreift, wenn man dafür einen hinreichenden territorialen Bezug voraussetzen wollte. Über geheimdienstliche Tätigkeiten, die nicht dem [X.] 10 unterliegen, ist hier ebensowenig zu entscheiden wie über die Frage, was für ausländische [X.] im Ausland gilt. Auf ausländische juristische Personen findet Art. 10 [X.][X.] gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.][X.] ohnehin keine Anwendung.
2. Teile der angegriffenen Regelungen sind außerdem an Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] zu messen.
Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] gewährt dem Bürger Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in Fällen, in denen eine Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche [X.]ewalt möglich erscheint. Von dieser [X.]arantie macht das [X.]rundgesetz in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] aber gerade in bezug auf Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis eine Ausnahme. Diese bleibt nach Art. 19 Abs. 4 Satz 3 [X.][X.] von der im übrigen umfassenden Rechtsschutzgarantie unberührt. Allerdings werden die Eingriffe durch diese Vorschriften nicht gänzlich kontrollfrei gestellt. Vielmehr muß an die Stelle des Rechtswegs die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane treten.
Der von Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] vermittelte Anspruch beschränkt sich indes nicht auf die gerichtliche Kontrolle und das gerichtliche Verfahren. Soll die Rechtsschutzgarantie die Möglichkeit zur Wahrnehmung anderweitig bestehender materieller Rechte sicherstellen, kann auch sie neben Art. 10 [X.][X.] eine Benachrichtigung gebieten, wenn diese Form der Kenntnisgewähr Voraussetzung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist (vgl. BVerf[X.]E 65, 1 <70>). Begrenzungen des Anspruchs sind allerdings auch nach Art. 19 Abs. 4 [X.][X.], der einer gesetzlichen Ausgestaltung bedarf, nicht ausgeschlossen.
Im Licht von Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] ist auch die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Vernichtung nicht mehr erforderlicher Daten zu verstehen. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] verbietet Maßnahmen, die darauf abzielen oder geeignet sind, den Rechtsschutz der Betroffenen zu vereiteln (vgl. BVerf[X.]E 69, 1 <49>). Daher muß die Vernichtungspflicht für die Fälle, in denen der Betroffene die gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen anstrebt, mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, daß der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird.
3. Der auf die prinzipielle [X.]eheimnisqualität der Kommunikation bezogene Schutz des Art. 10 [X.][X.] kann schließlich durch weitere [X.]rundrechtsgarantien ergänzt werden, die wegen des Inhalts und des Kontexts einer Kommunikation oder im Hinblick auf die beeinträchtigenden Folgen der Verwendung erlangter Kenntnisse in neuen Verwendungszusammenhängen einschlägig sind.
Soweit sich die Beschwerdeführer im Pressewesen betätigen und geltend gemacht haben, in dieser Tätigkeit durch die angegriffenen Vorschriften behindert zu werden, kommt dafür die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] in Betracht. Sie bezieht sich nicht nur auf die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen in einem Presseorgan, sondern schließt auch diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten ein, ohne welche die Presse ihre Funktion nicht zu erfüllen vermag. Das gilt namentlich für die [X.]eheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten (vgl. BVerf[X.]E 20, 162 <176, 187 ff.>; 50, 234 <240>; 77, 65 <74 f.>) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerf[X.]E 66, 116 <130 ff.>), die sämtlich für die Informationsbeschaffung und -verarbeitung unerläßlich sind.
Dieser Schutz kann allerdings erst nach der staatlichen Kenntnisnahme von Daten und Informationen, die mittels Fernmeldeüberwachung erlangt worden sind, einsetzen. Denn vor der Kenntnisnahme fehlt es dem [X.]esnachrichtendienst angesichts der ungezielten Erfassung an der Möglichkeit festzustellen, daß es sich um pressebezogene Kommunikationen handelt, und folglich auch an der Möglichkeit, die spezifischen Schutzwirkungen der Pressefreiheit zu beachten. Dagegen ist dieses [X.]rundrecht bei der Speicherung, Verwertung und Weitergabe von Daten und Informationen zu berücksichtigen.
Die angegriffenen Regelungen ermöglichen in mehrfacher Hinsicht Eingriffe in die genannten [X.]rundrechte.
1. Die Überwachung und Aufzeichnung internationaler nicht [X.]er Telekommunikationen durch den [X.]esnachrichtendienst greift in das Fernmeldegeheimnis ein.
Da Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] die Vertraulichkeit der Kommunikation schützen will, ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten durch den Staat [X.]rundrechtseingriff (vgl. BVerf[X.]E 85, 386 <398>). Für die Kenntnisnahme von erfaßten Fernmeldevorgängen durch Mitarbeiter des [X.]esnachrichtendienstes steht folglich die Eingriffsqualität außer Frage. Aber auch die vorangehenden Arbeitsschritte müssen in ihrem durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang betrachtet werden.
Eingriff ist daher schon die Erfassung selbst, insofern sie die Kommunikation für den [X.]esnachrichtendienst verfügbar macht und die Basis des nachfolgenden Abgleichs mit den Suchbegriffen bildet. An einem Eingriff fehlt es nur, soweit Fernmeldevorgänge zwischen [X.]n Anschlüssen ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfaßt, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert werden. Dagegen steht es der Eingriffsqualität nicht entgegen, wenn die erfaßten Daten nicht sofort bestimmten Personen zugeordnet werden können. Denn wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, läßt sich auch in diesen Fällen der Personenbezug ohne Schwierigkeit herstellen.
Der Eingriff setzt sich mit der Speicherung der erfaßten Daten fort, durch die das Material aufbewahrt und für den Abgleich mit den Suchbegriffen bereitgehalten wird. Dem Abgleich selbst kommt als Akt der Auswahl für die weitere Auswertung [X.] zu. Das gilt unabhängig davon, ob er maschinell vor sich geht oder durch Mitarbeiter des [X.]esnachrichtendienstes erfolgt, die zu diesem Zweck den [X.] zur Kenntnis nehmen. Die weitere Speicherung nach Erfassung und Abgleich ist als Aufbewahrung der Daten zum Zweck der Auswertung gleichfalls Eingriff in Art. 10 [X.][X.].
Die in § 3 Abs. 4 [X.] 10 vorgeschriebene Prüfung, ob die mittels der Fernmeldeüberwachung erlangten personenbezogenen Daten für die Zwecke, die diese Maßnahmen legitimieren, erforderlich sind, hat Eingriffsqualität, weil es sich um einen Selektionsakt handelt, bei dem die Aufzeichnungen entweder der weiteren Verwendung zugeführt, zur weiteren Verwendung aufbewahrt oder aber vernichtet werden.
Soweit der [X.]esnachrichtendienst im Rahmen seiner Berichtspflicht gegenüber der [X.]esregierung personenbezogene Daten übermittelt, die er durch die Fernmeldeüberwachung erlangt hat, handelt es sich gleichfalls um einen Eingriff, weil sich damit der Kreis derer erweitert, die die Kommunikationen kennen und von dieser Kenntnis [X.]ebrauch machen können. Ebenso stellen die in § 3 Abs. 5, Abs. 3 [X.] 10 geregelte Übermittlung der durch die Überwachung erlangten Aufzeichnungen an die datenempfangenden Stellen durch den [X.]esnachrichtendienst und die in § 3 Abs. 7 [X.] 10 geregelte Prüfung durch die Empfangsbehörden Eingriffe dar.
In der Eingrenzung der Pflicht zur Mitteilung der Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses durch § 3 Abs. 8 Satz 1 und 2 [X.] 10 liegt ebenfalls eine Beeinträchtigung des [X.]rundrechts.
2. Die Begrenzung der Mitteilungspflicht in § 3 Abs. 8 Satz 1 und 2 und der Ausschluß des Rechtswegs in § 9 Abs. 6 [X.] 10 beeinträchtigen überdies die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.][X.]. Außerdem kann sich die Pflicht zur Vernichtung personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 4 [X.] 10 auf die gerichtliche Kontrolle der Maßnahmen nachteilig auswirken.
3. Insofern durch Maßnahmen, die auf der [X.]rundlage von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] 10 ergehen, auch [X.] von Presseunternehmen oder Journalisten erfaßt werden können, liegt in der Prüfungsbefugnis des [X.]esnachrichtendienstes gemäß § 3 Abs. 4 [X.] 10, der Berichtspflicht an die [X.]esregierung, der Übermittlungsbefugnis an andere Behörden nach § 3 Abs. 5, Abs. 3 und in deren Prüfungsbefugnis nach § 3 Abs. 7 [X.] 10 überdies eine Beeinträchtigung des [X.]rundrechts auf Pressefreiheit.
Die Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 [X.] 10 steht mit Art. 10 [X.][X.] im wesentlichen in Einklang. [X.] mit diesem [X.]rundrecht ist jedoch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] 10, nach der die Maßnahmen auch zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte zulässig sind, deren Kenntnis notwendig ist, um die [X.]efahr im Ausland begangener [X.]eldfälschungen rechtzeitig zu erkennen und einer solchen [X.]efahr zu begegnen.
1. In formeller Hinsicht begegnen die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 [X.] 10 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der [X.] hat die [X.]esetzgebungskompetenz für die dort geregelte Materie. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Nr. 1 [X.][X.], der ihm die ausschließliche [X.]esetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten sowie über die Verteidigung einräumt.
a) Der Begriff der auswärtigen Angelegenheiten in Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] kann nicht ohne Rücksicht auf die Verteilung der [X.]esetzgebungskompetenzen im übrigen bestimmt werden. Zum einen darf er nicht in einer Weise ausgelegt werden, daß die Kompetenzverteilung zwischen [X.] und Ländern unterlaufen wird. Zum anderen muß er sich in die verschiedenen Kompetenzzuweisungen an den [X.] einfügen. Unter beiden [X.]esichtspunkten verbietet sich ein Verständnis des Begriffs, nach dem alle Tatbestände mit Auslandsbezug zu den auswärtigen Angelegenheiten zählen. Andernfalls ließe sich weder die [X.]renze zwischen [X.]es- und [X.]kompetenzen aufrechterhalten noch ergäben diejenigen Titel in den Katalogen der [X.]eskompetenzen einen Sinn, die - wie etwa Art. 73 Nr. 3, 5 und 10 oder Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 [X.][X.] - ebenfalls Materien mit Auslandsbezug zum [X.]egenstand haben.
Die Kompetenzzuweisung in Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] muß vielmehr im Zusammenhang mit den Beziehungen zu auswärtigen [X.] gesehen werden, deren Pflege gemäß Art. 32 Abs. 1 [X.][X.] Sache des [X.]es ist. Unter auswärtigen Angelegenheiten im Sinn von Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] sind dann diejenigen Fragen zu verstehen, die für das Verhältnis der [X.]esrepublik [X.] zu anderen [X.] oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die [X.]estaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben. In diesem Sinn ist auch die Aussage des [X.]esverfassungsgerichts zu verstehen, daß auswärtige Angelegenheiten nur solche seien, die sich aus der Stellung der [X.]esrepublik als Völkerrechtssubjekt zu anderen [X.] ergeben (vgl. BVerf[X.]E 33, 52 <60>).
Diese Umschreibung schränkt den Begriff nicht auf den völkerrechtlichen Verkehr ein. Sie setzt nicht bei den völkerrechtlich geregelten Materien, sondern bei dem [X.]n Staat und seinen Außenbeziehungen an. Für diese können auch Vorgänge im Ausland, deren Urheber nicht ausländische [X.] sind, Bedeutung haben. Solche Vorgänge sollten mit der Umschreibung nicht aus dem Bereich der auswärtigen Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Die Einrichtung einer Stelle zur umfassenden Auslandsaufklärung fällt daher unstreitig unter die auswärtigen Angelegenheiten im Sinn von Art. 73 Nr. 1 [X.][X.]. In der erwähnten Entscheidung ging es demgegenüber nur darum, den Begriff gegen inländische Reaktionen auf grenzüberschreitendes Verhalten Privater - in diesem Fall das gesetzliche Verbot, verfassungsfeindliche Filme vom Ausland in die [X.]esrepublik zu verbringen - abzugrenzen, das deswegen nicht auf Art. 73 Nr. 1, sondern auf Art. 73 Nr. 5 [X.][X.] gestützt wurde.
Dem [X.] ist es auch nicht etwa verwehrt, aus Erkenntnissen über das Ausland, die er unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz aus Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] gewonnen hat, gesetzgeberische Konsequenzen innenpolitischer Art zu ziehen, sofern er dafür eine eigene Zuständigkeit besitzt. Im [X.]renzbereich zur Verbrechensbekämpfung ist aber von Belang, daß Art. 73 Nr. 10 [X.][X.] dem [X.] bestimmte und zugleich begrenzte [X.]esetzgebungskompetenzen für die Zusammenarbeit zwischen [X.] und Ländern im Bereich der Kriminalpolizei, für die Einrichtung eines [X.]eskriminalpolizeiamtes sowie für die internationale Verbrechensbekämpfung zuweist. Darunter ist nicht die Bekämpfung internationaler Verbrechen, sondern die internationale Bekämpfung von Verbrechen, also etwa die Zusammenarbeit [X.] mit ausländischen Stellen in kriminalpolizeilichen Fragen, zu verstehen. Im übrigen fällt das Polizeirecht als [X.]efahrenabwehrrecht in die Zuständigkeit der Länder. Auf die Frage, ob sich aus den [X.]esetzgebungskompetenzen ein Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten entnehmen läßt, kommt es daher hier nicht an (vgl. auch BVerf[X.]E 97, 198 <217>).
Nach alledem müssen die angegriffenen Regelungen, damit sie auf die [X.]esetzgebungskompetenz aus Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] gestützt werden können, in einen Regelungs- und Verwendungszusammenhang eingebettet sein, der auf die Auslandsaufklärung bezogen ist. Dagegen berechtigt Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] den [X.]esgesetzgeber nicht dazu, dem [X.]esnachrichtendienst Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind. Das schließt Parallelen und Überschneidungen in den verschiedenen Beobachtungs- und Informationsbereichen nicht aus, solange sich die durch die Kompetenzverteilung abgegrenzten Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der verschiedenen Stellen nicht vermischen.
b) Die Regelung in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 [X.] 10 läßt sich der [X.]esetzgebungskompetenz über auswärtige Angelegenheiten zuordnen. Das liegt für den [X.]efahrentatbestand eines bewaffneten Angriffs auf die [X.]esrepublik [X.] (Nr. 1), der außerdem in den Kompetenzbereich der Verteidigung fällt, auf der Hand, gilt aber auch für die [X.]efahrenfelder, die in den Nummern 2 bis 6 aufgeführt sind.
Zwar fehlt den Zweifeln, die die Beschwerdeführer an der Zuständigkeit des [X.]esgesetzgebers geäußert haben, nicht jeder Anknüpfungspunkt. So sind die neuen [X.]efahrenfelder im Rahmen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes in das [X.] 10 eingefügt worden. Auch werden sie durch bestimmte strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, wenngleich nicht - wie bei § 3 Abs. 3 [X.] 10 - durch Straftatbestände, definiert. Ferner schreibt § 3 Abs. 5 [X.] 10 dem [X.]esnachrichtendienst die Übermittlung strafrechtlich relevanter Erkenntnisse an Behörden vor, die mit der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befaßt sind. Schließlich finden sich in den [X.]esetzgebungsmaterialien Äußerungen, die darauf hindeuten, daß der [X.]esnachrichtendienst in die Verbrechensbekämpfung einbezogen werden sollte.
Dennoch steht bei der angegriffenen Regelung die Aufklärung auswärtiger [X.]efahren im Vordergrund. Ihr Primärzweck ist die Informationsgewinnung für die Aufgaben des [X.]esnachrichtendienstes. Das macht bereits der Wortlaut des [X.]esetzes deutlich. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 10 paßt die Fernmeldeüberwachung zu den Zwecken des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 [X.] 10 ausdrücklich in den Rahmen der Aufgaben des [X.]esnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 BND[X.] ein. Diese bestehen in der Sammlung und Auswertung der erforderlichen Informationen zur [X.]ewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die [X.]esrepublik [X.] sind. An die Einräumung der Überwachungsbefugnisse schließt sich sodann ein eigenständiger, von der Verbrechensbekämpfung unabhängiger Regelungs- und Verwendungszusammenhang nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 [X.] 10, §§ 2, 4, 12 BND[X.] an, der von den Aufgaben des [X.]esnachrichtendienstes bestimmt wird. Danach sind die Erkenntnisse in Lageberichte, Analysen und Berichte über [X.] umzusetzen, deren Adressat die [X.]esregierung ist. Sie soll mit ihrer Hilfe in den Stand versetzt werden, die [X.]efahrenlagen rechtzeitig zu erkennen und ihnen (politisch) zu begegnen.
Den einzelnen [X.]efahrenlagen in Nummern 2 bis 6 von § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 fehlt auch nicht der nötige Bezug zu den außen- und sicherheitspolitischen Belangen, die die [X.]esrepublik [X.] als Teil der [X.]gemeinschaft und in ihrem Verhältnis zu zwischenstaatlichen Einrichtungen zu wahren hat. Bei den strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen der Proliferation, des Rüstungshandels, des internationalen Terrorismus, des [X.] und auch der damit zusammenhängenden [X.]eldwäsche handelt es sich nicht nur um internationale Kriminalität. Vielmehr sind diese Aktivitäten dadurch gekennzeichnet, daß sie häufig von ausländischen [X.] oder von ausländischen Organisationen, die mit staatlicher Unterstützung oder Duldung operieren, ausgehen, jedenfalls aber Dimensionen annehmen, die internationale [X.]egenmaßnahmen erfordern. Die [X.]esrepublik [X.] muß daher ihre Außen- und Sicherheitspolitik und ihre internationale Zusammenarbeit darauf einstellen können und bedarf hierfür auch im Interesse ihrer Handlungs- und Bündnisfähigkeit entsprechender Kenntnisse.
Der von Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] geforderte Bezug zu den auswärtigen Angelegenheiten läßt sich auch für den [X.]efahrentatbestand der im Ausland begangenen [X.]eldfälschungen (Nr. 5) nicht von vornherein von der Hand weisen. Zwar ist dem Tatbestand der [X.]eldfälschung der Auslandsbezug nicht inhärent. Er stellt sich aber jedenfalls dann her, wenn die [X.]eldfälschung unter Beteiligung ausländischer [X.] geschieht oder aufgrund ausländischer Aktivitäten ein Ausmaß annimmt, das die [X.]eldwertstabilität in der [X.]esrepublik bedroht, so daß sie mit den Mitteln der inländischen Strafverfolgung nicht ausreichend bekämpft werden kann, sondern außenpolitische Reaktionen erforderlich macht.
An der durch den Primärzweck bestimmten Zugehörigkeit des [X.] zu den auswärtigen Angelegenheiten ändert schließlich auch die Pflicht des [X.]esnachrichtendienstes, unter bestimmten Voraussetzungen die im Rahmen seiner Aufgaben angefallenen Erkenntnisse anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich nichts. Zur Wahrung der kompetentiellen [X.]renzen muß der [X.]esetzgeber, soweit seine Regelungen auf Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] gründen, allerdings durch eine hinreichende Bestimmung des Verwendungszwecks, angemessene Zweckbindungen, eine darauf abgestimmte Ausgestaltung der Befugnisse und sachgerechte Schutzvorkehrungen dafür Sorge tragen, daß die Ermächtigungen und die auf ihnen beruhenden Maßnahmen auf die Aufgaben des [X.]esnachrichtendienstes bezogen bleiben und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten die Primärfunktion nicht überlagern.
2. Die Regelungen in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] 10 erfüllen auch die Anforderungen, die Art. 10 [X.][X.] an die Bestimmtheit und Normenklarheit von [X.] in den Fernmeldeverkehr richtet.
Der [X.]esetzgeber hat insbesondere die Zwecke, zu denen [X.] überwacht und die so erlangten Erkenntnisse verwendet werden dürfen, hinreichend präzise und normenklar festgelegt. Die [X.]efahrenlagen, auf deren Früherkennung die Beobachtung oder Überwachung zielt, werden genau genug beschrieben und durch die Bezugnahme auf andere [X.]esetze noch weiter verdeutlicht. Der Umfang der Überwachung ist durch die Begrenzung auf den internationalen nicht [X.]en Verkehr bestimmt. Eine nähere Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Überwachung stattfinden darf, war angesichts der Aufgabe und Arbeitsweise von Nachrichtendiensten nicht möglich.
3. In materieller Hinsicht schränkt allerdings § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] 10 das Fernmeldegeheimnis unverhältnismäßig ein. Im übrigen genügt § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
a) Der Zweck, die in den Nummern 1 bis 6 der Vorschrift aufgezählten [X.]efahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen zu begegnen, stellt ein legitimes Anliegen des [X.]emeinwohls dar. Zwar haben die neu in das [X.]esetz aufgenommenen [X.]efahren der Nummern 2 bis 6 nicht dasselbe [X.]ewicht wie die von Anfang an als legitimer [X.]rund für Fernmeldeüberwachungen anerkannte [X.]efahr eines bewaffneten Angriffs auf die [X.]esrepublik [X.] (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <178>). Während ein derartiger Angriff die Existenz des Staates, das Wohlergehen der Bevölkerung und auch die selbst gewählte freiheitliche Ordnung insgesamt in Frage stellt, geht es bei den neu aufgenommenen [X.]efahren um solche, die die Existenz des Staates oder seine Ordnung regelmäßig nicht in derselben elementaren Weise berühren. Auch sie betreffen aber, wenngleich in abgestufter Weise, hochrangige [X.]emeinschaftsgüter, deren Verletzung schwere Schäden für den äußeren und inneren Frieden und die Rechtsgüter Einzelner zur Folge hätte.
b) Die Fernmeldeüberwachung auf der [X.]rundlage von § 3 Abs. 1 [X.] 10 ist zur Erreichung des [X.]esetzeszwecks geeignet.
Die Eignung scheitert nicht an der großen Streubreite der Erfassungsmethode, die nur in vergleichsweise wenigen Fällen Erkenntnisse verspricht. Auf [X.]esetzesebene genügt es, wenn die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung besteht, die zugelassenen Maßnahmen also nicht von vornherein untauglich sind, sondern dem gewünschten Erfolg förderlich sein können (vgl. BVerf[X.]E 90, 145 <172>). Das ist hier der Fall.
Dem Eignungserfordernis wird auch auf der Anwendungsebene ausreichend Rechnung getragen. Zum einen verläuft die Überwachung in einer Abfolge von Verfahrensschritten, die die Maßnahmen konkretisieren und dabei deren Eignung fördern können. Die Bestimmung und Anordnung von Beschränkungen der [X.] sollen einen begrenzenden Rahmen für die Überwachungsmaßnahmen setzen. Sie erfolgen in geregelten Verfahren, zu deren Elementen insbesondere der begründungsbedürftige Antrag des [X.]esnachrichtendienstes (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 [X.] 10), die Festlegung der Suchbegriffe, die schon nach dem [X.]esetzestext zur Erreichung der Ziele der [X.] geeignet sein müssen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 10), sowie die (Vorab-)Kontrolle durch das [X.] und die [X.] 10-[X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 [X.] 10) gehören. Zum anderen unterliegt die Durchführung einer Überwachung der nachträglichen Kontrolle der [X.] 10-[X.] nach § 9 [X.] 10. Das [X.] nach § 9 Abs. 1 [X.] 10 ist über die Durchführung des [X.]esetzes vom [X.]esminister halbjährlich zu unterrichten.
Auch die Möglichkeit, Nachrichten zu verschlüsseln, stellt die Eignung der Überwachungsmaßnahmen nicht in Frage. Zwar können mittlerweile, wie der Sachverständige [X.] in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, preiswerte Verschlüsselungstechniken erworben werden, die den [X.] wirksam gegen jede Kenntnisnahme durch Dritte abschotten und bei der Verwendung steganographischer Methoden nicht einmal erkennen lassen, daß es sich um verschlüsselte Mitteilungen handelt. Die Verwendung von Verschlüsselungstechniken setzt aber voraus, daß Sender und Empfänger der Mitteilung ü
Allerdings ist es in einigen der aufgezählten [X.]efahrenbereiche naheliegend, daß sich gerade die Zielpersonen oder -organisationen aufgrund ihres hohen Organisationsgrads und der Nutzung moderner Infrastrukturen der Fernmeldeüberwachung zu entziehen vermögen, während Unbeteiligte, die die Verschlüsselungstechniken - wie Journalisten angesichts ihrer Arbeitsbedingungen - nicht nutzen können, von ihr getroffen werden. Der [X.]esnachrichtendienst selbst hat vorgetragen, daß sich der geringe Ertrag in den Feldern des internationalen Terrorismus und des Drogenhandels unter anderem mit der Verwendung von Codewörtern erklären lasse. Die [X.]esregierung ist dem Einwand fehlender Eignung in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis begegnet, daß nach den praktischen Erfahrungen nur relativ wenige der erfaßten Fernmeldebeziehungen verschlüsselt abliefen.
Danach ist die Frage, ob die Überwachung zwecks Früherkennung der jeweiligen [X.]efahren an der Inanspruchnahme von Verschlüsselungstechniken scheitert, jedenfalls nach derzeitigem Wissensstand nicht bereits abstrakt, sondern erst anhand praktischer Erfahrungen zu beurteilen. Auf [X.] sind die zugelassenen Maßnahmen nicht von vornherein untauglich. Auf der Anwendungsebene haben der [X.]esnachrichtendienst und die über die verfahrensrechtlichen Vorkehrungen eingeschalteten Kontrollinstanzen darauf zu achten, daß trotz der Verschlüsselungsmöglichkeit in den einzelnen [X.]efahrenbereichen, die [X.]egenstand einer Anordnung sind, die Eignung der Maßnahmen gewahrt bleibt.
c) Das [X.]esetz ist zur Erreichung seines Zwecks erforderlich. Ein gleich wirksames, die [X.]rundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Insbesondere verspricht die Zusammenarbeit mit denjenigen [X.], in denen sich die [X.]efahrenquellen befinden, keinen ähnlich großen Erfolg. Das liegt zum einen daran, daß die Zusammenarbeit bereits entsprechende Kenntnisse voraussetzt. Zum anderen ist es in dem Umstand begründet, daß die [X.]efahren in vielen Fällen gerade von staatlichen Stellen im Ausland herbeigeführt werden oder deren Billigung finden.
d) Die Beschränkungen des [X.] nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] 10 (Erfassung, Aufzeichnung, Speicherung, Abgleich) sind im wesentlichen auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Lediglich die Beschränkung zum Zweck der Erkennung im Ausland begangener [X.]eldfälschungen (Nr. 5) wird diesem Erfordernis nicht gerecht.
aa) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, daß die Einbußen an grundrechtlich geschützter Freiheit nicht in unangemessenem Verhältnis zu den [X.]emeinwohlzwecken stehen, denen die [X.]rundrechtsbeschränkung dient. [X.]emeinschaftsbezogenheit und [X.]emeinschaftsgebundenheit der Person führen zwar dazu, daß der Einzelne Einschränkungen seiner [X.]rundrechte hinzunehmen hat, wenn überwiegende [X.] dies rechtfertigen (vgl. etwa BVerf[X.]E 65, 1 <44> m.w.N.). Der [X.]esetzgeber muß aber zwischen Allgemein- und [X.]n einen angemessenen Ausgleich herbeiführen. Dabei spielt auf grundrechtlicher Seite eine Rolle, unter welchen Voraussetzungen welche und wieviele [X.]rundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Kriterien sind also die [X.]estaltung der [X.]n, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen. Diese hängt wiederum davon ab, ob die [X.]esprächsteilnehmer als Personen anonym bleiben, welche [X.]espräche und welche Inhalte erfaßt werden können (dazu etwa - auf der [X.]rundlage des Maßstabs des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] - BVerf[X.]E 34, 238 <247>) und welche Nachteile den [X.]rundrechtsträgern aufgrund der Überwachungsmaßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne [X.]rund befürchtet werden. Auf seiten der [X.]emeinwohlinteressen ist das [X.]ewicht der Ziele und Belange maßgeblich, denen die Fernmeldeüberwachung dient. Es hängt unter anderem davon ab, wie groß die [X.]efahren sind, die mit Hilfe der Fernmeldeüberwachung erkannt werden sollen, und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist.
bb) Die Beeinträchtigung des Fernmeldegeheimnisses durch die angegriffene Vorschrift ist schwerwiegend.
Allerdings trifft die Auffassung des Beschwerdeführers zu 1) nicht zu, daß der [X.]esetzgeber die von Art. 10 [X.][X.] geschützte Vertraulichkeit der Telekommunikation völlig aufgehoben und damit den Wesensgehalt des [X.]rundrechts im Sinn von Art. 19 Abs. 2 [X.][X.] angetastet habe. Eine "globale und pauschale Überwachung", die das [X.]rundgesetz auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zuließe (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <174>), findet ebensowenig statt wie eine voraussetzungslose Erfassung sämtlicher [X.]e bestimmter [X.]rundrechtsträger. Vielmehr bleibt die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs sowohl rechtlich als auch tatsächlich begrenzt.
Eine Begrenzung folgt zunächst daraus, daß [X.]egenstand der Überwachung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] 10 nur der internationale nicht [X.]e Verkehr ist. Der inländische Verkehr bleibt von den Maßnahmen ausgenommen. Der [X.]e Verkehr darf nur zur Erkennung der [X.]efahr eines bewaffneten Angriffs, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen, neu in das [X.]esetz aufgenommenen [X.]efahren in die Beschränkung einbezogen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] 10). Der nicht [X.]e, also über Richtfunk oder Satellit geleitete Verkehr beträgt derzeit etwa zehn Prozent des gesamten [X.], wird allerdings nach Auskunft des Sachverständigen [X.] aufgrund des technischen Fortschritts künftig zunehmen.
Ob ein bestimmter Kommunikationsvorgang [X.] oder nicht [X.] verläuft, wird nach den Darlegungen der Sachverständigen je nach Kapazität und Auslastung der Übertragungswege automatisch gesteuert und ist folglich weder für die Kommunikationspartner noch für den [X.]esnachrichtendienst vorhersehbar. Schon aus diesen [X.]ründen ist eine flächendeckende Erfassung jedenfalls des [X.] nicht zu besorgen. Der Einzelne muß zwar bei jedem [X.] mit dem Ausland mit der Möglichkeit einer Erfassung durch den [X.]esnachrichtendienst rechnen. Daß es tatsächlich zu einer Erfassung kommt, wird aber nur selten der Fall sein.
Innerhalb der internationalen nicht [X.]en [X.]e wird die Erfassung weiter durch den Umstand gemindert, daß nach Auskunft des Sachverständigen [X.] der sogenannte [X.] technisch nur begrenzt beobachtet werden kann, im wesentlichen also nur der sogenannte Downlink aufgefangen wird. Eine Zusammenfügung der beiden Kommunikationsbestandteile ist nach Darlegung des Sachverständigen technisch zwar möglich, würde aber eine aufwendige Kooperation zwischen den [X.] im [X.]- und Downlink-[X.]ebiet voraussetzen. Im Ergebnis führen diese [X.]egebenheiten dazu, daß bei Satelliten mit gebündelter [X.] die aus einer einzelnen Fernmeldekommunikation erfaßbaren Anteile beschränkt sind und Beiträge beider Seiten nur bei den älteren Satelliten mit weiter [X.] aufgezeichnet werden.
Eingrenzungen ergeben sich ferner aus dem Erfordernis der Bestimmung und Anordnung von Beschränkungen des Fernmeldeverkehrs, die wiederum eine hinreichende Darlegung der [X.]efahrenlage durch den [X.]esnachrichtendienst und - angesichts der begrenzten Kapazität - die Erwartung eines hinreichenden Ertrags voraussetzen. Wie sich gezeigt hat, können sie ihre begrenzende Wirkung in der Praxis auch tatsächlich entfalten. Denn hinsichtlich der [X.]efahrenfelder des internationalen Terrorismus und des Drogenschmuggels sind die Anordnungen wegen des geringen Ertrags der Überwachung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] 10 nicht verlängert worden.
Andererseits treffen aber auch die Annahmen, auf deren [X.]rundlage das [X.]esverfassungsgericht 1984 das [X.]ewicht der [X.]rundrechtsbeeinträchtigung als relativ gering eingestuft hatte (BVerf[X.]E 67, 157), inzwischen nicht mehr zu. Das [X.]ericht war seinerzeit davon ausgegangen, daß die vom [X.]esetz geforderte Bestimmung und Anordnung unter Einschaltung des [X.] zu einer engen geographischen Begrenzung der Überwachungsgebiete und ebenso zu einer engen Begrenzung der überwachten Kommunikationswege führe (vgl. BVerf[X.], a.a.[X.], S. 174). Die strategische Überwachung wurde für verhältnismäßig erachtet, weil sie einem besonders gewichtigen Zweck, nämlich der Verhütung eines bewaffneten Angriffs auf die [X.]esrepublik, diene, die Wahrscheinlichkeit, von der Kontrolle betroffen zu werden, für den Einzelnen äußerst gering sei und diese ihn im Fall der Betroffenheit wegen der prinzipiell gewahrten Anonymität der Kommunikationspartner nur geringfügig belaste (vgl. BVerf[X.], a.a.[X.], S. 178 f.).
Zwar bedarf die Fernmeldeüberwachung gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 [X.] 10 nach wie vor der Bestimmung und Anordnung durch den zuständigen [X.]esminister und der Zustimmung durch das [X.] nach § 9 [X.] 10. Doch hat sich der eingriffsbegrenzende Effekt dieser Vorkehrungen durch die Veränderung des tatsächlichen und rechtlichen Umfeldes erheblich verringert. Solange die strategische Fernmeldeüberwachung aufgrund der ursprünglichen Fassung des [X.] 10 allein der [X.]efahr eines bewaffneten Angriffs auf die [X.]esrepublik [X.] galt und eine solche [X.]efahr nach politischer Einschätzung nur vom Ostblock ausging, beschränkte sich die Aufklärung auf das [X.]ebiet des [X.]. Zudem betraf die Anordnung unter den gegebenen technischen Verhältnissen stets einzelne Übertragungswege, sogenannte Korridore wie etwa näher bestimmte Sammelkabel für die Übermittlung von Ferngesprächen in dieses [X.]ebiet.
Inzwischen sind die [X.]efahren, über die Erkenntnisse gewonnen werden sollen, quantitativ durch die Hinzufügung der Nummern 2 bis 6 erheblich ausgeweitet worden. Infolgedessen entfällt die Beschränkung auf einen einzigen Krisenherd. Der Bereich, der für Überwachungsmaßnahmen in Frage kommt, ist damit geographisch erheblich ausgeweitet worden. Der Umfang der erfaßten [X.] hat sich durch die Beobachtung von Satellitenradien beträchtlich vergrößert. Der Begrenzung der Überwachung dienen unter diesen Umständen vor allem die in der Anordnung genehmigten Suchbegriffe im Sinn von § 3 Abs. 2 [X.] 10, die die Selektion der aufgefangenen [X.]e steuern.
Schließlich ist die Anonymität der Kommunikation nicht mehr in derselben Weise gewährleistet wie früher. Zwar dürfen die Suchbegriffe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 10 - von der hier nicht zur Prüfung stehenden Ausnahme in Satz 3 abgesehen - keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Fernmeldeverkehre führen. Dieses Verbot schirmt diejenigen Anschlüsse, für die es gilt, jedoch nicht mehr in derselben Weise wie früher gegen eine Identifizierung der Inhaber ab. Der [X.]rund liegt zum einen darin, daß, bedingt durch die technische Entwicklung, die Verbindungsdaten miterfaßt und vorgehalten werden. Zum anderen geht die Individualisierung darauf zurück, daß die neu in das [X.]esetz aufgenommenen [X.]efahren im Unterschied zur Kriegsgefahr stärker subjektbezogen sind und auch nach der Darlegung des [X.]esnachrichtendienstes vielfach erst im Zusammenhang mit der Individualisierung der Kommunikationspartner die angestrebte Erkenntnis liefern.
In der gegenwärtigen Praxis überwacht der [X.]esnachrichtendienst nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vorwiegend den über Fernmeldesatelliten geleiteten Telex- und [X.]. [X.]e werden nur in sehr geringem Maß und über Funk geleitete Kommunikationen bislang gar nicht erfaßt. Nach den in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erwägungen wird die Ausdehnung der Beobachtung auf E-mail angestrebt. Bei derzeitigem Stand gelangen nach den - im Ergebnis in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellten - Angaben des [X.]esnachrichtendienstes täglich rund 15.000 Telekommunikationsverkehre in die Umwandlungsgeräte. 14.000 davon werden auf der [X.]rundlage der Rechtsansicht, Art. 10 [X.][X.] und das [X.] 10 griffen nicht, der Aufgabenzuweisung des § 1 BND[X.] zugeordnet. Im übrigen sind etwa 700 Verkehre [X.] 10-relevant, 70 enthalten Suchbegriffe und werden von Mitarbeitern bearbeitet, 20 erscheinen einschlägig und kommen in die Auswertung. Der gegenwärtige Umfang der Erfassung ist freilich nicht gesetzlich vorgegeben, sondern vor allem durch die vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten bedingt und daher ohne Rechtsverstoß ausweitbar.
Bei der Intensität der [X.]rundrechtsbeeinträchtigung fällt ins [X.]ewicht, daß jeder Teilnehmer am internationalen Telekommunikationsverkehr den Überwachungsmaßnahmen ausgesetzt ist, ohne daß dies mit seinem Verhalten in irgendeiner Weise in Beziehung gebracht werden könnte oder durch ihn veranlaßt wäre. Inhaltlich werden Kommunikationsbeiträge jeder Art in vollem Umfang erfaßt. Die Kenntnisnahme durch Mitarbeiter des [X.]esnachrichtendienstes ist dabei nicht ausgeschlossen. Insoweit bleibt es nicht ohne Auswirkungen, daß die Suchbegriffe die ihnen vom [X.]esetzgeber zugedachte Funktion, den menschlichen Zugriff auf das erlangte Material entbehrlich zu machen, bis der Abgleich stattgefunden hat, aufgrund des Standes der Technik nur unvollkommen erfüllen.
Nach den von den Sachverständigen bestätigten Darlegungen des [X.]esnachrichtendienstes ist lediglich der - freilich immer seltener verwendete - [X.] maschinell vollständig abgleichbar, während [X.] nur in begrenztem Umfang und [X.] noch gar nicht maschinell abgleichbar sind. Daraus erklärt es sich, daß die weitaus meisten Erkenntnisse mittels sogenannter formaler Suchbegriffe (ausländische Anschlußnummern) aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] 10 gewonnen werden. [X.] sind nach Aussage des Sachverständigen [X.] trotz stetiger Verbesserung im Anwendungsbereich des [X.] 10 noch nicht effektiv einsetzbar und werden auch in absehbarer [X.] nicht ohne Hinzuziehung von Menschen leistungsfähig sein. Unabhängig von der Praxis des [X.]esnachrichtendienstes ist der Abgleich durch Mitarbeiter, auch wenn der [X.]esetzgeber sich einen automatischen Abgleich vorgestellt haben mag, gesetzlich nicht ausgeschlossen.
Bei der Intensität des [X.]rundrechtseingriffs ist ferner die fehlende Anonymität der [X.] zu berücksichtigen. Der Personenbezug der Erkenntnisse bleibt nicht auf die Erfassungs- und Aufzeichnungsphase beschränkt. Er wird vielmehr in der Praxis aufrechterhalten. Nach den Darlegungen des [X.]esnachrichtendienstes ist dies im Rahmen der Auswertung jedenfalls teilweise nötig, damit die Erkenntnisse beurteilt und eingeordnet werden können. Temporäre Speicher, die es ermöglichen, auf die Verbindungsdaten erst dann zurückzugreifen, wenn sich ein Personenbezug auch zur Erfüllung der Aufgaben des [X.]esnachrichtendienstes als erforderlich erweist, werden - obwohl technisch prinzipiell möglich - nicht verwendet.
Die Nachteile, die objektiv zu erwarten sind oder befürchtet werden müssen, können schon mit der Kenntnisnahme eintreten. Die Befürchtung einer Überwachung mit der [X.]efahr einer Aufzeichnung, späteren Auswertung, etwaigen Übermittlung und weiteren Verwendung durch andere Behörden kann schon im Vorfeld zu einer Befangenheit in der Kommunikation, zu Kommunikationsstörungen und zu Verhaltensanpassungen, hier insbesondere zur Vermeidung bestimmter [X.]esprächsinhalte oder [X.], führen. Dabei ist nicht nur die individuelle Beeinträchtigung einer Vielzahl einzelner [X.]rundrechtsträger zu berücksichtigen. Vielmehr betrifft die heimliche Überwachung des Fernmeldeverkehrs auch die Kommunikation der [X.]esellschaft insgesamt. Deshalb hat das [X.]esverfassungsgericht dem - insofern vergleichbaren - Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch einen über das [X.] hinausgehenden [X.]emeinwohlbezug zuerkannt (vgl. BVerf[X.]E 65, 1 <43>).
cc) Auf der anderen Seite fällt ins [X.]ewicht, daß die [X.]rundrechtsbeschränkungen dem Schutz hochrangiger [X.]emeinschaftsgüter dienen.
Überwachungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 [X.] 10 sollen Erkenntnisse über verteidigungspolitisch relevante Tatsachen zu Tage fördern, damit [X.]efahren bewaffneter Angriffe auf die [X.]esrepublik [X.] rechtzeitig erkannt werden können. Zwar hat sich die Bedrohungslage mit der Auflösung des [X.] verändert. Das [X.]esetz ist jedoch nicht an diejenige historische Konstellation gebunden, die dem [X.]esetzgeber bei seinem Erlaß vor Augen stand. Vielmehr bleibt es auch dann anwendbar, wenn die [X.]efahr, der begegnet werden soll, sich verlagert hat. Das ist bei der Kriegsgefahr der Fall. Auch nach der Auflösung des [X.] ist diese [X.]efahr nicht gebannt.
In den neuen Überwachungsfeldern haben sich gesteigerte [X.]efahren wegen der Zunahme international organisierter Kriminalität, insbesondere im Bereich des illegalen Handels mit Kriegswaffen und Rauschgift oder der [X.]eldwäsche, entwickelt. Auch wenn diese Aktivitäten einem bewaffneten Angriff an [X.]ewicht nicht völlig gleichzustellen sind, werden die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der [X.]esrepublik dadurch jedenfalls in erheblichem Maß berührt. [X.]efahren in den bezeichneten Feldern sind auch nicht fernliegend. Im Bereich der Proliferation hat die [X.]esregierung dafür hinreichende und allgemein bekannte Beispiele angeführt.
Die [X.]efahren, die ihre Quelle durchweg im Ausland haben und mit Hilfe der Befugnisse erkannt werden sollen, sind von hohem [X.]ewicht. Das gilt unverändert für die [X.]efahr eines bewaffneten Angriffs, aber auch, wie vom [X.]esnachrichtendienst hinreichend geschildert, für Proliferation und Rüstungshandel oder für den internationalen Terrorismus. Ebenso hat das hinter der Aufgabe der Auslandsaufklärung stehende Ziel, der [X.]esregierung Informationen zu liefern, die von außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die [X.]esrepublik [X.] sind, erhebliche Bedeutung für deren außenpolitische Handlungsfähigkeit und außenpolitisches Ansehen.
[X.]) Bei einer Abwägung, die diese [X.]esichtspunkte einbezieht, läßt sich § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 [X.] 10 verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 1) folgt die Unverhältnismäßigkeit der Überwachungs- und Aufzeichnungsbefugnisse und der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nicht schon aus dem Fehlen von [X.]n, wie sie traditionell die konkrete [X.]efahr im Bereich der [X.]efahrenabwehr und der hinreichende Tatverdacht im Bereich der Strafverfolgung darstellen. Zwar geschieht die Beobachtung der Fernmeldekommunikation verdachtslos. Der [X.]rundrechtseingriff erschöpft sich auch nicht in dem allgemeinen Risiko, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden. Im Rahmen von Bestimmung und Anordnung kann vielmehr ohne weiteres jedermann Objekt von Überwachungsmaßahmen werden.
Die unterschiedlichen Zwecke rechtfertigen es aber, daß die Eingriffsvoraussetzungen im [X.] 10 anders bestimmt werden als im Polizei- oder Strafprozeßrecht. Als Zweck der Überwachung durch den [X.]esnachrichtendienst kommt wegen der [X.]esetzgebungskompetenz des [X.]es aus Art. 73 Nr. 1 [X.][X.] nur die Auslandsaufklärung im Hinblick auf bestimmte außen- und sicherheitspolitisch relevante [X.]efahrenlagen in Betracht. Diese zeichnet sich dadurch aus, daß es um die äußere Sicherheit der [X.]esrepublik geht, vom Ausland her entstehende [X.]efahrenlagen und nicht vornehmlich personenbezogene [X.]efahren- und [X.] ihren [X.]egenstand ausmachen und entsprechende Erkenntnisse anderweitig nur begrenzt zu erlangen sind. Der [X.]esnachrichtendienst hat dabei allein die Aufgabe, zur [X.]ewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die [X.]esrepublik [X.] sind, die erforderlichen Informationen zu sammeln, auszuwerten und der [X.]esregierung über die Berichtspflicht Informations- und Entscheidungshilfen zu liefern.
Zwar würden selbst die großen [X.]efahren, denen mit Hilfe der Fernmeldeüberwachung begegnet werden soll, eine Überwachung der Telekommunikation zu Zwecken der Auslandsaufklärung ohne jegliche Voraussetzungen und Begrenzungen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Das [X.]esetz hat aber auf solche Voraussetzungen nicht verzichtet. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] 10 sind vielmehr bestimmte materielle Kriterien und verfahrensrechtliche Sicherungen enthalten. Zu den materiellen Voraussetzungen gehört insbesondere, daß nur Nachrichten über Sachverhalte gesammelt werden dürfen, deren Kenntnis zur rechtzeitigen Erkennung der [X.]efahrenlagen notwendig ist. [X.] setzen Bestimmung und Anordnung unter anderem die schlüssige Darlegung im Antrag des [X.]esnachrichtendienstes voraus, warum die betroffenen [X.] rechtzeitig Aufschluß über eine der relevanten [X.]efahren geben könnten.
Unter Berücksichtigung der Sicherungen, die im [X.] 10 getroffen sind, erscheint die Erfassung und Aufzeichnung für die Zwecke der Unterrichtung der [X.]esregierung nicht unangemessen. Die Zahl der erfaßten [X.] ist zwar nicht gering, verglichen mit der [X.]esamtzahl aller oder auch nur der internationalen [X.]e aber vergleichsweise niedrig. Dabei kommt insbesondere dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 10 enthaltenen Verbot der gezielten Überwachung bestimmter individueller Anschlüsse Bedeutung zu. Ohne ein solches Verbot wäre die Verhältnismäßigkeit angesichts der Verdachtslosigkeit der Eingriffe, der Breite der erfaßten [X.]e und der Identifizierbarkeit der Beteiligten nicht gewahrt. Über die [X.]mäßigkeit von § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] 10 hat das [X.]esverfassungsgericht nicht zu befinden, weil die Beschwerdeführer, deren [X.]beschwerde zulässig ist, von dieser Vorschrift nicht betroffen sind. Auch wenn die freie Kommunikation, die Art. 10 [X.][X.] sichern will, bereits durch die Erfassung und Aufzeichnung von Fernmeldevorgängen gestört sein kann, erhält diese [X.]efahr ihr volles [X.]ewicht doch erst durch die nachfolgende Auswertung und vor allem die Weitergabe der Erkenntnisse. Insoweit kann ihr aber auf [X.] der Auswertungs- und Übermittlungsbefugnisse ausreichend begegnet werden.
ee) Bezüglich der in Nummer 5 der Vorschrift genannten [X.]efahr der im Ausland begangenen [X.]eldfälschung ist die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn allerdings nicht gewahrt.
Bei der [X.]eldfälschung handelt es sich weder um eine [X.]efahr, die in ihrer Schwere einem bewaffneten Angriff nahekommt oder derart gewichtige Rechtsgüter betrifft wie die übrigen durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz in § 3 [X.] 10 eingefügten [X.]efahrentatbestände, noch haftet ihr in allen Begehungsformen dasjenige [X.]efahrenpotential an, das den übrigen Tatbeständen eignet. [X.]eldfälschungen bilden keine notwendig mit dem Ausland verbundene und nicht zwingend eine erhebliche [X.]efahr für Bestand und Sicherheit der [X.]esrepublik. Das schließt es nicht aus, daß in einzelnen Fällen [X.]eldfälschungen großen Stils, die im Ausland erfolgen, die [X.]eldwertstabilität der [X.]esrepublik und damit die Wirtschaftskraft des [X.] in einem Maß beeinträchtigen, das den anderen [X.]efahren nahekommt. Die Norm nimmt aber eine Eingrenzung auf solche Fälle nicht vor. Das Ausmaß der [X.]efahr und das [X.]ewicht der [X.]rundrechtsbeeinträchtigung geraten insofern außer Verhältnis.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] 10 kann freilich durch entsprechende Eingrenzungen eine mit dem [X.]rundgesetz vereinbare Fassung erhalten. Er ist daher nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit dem [X.]rundgesetz zu erklären. Der [X.]esetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 [X.] 10, die den [X.]esnachrichtendienst verpflichtet zu prüfen, ob die mittels der Fernmeldeüberwachung erlangten personenbezogenen Daten für die Zwecke, die diese Maßnahmen legitimieren, erforderlich sind, ist für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie trägt aber der aus Art. 10 [X.][X.] folgenden Anforderung der Zweckbindung und dem Übermaßverbot nicht hinreichend Rechnung und ist insofern mit dem Fernmeldegeheimnis und der ergänzend hinzutretenden Pressefreiheit unvereinbar.
Zwar genügt § 3 Abs. 4 [X.] 10 dem [X.]rundsatz der Zweckbindung, soweit er verlangt, daß der [X.]esnachrichtendienst die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammenden personenbezogenen Daten auf ihre Zweckentsprechung prüft. Ferner wird diesem [X.]rundsatz dadurch Rechnung getragen, daß § 3 Abs. 6 Satz 1 [X.] 10 die Vernichtung oder Löschung der Daten anordnet, wenn die Prüfung ihre Entbehrlichkeit für die Zwecke des [X.]esnachrichtendienstes ergeben hat. Das [X.]esetz bietet aber keine ausreichende [X.]ewähr dafür, daß bezüglich der nicht vernichteten und nicht gelöschten Daten die Bindung an den Zweck gewahrt bleibt, der die Datenerhebung rechtfertigt. Andere Verwendungsmöglichkeiten als die Früherkennung der im [X.]esetz aufgezählten [X.]efahren und eine entsprechende Unterrichtung der [X.]esregierung sind nicht ausgeschlossen. Die im BND-[X.]esetz enthaltenen Regelungen über die Verarbeitung und Verwertung personenbezogener Daten vermögen diese Lücke nicht zu schließen. Die Anwendung der allgemeinen Zweckbindung aus § 14 des [X.]esdatenschutzgesetzes schließt § 11 BND[X.] aus. Überdies berücksichtigt § 3 Abs. 4 [X.] 10 nicht die aus Art. 10 [X.][X.] folgende Kennzeichnungspflicht, ohne die der [X.]egenstand des [X.]rundrechtsschutzes bei weiteren Verarbeitungsschritten nicht mehr identifizierbar ist.
Auch eine dem Übermaßverbot gerecht werdende Schwelle für die weitere Auswertung sieht die angegriffene Regelung nicht vor. § 3 Abs. 3 [X.] 10, der bestimmte Anforderungen an die Verwertung der Daten stellt, bezieht sich nicht auf den [X.]esnachrichtendienst. Mit seinem Verwendungszweck der Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten richtet er sich vielmehr an jene Behörden, denen der [X.]esnachrichtendienst gemäß § 3 Abs. 5 [X.] 10 Erkenntnisse zu übermitteln hat. Bestimmungen, die gewährleisten, daß der [X.]esnachrichtendienst nur solche aus der Fernmeldeüberwachung stammenden Daten auswerten darf, die eine hinreichende nachrichtendienstliche Relevanz für die in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] 10 bezeichneten [X.]efahrenfelder haben, enthält das [X.]esetz nicht. Das Fehlen einer derartigen Schwelle ist auch im Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] von Bedeutung, weil sie es sicherstellen würde, daß der [X.]esnachrichtendienst den besonders gewichtigen Belangen des Informantenschutzes und der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit Rechnung trägt.
Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil sie mit den Anforderungen, die Art. 10 [X.][X.] an die Bestimmtheit und Klarheit von Normen richtet, nicht im Einklang stünde. Da die Norm lediglich ergänzungsbedürftig ist, führen die Mängel aber nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern nur zur [X.]keit mit dem [X.]rundgesetz. Der [X.]esetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.
Auch die Berichtspflicht des [X.]esnachrichtendienstes gegenüber der [X.]esregierung, die sich aus § 12 BND[X.] ergibt und hier nur insoweit angegriffen worden ist, als sie nach § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] 10 von den Beschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 unberührt bleibt, ist nicht mit ausreichenden Sicherungen des Fernmeldegeheimnisses verbunden.
Art. 10 [X.][X.] (und - soweit es sich um Kommunikationen handelt, die der Pressefreiheit [X.]n - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]) erstreckt seine Wirkung auch auf die Berichtspflicht, denn die Unterrichtung der [X.]esregierung gehört zu denjenigen Verwendungszwecken, in deren Interesse dem [X.]esnachrichtendienst das Recht der Fernmeldeüberwachung eingeräumt worden ist. Der Schutz wird auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil bei der Erfüllung der Berichtspflicht personenbezogene Daten keine Rolle spielten. Die Berichtspflicht verlangt vom [X.]esnachrichtendienst nicht nur die Erstellung von [X.]. Er ist vielmehr, wie § 12 BND[X.] ausdrücklich hervorhebt, auch zur Übermittlung personenbezogener Daten ermächtigt.
Zwar läßt es sich nicht beanstanden, daß § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] 10 die Berichtspflicht nach § 12 BND[X.] von den Verwendungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 ausnimmt, denn die dort vorgesehenen Beschränkungen sind nicht auf die Aufgaben des [X.]esnachrichtendienstes zugeschnitten. Mit Art. 10 [X.][X.] ist es aber unvereinbar, daß auch keine Bindung an die die [X.] legitimierenden Zwecke des § 1 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] 10 vorgesehen ist. Ferner liegt in der fehlenden Kennzeichnungspflicht der personenbezogenen Daten ein Verstoß gegen Art. 10 [X.][X.].
An entsprechenden Sicherungen fehlt es auch gegenüber der [X.]esregierung. Die Schutzwirkung von Art. 10 [X.][X.] beschränkt sich nicht auf den [X.]esnachrichtendienst als datenerhebende, sondern erfaßt ebenso die [X.]esregierung als datenempfangende Stelle. Ihr gegenüber ist das Schutzbedürfnis der [X.]rundrechtsträger sogar noch größer als gegenüber dem [X.]esnachrichtendienst. Denn während dieser auf die Beobachtung und Auswertung von Vorgängen beschränkt bleibt, ohne über exekutivische Befugnisse zu verfügen, hat die [X.]esregierung als politisches Organ und als Spitze der staatlichen Exekutive auf [X.]esebene Mittel, ihre Kenntnis in Maßnahmen umzusetzen, die die von der Fernmeldeüberwachung betroffenen Personen erheblich beeinträchtigen können.
Die [X.]esregierung, zu deren Unterrichtung die Daten bestimmt sind, darf diese daher ebenfalls nicht beliebig verwenden. Die Kenntnisnahme von Inhalt oder Umständen von [X.]en wird ihr vielmehr nur gestattet, damit sie die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 [X.] 10 genannten [X.]efahren rechtzeitig erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr ergreifen kann. Auch ihr ist daher eine Aufbewahrung oder Verwendung dieser Daten für andere Zwecke nicht gestattet.
Da die angegriffene Norm für sich betrachtet der Verfassung nicht widerspricht, sondern nur ergänzungsbedürftig ist, führt der Mangel auch hier nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur [X.]keit mit dem [X.]rundgesetz. Der [X.]esetzgeber ist zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustands verpflichtet. An welcher Stelle er dieser Pflicht nachkommt, überläßt das [X.]rundgesetz seinem gesetzgeberischen Ermessen.
Die Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 [X.] 10, die den [X.]esnachrichtendienst verpflichtet, aus der Fernmeldeüberwachung erlangte Daten anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu übermitteln, ist ebenfalls nicht in vollem Umfang mit den Maßgaben des Art. 10 [X.][X.] und des ergänzend hinzutretenden Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] vereinbar.
1. Der Zweck der Regelung begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Daten und Informationen, die der [X.]esnachrichtendienst in Erfüllung seiner Aufgaben aus der Überwachung des [X.] gewonnen hat, sollen, sofern sie auf strafbares Verhalten bestimmter Personen hindeuten, für die Verhütung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten nutzbar gemacht werden. Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem [X.]rundgesetz hohe Bedeutung zu. Das [X.]esverfassungsgericht hat deshalb wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen [X.]emeinwesens bezeichnet (vgl. BVerf[X.]E 77, 65 <76> m.w.N.; 80, 367 <375>).
2. Der [X.]esetzgeber ist auch der Anforderung nachgekommen, die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten übermittelt und weiter verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und präzise festzulegen (vgl. BVerf[X.]E 65, 1 <46>). Eine Übermittlung an die in § 3 Abs. 5 [X.] 10 im einzelnen aufgezählten Empfangsbehörden ist nach dieser Vorschrift nur statthaft, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Norm knüpft damit an die nachrichtendienstlichen Aufgaben, an die Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben sowie an die Aufgaben der Straftatenverhütung, [X.]efahrenabwehr oder Strafverfolgung an, die den Empfangsbehörden jeweils zugewiesen sind, und § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 grenzt im Rahmen der Aufgaben dieser Behörden die Verwendungszwecke weiter auf die Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung der in dem Katalog aufgelisteten Straftaten ein.
3. Die Zwecke sind ferner mit dem ursprünglichen Zweck, der die Erhebung der Daten unter Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses gerechtfertigt hat (vgl. BVerf[X.]E 65, 1 <62>), vereinbar.
Zwar ist die verdachtslose Fernmeldeüberwachung, die der [X.]esnachrichtendienst vornehmen darf, nur zur strategischen Kontrolle zulässig. Ihr Charakteristikum besteht darin, daß sie nicht auf Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen abzielt, sondern internationale [X.]efahrenlagen betrifft, über die die [X.]esregierung unterrichtet werden soll. Nur dieser begrenzte Verwendungszweck rechtfertigt die Breite und die Tiefe der [X.]rundrechtseingriffe. [X.] sie von vornherein auf Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, ließe sich die Befugnis dazu nicht mit Art. 10 [X.][X.] vereinbaren (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <180 f.>). [X.]rundrechtsgebotene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden dürfen nicht dadurch umgangen werden, daß Daten, die mit einer solchen Methode rechtmäßigerweise zu bestimmten Verwendungszwecken erhoben worden sind, in gleicher Weise auch für Zwecke zugänglich gemacht werden, die einen derartigen Methodeneinsatz nicht rechtfertigen würden.
Art. 10 [X.][X.] schließt aber nicht jegliche Übermittlung an Behörden aus, denen eine verdachtslose Fernmeldeüberwachung nicht zusteht oder nicht zugestanden werden dürfte. Da der [X.]esnachrichtendienst aufgrund der ihm gestatteten Methode notwendig eine Vielzahl von Fernmeldevorgängen erfaßt, die von vornherein für die Empfangsbehörden irrelevant sind, muß allerdings sichergestellt sein, daß diesen nicht der Zugang zu dem vollen Datenbestand eröffnet wird. Dagegen widerspricht es dem Primärzweck nicht, daß diejenigen Erkenntnisse, die - obwohl unter anderen [X.]esichtspunkten erhoben - für die Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten relevant sind, nach sorgfältiger Prüfung an die in § 3 Abs. 5 [X.] 10 genannten Behörden weitergegeben werden. Mit den Vorgaben der angegriffenen Übermittlungsregelung - Übermittlungsschwelle sowohl nach § 3 Abs. 5 Satz 1 als auch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10, besondere Prüfung durch einen Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt in § 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] 10 - sind die insoweit zu stellenden Anforderungen erfüllt.
4. Mit dem Übermaßverbot lassen sich die angegriffenen Bestimmungen dagegen nicht in vollem Umfang vereinbaren.
a) Allerdings fehlt es nicht schon an der Eignung und Erforderlichkeit der Regelung zur Zweckerreichung.
Daß die Weitergabe der Daten an Behörden, zu deren Aufgaben die Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten gehört, der Erfüllung dieser Aufgaben zugute kommt, liegt auf der Hand. In den Kreis der Empfänger sind auch keine Behörden einbezogen worden, die zur Erreichung des [X.]esetzeszwecks nichts beitragen können. Diejenigen Stellen, die nicht mit Aufgaben der Strafverfolgung befaßt sind, sondern nur nachrichtendienstliche oder administrative Funktionen wahrnehmen, haben im Rahmen ihrer Aufgaben jedenfalls die Möglichkeit, Straftaten zu verhüten.
Ein milderes Mittel, das denselben Erfolg verspräche, ist nicht ersichtlich. Die Empfangsbehörden könnten mit den ihnen eingeräumten Befugnissen diejenigen Informationen, über welche der [X.]esnachrichtendienst aufgrund seiner weitergehenden Ermächtigung zur Überwachung der Telekommunikation verfügt, nicht erlangen. Im übrigen hat der [X.]esetzgeber die Erforderlichkeit dadurch gesichert, daß die [X.] auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Empfänger notwendigen Daten begrenzt ist.
b) Der [X.]esetzgeber ist aber den Anforderungen, die der [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn an grundrechtsbeschränkende Regelungen stellt, nicht ausreichend gerecht geworden.
aa) Dieser [X.]rundsatz verbietet [X.]rundrechtseingriffe, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (vgl. BVerf[X.]E 65, 1 <54>). Bedeutung der [X.]rundrechte und [X.]rundrechtsbegrenzungen sind vielmehr in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Bei einer [X.]esamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem [X.]ewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden [X.]ründe muß die [X.]renze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <173, 178>; stRspr).
Die Schwere des Eingriffs ergibt sich daraus, daß in der Übermittlung der personenbezogenen Daten eine erneute Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses liegt, die größere Beeinträchtigungen als der Ersteingriff zur Folge haben kann. Die Wirkung der Datenübermittlung erschöpft sich nicht in der Ausweitung des Personenkreises, der von den Telekommunikationsumständen und -inhalten Kenntnis erhält. An die Kenntnisnahme können sich vielmehr Maßnahmen gegen die von der Überwachung Betroffenen anschließen. Während der [X.]esnachrichtendienst personenbezogene Maßnahmen gar nicht ergreifen kann und auch die [X.]esregierung, die er über bestimmte [X.]efahrenlagen zu unterrichten hat, im Rahmen ihrer politischen [X.]egenstrategien nicht gegen die [X.] vorgeht, werden die Behörden, denen die Daten nach § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] 10 zu übermitteln sind, regelmäßig Ermittlungen gegen die Betroffenen einleiten, die zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls zur Einleitung von Strafverfahren führen können.
Dabei spielt es für die Intensitiät der Beeinträchtigung ferner eine Rolle, daß der [X.]esnachrichtendienst die Erkenntnisse mit Hilfe einer Methode gewonnen hat, die wegen ihrer Verdachtslosigkeit und Streubreite das Fernmeldegeheimnis besonders nachhaltig berührt und mit Art. 10 [X.][X.] nur deswegen vereinbar ist, weil sie lediglich strategischen Zwecken dient und eine Identifizierung der [X.] allein zur Deutung der stets bruchstückhaften und daher interpretationsbedürftigen Informationen erfordert. Unter diesen Umständen läßt sich die Angemessenheit der Übermittlung nur dann wahren, wenn die Belange, denen sie dient, das Fernmeldegeheimnis überragen, und wenn die Annahme, daß die Daten für diese Belange relevant und die Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Straftaten verwickelt sind, eine sichere Basis hat. Fehlt es daran, sind die [X.]renzen des [X.] überschritten.
Zwingend geboten ist daher ein hohes [X.]ewicht des jeweils in Rede stehenden Rechtsguts. Zwingend geboten ist außerdem eine hinreichende Tatsachenbasis für den Verdacht, daß Straftaten geplant oder begangen werden. Je gewichtiger das Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder worden ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen.
Je gewichtiger das Rechtsgut ist, desto weiter darf auch die Übermittlungsschwelle bereits in das Vorfeld einer drohenden Rechtsgutverletzung verlagert werden. Das Rechtsgut muß überragend wichtig sein, wenn [X.] im Verbund mit der Voraussetzung tatsächlicher Anhaltspunkte als Schwelle für die Datenübermittlung genügen sollen (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <18>). Beschränkt sich der [X.]esetzgeber demnach bei der Bestimmung des Schutzguts auf wenige hochrangige Rechtsgüter und ist der Schaden, der diesen droht, außergewöhnlich groß, so ist es ihm nicht verwehrt, die Übermittlungsschwelle relativ niedrig zu halten. [X.] er dagegen den Katalog der Schutzgüter beträchtlich aus und bezieht auch Handlungen in die zu verhütenden Erfolge ein, die einen relativ geringen [X.]efährdungsgrad aufweisen, muß er umgekehrt die Übermittlungsschwelle hoch ansetzen.
bb) Diese Ausgewogenheit der zur Übermittlung berechtigenden Tatbestandselemente hat der [X.]esetzgeber nicht in allem erreicht. Zwar bestehen gegen § 3 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 [X.] 10 insoweit keine Bedenken, als er die Datenübermittlung in bezug auf Personen zuläßt, gegen die Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses nach § 2 [X.] 10 angeordnet sind. Dagegen ist die Ausgestaltung des Tatbestands bei der Verdachtsalternative nicht hinreichend begrenzt. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Straftatenkatalogs, der Tatsachengrundlage für den Verdacht von Straftaten und der zeitlichen Erstreckung der Rechtsgutgefährdung.
Der Katalog der Straftaten, zu deren Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung der [X.]esnachrichtendienst personenbezogene Daten, die er mittels der Fernmeldeüberwachung erlangt hat, anderen Behörden übermitteln darf, ist außerordentlich heterogen zusammengesetzt. Er beschränkt sich nicht auf Verbrechen, sondern bezieht auch Vergehen ein. Einerseits enthält er Straftaten, deren Begehung höchstrangige [X.]emeinschaftsgüter schädigt oder gar die Fähigkeit des Staates zum Rechtsgüterschutz insgesamt bedroht. Zum Teil entsprechen sie in ihrem [X.]ewicht den Straftaten, die nach § 2 [X.] 10 die Anordnung von Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen gegen bestimmte Personen rechtfertigen, oder übersteigen sie sogar. Dazu zählt zum Beispiel die in § 138 St[X.]B aufgeführte Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie (§ 310 b St[X.]B). Andere halten sich dagegen im mittleren Kriminalitätsfeld wie etwa die ebenfalls in § 138 St[X.]B genannte Fälschung von Euroscheck- Vordrucken in minderschweren Fällen (§ 152 a Abs. 2 St[X.]B) oder der in § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 genannte Subventionsbetrug (§ 264 St[X.]B).
Ferner ist die tatsächliche Basis, die die Annahme eines Tatverdachts rechtfertigt, verglichen mit derjenigen, die etwa § 100 a StPO für Überwachungen der Telekommunikation fordert, relativ niedrig angesetzt. Während dort "bestimmte Tatsachen" den Verdacht begründen müssen, daß jemand Straftaten begeht oder, falls der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, genügen für die Übermittlung nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 [X.] 10 "tatsächliche Anhaltspunkte". Schließlich findet durch die Einbeziehung des [X.], das dem strafbaren Versuch gemäß § 100 a StPO vorausliegt, eine Erstreckung der Übermittlung in ein kaum begrenztes Vorfeld der Begehung von Straftaten statt.
Daraus ergeben sich für die Verhütung von Straftaten einerseits und die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten andererseits unterschiedliche Konsequenzen, die wiederum in einer unterschiedlichen Dringlichkeit der Datenübermittlung zum Zweck des Rechtsgüterschutzes wurzeln. Während die Straftatenverhütung zur [X.]efahrenabwehr zählt und das betroffene Rechtsgut vor drohender Verletzung schützen, also den Erfolg verhindern soll, geht es bei der Strafverfolgung um die staatliche Sanktionierung einer bereits erfolgten, aber nicht mehr verhinderbaren Rechtsgutverletzung. Deutet ein vom [X.]esnachrichtendienst erfaßter [X.] sowohl auf die Planung als auch auf die Vollendung von Straftaten aus dem Katalog des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 hin, kann dies folglich zur unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Übermittlung gemäß § 3 Abs. 5 [X.] 10 führen.
Da im Fall der Strafverfolgung die Verletzung des Rechtsguts bereits stattgefunden hat und es nunmehr um die Sanktion geht, ist es nicht gerechtfertigt, die Übermittlungsschwelle für personenbezogene Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis gemäß § 1, § 3 [X.] 10 stammen, unter diejenige abzusenken, welche auch sonst bei der Strafverfolgung für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nach § 100 a StPO gilt. Im Blick auf die nicht geringere Schwere des Eingriffs erscheint es bei der Übermittlung der vom [X.]esnachrichtendienst erhobenen Daten vielmehr verfassungsrechtlich geboten, eine Tatsachenbasis für den Verdacht vorzuschreiben, die der in § 100 a StPO entspricht. Andernfalls ließe sich die Zahl der betroffenen [X.]rundrechtsträger nicht im Rahmen des [X.] halten. § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 wird dem nicht gerecht. Er senkt die Übermittlungsschwelle über das zumutbare Maß hinaus ab, wenn er bereits tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, daß Straftaten begangen worden sind, genügen läßt und damit deutlich hinter § 100 a StPO zurückbleibt.
Soweit es um die Verhinderung von Straftaten geht, wird die Regelung den grundrechtlich geschützten Interessen nicht gerecht. Zusammengenommen führen die Umstände, daß als Verdachtsbasis tatsächliche Anhaltspunkte ausreichen, daß bereits an das Planungsstadium angeknüpft wird und daß auch minderschwere Straftaten einbezogen werden, zu einer deutlichen Unausgewogenheit zu Lasten der betroffenen [X.]rundrechte. Insbesondere bewirkt die Verknüpfung tatsächlicher Anhaltspunkte mit der Planung von Straftaten, daß die Befugnis weit im Vorfeld einer drohenden Verletzung des Rechtsguts - mit der Folge einer Herabsetzung des [X.] und der Prognosesicherheit - ansetzen und sich zugleich auf verhältnismäßig niedrige Anforderungen an die Tatsachengrundlage stützen darf.
Der [X.]esetzgeber kann daher nicht an allen Elementen der Übermittlungsregelung zur Straftatenverhinderung gleichzeitig festhalten. Nimmt man die vom [X.]esetzgeber gewählte Tatsachenbasis und die Vorverlagerung in das Planungsstadium zusammen mit dem Straftatenkatalog, der die Verwendung der Erkenntnisse des [X.]esnachrichtendienstes rechtfertigt, so können die beiden ersten Voraussetzungen nur bei einem weiter beschränkten Katalog verfassungsmäßig sein. Umgekehrt läßt sich der Umfang des Katalogs nur bei höheren Anforderungen an die Sicherheit der Prognose rechtfertigen. Überdies kann das Tatbestandsmerkmal "tatsächlicher Anhaltspunkt" den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Ansatz nur genügen, wenn eine einengende Auslegung sicherstellt, daß nicht im wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen.
Auch die Vorkehrungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses sind verfassungsrechtlich nicht völlig ausreichend. Ein über § 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] 10 hinausgehender Entscheidungsvorbehalt zugunsten einer unabhängigen Instanz - wie in der mündlichen Verhandlung von Datenschutzbeauftragten gefordert - ist zur Wahrung des [X.]rundrechts zwar nicht erforderlich. Es fehlt jedoch an einer Verpflichtung, die Übermittlung - wie auch die Durchführung sowie die Vernichtung und Löschung der Daten - zu protokollieren. Unter diesen Umständen kann eine hinreichende Kontrolle der Übermittlungen durch die dafür vorgesehenen [X.]remien oder auch im Wege des [X.]erichtsschutzes nicht stattfinden.
Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften kommt nicht in Betracht. Ihr steht zum einen entgegen, daß der [X.]esetzgeber die [X.]widrigkeit auf verschiedene Weise beheben kann. Dem darf das [X.]esverfassungsgericht nicht vorgreifen. Zum anderen wäre eine verfassungskonforme Auslegung nicht mit den Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen vereinbar, die das [X.]rundgesetz an Normen richtet, mit denen die Weitergabe und Zweckänderung der aus einem [X.]rundrechtseingriff erlangten personenbezogenen Daten gestattet wird. Der [X.]esetzgeber ist verpflichtet, eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
§ 3 Abs. 7 [X.] 10 ist mit Art. 10 [X.][X.] unvereinbar.
Für sich genommen ist die Norm freilich nicht zu beanstanden. Sie verpflichtet die Empfangsbehörden zu prüfen, ob sie die nach Absatz 5 übermittelten Daten für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke benötigen. Dabei handelt es sich um einen Auswahlschritt, der dem in § 3 Abs. 4 [X.] 10 geregelten Schritt entspricht. Er hat die Aufgabe, die in § 3 Abs. 3 und 5 [X.] 10 festgehaltene Zweckbestimmung und -bindung sicherzustellen, und trägt damit Anforderungen von Art. 10 [X.][X.] Rechnung. Im Unterschied zu § 3 Abs. 4 [X.] 10 untersagt die Vorschrift in Satz 3 auch ausdrücklich die weitere Verwendung der nicht benötigten, aber wegen unvertretbaren Aufwands nicht sogleich vernichteten Daten. Des weiteren kann den grundrechtlichen Belangen, insbesondere denen der Pressefreiheit, im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "benötigt" in Satz 1 der Vorschrift ausreichend [X.]enüge getan werden.
Ebenso wie bei den entsprechenden Befugnissen des [X.]esnachrichtendienstes fehlt es aber an Kennzeichnungspflichten, die der [X.]esetzgeber im Zusammenhang mit der Zweckbindung als Schutzvorkehrung den Empfangsbehörden aufzugeben hat. Ohne eine derartige Pflicht könnten die aus [X.] 10-Meldungen stammenden Daten und Informationen nach der in § 3 Abs. 7 [X.] 10 geregelten Prüfung ihrer Relevanz in einer Weise abgespeichert werden oder sich mit anderen Daten und Informationen vermischen, daß ihre Herkunft aus einer strategischen [X.] nicht mehr erkennbar ist. Die in § 3 Abs. 3 [X.] 10 vorgesehene Verwendungsbeschränkung wäre damit unterlaufen.
Eine verfassungskonforme Interpretation scheidet auch hier aus. Der [X.]esetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.
Die Regelung der Mitteilungspflicht in § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10 ist mit dem [X.]rundgesetz unvereinbar.
1. Allerdings läßt es sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, daß eine Mitteilung in § 3 Abs. 8 Satz 1 [X.] 10 nur eingegrenzt vorgeschrieben wird. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 3 [X.][X.] erlaubt ein Absehen von der Mitteilung, wenn die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses dem Schutz der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des [X.]es oder eines [X.] dient. Nach der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts gilt das jedoch nur mit der Maßgabe, daß eine nachträgliche Benachrichtigung stattfinden muß, sobald eine [X.]efährdung des Zwecks der Maßnahme und eine [X.]efährdung des Bestandes oder der Sicherung des [X.]es oder eines [X.] ausgeschlossen werden können (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <31 f.>). Beschränkungen, die der Früherkennung der [X.]efahr eines bewaffneten Angriffs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 [X.] 10) dienen, sind danach verfassungsrechtlich unbedenklich.
Für die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz hinzugetretenen [X.]efahren in Nr. 2 bis 6 dieser Vorschrift treffen diese [X.]esichtspunkte zwar nicht zu. Insoweit greift jedoch Art. 10 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] ein, der die Begrenzung zu anderen Zwecken zuläßt. [X.]eheimhaltungsgründe können darin bestehen, daß mit der Offenlegung von Erkenntnissen oder auch von eingesetzten Methoden, die im konkreten Fall (noch) geheimgehalten werden müssen, die Aufgabenwahrnehmung gefährdet würde (vgl. BVerf[X.]E 57, 250 <284>). Über die behördliche Aufgabenwahrnehmung hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen übergreifende Nachteile für das Wohl des [X.]es oder eines [X.], die im Fall einer Kenntnisgewähr absehbar sind, als entgegenstehende Belange berücksichtigt werden. Im nachrichtendienstlichen Bereich mag dies etwa bei der Beteiligung ausländischer Nachrichtendienste oder im Bereich der Spionageabwehr der Fall sein (siehe dazu OV[X.] [X.], NVwZ 1987, S. 817 <819>). Zu den legitimen Belangen kann weiter der Schutz von Informationsquellen zählen (vgl. BVerf[X.]E 57, 250 <284>).
2. Dagegen verstößt § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10 gegen Art. 10 und Art. 19 Abs. 4 [X.][X.].
Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Mitteilung, wenn die Daten vom [X.]esnachrichtendienst oder einer Empfängerbehörde innerhalb von drei Monaten vernichtet worden sind. Damit stellt die Regelung allein auf den [X.] ab. Was während der Dreimonatsfrist mit den Daten geschehen ist, spielt für die Mitteilung keine Rolle. In der Praxis wirkt sich dies, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, so aus, daß Benachrichtigungen durch den [X.]esnachrichtendienst unterbleiben. Er handhabt die Vorschrift so, als begründe sie eine Vernichtungspflicht binnen dreier Monate.
[X.]ründe der Verwaltungspraktikabilität, auf die die Regelung gestützt ist, vermögen einen derartig weitgehenden Ausschluß der Mitteilungspflicht nicht zu rechtfertigen. Zwar kann es angesichts der großen Zahl von Erfassungen und des Umstandes, daß das gewonnene Material sich in weitem Umfang als irrelevant erweist und alsbald vernichtet wird, [X.]ründe geben, die einen Verzicht auf die Mitteilung rechtfertigen. Dazu genügt aber der bloße [X.]ablauf nicht, weil er keinerlei Schluß darauf erlaubt, daß die erfaßten Daten innerhalb dieser [X.] keiner weiteren Verwendung zugeführt worden sind.
Abgesehen davon, daß der Eingriff, gegen den grundsätzlich Rechtsschutz möglich sein muß, bereits in der Erfassung der Daten liegt, ist es die Verwendung, die sich in der Regel als besonders belastend für den Betroffenen auswirkt. Ein Verzicht auf die Benachrichtigung ließe sich unter diesen Umständen allenfalls dann rechtfertigen, wenn die erfaßten Daten ohne weitere Schritte sogleich als irrelevant vernichtet worden sind. Ohne eine derartige Eingrenzung beschränkt § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10 daher Art. 10 und Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] in unverhältnismäßiger Weise.
Da die Norm durch eine entsprechende Ergänzung mit den [X.]rundrechten in Einklang gebracht werden kann, ist sie nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit dem [X.]rundgesetz zu erklären. Der [X.]esetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsmäßigen Rechtszustand herzustellen.
Die Vorschrift über den Ausschluß des Rechtswegs in § 9 Abs. 6 [X.] 10 ist dagegen mit dem [X.]rundgesetz vereinbar.
Sie findet ihre verfassungsrechtliche [X.]rundlage in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]. Dieser erlaubt bei Beschränkungen, die dem Schutz der freiheitlichen [X.] [X.]rundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des [X.]es oder eines [X.] dienen, den Ausschluß des Rechtswegs, wenn an dessen Stelle eine Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Das [X.]esverfassungsgericht hat diese durch die [X.]änderung von 1968 in Art. 10 [X.][X.] eingefügte Regelung für vereinbar mit Art. 79 Abs. 3 [X.][X.] erklärt (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <26 ff.>).
§ 9 Abs. 6 [X.] 10 hält sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]. Der Ausschluß des Rechtswegs beschränkt sich auf Anordnungen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 10 und erfaßt die [X.]efahrentatbestände in den Nummern 2 bis 6 dieser Vorschrift nicht. Die parlamentarische Kontrolle ist in § 9 [X.] 10 sichergestellt. Im übrigen steht den Betroffenen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 [X.] 10 der Rechtsweg nach der Mitteilung offen. § 9 Abs. 6 [X.] 10 wird für unanwendbar erklärt.
Auf die Frage, ob damit auch in den Fällen von § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 10 der Rechtsweg eröffnet ist, wenn die Betroffenen eine Mitteilung erhalten haben, kommt es unter verfassungsrechtlichen [X.]esichtspunkten nicht an. Von [X.] wegen ist lediglich festzustellen, daß bei der Auslegung von § 5 Abs. 5 Satz 3 [X.] 10 die Mitteilung nicht zur Voraussetzung der Rechtswegeröffnung gemacht werden darf. Auch wenn der Betroffene auf andere Weise von der Erfassung seines Fernmeldeverkehrs erfahren hat, kann er den Rechtsweg beschreiten. Der Rechtsschutz würde in unnötiger Weise verkürzt, wenn er in derartigen Fällen gleichwohl von einer Mitteilung abhängig wäre.
Die Vorschriften über die Datenvernichtung in § 3 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie in § 7 Abs. 4 [X.] 10 sind ebenfalls mit dem [X.]rundgesetz vereinbar.
Sie tragen dem aus Art. 10 [X.][X.] folgenden Erfordernis Rechnung, daß Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen, vernichtet werden, sobald sie für die den Eingriff rechtfertigenden Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Es ist nicht ersichtlich, daß die Vorschriften dabei hinter dem gebotenen Mindestschutz zurückblieben.
Auch unter dem [X.]esichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] lassen sich die Regelungen nicht beanstanden. Die Rechtsschutzgarantie verbietet allerdings Maßnahmen, die den Rechtsschutz vereiteln könnten (vgl. BVerf[X.]E 69, 1 <49>). Die Pflicht zur Vernichtung nicht mehr benötigter Daten muß daher für die Fälle, in denen eine gerichtliche Kontrolle der Fernmeldeüberwachung durch den [X.]esnachrichtendienst in Frage kommt, mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, daß diese nicht unterlaufen wird. Eine derartige Auslegung lassen die Vorschriften aber zu.
§ 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] 10 ordnet die Vernichtung erst dann an, wenn sie im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen nicht mehr von Bedeutung sein können. Das ist nach Satz 3 der Vorschrift im Abstand von sechs Monaten zu prüfen. Regelmäßig wird das bedeuten, daß die Daten nach einer Benachrichtigung des Betroffenen noch für sechs Monate aufzubewahren sind. Den Belangen des Betroffenen trägt dabei § 7 Abs. 4 Satz 4 und 5 [X.] 10 Rechnung, indem er vorschreibt, daß die Daten zu sperren sind und nur noch für die gerichtliche Nachprüfung verwendet werden dürfen. Umgekehrt ist es dem Betroffenen zuzumuten, daß er sich binnen sechs Monaten ab der Mitteilung entschließt, ob er eine gerichtliche Nachprüfung verlangen will oder nicht.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] 10, die die Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen durch die [X.] vorsieht, ist mit Art. 10 [X.][X.] unvereinbar. Sie gewährleistet nicht hinreichend, daß die Kontrolle den gesamten Prozeß der Erfassung und Verwertung der Daten umfaßt. Ohne eine solche Kontrolle könnten die angegriffenen Befugnisnormen keinen Bestand haben. Zwar bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] 10, daß die [X.] über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen entscheidet. Es bleibt aber unklar, was unter Beschränkungsmaßnahmen zu verstehen ist. Die nachfolgende Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 [X.] 10, derzufolge der [X.]esminister Anordnungen, die die [X.] für unzulässig oder unnötig erklärt, unverzüglich aufheben muß, könnte so verstanden werden, daß sich die Kontrollbefugnis nur auf die ministerielle Anordnung bezieht.
Ein solches mit Art. 10 [X.][X.] nicht zu vereinbarendes Verständnis bleibt auch nicht nur im Bereich des Möglichen. Die [X.]esregierung hat ihm vielmehr in einem Schreiben an die [X.] vom 9. Dezember 1996 Ausdruck gegeben. Die [X.] ist trotz ihrer abweichenden Rechtsauffassung darauf eingegangen und verzichtet seitdem auf Kontrollen in den Fällen von § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 [X.] 10. Wegen der strengen Bestimmtheitsanforderungen im Bereich des Umgangs mit personenbezogenen Daten bedarf die Vorschrift daher einer Klarstellung ihrer Reichweite, die der [X.]esetzgeber vorzunehmen hat.
Überdies ist dafür Sorge zu tragen, daß die [X.] angesichts der durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz erheblich ausgeweiteten Überwachungstätigkeit des [X.]esnachrichtendienstes personell so ausgestattet ist, daß sie ihrer Aufgabe in effektiver Weise nachzukommen vermag. Ferner muß sichergestellt sein, daß auch im Bereich der [X.]verwaltung eine ausreichende Kontrolle existiert, soweit die unter Aufhebung des Fernmeldegeheimnisses erlangten Daten gemäß § 3 Abs. 5 [X.] 10 an [X.]behörden übermittelt werden.
Soweit der [X.]esetzgeber aufgrund dieses Urteils verpflichtet ist, einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen, steht ihm dafür eine Frist bis zum 30. Juni 2001 zur Verfügung.
In der Zwischenzeit darf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] 10 nur dann angewendet werden, wenn von [X.]eldfälschungen, die im Ausland begangen werden, eine [X.]efahr ausgeht, die die [X.]eldwertstabilität in der [X.]esrepublik [X.] bedroht. § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dem Bericht an die [X.]esregierung enthaltenen personenbezogenen Daten zu kennzeichnen sind und an die Zwecke gebunden bleiben, die ihre Erhebung gerechtfertigt haben. § 3 Abs. 4 [X.] 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Daten gekennzeichnet und nicht zu anderen als den in § 3 Abs. 1 [X.] 10 genannten Zwecken verwendet werden.
§ 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 [X.] 10 ist mit der Maßgabe anwendbar, daß personenbezogene Daten nur unter den Voraussetzungen der am 5. Juli 1995 erlassenen einstweiligen Anordnung übermittelt werden dürfen und die Übermittlung protokolliert wird. Insoweit sieht das [X.]esverfassungsgericht davon ab, den aufgrund der einstweiligen Anordnung bestehenden derzeitigen Rechtszustand für die kurze Übergangszeit bis zu einer Neuregelung nochmals zu ändern, obwohl damit auch solche Teile der Vorschrift vorübergehend nicht angewendet werden dürfen, die der [X.]esetzgeber bei einer Neuregelung wiederum erlassen kann, ohne gegen das [X.]rundgesetz zu verstoßen. [X.] dagegen die für verfassungswidrig erklärte Norm in ihrer jetzigen Form bis zu einer Neuregelung anwendbar, wären Datenübermittlungen möglich, die [X.]rundrechte verletzten. In der mündlichen Verhandlung ist nichts dafür hervorgetreten, daß die einstweilige Anordnung in der Vergangenheit mit erheblichen Nachteilen für die [X.]esrepublik [X.] verbunden gewesen wäre. Das hat bei der Folgenabwägung den Ausschlag gegeben. Falls der [X.]esetzgeber den in der Übergangszeit geltenden Rechtszustand für schwer erträglich hält, liegt es bei ihm, ihn durch eine alsbaldige Neuregelung zu ändern.
§ 3 Abs. 7 [X.] 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Daten einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.] 10 ist mit der Maßgabe anwendbar, daß vor der Vernichtung keinerlei Verwendung der Daten stattgefunden hat. § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] 10 ist mit der Maßgabe anwendbar, daß sich die Kontrollbefugnis der [X.] auch auf die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 [X.] 10 erstreckt.
Papier | [X.]rimm | Kühling | |||||||||
[X.] | [X.] | Hömig | |||||||||
[X.] |
Meta
1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95
14.07.1999
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 14.07.1999, Az. 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 (REWIS RS 1999, 28)
Papierfundstellen: REWIS RS 1999, 28 BVerfGE 100, 313-403 REWIS RS 1999, 28
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvL 2226/94, 2420, 2437/95 (Bundesverfassungsgericht)
Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungsrechtliche Voraussetzungen der Zulässigkeit des staatlichen Zugriffs auf informationstechnische Systeme ("Online-Durchsuchungen")
1 BvF 3/92 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Auslegung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG; Unvereinbarkeit des §§ 39 bis …
1 BvR 256/08 (Bundesverfassungsgericht)
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2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 (Bundesverfassungsgericht)
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung); hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
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