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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 439/11
vom
12. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
fahrlässiger Körperverletzung
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12.
Januar
2012
gemäß § 349 Abs. 2
und 4, §
430 Abs. 1
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
August 2011 wird
a) von der Einziehung des Tatmessers abgesehen und die Ver-folgung
der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin gehändert, dass die [X.] hinsichtlich des Tatmessers entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen [X.]. Außerdem hat es die Einziehung des Tatmessers angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung des [X.] von der Verfolgung ausgenommen (§
430 Abs. 1 StPO) und den [X.] entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die 1
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Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
Becker [X.] von Lienen
Hubert Schäfer
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 3 StR 439/11 (REWIS RS 2012, 10203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10203
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