Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.04.2017, Az. 19 W (pat) 25/17

19. Senat | REWIS RS 2017, 12606

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur Steuerung der Bildaufnahme und/oder Bildauswertung an einer Bildaufnahmeeinrichtung und Bildaufnahmeeinrichtung" – zur Prüfung der erfinderischen Tätigkeit – Nichtberücksichtigung von Merkmalen, denen keine auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse zugrunde liegen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 018 062.1

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und [X.]. Kapels

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Patentanmeldung 10 2009 018 062.1 ist am 20. April 2009 von der [X.] in [X.], beim [X.] ein-

2

gereicht worden.

3

Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Steuerung der Bildaufnahme und/oder Bildauswertung an einer Bildaufnahmeeinrichtung und Bildaufnahmeeinrichtung“.

4

Das [X.] - Prüfungsstelle für Klasse G 01 R - hat die Anmeldung mit Beschluss vom 8. Februar 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 16. Februar 2012. Am 2. Mai 2016 ist die Anmeldung auf die [X.] umgeschrieben worden, die unter Zustimmung der ursprünglichen Anmelderin die Stellung als Beschwerdeführerin übernommen hat.

6

Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung,

7

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des [X.]s vom 8. Februar 2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

8

Patentansprüche 1 bis 12 vom 23. März 2010,

9

Beschreibung, Seiten 1 bis 12, und

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3,

jeweils vom Anmeldetag 20. April 2009.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 vom 23. März 2010 haben folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zur Steuerung der Bildaufnahme und/oder Bildauswertung an einer Bildaufnahmeeinrichtung, wobei ein über ein [X.] realisiertes Messprogramm mit wenigstens einem Schritt, umfassend wenigstens einen Protokollschritt zur Messdatenaufnahme gemäß eines Messprotokolls, verwendet wird, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein dem Messprogramm oder wenigstens einem Schritt zugeordnetes [X.] vorgesehen ist, bei dem automatisch bei Eintreten eines [X.]s im Messprogramm oder im zugeordneten Schritt ein externes [X.] ausgeführt wird, wobei als [X.] ein die Bildaufnahmeeinrichtung und/oder weitere verwendete Einrichtungen ansteuerndes und/oder auslesendes und/oder ein Aufnahmeparameter ermittelndes und/oder überprüfendes und/oder ein den weiteren Ablauf des Messprogramms beeinflussendes oder veränderndes Programmmittel verwendet wird.

12. Bildaufnahmeeinrichtung, insbesondere Magnetresonanzanlage (1), ausgebildet zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 11.

Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] wurde die folgende Druckschrift entgegengehalten:

D1 [X.] 10 2006 046 310 [X.].

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. März 2017 hat der Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass er bei seiner Entscheidung voraussichtlich auch die folgende Druckschrift berücksichtigen würde:

[X.] [X.] 2005/0154292 [X.].

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Steuerung der Bildaufnahme und/oder Bildauswertung an einer Bildaufnahmeeinrichtung, insbesondere einer Magnetresonanzanlage, wobei ein über ein [X.] realisiertes Messprogramm mit wenigstens einem Schritt, umfassend wenigstens einen Protokollschritt zur Messdatenaufnahme gemäß eines Messprotokolls, verwendet wird (vgl. [X.] 1, Zeilen 7 bis 13).

Solche Steuerungsverfahren, die ein Messprogramm verwenden, seien insbesondere im Bereich der Magnetresonanz bekannt und dienten dazu, eine Untersuchung eines Patienten mit einer Bildaufnahmeeinrichtung möglichst optimal abzuwickeln. Kernpunkt seien die sogenannten [X.], die [X.] beschreiben und von der Bildaufnahmeeinrichtung sukzessive ausgeführt würden (vgl. [X.] 1, Zeilen 15 bis 27).

Dabei fände eine sequentielle halbautomatische Abarbeitung des Messprogramms statt, wobei sich Messungen und Planungsaktivitäten, beispielsweise die Anpassung des [X.], aneinanderreihen würden. Für die Planungsschritte seien Bedienaktionen vorzunehmen, die sich pro Bedienschritt durchaus mehrfach wiederholen könnten. Es existierten Tendenzen, diese weitgehend manuellen Vorgehensweisen durch Automatismen verschiedenster Art zu ersetzen, um beispielsweise eine automatische Anpassung des [X.] zu erreichen. Allerdings müsste hierzu das gesamte das Messprogramm realisierende [X.] überarbeitet werden, um dann in einer neuen Version den Kunden zur Verfügung gestellt zu werden, obwohl diese die spezielle neu implementierte Funktion vielleicht gar nicht benötigen würden (vgl. [X.] 1, Zeile 33 bis Seite 2, Zeile 15).

Ausgehend davon liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Steuerverfahren anzugeben, das eine möglichst standardisierte, insbesondere benutzerdefinierbare Verwendung zusätzlicher Automatismen im Messprogramm erlaube (vgl. [X.] 2, Zeilen 17 bis 20).

3. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplominformatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungsverfahren für medizinische Bildaufnahmeeinrichtungen an.

4. Die genannte Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelöst werden, der sich wie folgt gliedern lässt:

M1 Verfahren zur Steuerung der Bildaufnahme und/oder Bildauswertung an einer Bildaufnahmeeinrichtung,

M1.1 wobei ein über ein [X.] realisiertes Messprogramm mit wenigstens einem Schritt,

M1.1.1 umfassend wenigstens einen Protokollschritt zur Messdatenaufnahme gemäß eines Messprotokolls, verwendet wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] wenigstens ein dem Messprogramm oder wenigstens einem Schritt zugeordnetes [X.] vorgesehen ist,

[X.].1 bei dem automatisch bei Eintreten eines [X.]s im Messprogramm oder im zugeordneten Schritt ein externes [X.] ausgeführt wird,

M1.3 wobei als [X.] ein die Bildaufnahmeeinrichtung und/oder weitere verwendete Einrichtungen ansteuerndes und/oder auslesendes und/oder ein Aufnahmeparameter ermittelndes und/oder überprüfendes und/oder ein den weiteren Ablauf des Messprogramms beeinflussendes oder veränderndes Programmmittel verwendet wird.

5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:

Bei einem [X.] (Merkmal [X.]) handelt es sich im Sinne der Anmeldung um ein Element, welches eine bestimmte, insbesondere zu automatisierende Funktionalität realisiert (vgl. [X.] 2, Zeile 38 bis Seite 3, Zeile 3). Das [X.] kann dabei dem Messprogramm oder wenigstens einem Schritt des Messprogramms zugeordnet werden (Merkmal [X.]).

Das [X.] wartet ein Triggerereignis ab (vgl. [X.] 3, Zeile 3), d. h. es wird erst bei Eintreten eines [X.]s aktiv und dient dazu, ein externes [X.] auszuführen (Merkmal [X.].1). [X.] sind im Sinne der Anmeldung beispielsweise das Öffnen eines Messprotokollschrittes, das Öffnen eines Messprotokolls, der Beginn einer Messung, das Aktivieren von Komponenten, der Beginn und das Ende einer Bildrekonstruktion und dergleichen (vgl. [X.] 9, Zeilen 10 bis 14, Seite 11, Zeilen 1 bis 2). Unter extern wird in der Patentanmeldung ein nicht in das [X.] integriertes bzw. enthaltenes, sondern beispielsweise in der Steuerungseinrichtung abgelegtes [X.] verstanden. Ein [X.] entspricht z. B. einem Plugin, das beispielsweise in Form einer [X.] („[X.]“) auf das System aufgespielt wird (vgl. [X.] 2, Zeilen 36 bis 38, Seite 3, Zeilen 3 bis 9).

Als externes [X.] wird beispielsweise ein Aufnahmeparameter ermittelndes und/oder den weiteren Ablauf des Messprogramms beeinflussendes Programmittel verwendet (Merkmal M1.3). Somit realisiert das externe [X.] die Funktionalität. Darunter wird beispielsweise die automatische Bestimmung bzw. Anpassung eines sogenannten

6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 basiert auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 10 und geht somit in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Unterlagen zurück. Die weiteren Ansprüche sind identisch mit den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen.

7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 i. V. m. § 4 PatG).

7.1 Nach der Rechtsprechung des [X.] sind bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, [X.], 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; [X.], Urteil vom 23. April 2013 - X ZR 27/12, [X.], 909 - Fahrzeugnavigationssystem).

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet ([X.], Beschluss vom 19. Oktober 2004 - [X.], [X.], 141 - Anbieten interaktiver Hilfe; [X.], Urteil vom 13. Januar 2015 - [X.], [X.], 352 - Quetiapin). Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln ([X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 602, Rn. 27 - Gelenkanordnung).

Die tatsächliche Leistung einer Erfindung ist dabei im Vergleich mit dem [X.]) Stand der Technik zu ermitteln, d. h. Ausgangspunkt sind diejenigen Merkmale, die über den nächstkommenden Stand der Technik hinausgehen; ob die anderen Merkmale zu einer technischen Problemlösung beitragen oder nicht, ist ohne Bedeutung, wenn sie bereits aus dem Stand der Technik bekannt sind ([X.], Beschluss vom 19. April 2016 - 17 W (pat) 9/14, juris, Rn. 120).

7.2 Als nächstkommender Stand der Technik ist das Verfahren gemäß Druckschrift [X.] 2005/0154292 [X.] ([X.]) anzusehen. Aus dieser ist, ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1, Folgendes bekannt: Ein

M1 Verfahren zur Steuerung der Bildaufnahme und Bildauswertung an einer Bildaufnahmeeinrichtung (Figuren 1, 2 i. V. m. Absatz 0002: „… 

M1.1 wobei ein über ein [X.] (Absatz 0037: „

M1.1.1 umfassend wenigstens einen Protokollschritt (Figur 2 i. V. m. Absatz 0059: „

[X.] wenigstens ein wenigstens einem Schritt (Absatz 0063 i. V. m. Figur 2: „

teil bei dem automatisch bei Eintreten eines [X.]s (Figur 2: Öffnen des [X.]) im zugeordneten Schritt ([X.]) ein [X.] ausgeführt wird (Figur 1 i. V. m. Absatz 0063: „… 

M1.3 wobei als [X.] ein die Bildaufnahmeeinrichtung (Figur 1 i. V. m. Absatz 0055: „

rest).

rest das Zusatzprogrammittel nicht in dem Messprogrammittel integriert bzw. enthalten, sondern außerhalb davon abgelegt. Durch diese Entkopplung des [X.]s und des [X.]s ist es möglich, nach Auslieferung des [X.]s an einen Kunden die [X.] nachzuliefern (vgl. [X.] 4, Zeilen 7-15).

Demnach löst das Unterschiedsmerkmal die objektive Aufgabe, eine effiziente Software-Architektur für das Zusammenspiel der Software-Komponenten, bestehend aus [X.] und [X.]n, vorzuschlagen, die ein Hinzufügen von zusätzlichen Funktionen ohne eine Systemänderung ermöglicht.

Das Vorsehen einer effizienten Software-Architektur stellt keine technische Aufgabe dar und die Lösung erfolgt auch nicht notwendigerweise mit technischen Mitteln. Um - wie im vorliegenden Fall - Programme so zu strukturieren, dass die Einbindung der externen [X.] ohne aufwändige Programmänderungen möglich wird, werden lediglich Kenntnisse über gängige Programmiertechniken und Konzepte zum Aufruf und zur Einbindung („

rest) bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist mithin nicht patentfähig.

7.3 Der Vertreter der Anmelderin hat vorgetragen, dass durch das [X.] und das Triggerereignis eine hohe Flexibilisierung erreicht werden könne. Wie ausgeführt, ist dies aber kein technisches, sondern ein Software-Problem, welches mit Maßnahmen der Datenverarbeitung gelöst wird.

Soweit der Vertreter der Anmelderin geltend macht, in der Druckschrift [X.] sei nur ein sequentielles Verfahren offenbart, dagegen würde in dem neuen Steuerungskonzept der Anmelderin das [X.] nicht an einer festen Position im sequentiellen Programmablauf ausgeführt, sondern erst bei Eintritt eines [X.]s aktiv werden, ist festzustellen, dass gemäß Merkmal [X.] des geltenden Patentanspruchs 1 das [X.], durch die Zuordnung zu einem Protokollschritt, ebenfalls an einer festen Position im Programmablauf angeordnet sein kann. In der Beschreibung (Seite 10, Zeile 34 bis Seite 11, Zeile 2) ist des Weiteren ausgeführt, dass bereits das Öffnen eines [X.]s das Triggerereignis repräsentiert und zur Ausführung eines zugeordneten [X.]es führt. Daher fällt unter das beanspruchte Verfahren auch die Ausführung des [X.]es an einer festen Position in einem sequentiellen Programmablauf.

Im Übrigen ist im Regelfall bei der Beurteilung, ob eine erfinderische Tätigkeit gegeben ist, allein das zu berücksichtigen, was in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat, nicht aber eine demgegenüber engere Auslegung anhand der Beschreibung oder gegenüber dem Stand der Technik vorhandene Vorteile. Der Vertreter der Anmelderin hat nicht geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall von dieser üblichen Praxis abgewichen werden müsse und auch für den Senat ist hierfür keine Anlass ersichtlich.

Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 25/17

10.04.2017

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.04.2017, Az. 19 W (pat) 25/17 (REWIS RS 2017, 12606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12606

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