Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2017, Az. 4 StR 351/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 172

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:211217B4STR351.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 351/17

vom
21. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21.
Dezember 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
März 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§
177 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 StGB aF) in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
2.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
a)
Das [X.] hat bei der Bemessung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass der Ange-klagte zwischen den beiden ausgeurteildie Geschädigte immer wieder im Rahmen des [X.] zum Ge-

73). Diese Strafzu-messungserwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des [X.] zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsge-mäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Un-rechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berück-sichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausge-schlossen werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
Mai 2013

2
StR 68/13, [X.]R StGB §
46 Abs.
1 Begründung
25; vom 9.
Oktober 2003

4
StR 359/03, bei [X.], NStZ-RR 2004,
353, 359 Nr.
37; vom 12.
Mai 1995

3
StR
179/95, [X.], 439). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da die Strafkammer
die weiteren Taten im Rahmen der Sachver-haltsfeststellun

6) lediglich so allgemein und unbestimmt umschrieben hat, dass es an einer ausreichenden [X.] für eine strafschärfende Berücksichtigung fehlt.
2
3
4
-
4
-
b)
[X.] rechtlichen Bedenken begegnet auch die zu [X.] des Angeklagten in Ansatz gebrachte Erwägung des [X.], der An-geklagte
n Ängste vor dem Ge-

73); denn insoweit erschließt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, worin das [X.] ein solches Ausnutzen der Ängste der Geschädigten gesehen hat.
c)
Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die strafschärfende [X.] zum [X.] gegen das Recht und die Achtung der sexuellen Selbst-

73).
Die-se Erwägung lässt besorgen, dass das [X.] unter Verstoß gegen §
46 Abs.
3 StGB die Begehung der Tat als solche straferschwerend gewertet hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
November 2010

4
StR
532/10, [X.], 271; vom 20.
Juli 2010

3
StR
218/10, [X.], 466; vom 1.
März 2001

4
StR
36/01, [X.], 295; [X.], StGB, 65.
Aufl., §
46 Rn.
76).
d)
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insge-samt auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird
5
6
7
-
5
-
Gelegenheit haben, einen etwaigen
Entfall der Regelwirkung des §
177 Abs.
2 StGB
aF zu prüfen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 351/17

21.12.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2017, Az. 4 StR 351/17 (REWIS RS 2017, 172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 172

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4 StR 351/17

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