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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 129/10 vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 13. April 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2010 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Zur Begründung nimmt der [X.] vollinhaltlich auf den Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2011 Bezug. Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2011 gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung. 1 Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich wird durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Ver-handlung gemacht (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 295, 309; vom 16. Juni 1992 - [X.], [X.], 2148, 2149). Durch die in der Antragstellung liegende stillschweigende Bezugnahme wird die Geständniswirkung des § 288 ZPO auch auf vorinstanzliches Vorbringen er-streckt ([X.], Urteil vom 14. April 1999 - [X.], NJW 1999, 1113; vom 18. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1563 Rn. 16). Gegenstand eines 2 - 3 - Geständnisses können auch - wie im Streitfall - juristisch eingekleidete Tatsa-chen sein ([X.], Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.]/00, NJW 2003, 1578, 1579; vom 18. Juni 2007, aaO). [X.] Fischer
Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2010 - 11 O 658/09 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2010 - 4 U 25/10 -
Meta
13.04.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. IX ZR 129/10 (REWIS RS 2011, 7572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7572
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