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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 17. Juli 2002beschlossen:Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung [X.] und für die Durchführung des [X.] werden abgelehnt.[X.] Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrek-kung nach § 719 Abs. 2 ZPO, der nur von einem beim [X.] Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann, könnte [X.] werden. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg ha-ben, weil die Kläger es unterlassen haben, im [X.] einenAntrag nach § 712 ZPO zu stellen (st.Rspr. des [X.], vgl. Beschluß vom27. August 1998 - [X.] - [X.]R ZPO § 719 Abs. 2 Gläubi-gerinteressen 5). Im übrigen haben die Kläger nicht dargelegt und [X.] gemacht, daß die Vollstreckung wegen der [X.] ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nichtzu ersetzenden Nachteil bringen würde. Regelmäßig gegebene [X.] -streckungsnachteile reichen nicht aus, um einen Einstellungsantrag zubegr([X.], [X.] vom 23. Januar 2001 - [X.]/99 -[X.]R ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 6).2. Auch in der Sache selbst hat die Revision keine hinreichendeAussicht auf Erfolg.[X.][X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IV ZR 54/02 (REWIS RS 2002, 2262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2262
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