Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 5 StR 143/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3685

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. November 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 [X.] des (teils versuchten) gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetru-ges bzw. der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu insge-samt drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt zu den Schuld- und (Einzel-)Strafaussprüchen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen haben die drei Gesamtstrafaussprüche keinen Be-stand. 1 Zu Unrecht hat das [X.] dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 15. Mai 2007 Zäsurwirkung beigemessen. Denn der Angeklagte [X.] die dabei abgeurteilte Tat im Dezember 2006 und damit vor dem Strafbe-fehl des [X.] vom 26. Januar 2007 begangen, in dem das [X.] zutreffend die erste Zäsur gesehen hat. Bei dieser Sachlage ist 2 - 3 - eine erste Gesamtstrafe aus der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für die erste hier abgeurteilte, bereits im Oktober 2006 begangene Tat, den Einzel-geldstrafen aus dem Strafbefehl und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom Mai 2007 zu bilden, in Ermangelung einer weiteren Zäsur aus den übrigen 29 Einzelstrafen für die weiteren abgeurteilten, ab [X.] 2007 begangenen Taten nur eine weitere Gesamtstrafe (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13). Bei Festsetzung der ersten Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht die Bedenken aus der Antragsschrift des [X.] zu § 55 Abs. 2 StGB zu beachten haben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem bloßen Subsumtionsfehler im Rahmen der Gesamtstrafbildung nicht. 3 [X.] Schneider Dölp König

Meta

5 StR 143/09

06.05.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 5 StR 143/09 (REWIS RS 2009, 3685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3685

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