Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 187/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7678

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 187/12

vom

20. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter
Vill,
Prof.
Dr.
Gehrlein, Dr.
Pape, Grupp
und die Richterin Möhring

am
20. Februar
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 14.
Juni
2012
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 95.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich
der
als rechtsgrundsätzlich
angesehenen
Frage zur ord-nungsgemäßen Vertretung der Klägerin ist nicht
hinreichend dargelegt, dass der Meinungsstreit auch die nicht eintragungsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft. Im Übrigen hat das Berufungsgericht eine Verlegung des [X.] der Klägerin nach
Italien in verfahrensrechtlich
nicht zu bean-standender, tatrichterlicher Verantwortung verneint, so dass es auf die aufge-worfene Rechtsfrage im Streitfall nicht ankommt.

1
2
-

3

-

2. Das Berufungsgericht
hat
nicht nur auf den Anfechtungstatbestand des
§
3 Abs.
2 [X.] abgestellt, sondern auch die Voraussetzungen einer An-fechtung nach § 3 Abs. 1 [X.] bejaht.
Es
fehlt deshalb
an der [X.] der zur Wahrung der zweijährigen Anfechtungsfrist nach §
3 Abs.
2 Satz
2 [X.] aufgeworfenen Rechtsfrage.

3. Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Eine Obersatzabweichung zu [X.] ist nicht hinreichend dargetan (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 23. März 2011 -
IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443 Rn. 3 ff). Eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erforderlich.

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-

4

-

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill
Gehrlein
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2011 -
20 [X.]/11 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2012 -
I-27 [X.]/11 -

5

Meta

IX ZR 187/12

20.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 187/12 (REWIS RS 2014, 7678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7678

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IX ZR 212/08

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