Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2015, Az. V ZR 240/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3794

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Gegenstand

Übereignungsofferte "an den, den es angeht" im Zusammenhang mit der Erfassung von Verpackungsabfällen


Leitsatz

Für wen eine Übereignungsofferte „an den, den es angeht“ angenommen werden soll, bestimmt sich allein nach dem Willen des Empfängers der Erklärung. Will dieser selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb eines anderen auch dann aus, wenn der Eigenerwerbswille im Innenverhältnis zu diesem pflichtwidrig ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Eigentumsverhältnisse an gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (im Folgenden: PPK-Verpackungen). Der beklagte [X.] ist in seinem Gebiet der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Klägerin betreibt seit Einführung der [X.] als sogenannte „Systembetreiberin“ gemäß § 6 Abs. 3 [X.] ([X.]) bundesweit ein duales Entsorgungssystem, welches der flächendeckenden und regelmäßigen Abholung gebrauchter [X.] beim privaten Endverbraucher dient. An einem solchen System haben sich Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufspackungen, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, gemäß § 6 Abs. 1 [X.] grundsätzlich zu beteiligen.

2

Die Klägerin führte und führt die Erfassung, also das Einsammeln der Verkaufsverpackungen und deren Verwertung, nicht selbst durch, sondern beauftragt(e) hierzu öffentliche und private Entsorgungsunternehmen. Hinsichtlich der PPK-Verpackungen bestand die Besonderheit, dass diese bereits vor Einführung der [X.] als [X.] im gesamten [X.] von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern - auch von dem Beklagten - gesondert gesammelt wurden. Deshalb vereinbarte die Klägerin mit den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, dass diese weiterhin mittels der bereits vorhandenen Sammeleinrichtungen die gesamten [X.] erfassen sollten. Die Mengenanteile sowie die anteilige Kostentragung für die Erfassung von „normalem“, so genanntem graphischen Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften etc.) einerseits und den PPK-Verpackungen andererseits sollten auf Basis von Schätzungen festgelegt werden. Die Erfassung des [X.] im Gebiet des Beklagten erfolgt(e) unter anderem durch sogenannte Bündelsammlungen. Die Endverbraucher legen hierzu das von ihnen gebündelte Altpapier zu bestimmten Terminen am Straßenrand zur Abholung bereit. Dort wird es von Vereinen eingesammelt, die der Beklagte hiermit beauftragt hat.

3

Die einheitliche Erfassung des [X.] (unter Einschluss der PPK-Verpackungen) durch den Beklagten war Gegenstand mehrerer zwischen den Parteien getroffener Vereinbarungen. Zuletzt schlossen sie 2011 einen Vertrag, nach dem der Beklagte die Verpackungen weiterhin im Auftrag der Klägerin gemeinsam mit dem übrigen Papierabfall erfassen sollte. Eine bestimmte Menge an Altpapier sollte er der Klägerin monatlich zur Abholung bereitstellen. Der Vertrag wurde von dem Beklagten fristgerecht gekündigt und endete mit Ablauf des Jahres 2011. Eine Einigung über einen Nachfolgevertrag kam nicht zustande. Seit Beginn des Jahres 2012 erhält der Beklagte von der Klägerin für die Erfassung der PPK-Verpackungen durch die von ihm beauftragten Vereine keine Entgelte mehr; umgekehrt wird kein Altpapier aus den Vereinssammlungen mehr für die Klägerin bereitgestellt.

4

Die Klägerin verlangt mit der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Feststellung, dass sie ab dem 1. Januar 2012 in Höhe eines näher bestimmten Anteils Miteigentümerin des von dem Beklagten im Rahmen der sogenannten Vereinssammlung erfassten [X.] ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe kein (Mit-)Eigentum an dem im Rahmen der [X.]ereinssammlungen erfassten Altpapier erworben. Es liege keine Eigentumsaufgabe durch den Endverbraucher vor, so dass nur ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb in Frage komme. Ein solcher finde jedoch nicht statt, da es bereits an einer Einigung über den Übergang des Eigentums zwischen dem Endverbraucher und der Klägerin fehle. Es könne zwar erwogen werden, in der Bereitstellung des [X.] ein konkludentes Angebot des Endverbrauchers auf Übereignung „an den, den es angeht“ anzunehmen, das nicht nur an den sammelnden [X.]erein und den [X.], sondern auch an die Klägerin als Systembetreiberin gerichtet sei. Es liege aber keine Annahmeerklärung der Klägerin vor, da sie am [X.] nicht beteiligt sei und weder der sammelnde [X.]erein noch der [X.] eine Einigungserklärung als Stellvertreter der Klägerin abgebe. Aus der [X.] ergebe sich nichts anderes, weil hierin die Frage der Eigentumsverhältnisse am erfassten [X.] nicht geregelt sei. Ein Eigentumserwerb der Klägerin scheitere im übrigen auch daran, dass es an der gemäß § 929 Satz 1 [X.] neben der Einigung erforderlichen Übergabe fehle.

II.

6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

7

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass die Eigentumsverhältnisse an dem eingesammelten Altpapier einschließlich der PPK-[X.]erpackungen mangels besonderer abfallrechtlicher Sondervorschriften nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Dezember 2004 - [X.] ([X.]), juris Rn. 58; [X.]GH [X.]heim, ZUR 2012, 685, 690; Schomerus in [X.]ersteyl/[X.]/Schomerus, [X.], 3. Aufl., § 17 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 7; [X.], [X.] 2012, 102, 105; [X.], [X.] 2013, 221, 228). [X.] Wertungen können allenfalls - insbesondere [X.]n sich der Eigentumsübergang durch konkludentes [X.]erhalten vollzieht - bei der Auslegung der dem Eigentumsübergang zugrunde liegenden [X.]enserklärungen berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.] 2013, 221, 228; [X.], [X.] 2012, 102, 105).

8

2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Klägerin an dem [X.]. Auf der Grundlage seiner Feststellungen fehlt es sowohl an der nach § 929 Satz 1 [X.] erforderlichen dinglichen Einigung als auch an einer Übergabe an die Klägerin. Deshalb entsteht durch die [X.]ermischung der [X.]erkaufsverpackungen mit dem sonstigen Altpapier kein Miteigentum der Klägerin an dem insgesamt eingesammelten Altpapier gemäß §§ 947, 948 Abs. 1 und 2 [X.].

9

a) Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher [X.]ertrag, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen für Rechtsgeschäfte geltenden Regeln richtet (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2014 - [X.] ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2011], § 929 Rn. 9). Erforderlich sind deshalb zum einen ein Übereignungsangebot des bisherigen Eigentümers und zum anderen eine Annahme dieses Angebots durch den Erwerber. Ob der [X.] vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften ([X.], Urteil vom 29. März 1990- IX ZR 134/89, NJW 1990, 1913). Weder der bisherige Eigentümer noch der Erwerber müssen persönlich handeln, vielmehr können bei der Einigung i.S.d. § 929 Satz 1 [X.] auf beiden Seiten [X.]ertreter (§§ 164 ff. [X.]) auftreten.

Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Grundsätze des so genannten Geschäfts für den, den es angeht. Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten [X.]ollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt ([X.], Urteil vom 25. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 276, 279). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 [X.]) entwickelte [X.] insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb ([X.], Urteil vom 15. Mai 1991 - [X.]III ZR 212/90, NJW 1991, 2958, 2959; Urteil vom 25. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 276, 279). Für [X.] eine Übereignungsofferte „an den, den es angeht“ angenommen werden soll, bestimmt sich hierbei allein nach dem [X.]en des Empfängers der Erklärung (vgl. [X.], 223, 229 f.; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 929 Rn. 45; RGRK/Pikart, [X.], 12. Aufl., § 929 Rn. 56). [X.] dieser nicht für einen anderen, sondern für sich selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb des anderen aus (vgl. [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 929 Rn. 25).

b) Hieran gemessen fehlt es an einer Einigung zwischen dem Endverbraucher und der Klägerin.

aa) Allerdings scheitert dies nicht bereits an einem Übereignungsangebot des Endverbrauchers. Zwar kann auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht davon ausgegangen werden, dass die PPK-[X.]erpackungen speziell an die Klägerin zu Eigentum übertragen werden sollen. Die Klägerin tritt hiernach nämlich bei der Entsorgung in keiner Weise gegenüber dem [X.]erbraucher oder sonst nach außen auf. Nicht ausgeschlossen ist es aber, die Bereitstellung der PPK-[X.]erpackungen nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht als ein Angebot auf Übereignung an eine dem [X.]erbraucher nicht bekannte Person anzusehen, so dass auch die Klägerin als Systembetreiberin gemäß § 6 Abs. 3 [X.]erpack[X.] Adressat eines solchen Angebots sein könnte. Dies liegt nicht fern, [X.]n es dem [X.]erbraucher in erster Linie darauf ankommt, dass seine Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden und es ihm gleichgültig ist, wer dabei zivilrechtlich Eigentum erwirbt. Allgemeingültige Aussagen lassen sich insoweit nicht treffen, vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welcher Erklärungsgehalt dem [X.]erhalten des Endverbrauchers zukommt (vgl. zu der An[X.]dung der Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht im Zusammenhang mit der Erfassung von Papierabfällen - bejahend - [X.], Beschluss vom 29. Dezember 2004 - [X.] ([X.]), juris Rn. 58 f.; [X.]ergabekammer bei der [X.], Beschluss vom22. September 2009 - [X.]K 16/09, juris Rn. 100 ff.; ablehnend demgegenüber [X.]G Köln, Urteil vom 2. August 2012 - 13 K 3234/11, juris Rn. 58 f.; [X.], Teilurteil vom 29. August 2014 - 4 O 247/13, juris Rn. 22 ff.; [X.], [X.] 2013, 221, 236 ff.; [X.], [X.] 2009, 121 f.; [X.], [X.] 2012, 102, 105 ff.; [X.], [X.]KS-News, April 2011, 5 ff). Das Berufungsgericht hat das [X.]orliegen eines entsprechenden Übereignungsangebots des Endverbrauchers ebenfalls erwogen, die Frage aber offengelassen, ohne hierzu abschließende Feststellungen zu treffen. [X.] ist deshalb zu unterstellen, dass die Endverbraucher im Rahmen der sog. [X.]ereinssammlungen im Erfassungsgebiet des [X.] bezogen auf die PPK-[X.]erpackungen eine Übereignungsofferte nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht, abgeben.

bb) Es fehlt aber an einer Annahme dieses Angebots zu Gunsten der Klägerin. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.] haben weder die das Altpapier sammelnden [X.]ereine noch der [X.] den [X.]en, die Klägerin bei der dinglichen Einigung zu vertreten und das Eigentum für sie zu erwerben. Damit scheidet ein Eigentumserwerb der Klägerin nach den Grundsätzen eines Geschäfts für den, den es angeht aus.

(1) Soweit es um die sammelnden [X.]ereine geht, folgt dies bereits daraus, dass sie in keiner [X.]ertragsbeziehung zu der Klägerin stehen, sondern nur aufgrund von Absprachen mit dem [X.] handeln, und dass ein verständiger Beobachter nicht davon ausgeht, dass die [X.]ereine ihre Tätigkeit unentgeltlich erbringen. Hieraus schließt das Berufungsgericht zutreffend, dass der [X.]erein entweder selbst Eigentum erwerben wolle, um sodann das Eigentum am Abfall an den [X.] als seinem Auftraggeber gegen Entgelt weiter zu übereignen, oder aber bei dem Eigentumserwerb im Namen seines Auftraggebers, des [X.], handeln wolle.

(2) Auch [X.]n die [X.]ereine bei der dinglichen Einigung als Stellvertreter des [X.] auftreten, weil sie in dessen Auftrag die Sammlungen durchführen, führt dies nicht zu einem Eigentumserwerb der Klägerin. Denn hierfür müsste der [X.] seinerseits das Eigentum für die Klägerin erwerben wollen. Dies ist nicht der Fall.

(aa) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich ein solcher [X.]e insbesondere nicht aus den zwischen den Parteien eingegangenen [X.]ertragsbeziehungen. Diese Annahme scheitert bereits im Ausgangspunkt daran, dass der [X.] den zuletzt mit der Klägerin abgeschlossenen [X.]ertrag über die Erfassung gebrauchter PPK-[X.]erpackungen gekündigt hat und diesbezüglich zwischen den Parteien seit dem 1. Januar 2012 keine vertraglichen [X.]ereinbarungen mehr bestehen.

(bb) Ebenso[X.]ig ergibt sich ein Fremderwerbswille des [X.] aus dem System der [X.]. Richtig ist, dass der [X.]erordnungsgeber die Aufgabe, gebrauchte [X.]erkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die beteiligten Hersteller und [X.]ertreiber übertragen hat (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06, juris Rn. 56; [X.]GH [X.]heim, Urteil vom 24. Juli 2012 - 10 S 2554/10, juris Rn. 85 mwN [insoweit in ZUR 2012, 685 nicht abgedruckt]). Aus diesem Umstand kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach den Feststellungen des [X.] hat der [X.] ungeachtet dieser Regelungen den - auch in diesem Rechtstreit eindeutig dokumentierten - [X.]en, selbst Eigentum an den eingesammelten PPK-[X.]erpackungen zu erwerben. Ein [X.] des Erklärungsempfängers schließt einen Eigentumserwerb eines anderen aber selbst dann aus, [X.]n ein solcher [X.] sich im Innenverhältnis zu diesem als pflichtwidrig darstellen würde. Dies ist eine Folge des dem Eigentumserwerb gemäß §§ 929 ff. [X.] zugrundeliegenden Abstraktionsprinzips (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1989 - [X.] ZR 1/88, [X.]Z 106, 253, 257 f.; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 929 Rn. 8 ff.). Deshalb lässt sich der tatsächlich nicht vorhandene [X.]e des [X.], Eigentum für die Klägerin zu erwerben, entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit der Überlegung begründen, bei dem [X.]n des [X.] handele es sich um eine protestatio facto [X.] oder um ein treuwidriges [X.]erhalten.

(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, selbst bei [X.]erneinung einer entsprechenden vertraglichen [X.]erpflichtung habe der [X.] zumindest im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Annahme der Übereignung mit Wirkung für die Klägerin erklärt. Denn eine Geschäftsführung für einen anderen setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem [X.]en handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden ([X.], Urteil vom 25. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 248, 249 f.; [X.], 390; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 677 Rn. 4; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 677 Rn. 6). Der [X.] fehlt, [X.]n der Geschäftsführer die Angelegenheit ausschließlich als eigene wahrnehmen will ([X.], 310, 311; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; [X.]/Dornis, [X.], 14. Aufl., § 677 Rn. 7). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des [X.] ist der - auch nach außen hin geäußerte - [X.]e des [X.] jedenfalls seit dem 1. Januar 2012, als die vertragliche Zusammenarbeit der Parteien bezüglich der einheitlichen Altpapiererfassung endete, darauf gerichtet, selbst Eigentum zu erwerben. Dieser erklärte [X.] des [X.] schließt einen [X.]n aus.

(4) Ob der [X.] durch den Eigentumserwerb und die Entsorgung der PPK-[X.]erpackungen ein Geschäft der Klägerin führt, muss nicht entschieden werden. Etwaige hieraus resultierende Ansprüche wegen angemaßter Eigengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2015 - [X.]I-U ([X.]) 16/14, Rn. 22) sind nicht Gegenstand der Klage.

c) Unabhängig von der fehlenden Einigung liegt auch die für einen Eigentumserwerb der Klägerin nach § 929 Satz 1 [X.] zusätzlich erforderliche Übergabe nicht vor.

aa) Eine Übergabe setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber unmittelbaren (§ 854 [X.]) oder mittelbaren (§ 868 [X.]) endgültigen Besitz an der Sache erlangt (vgl. [X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3. Aufl., § 929 Rn. 26 ff.; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 929 [X.], Rn. 39). Da es sich hierbei um einen rein tatsächlichen [X.]organg handelt, ist - anders als bei der Einigung - eine Stellvertretung nicht möglich (Senat, Beschluss vom 16. September 2015- [X.] ZR 8/15, Rn. 21 - zur [X.]eröffentlichung bestimmt; [X.], Urteil vom 9. Februar 1955 - I[X.] ZR 188/54, [X.]Z 16, 259, 263). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Übergabe der Sache an einen [X.] eine Übereignung gemäß § 929 Satz 1 [X.] von vorneherein ausgeschlossen ist. Wenn der [X.] (§ 855 [X.]), [X.] oder [X.] des Erwerbers ist, gilt die Sache als vom [X.]eräußerer an den Erwerber übergeben (vgl. speziell zu dem Geheißerwerb [X.], Urteil vom 8. November 1972 - [X.]III ZR 79/71, NJW 1973, 141, 142; Urteil vom 9. November 1998 - [X.], NJW 1999, 425).

bb) Da es sich weder bei dem [X.] noch den in seinem Auftrag die Erfassung des [X.] vollziehenden [X.]ereinen um [X.] oder [X.]en der Klägerin handelt und sie selbst keinen unmittelbaren Besitz an dem Altpapier erlangt, käme eine Übergabe an die Klägerin nur in Betracht, [X.]n der [X.] oder der sammelnde [X.]erein als [X.] der Klägerin anzusehen wäre. Dies scheitert indes an dem fehlenden [X.]n.

[X.]oraussetzung für mittelbaren Besitz ist nämlich, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2004 - [X.]III ZR 186/03, [X.]Z 161, 90, 112; [X.], Urteil vom 19. Januar 1955 - I[X.] ZR 135/54, NJW 1955, 499; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 868 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 868 Rn. 24; RGRK/Kregel, [X.], 12. Aufl., 868 Rn. 9). Dieser [X.] ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein natürlicher [X.]e. Fehlt es an einer entsprechenden [X.]ensrichtung des unmittelbaren Besitzers, scheidet mittelbarer Besitz aus (vgl. Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 868 Rn. 4; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 868 Rn. 17).

So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des [X.] hat der sammelnde [X.]erein entweder Eigenbesitzwillen oder er will für den [X.] besitzen. Der [X.] seinerseits will Eigenbesitz begründen und nicht [X.] zu Gunsten der Klägerin.

3. Ein (Mit-)Eigentumserwerb der Klägerin an dem eingesammelten Altpapier durch Aneignung gemäß § 958 Abs. 1 [X.] scheidet ebenfalls aus. Es spricht viel für die Auffassung des [X.], dass das Altpapier einer Aneignung bereits deshalb nicht zugänglich ist, weil der Endverbraucher durch das Bereitstellen des [X.] zur Abholung sein Eigentum hieran nicht gemäß § 959 [X.] aufgeben möchte (vgl. auch [X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3. Aufl., § 959 Rn. 2; [X.], [X.], 726, 727). Dies kann im Ergebnis dahinstehen, weil es jedenfalls an einer Aneignung durch die Klägerin fehlt. Ein solcher Eigentumserwerb ist zwar auch durch den Einsatz eines [X.]s möglich (vgl. BeckOGK [X.]/Schermaier, Stand: 15.06.2015, § 958 Rn. 14). Weder der [X.] noch die sammelnden [X.]ereine haben jedoch den [X.]en, das eingesammelte Papier für die Klägerin zu besitzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                 [X.]Czub

                   Kazele                               [X.]

Meta

V ZR 240/14

16.10.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 28. Oktober 2014, Az: 12 U 28/14, Urteil

§ 929 S 1 BGB, § 6 Abs 3 VerpackV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2015, Az. V ZR 240/14 (REWIS RS 2015, 3794)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1887 WM 2016, 1044 REWIS RS 2015, 3794

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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