Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2015, Az. V ZR 240/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3793

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES [X.]OLKES

URTEIL
[X.] [X.]
[X.]erkündet am:
16. Oktober 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 929 Satz 1
Für [X.] einsoll, bestimmt sich allein nach dem [X.]en des Empfängers der Erklärung. [X.] dieser selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb eines anderen auch dann aus, [X.]n der [X.] im Innenverhältnis zu diesem pflichtwidrig ist.
[X.], Urteil vom 16. Oktober 2015 -
[X.] [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 16. Oktober 2015 durch die [X.]orsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und
die Richter Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2014 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen.

[X.]on Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Eigentumsverhältnisse an gebrauchten [X.] aus Papier, Pappe und [X.]onage (im Folgenden: PPK-[X.]erpackungen). Der beklagte [X.] ist in seinem Gebiet der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Klägerin betreibt seit Einführung der [X.] als
gemäß § 6 Abs. 3 [X.] ([X.]) bundesweit ein duales Entsorgungssystem, welches der flächendeckenden und regelmäßigen Abho-lung gebrauchter [X.] beim privaten Endverbraucher dient. An einem solchen System haben sich Hersteller und [X.]ertreiber, die mit Ware befüllte [X.]erkaufspackungen, welche
typischerweise beim privaten End-verbraucher anfallen, erstmals in den [X.]erkehr bringen, gemäß § 6 Abs. 1
[X.] grundsätzlich zu beteiligen.
1
-
3
-

Die Klägerin führte
und führt die Erfassung, also das Einsammeln
der [X.]erkaufsverpackungen und deren [X.]erwertung,
nicht selbst
durch, sondern [X.](e)
hierzu öffentliche und private Entsorgungsunternehmen. Hinsichtlich der PPK-[X.]erpackungen
bestand
die Besonderheit, dass diese bereits vor [X.] der [X.] als [X.] im gesamten [X.] von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern -
auch von dem [X.] -
gesondert gesammelt wurden. Deshalb vereinbarte die Klägerin mit den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, dass diese weiterhin mit-tels der bereits vorhandenen Sammeleinrichtungen die gesamten [X.] erfassen sollten. Die Mengenanteile sowie die anteilige Kostentragung für die Erfassung von , so genanntem graphischen
Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften etc.) einerseits und den PPK-[X.]erpackungen andererseits sollten auf
Basis von Schätzungen festgelegt werden.
Die Erfassung des [X.] im Gebiet des [X.] erfolgt(e)
unter anderem durch sogenannte Bündelsamm-lungen. Die Endverbraucher legen hierzu das von ihnen gebündelte Altpapier zu bestimmten Terminen am Straßenrand zur Abholung bereit. Dort wird es von [X.]ereinen eingesammelt, die der [X.] hiermit beauftragt hat.
Die einheitliche Erfassung des [X.]
(unter Einschluss der PPK-[X.]erpackungen)
durch den [X.] war Gegenstand mehrerer zwischen den Parteien getroffener [X.]ereinbarungen. Zuletzt schlossen sie 2011 einen [X.]ertrag, nach dem der [X.] die [X.]erpackungen
weiterhin
im Auftrag der Klägerin gemeinsam mit dem übrigen Papierabfall erfassen sollte. Eine bestimmte Men-ge an Altpapier sollte er der Klägerin monatlich zur Abholung bereitstellen. Der [X.]ertrag wurde von dem [X.] fristgerecht gekündigt und endete mit Ablauf des Jahres 2011. Eine Einigung über einen Nachfolgevertrag kam nicht [X.]. Seit Beginn des Jahres 2012 erhält der [X.]
von der Klägerin für die Erfassung der PPK-[X.]erpackungen durch die von ihm beauftragten [X.]ereine kei-2
3
-
4
-

ne Entgelte mehr; umgekehrt wird kein Altpapier aus den [X.]ereinssammlungen mehr für die Klägerin bereitgestellt.
Die Klägerin verlangt mit der Klage -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
die Feststellung, dass sie ab dem 1. Januar 2012 in Höhe eines näher bestimmten Anteils Miteigentümerin des von dem [X.] im Rahmen der
sogenannten [X.]ereinssammlung erfassten [X.] ist. Das [X.] hat die Klage
abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückge-wiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter. Der [X.] beantragt die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe kein (Mit-)Eigentum an dem im Rahmen der [X.]ereinssammlungen erfassten Altpapier erworben. Es lie-ge keine Eigentumsaufgabe durch den Endverbraucher vor, so dass nur ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb in Frage komme. Ein solcher finde [X.] nicht statt, da es bereits an einer Einigung über den Übergang des [X.] zwischen dem Endverbraucher und der Klägerin fehle. Es könne zwar [X.] werden, in der Bereitstellung des [X.] ein konkludentes Ange-bot des Endverbrauchers auf Über

anzuneh-men, das nicht nur an den sammelnden [X.]erein und den [X.], sondern auch an die Klägerin als Systembetreiberin gerichtet sei. Es liege aber keine Annahmeerklärung der Klägerin vor, da sie
am Erfassungsvorgang nicht betei-ligt sei und weder der sammelnde [X.]erein noch der [X.] eine Einigungser-klärung als Stellvertreter der Klägerin abgebe. Aus der [X.] ergebe sich nichts anderes, weil hierin die Frage der Eigentumsverhältnisse am erfassten [X.] nicht geregelt sei. Ein Eigentumserwerb der Klägerin 4
5
-
5
-

scheitere im übrigen auch daran, dass es an der gemäß § 929 Satz 1 [X.] ne-ben der Einigung erforderlichen Übergabe fehle.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts,
dass die [X.] an dem eingesammelten Altpapier einschließlich der PPK-[X.]erpackungen mangels besonderer abfallrechtlicher Sondervorschriften nach
den Regelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Dezember 2004 -
[X.]I-[X.] 17/04 ([X.]), juris Rn. 58;
[X.]GH [X.]heim, ZUR 2012, 685, 690;
Schomerus in [X.]ersteyl/
[X.]/Schomerus, [X.], 3. Aufl., § 17 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 7; [X.], [X.] 2012, 102, 105; [X.], [X.] 2013, 221, 228). [X.] Wertungen können allenfalls -
insbe-sondere [X.]n sich der Eigentumsübergang durch konkludentes [X.]erhalten voll-zieht -
bei der Auslegung der dem Eigentumsübergang zugrunde liegenden Wil-lenserklärungen berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.] 2013, 221, 228; [X.], [X.] 2012, 102, 105).
2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen rechtsge-schäftlichen
Eigentumserwerb der Klägerin an dem
[X.].
Auf der Grundlage seiner Feststellungen fehlt es sowohl an der nach
§ 929 Satz 1 [X.] erforderlichen dinglichen Einigung als auch an
einer Übergabe an die Klägerin.
Deshalb
entsteht durch
die [X.]ermischung der
[X.]erkaufsverpackungen mit dem sonstigen Altpapier kein Miteigentum der Klägerin an dem insgesamt einge-sammelten Altpapier
gemäß §§
947, 948 Abs. 1 und 2 [X.].

a) Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher [X.]ertrag, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen für Rechtsgeschäfte gel-6
7
8
9
-
6
-

tenden Regeln richtet (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2014 -
[X.] [X.], NJW
2014, 2790 Rn.
9; [X.]/[X.], [X.] [2011], § 929 Rn. 9). Erforder-lich sind
deshalb zum einen ein Übereignungsangebot des bisherigen [X.] und zum anderen eine Annahme dieses Angebots durch den Erwerber. Ob der [X.] vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsät-zen der Auslegung von Rechtsgeschäften ([X.], Urteil vom 29. März 1990
-
IX ZR 134/89, NJW 1990, 1913). Weder der bisherige Eigentümer noch der [X.] müssen persönlich handeln, vielmehr können bei der Einigung i.S.d. §
929 Satz 1 [X.] auf beiden Seiten [X.]ertreter (§§
164 ff. [X.])
auftreten.
Zu berücksichtigen sind hierbei
auch die Grundsätze des so genannten Geschäfts für den, den es angeht.
Ein solches Geschäft ist dadurch gekenn-zeichnet, dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteil-ten [X.]ollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt ([X.], Urteil vom 25. März 2003
-
XI ZR 224/02, [X.]Z 154, 276, 279). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 [X.]) entwickelte [X.] insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb ([X.],
Urteil vom 15. Mai 1991 -
[X.]III ZR 212/90, NJW 1991, 2958, 2959; Urteil vom 25. März 2003 -
XI ZR 224/02, [X.]Z 154, 276, 279). Für n-geht

angenommen werden soll, bestimmt sich hierbei allein nach dem [X.]en des Empfängers der Erklärung
(vgl. [X.], 223, 229 f.; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 929 Rn. 45; RGRK/Pikart, [X.], 12. Aufl., § 929 Rn. 56). [X.] dieser nicht für einen anderen, sondern für sich selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb des anderen aus
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 929 Rn. 25).

10
-
7
-

b) Hieran gemessen fehlt es an einer Einigung zwischen dem Endver-braucher und der Klägerin.
aa) Allerdings scheitert dies nicht bereits an einem Übereignungsangebot des Endverbrauchers. Zwar kann auf der Grundlage der Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden,
dass die PPK-[X.]erpackungen speziell an die Klägerin zu Eigentum übertragen werden sollen. Die Klägerin tritt hiernach nämlich bei der Entsorgung in keiner Weise gegenüber dem [X.]erbrau-cher oder sonst nach außen auf. Nicht ausgeschlossen ist es aber, die Bereitstel-lung der PPK-[X.]erpackungen nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht
als ein Angebot auf Übereignung an eine dem [X.]erbraucher nicht be-kannte Person anzusehen, so dass auch die Klägerin als Systembetreiberin ge-mäß § 6 Abs.
3 [X.] Adressat eines solchen Angebots sein könnte. Dies liegt nicht fern, [X.]n es dem [X.]erbraucher in erster Linie darauf ankommt, dass seine Abfälle ordnungsgemäß verwertet
werden und es ihm gleichgültig ist, wer dabei zivilrechtlich Eigentum erwirbt.
Allgemeingültige Aussagen lassen sich in-soweit nicht treffen, vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzel-falles ab, welcher Erklärungsgehalt dem [X.]erhalten des Endverbrauchers zu-kommt (vgl. zu der An[X.]dung der Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht
im Zusammenhang mit der Erfassung von [X.]n -
bejahend -
[X.], Beschluss vom 29. Dezember 2004 -
[X.]I-[X.] 17/04 ([X.]), juris Rn. 58 f.; [X.]ergabekammer bei der [X.], Beschluss vom
22. September 2009 -
[X.]K 16/09, juris Rn. 100 ff.; ablehnend demgegenüber [X.]G Köln, Urteil vom 2. August 2012 -
13 K 3234/11, juris Rn. 58 f.; [X.], Teilurteil vom 29. August 2014 -
4 [X.], juris Rn. 22 ff.; [X.], [X.] 2013, 221, 236 ff.; [X.], [X.] 2009, 121 f.; [X.], [X.] 2012, 102, 105 ff.; [X.], [X.]KS-News, April 2011, 5 ff).
Das Berufungsgericht hat das [X.]or-liegen eines entsprechenden Übereignungsangebots des
Endverbrauchers eben-falls erwogen, die Frage aber offengelassen, ohne hierzu abschließende Fest-11
12
-
8
-

stellungen zu treffen. [X.] ist deshalb zu unterstellen, dass die Endverbraucher im Rahmen der sog. [X.]ereinssammlungen im Erfassungsgebiet des [X.] bezogen auf die PPK-[X.]erpackungen eine Übereignungsofferte nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht, abgeben.
[X.]) Es fehlt aber an einer Annahme dieses Angebots zu Gunsten der Klägerin. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben weder die das Altpapier sammelnden [X.]ereine noch der [X.] den [X.]en, die Klägerin bei der dinglichen Einigung zu ver-treten und das Eigentum für sie zu erwerben. Damit scheidet ein Eigentumser-werb der Klägerin nach den Grundsätzen eines Geschäfts für den, den es an-geht
aus.
(1) Soweit es um die sammelnden [X.]ereine geht, folgt dies bereits [X.], dass sie in keiner [X.]ertragsbeziehung zu der Klägerin stehen, sondern nur aufgrund von Absprachen mit dem [X.] handeln,
und dass ein verständi-ger Beobachter nicht davon ausgeht, dass die [X.]ereine ihre Tätigkeit unentgelt-lich erbringen. Hieraus schließt das Berufungsgericht zutreffend, dass der [X.]er-ein entweder selbst Eigentum erwerben wolle, um sodann das Eigentum am Abfall an den [X.] als seinem Auftraggeber gegen Entgelt weiter zu über-eignen, oder aber bei dem Eigentumserwerb im Namen seines Auftraggebers, des [X.], handeln wolle.
(2) Auch [X.]n
die [X.]ereine bei der dinglichen Einigung als Stellvertreter des [X.]
auftreten, weil
sie in dessen Auftrag die Sammlungen durchfüh-ren, führt dies nicht
zu einem Eigentumserwerb der Klägerin. Denn hierfür müsste der [X.] seinerseits das Eigentum
für die Klägerin erwerben
wollen.
Dies
ist nicht der Fall.

13
14
15
-
9
-

(aa) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich ein solcher [X.]e insbe-sondere nicht aus den zwischen den Parteien eingegangenen [X.]ertragsbezie-hungen. Diese Annahme scheitert bereits im Ausgangspunkt daran, dass der [X.] den zuletzt mit der Klägerin abgeschlossenen [X.]ertrag über die Erfas-sung gebrauchter PPK-[X.]erpackungen gekündigt hat und diesbezüglich zwi-schen den Parteien seit dem 1. Januar 2012 keine vertraglichen [X.]ereinbarun-gen mehr bestehen.
([X.]) Ebenso[X.]ig ergibt sich ein Fremderwerbswille des [X.] aus dem System der [X.]. Richtig ist, dass der [X.]erordnungsge-ber die
Aufgabe, gebrauchte [X.]erkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die betei-ligten Hersteller und [X.]ertreiber übertragen hat (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. Juni 2007 -
24 U 4/06,
juris Rn.
56; [X.]GH [X.]heim, Urteil vom
24. Juli 2012 -
10 S 2554/10, juris Rn. 85 mwN [insoweit in ZUR 2012, 685 nicht abgedruckt]). Aus diesem Umstand kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] ungeachtet dieser Regelungen den -
auch in diesem Rechtstreit eindeu-tig dokumentierten -
[X.]en, selbst Eigentum an den
eingesammelten PPK-[X.]erpackungen zu erwerben. Ein [X.] des Erklärungsempfängers schließt einen Eigentumserwerb eines
anderen aber selbst dann
aus, [X.]n ein solcher [X.] sich im Innenverhältnis zu diesem als pflichtwidrig darstellen würde. Dies ist eine Folge des dem Eigentumserwerb gemäß
§§
929
ff. [X.] zugrundeliegenden Abstraktionsprinzips
(vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1989 -
[X.] ZR
1/88, [X.]Z 106, 253, 257 f.; MüKo[X.]/Oechsler, 6.
Aufl., § 929 Rn. 8 ff.). Deshalb lässt sich der tatsächlich nicht vorhandene [X.]e des [X.], Eigentum für die Klägerin zu erwerben, entgegen der [X.] der Klägerin auch nicht mit
der
Überlegung begründen, bei dem Eigen-16
17
-
10
-

erwerbswillen des [X.] handele es sich um eine protestatio facto [X.] oder um ein treuwidriges [X.]erhalten.
(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, selbst
bei [X.]erneinung einer entsprechenden
vertraglichen [X.]erpflichtung
habe der [X.] zumindest im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Annahme der Übereignung mit Wirkung für die Klägerin erklärt. Denn eine Geschäftsführung für einen an-deren setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eige-nes, sondern (auch) als fremdes führt, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem [X.]en handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu wer-den ([X.], Urteil vom 25. April 1991 -
III ZR 74/90, [X.]Z 114, 248, 249
f.; [X.], 390; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 677 Rn. 4; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 677 Rn. 6). Der [X.] fehlt, [X.]n der Geschäftsführer die [X.] ausschließlich als eigene wahrnehmen will ([X.], 310, 311; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; [X.]/Dornis, [X.], 14. Aufl., § 677 Rn. 7). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ist der -
auch nach außen hin geäußerte -
[X.]e des [X.] jedenfalls seit dem 1. Januar 2012, als die vertragliche Zusammenarbeit der Parteien be-züglich der einheitlichen Altpapiererfassung endete, darauf gerichtet, selbst Ei-gentum zu erwerben. Dieser erklärte [X.] des [X.] schließt einen
[X.]n aus.
(4) Ob der [X.] durch den Eigentumserwerb und die Entsorgung der PPK-[X.]erpackungen ein Geschäft der Klägerin führt, muss nicht entschieden werden. Etwaige hieraus resultierende Ansprüche wegen angemaßter Eigenge-schäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2015 -
[X.]I-U ([X.]) 16/14, Rn. 22) sind nicht Gegenstand der Klage.
18
19
-
11
-

c) Unabhängig von der fehlenden Einigung liegt auch die für einen [X.]erwerb der Klägerin nach § 929 Satz 1 [X.] zusätzlich erforderliche Über-gabe nicht vor.

aa) Eine Übergabe setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber [X.] (§ 854 [X.]) oder mittelbaren (§ 868 [X.]) endgültigen Besitz an der Sache erlangt (vgl.
[X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3. Aufl., § 929 Rn.
26
ff.; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 929 [X.], Rn. 39). Da es sich hierbei um einen rein tatsächlichen [X.]organg handelt, ist -
anders als bei der Einigung
-

eine Stellvertretung nicht möglich (Senat, Beschluss vom 16. September 2015
-
[X.] [X.], Rn.
21 -
zur [X.]eröffentlichung bestimmt; [X.], Urteil vom 9.
Februar
1955 -
I[X.] ZR 188/54, [X.]Z 16, 259, 263). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Übergabe der Sache an einen [X.] eine Übereignung gemäß § 929 Satz
1 [X.] von vorneherein ausgeschlossen ist. Wenn der [X.] (§ 855 [X.]), [X.] oder [X.] des Erwerbers ist, gilt die Sache als vom [X.]eräußerer an den Erwerber übergeben (vgl. spezi-ell zu dem Geheißerwerb [X.], Urteil vom 8. November 1972 -
[X.]III ZR 79/71, NJW 1973, 141, 142; Urteil vom 9. November 1998 -
II ZR 144/97,
NJW 1999, 425).
[X.]) Da es sich weder bei dem [X.] noch den in seinem Auftrag die Erfassung des [X.] vollziehenden [X.]ereinen um [X.] oder Ge-heißpersonen der Klägerin handelt und sie selbst keinen unmittelbaren Besitz an dem Altpapier erlangt, käme eine Übergabe an die Klägerin nur in Betracht, [X.]n der [X.] oder der sammelnde [X.]erein als [X.] der Klägerin anzusehen wäre.
Dies scheitert indes an dem
fehlenden
[X.]n.
[X.]oraussetzung für mittelbaren
Besitz ist
nämlich, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittel-baren Besitzers ausübt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November
2004 -
[X.]III ZR 20
21
22
23
-
12
-

186/03, [X.]Z 161, 90, 112; [X.], Urteil vom 19. Januar 1955 -
I[X.] ZR 135/54, NJW 1955, 499; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 868 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 868 Rn. 24; RGRK/Kregel, [X.], 12. Aufl., 868 Rn. 9). Dieser [X.] ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein natürlicher [X.]e. Fehlt es an einer entsprechenden [X.]ensrichtung des unmittelbaren Besitzers, scheidet mittelbarer Besitz aus (vgl. Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 868 Rn.
4; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 868 Rn. 17).
So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der sammelnde [X.]erein entweder Eigenbesitzwillen oder er will für den [X.] besitzen. Der [X.] seinerseits will Eigenbesitz begründen und nicht [X.] zu Gunsten der Klägerin.
3. Ein (Mit-)Eigentumserwerb der Klägerin an dem eingesammelten Alt-papier durch Aneignung gemäß
§ 958 Abs. 1 [X.] scheidet ebenfalls aus.
Es spricht viel für
die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Altpapier einer Aneignung bereits deshalb nicht zugänglich ist, weil der Endverbraucher durch das Bereitstellen des [X.] zur Abholung sein
Eigentum hieran nicht ge-mäß § 959 [X.] aufgeben möchte
(vgl. auch [X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3.
Aufl., § 959 Rn. 2; [X.], [X.], 726, 727). Dies kann im Ergebnis dahinstehen, weil es jedenfalls an einer Aneignung durch die Klägerin fehlt. Ein solcher Eigentumserwerb ist zwar auch durch den Einsatz eines [X.]s möglich (vgl. BeckOGK[X.]/[X.], Stand: 15.06.2015, § 958 Rn. 14). Weder der [X.] noch die sammelnden [X.]ereine
haben jedoch den [X.]en, das eingesammelte Papier für die Klägerin zu besitzen.

24
25
-
13
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2014 -
4 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.10.2014 -
12 U 28/14 -

Meta

V ZR 240/14

16.10.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2015, Az. V ZR 240/14 (REWIS RS 2015, 3793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3793

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 240/14 (Bundesgerichtshof)

Übereignungsofferte "an den, den es angeht" im Zusammenhang mit der Erfassung von Verpackungsabfällen


III ZR 53/17 (Bundesgerichtshof)

Geschäftsführung ohne Auftrag: Auskunftsanspruch des privaten Betreibers eines dualen Systems gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über …


III ZR 53/17 (Bundesgerichtshof)


15 U 83/21 (Oberlandesgericht Köln)


VI-Kart 17/04 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 240/14

V ZR 305/12

V ZR 8/15

24 U 4/06

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.