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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES [X.]OLKES
URTEIL
[X.] [X.]
[X.]erkündet am:
16. Oktober 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 929 Satz 1
Für [X.] einsoll, bestimmt sich allein nach dem [X.]en des Empfängers der Erklärung. [X.] dieser selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb eines anderen auch dann aus, [X.]n der [X.] im Innenverhältnis zu diesem pflichtwidrig ist.
[X.], Urteil vom 16. Oktober 2015 -
[X.] [X.] -
OLG [X.]
[X.]
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Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 16. Oktober 2015 durch die [X.]orsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und
die Richter Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2014 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen.
[X.]on Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Eigentumsverhältnisse an gebrauchten [X.] aus Papier, Pappe und [X.]onage (im Folgenden: PPK-[X.]erpackungen). Der beklagte [X.] ist in seinem Gebiet der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Klägerin betreibt seit Einführung der [X.] als
gemäß § 6 Abs. 3 [X.] ([X.]) bundesweit ein duales Entsorgungssystem, welches der flächendeckenden und regelmäßigen Abho-lung gebrauchter [X.] beim privaten Endverbraucher dient. An einem solchen System haben sich Hersteller und [X.]ertreiber, die mit Ware befüllte [X.]erkaufspackungen, welche
typischerweise beim privaten End-verbraucher anfallen, erstmals in den [X.]erkehr bringen, gemäß § 6 Abs. 1
[X.] grundsätzlich zu beteiligen.
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Die Klägerin führte
und führt die Erfassung, also das Einsammeln
der [X.]erkaufsverpackungen und deren [X.]erwertung,
nicht selbst
durch, sondern [X.](e)
hierzu öffentliche und private Entsorgungsunternehmen. Hinsichtlich der PPK-[X.]erpackungen
bestand
die Besonderheit, dass diese bereits vor [X.] der [X.] als [X.] im gesamten [X.] von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern -
auch von dem [X.] -
gesondert gesammelt wurden. Deshalb vereinbarte die Klägerin mit den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, dass diese weiterhin mit-tels der bereits vorhandenen Sammeleinrichtungen die gesamten [X.] erfassen sollten. Die Mengenanteile sowie die anteilige Kostentragung für die Erfassung von , so genanntem graphischen
Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften etc.) einerseits und den PPK-[X.]erpackungen andererseits sollten auf
Basis von Schätzungen festgelegt werden.
Die Erfassung des [X.] im Gebiet des [X.] erfolgt(e)
unter anderem durch sogenannte Bündelsamm-lungen. Die Endverbraucher legen hierzu das von ihnen gebündelte Altpapier zu bestimmten Terminen am Straßenrand zur Abholung bereit. Dort wird es von [X.]ereinen eingesammelt, die der [X.] hiermit beauftragt hat.
Die einheitliche Erfassung des [X.]
(unter Einschluss der PPK-[X.]erpackungen)
durch den [X.] war Gegenstand mehrerer zwischen den Parteien getroffener [X.]ereinbarungen. Zuletzt schlossen sie 2011 einen [X.]ertrag, nach dem der [X.] die [X.]erpackungen
weiterhin
im Auftrag der Klägerin gemeinsam mit dem übrigen Papierabfall erfassen sollte. Eine bestimmte Men-ge an Altpapier sollte er der Klägerin monatlich zur Abholung bereitstellen. Der [X.]ertrag wurde von dem [X.] fristgerecht gekündigt und endete mit Ablauf des Jahres 2011. Eine Einigung über einen Nachfolgevertrag kam nicht [X.]. Seit Beginn des Jahres 2012 erhält der [X.]
von der Klägerin für die Erfassung der PPK-[X.]erpackungen durch die von ihm beauftragten [X.]ereine kei-2
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ne Entgelte mehr; umgekehrt wird kein Altpapier aus den [X.]ereinssammlungen mehr für die Klägerin bereitgestellt.
Die Klägerin verlangt mit der Klage -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
die Feststellung, dass sie ab dem 1. Januar 2012 in Höhe eines näher bestimmten Anteils Miteigentümerin des von dem [X.] im Rahmen der
sogenannten [X.]ereinssammlung erfassten [X.] ist. Das [X.] hat die Klage
abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückge-wiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter. Der [X.] beantragt die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe kein (Mit-)Eigentum an dem im Rahmen der [X.]ereinssammlungen erfassten Altpapier erworben. Es lie-ge keine Eigentumsaufgabe durch den Endverbraucher vor, so dass nur ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb in Frage komme. Ein solcher finde [X.] nicht statt, da es bereits an einer Einigung über den Übergang des [X.] zwischen dem Endverbraucher und der Klägerin fehle. Es könne zwar [X.] werden, in der Bereitstellung des [X.] ein konkludentes Ange-bot des Endverbrauchers auf Über
anzuneh-men, das nicht nur an den sammelnden [X.]erein und den [X.], sondern auch an die Klägerin als Systembetreiberin gerichtet sei. Es liege aber keine Annahmeerklärung der Klägerin vor, da sie
am Erfassungsvorgang nicht betei-ligt sei und weder der sammelnde [X.]erein noch der [X.] eine Einigungser-klärung als Stellvertreter der Klägerin abgebe. Aus der [X.] ergebe sich nichts anderes, weil hierin die Frage der Eigentumsverhältnisse am erfassten [X.] nicht geregelt sei. Ein Eigentumserwerb der Klägerin 4
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scheitere im übrigen auch daran, dass es an der gemäß § 929 Satz 1 [X.] ne-ben der Einigung erforderlichen Übergabe fehle.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts,
dass die [X.] an dem eingesammelten Altpapier einschließlich der PPK-[X.]erpackungen mangels besonderer abfallrechtlicher Sondervorschriften nach
den Regelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Dezember 2004 -
[X.]I-[X.] 17/04 ([X.]), juris Rn. 58;
[X.]GH [X.]heim, ZUR 2012, 685, 690;
Schomerus in [X.]ersteyl/
[X.]/Schomerus, [X.], 3. Aufl., § 17 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 7; [X.], [X.] 2012, 102, 105; [X.], [X.] 2013, 221, 228). [X.] Wertungen können allenfalls -
insbe-sondere [X.]n sich der Eigentumsübergang durch konkludentes [X.]erhalten voll-zieht -
bei der Auslegung der dem Eigentumsübergang zugrunde liegenden Wil-lenserklärungen berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.] 2013, 221, 228; [X.], [X.] 2012, 102, 105).
2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen rechtsge-schäftlichen
Eigentumserwerb der Klägerin an dem
[X.].
Auf der Grundlage seiner Feststellungen fehlt es sowohl an der nach
§ 929 Satz 1 [X.] erforderlichen dinglichen Einigung als auch an
einer Übergabe an die Klägerin.
Deshalb
entsteht durch
die [X.]ermischung der
[X.]erkaufsverpackungen mit dem sonstigen Altpapier kein Miteigentum der Klägerin an dem insgesamt einge-sammelten Altpapier
gemäß §§
947, 948 Abs. 1 und 2 [X.].
a) Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher [X.]ertrag, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen für Rechtsgeschäfte gel-6
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tenden Regeln richtet (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2014 -
[X.] [X.], NJW
2014, 2790 Rn.
9; [X.]/[X.], [X.] [2011], § 929 Rn. 9). Erforder-lich sind
deshalb zum einen ein Übereignungsangebot des bisherigen [X.] und zum anderen eine Annahme dieses Angebots durch den Erwerber. Ob der [X.] vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsät-zen der Auslegung von Rechtsgeschäften ([X.], Urteil vom 29. März 1990
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IX ZR 134/89, NJW 1990, 1913). Weder der bisherige Eigentümer noch der [X.] müssen persönlich handeln, vielmehr können bei der Einigung i.S.d. §
929 Satz 1 [X.] auf beiden Seiten [X.]ertreter (§§
164 ff. [X.])
auftreten.
Zu berücksichtigen sind hierbei
auch die Grundsätze des so genannten Geschäfts für den, den es angeht.
Ein solches Geschäft ist dadurch gekenn-zeichnet, dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteil-ten [X.]ollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt ([X.], Urteil vom 25. März 2003
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XI ZR 224/02, [X.]Z 154, 276, 279). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 [X.]) entwickelte [X.] insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb ([X.],
Urteil vom 15. Mai 1991 -
[X.]III ZR 212/90, NJW 1991, 2958, 2959; Urteil vom 25. März 2003 -
XI ZR 224/02, [X.]Z 154, 276, 279). Für n-geht
angenommen werden soll, bestimmt sich hierbei allein nach dem [X.]en des Empfängers der Erklärung
(vgl. [X.], 223, 229 f.; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 929 Rn. 45; RGRK/Pikart, [X.], 12. Aufl., § 929 Rn. 56). [X.] dieser nicht für einen anderen, sondern für sich selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb des anderen aus
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 929 Rn. 25).
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b) Hieran gemessen fehlt es an einer Einigung zwischen dem Endver-braucher und der Klägerin.
aa) Allerdings scheitert dies nicht bereits an einem Übereignungsangebot des Endverbrauchers. Zwar kann auf der Grundlage der Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden,
dass die PPK-[X.]erpackungen speziell an die Klägerin zu Eigentum übertragen werden sollen. Die Klägerin tritt hiernach nämlich bei der Entsorgung in keiner Weise gegenüber dem [X.]erbrau-cher oder sonst nach außen auf. Nicht ausgeschlossen ist es aber, die Bereitstel-lung der PPK-[X.]erpackungen nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht
als ein Angebot auf Übereignung an eine dem [X.]erbraucher nicht be-kannte Person anzusehen, so dass auch die Klägerin als Systembetreiberin ge-mäß § 6 Abs.
3 [X.] Adressat eines solchen Angebots sein könnte. Dies liegt nicht fern, [X.]n es dem [X.]erbraucher in erster Linie darauf ankommt, dass seine Abfälle ordnungsgemäß verwertet
werden und es ihm gleichgültig ist, wer dabei zivilrechtlich Eigentum erwirbt.
Allgemeingültige Aussagen lassen sich in-soweit nicht treffen, vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzel-falles ab, welcher Erklärungsgehalt dem [X.]erhalten des Endverbrauchers zu-kommt (vgl. zu der An[X.]dung der Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht
im Zusammenhang mit der Erfassung von [X.]n -
bejahend -
[X.], Beschluss vom 29. Dezember 2004 -
[X.]I-[X.] 17/04 ([X.]), juris Rn. 58 f.; [X.]ergabekammer bei der [X.], Beschluss vom
22. September 2009 -
[X.]K 16/09, juris Rn. 100 ff.; ablehnend demgegenüber [X.]G Köln, Urteil vom 2. August 2012 -
13 K 3234/11, juris Rn. 58 f.; [X.], Teilurteil vom 29. August 2014 -
4 [X.], juris Rn. 22 ff.; [X.], [X.] 2013, 221, 236 ff.; [X.], [X.] 2009, 121 f.; [X.], [X.] 2012, 102, 105 ff.; [X.], [X.]KS-News, April 2011, 5 ff).
Das Berufungsgericht hat das [X.]or-liegen eines entsprechenden Übereignungsangebots des
Endverbrauchers eben-falls erwogen, die Frage aber offengelassen, ohne hierzu abschließende Fest-11
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stellungen zu treffen. [X.] ist deshalb zu unterstellen, dass die Endverbraucher im Rahmen der sog. [X.]ereinssammlungen im Erfassungsgebiet des [X.] bezogen auf die PPK-[X.]erpackungen eine Übereignungsofferte nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht, abgeben.
[X.]) Es fehlt aber an einer Annahme dieses Angebots zu Gunsten der Klägerin. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben weder die das Altpapier sammelnden [X.]ereine noch der [X.] den [X.]en, die Klägerin bei der dinglichen Einigung zu ver-treten und das Eigentum für sie zu erwerben. Damit scheidet ein Eigentumser-werb der Klägerin nach den Grundsätzen eines Geschäfts für den, den es an-geht
aus.
(1) Soweit es um die sammelnden [X.]ereine geht, folgt dies bereits [X.], dass sie in keiner [X.]ertragsbeziehung zu der Klägerin stehen, sondern nur aufgrund von Absprachen mit dem [X.] handeln,
und dass ein verständi-ger Beobachter nicht davon ausgeht, dass die [X.]ereine ihre Tätigkeit unentgelt-lich erbringen. Hieraus schließt das Berufungsgericht zutreffend, dass der [X.]er-ein entweder selbst Eigentum erwerben wolle, um sodann das Eigentum am Abfall an den [X.] als seinem Auftraggeber gegen Entgelt weiter zu über-eignen, oder aber bei dem Eigentumserwerb im Namen seines Auftraggebers, des [X.], handeln wolle.
(2) Auch [X.]n
die [X.]ereine bei der dinglichen Einigung als Stellvertreter des [X.]
auftreten, weil
sie in dessen Auftrag die Sammlungen durchfüh-ren, führt dies nicht
zu einem Eigentumserwerb der Klägerin. Denn hierfür müsste der [X.] seinerseits das Eigentum
für die Klägerin erwerben
wollen.
Dies
ist nicht der Fall.
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(aa) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich ein solcher [X.]e insbe-sondere nicht aus den zwischen den Parteien eingegangenen [X.]ertragsbezie-hungen. Diese Annahme scheitert bereits im Ausgangspunkt daran, dass der [X.] den zuletzt mit der Klägerin abgeschlossenen [X.]ertrag über die Erfas-sung gebrauchter PPK-[X.]erpackungen gekündigt hat und diesbezüglich zwi-schen den Parteien seit dem 1. Januar 2012 keine vertraglichen [X.]ereinbarun-gen mehr bestehen.
([X.]) Ebenso[X.]ig ergibt sich ein Fremderwerbswille des [X.] aus dem System der [X.]. Richtig ist, dass der [X.]erordnungsge-ber die
Aufgabe, gebrauchte [X.]erkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die betei-ligten Hersteller und [X.]ertreiber übertragen hat (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. Juni 2007 -
24 U 4/06,
juris Rn.
56; [X.]GH [X.]heim, Urteil vom
24. Juli 2012 -
10 S 2554/10, juris Rn. 85 mwN [insoweit in ZUR 2012, 685 nicht abgedruckt]). Aus diesem Umstand kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] ungeachtet dieser Regelungen den -
auch in diesem Rechtstreit eindeu-tig dokumentierten -
[X.]en, selbst Eigentum an den
eingesammelten PPK-[X.]erpackungen zu erwerben. Ein [X.] des Erklärungsempfängers schließt einen Eigentumserwerb eines
anderen aber selbst dann
aus, [X.]n ein solcher [X.] sich im Innenverhältnis zu diesem als pflichtwidrig darstellen würde. Dies ist eine Folge des dem Eigentumserwerb gemäß
§§
929
ff. [X.] zugrundeliegenden Abstraktionsprinzips
(vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1989 -
[X.] ZR
1/88, [X.]Z 106, 253, 257 f.; MüKo[X.]/Oechsler, 6.
Aufl., § 929 Rn. 8 ff.). Deshalb lässt sich der tatsächlich nicht vorhandene [X.]e des [X.], Eigentum für die Klägerin zu erwerben, entgegen der [X.] der Klägerin auch nicht mit
der
Überlegung begründen, bei dem Eigen-16
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erwerbswillen des [X.] handele es sich um eine protestatio facto [X.] oder um ein treuwidriges [X.]erhalten.
(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, selbst
bei [X.]erneinung einer entsprechenden
vertraglichen [X.]erpflichtung
habe der [X.] zumindest im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Annahme der Übereignung mit Wirkung für die Klägerin erklärt. Denn eine Geschäftsführung für einen an-deren setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eige-nes, sondern (auch) als fremdes führt, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem [X.]en handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu wer-den ([X.], Urteil vom 25. April 1991 -
III ZR 74/90, [X.]Z 114, 248, 249
f.; [X.], 390; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 677 Rn. 4; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 677 Rn. 6). Der [X.] fehlt, [X.]n der Geschäftsführer die [X.] ausschließlich als eigene wahrnehmen will ([X.], 310, 311; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; [X.]/Dornis, [X.], 14. Aufl., § 677 Rn. 7). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ist der -
auch nach außen hin geäußerte -
[X.]e des [X.] jedenfalls seit dem 1. Januar 2012, als die vertragliche Zusammenarbeit der Parteien be-züglich der einheitlichen Altpapiererfassung endete, darauf gerichtet, selbst Ei-gentum zu erwerben. Dieser erklärte [X.] des [X.] schließt einen
[X.]n aus.
(4) Ob der [X.] durch den Eigentumserwerb und die Entsorgung der PPK-[X.]erpackungen ein Geschäft der Klägerin führt, muss nicht entschieden werden. Etwaige hieraus resultierende Ansprüche wegen angemaßter Eigenge-schäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2015 -
[X.]I-U ([X.]) 16/14, Rn. 22) sind nicht Gegenstand der Klage.
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c) Unabhängig von der fehlenden Einigung liegt auch die für einen [X.]erwerb der Klägerin nach § 929 Satz 1 [X.] zusätzlich erforderliche Über-gabe nicht vor.
aa) Eine Übergabe setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber [X.] (§ 854 [X.]) oder mittelbaren (§ 868 [X.]) endgültigen Besitz an der Sache erlangt (vgl.
[X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3. Aufl., § 929 Rn.
26
ff.; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 929 [X.], Rn. 39). Da es sich hierbei um einen rein tatsächlichen [X.]organg handelt, ist -
anders als bei der Einigung
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eine Stellvertretung nicht möglich (Senat, Beschluss vom 16. September 2015
-
[X.] [X.], Rn.
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zur [X.]eröffentlichung bestimmt; [X.], Urteil vom 9.
Februar
1955 -
I[X.] ZR 188/54, [X.]Z 16, 259, 263). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Übergabe der Sache an einen [X.] eine Übereignung gemäß § 929 Satz
1 [X.] von vorneherein ausgeschlossen ist. Wenn der [X.] (§ 855 [X.]), [X.] oder [X.] des Erwerbers ist, gilt die Sache als vom [X.]eräußerer an den Erwerber übergeben (vgl. spezi-ell zu dem Geheißerwerb [X.], Urteil vom 8. November 1972 -
[X.]III ZR 79/71, NJW 1973, 141, 142; Urteil vom 9. November 1998 -
II ZR 144/97,
NJW 1999, 425).
[X.]) Da es sich weder bei dem [X.] noch den in seinem Auftrag die Erfassung des [X.] vollziehenden [X.]ereinen um [X.] oder Ge-heißpersonen der Klägerin handelt und sie selbst keinen unmittelbaren Besitz an dem Altpapier erlangt, käme eine Übergabe an die Klägerin nur in Betracht, [X.]n der [X.] oder der sammelnde [X.]erein als [X.] der Klägerin anzusehen wäre.
Dies scheitert indes an dem
fehlenden
[X.]n.
[X.]oraussetzung für mittelbaren
Besitz ist
nämlich, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittel-baren Besitzers ausübt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November
2004 -
[X.]III ZR 20
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186/03, [X.]Z 161, 90, 112; [X.], Urteil vom 19. Januar 1955 -
I[X.] ZR 135/54, NJW 1955, 499; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 868 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 868 Rn. 24; RGRK/Kregel, [X.], 12. Aufl., 868 Rn. 9). Dieser [X.] ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein natürlicher [X.]e. Fehlt es an einer entsprechenden [X.]ensrichtung des unmittelbaren Besitzers, scheidet mittelbarer Besitz aus (vgl. Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 868 Rn.
4; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 868 Rn. 17).
So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der sammelnde [X.]erein entweder Eigenbesitzwillen oder er will für den [X.] besitzen. Der [X.] seinerseits will Eigenbesitz begründen und nicht [X.] zu Gunsten der Klägerin.
3. Ein (Mit-)Eigentumserwerb der Klägerin an dem eingesammelten Alt-papier durch Aneignung gemäß
§ 958 Abs. 1 [X.] scheidet ebenfalls aus.
Es spricht viel für
die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Altpapier einer Aneignung bereits deshalb nicht zugänglich ist, weil der Endverbraucher durch das Bereitstellen des [X.] zur Abholung sein
Eigentum hieran nicht ge-mäß § 959 [X.] aufgeben möchte
(vgl. auch [X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3.
Aufl., § 959 Rn. 2; [X.], [X.], 726, 727). Dies kann im Ergebnis dahinstehen, weil es jedenfalls an einer Aneignung durch die Klägerin fehlt. Ein solcher Eigentumserwerb ist zwar auch durch den Einsatz eines [X.]s möglich (vgl. BeckOGK[X.]/[X.], Stand: 15.06.2015, § 958 Rn. 14). Weder der [X.] noch die sammelnden [X.]ereine
haben jedoch den [X.]en, das eingesammelte Papier für die Klägerin zu besitzen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Göbel
[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2014 -
4 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.10.2014 -
12 U 28/14 -
Meta
16.10.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2015, Az. V ZR 240/14 (REWIS RS 2015, 3793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3793
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 240/14 (Bundesgerichtshof)
Übereignungsofferte "an den, den es angeht" im Zusammenhang mit der Erfassung von Verpackungsabfällen
III ZR 53/17 (Bundesgerichtshof)
Geschäftsführung ohne Auftrag: Auskunftsanspruch des privaten Betreibers eines dualen Systems gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über …
III ZR 53/17 (Bundesgerichtshof)
15 U 83/21 (Oberlandesgericht Köln)
VI-Kart 17/04 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)