Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. III ZR 53/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14634

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218UIIIZR53.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 53/17

Verkündet am:

1. Februar 2018

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
1. Februar 2018
durch [X.] [X.],
[X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 26.
Januar 2017 aufgehoben
und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird -
unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels -
das Urteil der [X.] für Han-delssachen des [X.] vom 17. März 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger wird verurteilt, der
[X.]
Auskunft darüber zu ertei-len, welche Erlöse er aus der Vermarktung von
Papier, Pappe und Kartonage ("[X.]") erzielt hat, die im Jahre 2013 in den Gebieten des [X.] und der [X.] im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern er-fasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen, und zwar Zug um Zug gegen -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2013.

Die weitergehende Widerklage der [X.] und die Hilfswider-klage des [X.] werden abgewiesen.
-

3

-

Von den Kosten des Berufungs-
und des Revisionsverfahrens tra-gen der Kläger 8
%, die [X.] 92
%.

Die Kosten des Verfahrens erster
Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen [X.] entstanden sind; diese trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreis-laufwirtschaftsgesetz. Er sammelt und verwertet unter anderem den
im Land-kreis T.

und in der [X.] T.

bei den privaten Endverbrauchern anfallenden Abfall an Papier, Pappe und Kartonage (im Folgenden: [X.]). [X.] entsorgen die privaten Endverbraucher über die
blauen Altpapiertonnen/-container des [X.] auch sogenannte Verkaufsverpackungen, die unter die [X.] fallen. Die [X.] betreibt seit 2007 eines der [X.] zehn dualen Systeme in [X.]. Bis 2012 bestand zwischen den Parteien ein
"[X.]-Erfassungs-/Verwertungsvertrag", nach
dem unter anderem die [X.] an den Kläger für die Sammlung des auf sie im Rahmen des [X.] entfallenden Anteils
an Verkaufsverpackungen eine Vergütung zahlte und ihrerseits an den Erlösen aus deren Verwertung beteiligt wurde. Mit Schreiben vom 20. September 2012
kündigte der
Kläger den Vertrag
zum 31.
Dezember 2012 mit dem Hinweis, er werde der [X.] für den [X.]
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4

-

zeitraum ab 1. Januar 2013 einen neuen Vertragsentwurf zukommen lassen. Die sich anschließend über das ganze [X.] hinziehenden [X.] scheiterten letztlich.

Der Kläger hat die [X.] zunächst aus Geschäftsführung ohne Auf-trag auf Zahlung von [X.] um Zug gegen Herausgabe der Nach-weise im Sinne von [X.] zu § 6 [X.]) für das [X.] in Anspruch genommen. Die [X.]
hat im Wege der Widerklage Auskunft in Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Belege über die vom Kläger
2013 erzielten Verwertungserlöse verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr zukünftig auf Verlangen die im Rahmen der Sammlung erfassten Mengen an [X.] in
dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der sogenannten Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungs-
beziehungsweise Systemquote der [X.] entspreche. Nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Er hat eine Hilfswiderklage auf Feststellung erhoben, dass seine etwaige Verpflichtung zur Herausgabe unter dem
Vorbehalt stehe, dass die [X.] ihm die Kosten einer Trennung des [X.]-Abfalls in [X.] einerseits und sonstige [X.]-Mengen andererseits im [X.] zu erstatten habe.

Das [X.] hat -
unter Abweisung der Hilfswiderklage
des [X.] -
der Widerklage stattgegeben, bezüglich des Auskunftsanspruchs allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 15.426,68

-
nur gegen die landgerichtliche Entscheidung bezüglich der Widerklage gerichtete -
Beru-fung des [X.] hat das [X.] diese abgewiesen. Hiergegen [X.]det sich die [X.] mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revi-sion.
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3
-

5

-

Entscheidungsgründe

Die Revision führt
bezüglich des Anspruchs auf Auskunft zur Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch aus §§
677, 681 Satz
2, § 666 [X.] am Nachweis des [X.]. Geschäftsführung für einen anderen setze voraus, dass der [X.] das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes führe, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handele, zumindest auch im Inte-resse eines anderen tätig zu werden. Gemäß §
17 Abs.
1 Satz
1
[X.] hätten private Haushalte
ihre Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Von dieser Pflicht seien zwar gemäß §
17 Abs.
2 Nr.
1, § 25 [X.] solche Abfälle ausgenommen, für die im Rahmen der Produktverantwortung eine Rücknahmepflicht der Produktverantwortlichen oder eine Rückgabepflicht der Abfallerzeuger bestehe. Dies treffe auf die hier in Rede stehenden [X.]-Verkaufsverpackungsabfälle
zu. Wenn danach die privaten Haushalte auch in-soweit von der Überlassungspflicht ausgenommen seien, so dürften sie solche Produkte gleichwohl den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern freiwillig überlassen. Wenn der Kläger solche Verpackungen verwerte, führe er eigene Geschäfte aus, denn er habe an diesen Verpackungen Alleineigentum erwor-ben
(Hinweis auf [X.], Urteil vom 16.
Oktober 2015 -
V [X.], WM
2016, 1044). Weiter sei
zwar zu berücksichtigen, dass die dualen Systeme für die Entsorgung restentleerter Verkaufsverpackungen, die bei privaten Haushalten anfielen, im Rahmen der [X.] zuständig seien. Hieraus 4
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könne jedoch kein Geschäftsführungswille des [X.] zugunsten der [X.] gefolgert werden, da, [X.]n auch seit 2013 eine vertragliche Grundlage zwi-schen den Parteien über die Zusammenarbeit nicht mehr gegeben gewesen sei, solche Verträge indes mit anderen Betreibern des dualen [X.] hätten. Ohne Belang sei, dass sich der Kläger gegenüber der [X.] gemäß Rechnung vom 4.
Dezember 2013 unter Hinweis auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag eines Auf[X.]dungsersatzanspruchs berühmt habe, auf den dann auch die Klage gestützt worden sei. Denn der Kläger habe
-
wie im Prozess später dargelegt -
dabei nur
irrtümlich das Vorliegen einer Ge-schäftsführung ohne Auftrag angenommen. Die [X.] könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf angemaßte Eigengeschäftsführung nach §
687 Abs. 2
Satz 1, § 681 Satz 2, § 666 [X.] stützen.
Der Kläger
sei als Ent-sorgungsunternehmen zwar im [X.] der Betreiber des dualen Systems tätig, dies aber auch für andere Systembetreiber als die [X.]. Damit [X.] ein ausschließlich fremdes Geschäft der [X.] schon im Ansatz aus.

Die [X.] sei unzulässig. Ein zukünftiges Geschäfts-führungsverhältnis sei nicht feststellungsfähig. Ob in Zukunft eine Geschäftsfüh-rung vorliege, bestimme sich danach, ob der Geschäftsführer in [X.] für den Geschäftsherrn tätig werde. Ehe diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, was sich aber erst bei tatsächlicher Ausführung des Geschäfts zeige, bestehe zwischen den Parteien kein

auch nicht bedingtes
Rechtsver-hältnis.

II.

1.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus §§
677, 681 Satz
2, § 666 [X.] mangels Nachweis des [X.]ns verneint.
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7

-

a) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass
der [X.] ein Geschäft "für einen anderen"
besorgt. Das ist der Fall, [X.]n er das Ge-schäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Hierbei unterscheidet der [X.] zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ih-rem Inhalt nach in einen fremden Rechts-
und Interessenkreis eingreifen,
wird der [X.] vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit
zu besorgen, falls es sich auch
um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, dass
das Geschäft seiner äußeren Erschei-nung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt.
Hingegen erhalten objektiv (nur) eigene oder neutrale Geschäfte ihren [X.] erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdge-schäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muss
viel-mehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (vgl. nur Senat, Urteile
vom 23. September 1999 -
III ZR 322/98, [X.], 72
f
und 2. November 2006
-
III ZR 274/05, NJW-RR 2007, 63 Rn. 15, jeweils mwN; siehe auch [X.], [X.] vom 21. Oktober 2003 -
X [X.], NJW-RR 2004, 81, 82 f
und
27. Mai 2009 -
VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590 Rn. 18).

b) Soweit der Kläger im Jahre 2013 im Rahmen der Sammlung und [X.] von
[X.] auch Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat, bezüglich derer sich die [X.] in privatrechtlichen Verträgen mit Herstel-lern/Vertreibern von Verkaufsverpackungen zur Entsorgung verpflichtet hat
und die im Rahmen des dualen Systems (§ 6 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom
21. August 1998 [Verpackungs-8
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8

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verordnung] -
[X.], [X.] I S. 2379,
in der 2013
geltenden Fassung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 2. April 2008, [X.] I S. 531; [siehe jetzt in der
Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der [X.] vom 17. April 2014, [X.] I S. 1061]) insoweit unter die Systemquote der [X.] fallen, handelt es sich objektiv weder um ein neutrales noch um ein nur dem Kläger obliegendes Eigenge-schäft, sondern um ein Geschäft, das auch die [X.] betrifft.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ([X.]) vom 24. Februar 2012 ([X.] I S. 212) -
vormals § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislauf-wirtschafts-
und Abfallgesetzes ([X.]) vom 27. September 1994 ([X.] I S. 2705) -
sind die Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer eigenen Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichti-gen. Von der Überlassungspflicht ausgenommen sind Abfälle, die einer Rück-nahmepflicht nach der [X.] unterliegen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 [X.]; § 13 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Allerdings dürfen die privaten Haushalte, [X.]n nicht ein gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vormals § 15
Abs. 3 Satz 1 [X.]) zugelassener satzungsmäßiger Ausschluss seitens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegt, diese Abfälle weiterhin diesem
über-lassen (sog. Wahlrecht; siehe dazu auch [X.]. 12/5672 S. 44). Den öffent-lich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft insoweit die Pflicht, alle in seinem Ge-biet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten zu verwer-ten, notfalls zu beseitigen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]; § 15
Abs. 1 Satz 1 [X.]). Soweit daher private Endverbraucher [X.]-Verkaufsverpackungen, die unter die Regelungen der [X.] fallen, in die blauen Tonnen/Container des [X.] entsorgen, ist dieser zu deren Verwertung ver-pflichtet.
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Durch § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der
[X.]
vom 21. August 1998
-
vormals [X.] vom 12. Juni 1991 ([X.] I S. 1234) -
wurden die Hersteller und Vertreiber von [X.], vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen (egal aus welchem Material) unentgeltlich zurückzunehmen
und einer Verwer-tung zuzuführen. Nach § 6 Abs. 3 [X.] (1998/1991) entfielen diese [X.], [X.]n sich die
Unternehmer an einem System beteiligten, das [X.] im Einzugsgebiet des [X.] eine regelmäßige haushaltsnahe Abho-lung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher ge-währleistete
und die im [X.] [X.] genannten Voraussetzungen erfüll-te. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der [X.] vom
2. April 2008
sind die Hersteller und Vertreiber entsprechender [X.] nunmehr verpflichtet worden, sich zur Gewährleistung der [X.] Rücknahme an einem solchen System zu beteiligen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]); Verkaufsverpackungen dürfen an private Endverbraucher nur noch abgegeben werden, [X.]n Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpa-ckungen an einem solchen System mitwirken

6 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Systeme nach der [X.] bedürfen dabei der behördlichen Feststellung (§ 6 Abs. 5
Satz 1 [X.]). Sie müssen flächendeckend die re-gelmäßige Abholung der Verkaufsverpackungen gewährleisten und die in ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung zuführen (§ 6 Abs. 3
[X.]). Die [X.] betreibt im Rahmen entsprechender Verträge mit [X.]/Vertreibern von Verkaufsverpackungen ein solches bundesweites Sys-tem. Für [X.]
ist die erforderliche behördliche Feststellung durch Bescheid des [X.] und Verbraucherschutz vom 10.
Dezember 2007 erfolgt (Staatsanzeiger 2007, 1959). Insoweit betrifft die Tätigkeit des [X.], soweit er [X.]-Verkaufsverpackungen, die unter die [X.]
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gelungen der [X.] fallen und die von den privaten Endver-brauchern in seine blauen Tonnen/Container eingeworfen
werden, zusammen mit dem übrigen Papierabfall einsammelt und diese verwertet, auch den [X.] der [X.] und damit objektiv auch deren Geschäft.

Hieran ändert -
entgegen der Auffassung des [X.]
-
die Kündigung des [X.]-Erfassungs-/Verwertungsvertrags
zum 31. Dezember 2012 nichts. Diese führt nicht dazu, dass der Kläger ab diesem [X.]punkt nunmehr objektiv nur noch ein eigenes und kein auch-fremdes-Geschäft der [X.] durchge-führt hätte. Die [X.] ist weiterhin behördlich zugelassene Systembetreiberin im Entsorgungsgebiet des [X.]. Soweit der Kläger darauf verweist, dass
die [X.] ab 1. Januar 2013 die Aufgabe der Sammlung von [X.]-Ver-packungen gar nicht mehr wahrgenommen, insbesondere keinerlei Vorkehrun-gen zu ihrer
Erfüllung mehr getroffen beziehungsweise keine Anstalten [X.] habe, Verpackungen einzusammeln, und daraus ein ausschließliches Eigengeschäft ableiten will, geht dies fehl. § 6 Abs. 4 [X.]
2008
verpflich-tet Kommunen und Duale Systeme zur Zusammenarbeit
(Abstimmung). [X.] wird insoweit eine Harmonisierung unter anderem dahingehend, dass der Bürger das gesamte bei ihm anfallende Altpapier -
unabhängig davon, wer die Entsorgung
durchführt
-
über nur einen Wertstoffbehälter entsorgen kann. In [X.] gehört zu den Grundlagen der Abstimmung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]
2008, die wiederum gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2

[X.] 2008 Voraussetzung für die Feststellung (Zulassung) eines Dualen Systems ist
(§ 6 Abs. 5
Satz 1 [X.]
2008), die Gemeinsame Erklärung des Landes [X.] und der Duales System [X.] ([X.]) AG ([X.] GmbH) vom 25.
Februar 1992 (siehe auch Nr.
II der o.a. Systemfeststel-lung der [X.]
vom 10. Dezember 2007). Diese schreibt unter Nummer
2 ausdrücklich vor, "dass auf [X.] für den Bürger nur ein einheitliches 12
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11

-

Wertstofferfassungssystem entsteht". Sie ist wiederum Grundlage der Abstim-mung zwischen der [X.] und den Kommunen des Landes, der sich die anderen Dualen Systeme gemäß § 6 Abs. 4 Satz
10 [X.] 2008 unterworfen haben (siehe hierzu auch [X.], Beschluss vom 28. November 2012 -
1 Verg 6/12, juris Rn. 5). Die Entsorgung des gesamten [X.] soll damit einheitlich erfolgen. Dies entspricht §
3 Abs. 2 der zwischen dem Kläger und der [X.] am 1. Juni 2004 abgeschlossenen und mehrfach verlängerten Abstimmungsverein-barung, die entsprechend den Erklärungen der Parteien vom 25. Januar und 23. Februar 2007 auch für ihr Rechtsverhältnis und für die
erfolgte
behördliche Feststellung und deren Fortbestand maßgeblich ist und die von der Kündigung des [X.]-Erfassungs-/Verwertungsvertrags unberührt bleibt.
Die [X.] hätte deshalb ab 1. Januar 2013 neben den blauen Tonnen/Containern des [X.] kein zweites Erfassungssystem für Verkaufsverpackungen aufbauen
können.

c) Der [X.] des [X.] wird deshalb
vermutet. Es stellt sich insoweit nicht die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die [X.] den [X.]n des [X.] nachgewiesen hat, sondern nur die Frage, ob die tatsächliche Vermutung des [X.] vom Kläger widerlegt worden ist. Genauso [X.]ig stellt sich die
-
von der Revisionserwiderung
unter anderem thematisierte -
Frage, ob der [X.] durch den Kläger nach außen in ausreichendem Maße erkennbar gemacht worden ist. Denn dies ist lediglich bei objektiv (nur) eigenen oder neutralen
Geschäften not[X.]dig; bei fremden oder zumindest auch-fremden-Geschäften wird der Wille vermutet, bedarf es mithin keiner
be-sonderen zusätzlichen Kenntlichmachung
(vgl. nur
Senat, Urteil vom 23. Sep-tember 1999
aaO; siehe auch [X.], Urteile
vom 20. Juni 1963 -
VII ZR 263/61, [X.]Z 40, 28, 30 f; vom 25. November 1981 -
VIII ZR 299/80, [X.]Z 82, 323, 13
-

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330 f; vom 8. Juli 2003 -
VI [X.], NJW 2003, 3193, 3195, vom 21. Okto-ber 2003 und vom 27. Mai 2009, jeweils aaO).

d) Die Vermutung des [X.]ns hat der Kläger nicht widerlegt.

aa) Soweit der Kläger unter Hinweis auf das vom Berufungsgericht zitier-te Urteil des V. Zivilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2015 (V
[X.], [X.], 1044) meint, der [X.] habe gefehlt, weil er -
wie der [X.] in dieser Entscheidung -
mit Eigenerwerbswil-len den [X.]-Abfall gesammelt habe, ist dieses Urteil nicht einschlägig. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der beklagte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach außen hin deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er zukünftig die Sammlung ausschließlich für sich als eigenes Geschäft durch-führen werde. Hierauf hat der V. Zivilsenat seine Bewertung gestützt, dass die dortige Klägerin (Systembetreiberin) kein (Mit-)Eigentum an dem vom dortigen
[X.] (bzw. seinen Erfüllungsgehilfen) gesammelten Altpapier erworben habe und
der insoweit erklärte [X.] des [X.] auch einen [X.]n ausschließe
(aaO Rn. 18).
Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist aber weder vom Berufungsgericht
festgestellt noch ersichtlich.

bb) Der Kläger hat bis Ende 2012 im Rahmen des [X.]-Erfassungs-
und Verwertungsvertrags für die [X.] Tätigkeiten ausgeführt. Er hat diesen [X.] zwar mit Schreiben vom 20. September 2012 zum Jahresende gekündigt, aber nicht,
um nunmehr nur noch ausschließlich im eigenen Interesse tätig zu sein, wie die Ankündigung in diesem Schreiben, der [X.] "für den [X.]szeitraum ab 01.01.2013 einen Vertragsentwurf zukommen zu lassen"
und die in der Folge bis Ende 2013 geführten Vertragsverhandlungen zeigen. Viel-14
15
16
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13

-

mehr ging es um die Neuaushandlung einzelner Konditionen der Tätigkeit. Der Kläger selbst hat insoweit
in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2013, mit dem er der [X.] die Abrechnung für die erbrachten Leistungen im [X.] übersandt hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die [X.] ihm "auch ohne vertragliche Grundlage den Ersatz der für Sie getätigten Auf[X.]dungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag"
schulde. Das in diesem Zusammenhang in dem Schreiben angeführte Urteil des [X.] vom 12. Juni 2007 (24 U 4/06, juris) betrifft gerade einen [X.]-Fall und einen nach den Grundsätzen des sogenannten
auch-fremden-Geschäfts bejahten [X.]n (aaO Rn.
34
f). Der Kläger hat auch erstinstanzlich selbst vorgetragen, er sei während der laufen-den Vertragsverhandlungen weiter für die [X.] tätig gewesen, sodass ihm nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Vergütungsan-spruch zustehe
(Klage vom 21. Oktober 2014 S. 5 f,
8-9; siehe auch Schriftsatz vom 27. November 2014 S. 2
f). Insoweit hat sich der Kläger nicht lediglich auf die -
nach seiner späteren Bewertung unzutreffende und deshalb irrtümliche -
Äußerung einer Rechtsauffassung beschränkt, sondern ausdrücklich erklärt, er habe ungeachtet des noch fehlenden Vertragsschlusses weiterhin Leistungen für die [X.] erbracht
und seine Tätigkeit mit [X.]n ausgeübt.

Erst nach Erhebung der Widerklage
hat der Kläger im Zusammenhang mit der Rücknahme der eigenen Klage im Schriftsatz vom 3. September
2015
geltend gemacht, er sei "nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer GoA nicht vorliegen". Im Termin
am 10. September 2015 hat sein Prozessbevoll-mächtigter
dies dahin erläutert, "dass die [X.] auf der Einschätzung des [X.] beruht, dass kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag 17
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14

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vorliegt, da der [X.] fehle"
und hierzu dann im [X.] vom 28. September 2015
(S. 2)
Folgendes angegeben:
"Der Kläger hatte von der [X.] erwartet, dass diese rechtzeitig vor Auslaufen des [X.] um einen neuen Vertragsabschluss zu vertretbaren Konditionen bemüht wäre. Als im Januar 2013 solche Bemühungen nicht erkennbar
waren, ordnete die Geschäftsleitung des Zweckverbands intern an, dass man für die [X.] und deren lizensierte Mengen keinen Finger mehr rühre. Der Zeuge M.

ordnete daraufhin an, dass der [X.] ab sofort keine Mengenmel-dungen mehr zu erstatten seien."
Dieser Vortrag ist bereits aus sich heraus nicht nachvollziehbar
und mit dem unstreitigen Sachverhalt unvereinbar.

Denn der Kläger ist es selbst gewesen, der in seinem Schreiben vom 20.
September 2012 angekündigt hatte, der [X.] einen Vertragsentwurf für die [X.] ab 1. Januar 2013 zukommen zu lassen. Solange dieser nicht vor-lag, war für ein Tätigkeitwerden der [X.] beziehungsweise die behauptete
Verärgerung des [X.] über eine Untätigkeit der [X.] kein Raum. [X.] den Parteien haben dann auch am 16. Januar 2013 Gespräche [X.],
und der
Kläger hat in der Folge mit Schreiben vom 14. Februar 2013
das bereits im Kündigungsschreiben avisierte
Angebot für den [X.]raum ab 1.
Januar 2013 vorgelegt, woran sich längere Verhandlungen der Parteien mit weiteren wechselseitigen Angeboten angeschlossen haben.

Dass der Kläger, der während der laufenden Vertragsverhandlungen wei-terhin -
wie zuvor auch -
im Rahmen der Sammlung und Verwertung der ihm von den privaten Endverbrauchern
zur Verfügung gestellten [X.]-Materialien auch den auf die [X.] im Rahmen des dualen Systems
entfallenden Anteil an Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat, insoweit nur noch im Eigeninteresse
tätig geworden sein soll, ist
nicht nachvollziehbar. Der Kläger 18
19
-

15

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selbst hat in seiner Klage (S. 8) vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass "gerade die während des Jahres 2013 intensiv geführten Vertragsverhandlun-gen zwischen den Parteien belegen, dass der Kläger diese für die [X.] miterledigte Aufgabe als vergütungspflichtiges Fremdgeschäft betrachtete". Dass er
nicht laufend ab Januar 2013 monatlich gegenüber der [X.] [X.] und ihr in diesem Zusammenhang die auf sie
entfallenden Mengen mitgeteilt hat, besagt für das Vorliegen eines ausschließlichen Eigengeschäfts-führungswillens nichts. Da
Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gerade die Berechnung der Höhe der Vergütung und der auf die [X.] entfallenden Mengen war, bestand, solange die Verhandlungen nicht gescheitert waren, kein Anlass, vorzeitig hierüber gegenüber der [X.] abzurechnen, zumal der sogenannte (Abfall-) [X.] von ihr
gegenüber der zuständigen Behörde auch erst zum 1. Mai des Folgejahres zu erbringen war ([X.] zu §
6 [X.] Nr. 2 Abs. 3 S. 3; Nr.
III 8 der behördlichen Feststellung vom 10.
Dezember 2007 aaO). Im Übrigen hat der vom Kläger in diesem Zusam-menhang angesprochene Herr M.

selbst in seinem Schreiben vom 5. De-zember 2013, mit dem er die angefallenen Kosten der [X.] in Rechnung
gestellt hat, erklärt, die Auf[X.]dungen seien für die [X.] getätigt
worden. Mit der Berufungsbegründung
(S. 17)
hat der Kläger dann das Fehlen eines [X.]ns auch nicht mehr
auf die im Schriftsatz vom 28.
September 2015 angesprochenen Umstände, sondern nunmehr auf folgen-de Version gestützt: "Der Kläger hatte im Januar 2013 erkannt, dass die [X.]sverhandlungen mit der [X.] zu keinem tragbaren Ergebnis führen würden und er hatte daraufhin die Übermittlung der Mengen eingestellt."
Auch diese geänderte Darstellung ist
unverständlich. Denn [X.]n für den Kläger be-reits im Januar 2013 der Misserfolg klar war, bestand weder für das erstmalige Angebot vom 14. Februar 2013 noch die folgenden monatelangen Verhandlun-gen ein Anlass.
-

16

-

Es fehlt damit bereits an einem schlüssigen, zur Widerlegung des vermu-teten [X.]ns geeigneten Sachvortrag des [X.].

cc) Nicht entscheidungserheblich ist der vom Berufungsgericht ange-sprochene Umstand, dass der Kläger
im [X.] für andere
Betreiber des dualen Systems den auf diese entfallenden [X.]-Anteil auf vertraglicher Grund-lage gesammelt und verwertet hat. Denn dies besagt nichts für die Beantwor-tung der Frage, ob der Kläger bezüglich der Verkaufsverpackungen, die unter die Systemquote der [X.] fallen, auch in deren Interesse mit Fremdge-schäftsführungswillen oder ausschließlich im Eigeninteresse tätig geworden ist.

e) Dem Anspruch auf Auskunft steht entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nicht das "[X.]"
der [X.] im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. November 2015 entgegen. Dies hat bereits das [X.] in seinem Urteil ([X.]) zutref-fend ausgeführt. Die [X.] hat lediglich -
in Reaktion auf den [X.] des [X.]s vom 5. November 2015 und das von der Klägerin [X.] gemachte Zurückbehaltungsrecht -
"zum Zwecke der Beschleunigung des Rechtsstreits"
und unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der "bereits vorgetra-genen Einwände gegen die Berechnung eines Auf[X.]dungsersatzanspruchs der Klägerin"
die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegende Forderung [X.]. Dieses "Anerkenntnis"
zielte lediglich darauf ab, ohne eine weitere Be-weisaufnahme zur Höhe des Zurückbehaltungsrechts den Auskunftsanspruch tituliert zu bekommen, hatte aber nicht die Bedeutung eines Anspruchsver-zichts, sollte sich aus der Auskunft ein Anspruch ergeben.

20
21
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-

17

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2.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht
die Feststel-lungswiderklage abgewiesen
hat.

Die Rüge der
[X.], das [X.] habe einen anderen als den von ihr gestellten Antrag geprüft und damit
gegen Art. 2 Abs. 1 GG (iVm dem Rechtsstaatsprinzip), Art.
103 Abs.
1 GG
sowie den Grundsatz der [X.] an die gestellten Anträge (§
308 Abs.
1 Satz 1 ZPO)
verstoßen, geht fehl.

a) Die [X.] macht insoweit geltend, das Gericht habe ausschließlich ein zukünftiges Geschäftsführungsverhältnis, das nicht feststellungsfähig sei, geprüft. Dies stelle jedoch einen anderen als den
mit dem Feststellungsantrag tatsächlich geltend gemachten
Streitgegenstand dar. Das im Antrag genannte Rechtsverhältnis sei gegenwärtig und somit feststellungsfähig. Der Kläger sammle ununterbrochen [X.]-Verkaufsverpackungen ein und werde dies auch in Zukunft tun. Somit bestehe gegenwärtig ein Geschäftsführungsverhältnis, aus dem laufend Ansprüche auf Herausgabe

sei es aus Geschäftsführung ohne Auftrag, sei es aus angemaßter Eigengeschäftsführung
-
entstünden. Un-geachtet dessen seien die Parteien auch nach § 6 Abs.
4 [X.] zur ständi-gen Abstimmung ihrer Sammeltätigkeit verpflichtet. Es handele sich um ein Dauerrechtsverhältnis, was auch die in Umsetzung dieser Abstimmungspflicht getroffene Abstimmungsvereinbarung zeige. Dementsprechend bestehe zwi-schen den Parteien ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem zukünftig Herausgabeansprüche entstehen würden.

b) Das Berufungsgericht hat den Streitgegenstand nicht verkannt. Die [X.] [X.]det sich mit ihrer Rüge letztlich nur in untauglicher Weise gegen
die im Ergebnis zutreffende Wertung des Berufungsgerichts, dass zwischen 23
24
25
26
-

18

-

den Parteien kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich der begehrte Feststellungsanspruch ableiten lässt.

aa) Das festzustellende Rechtsverhältnis (§ 256 ZPO) muss [X.] ein gegenwärtiges sein. Betagte und bedingte Rechtsverhältnisse sind fest-stellungsfähig, nicht aber künftige. Eine Klage auf Feststellung von [X.] aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist daher unzulässig. Allerdings reicht
es aus, [X.]n das Substrat einer Rechtsbe-ziehung, aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ableiten lässt, gegenwär-tig schon vorhanden ist.
Unzureichend ist jedoch die bloße Möglichkeit, dass sich bei einer derzeit nicht einmal in den Grundlagen überschaubaren Entwick-lung die festzustellenden Ansprüche ergeben können (z.B. [X.], Urteile vom 22. März 1983 -
VI [X.], [X.] 1983, 836; vom 20.
November 1992 -
V ZR
82/91,
[X.]Z
120,
239,
253 und
vom
13.
März
2001 -
VI [X.], NJW-RR
2001, 957; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 256 Rn. 30 f und die Sach-verhalte in [X.], Urteile vom 8. Oktober 1958 -
V [X.], [X.]Z 28, 225,
233
f; vom 16.
Mai
1962 -
IV ZR 215/61, [X.]Z 37, 137, 144 f; vom 23. Sep-tember 1987 -
IVa [X.], NJW 1988,
774 f; vom 25. Oktober 2004 -
II ZR 413/02, NJW-RR 2005, 637 f
und vom 19. November 2014 -
VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 26;
siehe auch Senat, Urteil vom 3. Dezember 1951 -
III ZR 119/51, [X.]Z 4, 133, 134 f).
Insoweit würden keine Bedenken gegen die Zu-lässigkeit des Antrags bestehen, [X.]n in Bezug auf die gegenwärtige Tätigkeit des [X.] ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestünde, aus dem der festzustellende Herausgabeanspruch im Fall der fortgesetzten Sammlung abzu-leiten wäre. Hieran fehlt es aber.

bb) Zu Recht beruft sich die [X.] in diesem Zusammenhang nicht darauf, dass zwischen ihr und dem Kläger ein dingliches Rechtsverhältnis be-stehe, da sie im Zuge der Sammlung der auf ihre Systemquote entfallenden 27
28
-

19

-

[X.]-Verkaufsverpackungen Eigentum an diesen beziehungsweise, soweit [X.] aufgrund der Vermischung mit dem übrigen [X.]-Abfall
nicht getrennt
wer-den könnten oder eine solche Trennung mit unverhältnismäßigen Kosten [X.] sei, Miteigentum am gesamten Altpapier (§§ 948, 947 [X.]) erwerbe und insoweit eine feststellungsfähige Rechtsbeziehung zum Kläger bestehe. Denn zum einen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, an [X.] der Endverbraucher seine Verkaufsverpackungen zur Entsorgung übereignen will, zum anderen schließt ein [X.] des [X.] einen Eigentumser-werb der [X.] aus (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. Oktober 2015 -
V [X.], WM
2016, 1044,
Rn. 8 ff).

cc) Es besteht entgegen der Auffassung der [X.] auch kein gesetz-liches Schuldverhältnis der Geschäftsführung, sei es der [X.] ohne Auftrag, sei es der angemaßten Eigengeschäftsführung.

Das gesetzliche Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO
in
der Regel und auch hier
nur bezüglich in der Vergangenheit liegender Ge-schäftsbesorgungsmaßnahmen. Im Übrigen fehlt es grundsätzlich an der [X.]. Denn ob weiterhin eine Geschäftsführung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Geschäftsführer in Geschäftsführungsabsicht für den Ge-schäftsherrn tätig wird. Ehe diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht zwi-schen den Parteien kein Rechtsverhältnis (vgl. nur [X.], 390; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl.,
§ 687 [X.]. 2a; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2015, [X.] zu §§ 677 ff Rn. 224; siehe auch [X.], [X.], 12. Aufl., vor § 677 Rn. 84, § 683 Rn. 4). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass bei fremden
beziehungsweise auch-fremden-Geschäften der [X.]swille vermutet
wird. Denn die
Vermutung kann widerlegt und daher der 29
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20

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[X.] nicht als feststehend angesehen werden. Gerade im vorliegenden Fall besteht angesichts der gescheiterten Vertragsverhandlun-gen der Parteien sowie des Prozessverhaltens des [X.]
für die Annahme eines
fortbestehenden [X.]ns
gegenwärtig und nach dem derzeitigen Stand auch in der Zukunft keine Grundlage.

Zwar käme es auf diesen Willen nicht an, [X.]n alternativ die Vorausset-zungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung im Sinne des § 687 Abs. 2 [X.] vorlägen. Dies würde aber voraussetzen, dass der Kläger durch seine Tä-tigkeit rechtswidrig ein ausschließlich fremdes Geschäft der [X.] und nicht lediglich ein objektiv auch-fremdes-Geschäft führt. Objektiv auch-fremde-Ge-schäfte sind grundsätzlich nicht angemaßt im Sinne des § 687 Abs. 2 [X.]; auf sie ist die Norm nicht an[X.]dbar (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. September 1999 -
III ZR 322/98, [X.], 72, 73; [X.], [X.], 76. Aufl., § 687 Rn. 2a; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 687 Rn. 6; siehe auch [X.]/
[X.], [X.], Neubearbeitung 2015, § 687 Rn. 14, 16). Soweit zum Teil in der Literatur (vgl. MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 687 Rn. 14
mwN) unter [X.] auf das Urteil des [X.] vom 24. Februar 1961 ([X.], [X.]Z 34, 320) die Auffassung vertreten wird, für § 687 Abs. 2 [X.] reiche ein objektiv auch-fremdes-Geschäft, ist diese Entscheidung nicht einschlägig.
Denn
dort ging es um die Frage, inwieweit derjenige, der beim Vertrieb von Waren ein fremdes Warenzeichen
schuldhaft verletzt, den Gewinn herausgeben muss, der auf der eigennützigen
Verwertung des fremdem Rechtsguts
beruht. Insoweit hat der I.
Zivilsenat die rechtswidrige Verletzung des [X.] als "Ausbeu-tung eines fremden Rechts"
angesehen, die
"sich als die Führung eines frem-den, zum ausschließlichen Rechtskreis eines anderen gehörenden Geschäfts darstellt"
(aaO S. 323),
und dem Geschädigten einen Anspruch auf den Teil des Gewinns zuerkannt, der auf die Benutzung des [X.] zurückzuführen 31
-

21

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ist.
Bezüglich des Verkaufs eigener Waren lag insoweit zwar ein eigenes Ge-schäft, bezüglich der Ver[X.]dung des fremden Kennzeichens aber nur ein fremdes und nicht ein auch-fremdes-Geschäft vor (siehe hierzu auch [X.]/
Dornis, [X.], 15. Aufl., § 687 Rn. 4; BeckOGK/[X.], [X.], § 687, Stand: 1. Dezember 2017, Rn. 41.1). Die Tätigkeit des [X.] lässt sich demgegen-über
nicht entsprechend
aufteilen
und stellt insoweit auch keine "Ausbeutung eines fremden Rechts"
im oben angeführten Sinn dar, was im Übrigen auch nach der Mindermeinung im Schrifttum (vgl. MüKo[X.]/[X.] aaO Rn. 15 ff zu den von § 687 Abs. 2 [X.] geschützten Rechtsgütern) Voraussetzung
eines Anspruchs ist. Soweit der Kläger daher [X.]-Verkaufsverpackungen, die der private Endverbraucher über die blauen Tonnen/Container entsorgt, in Erfüllung seiner Pflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1
[X.]
zusammen mit dem übrigen Altpa-pier entgegennimmt und soweit möglich einer Wiederver[X.]dung zuführt, stellt dies im Verhältnis zur [X.] keine angemaßte Eigengeschäftsführung
im Sinne des § 687 Abs. 2 [X.]
dar.

dd) Zwischen den Parteien besteht auch im Hinblick auf die Regelungen der [X.] kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem sich der begehrte Feststellungsanspruch ableiten lässt. Zwar sind nach § 6 Abs.
4 [X.]
2008/2014
die dualen Systeme auf vorhandene Sammelsys-teme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen und ist eine solche grundsätzliche Abstimmung zwischen den Parteien erfolgt. Allerdings ergibt sich weder aus der [X.] noch aus der Abstimmungs-vereinbarung ein Anspruch auf die begehrte Herausgabe, weshalb die [X.] hierauf in den Vorinstanzen ihren Antrag auch nicht gestützt hat.

Soweit in § 22 Abs. 4
Satz
7, 8 des Gesetzes
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 32
33
-

22

-

2017 (Verpackungsgesetz -
VerpackG; [X.] I S.
2234) im Rahmen der Rege-lungen zu der zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den dualen Systemen zu treffenden Abstimmung nunmehr eine Regelung über die Herausgabe von Masseanteilen für den Fall, dass die Beteiligten sich nicht auf eine gemeinsame Verwertung einigen können,
vorgesehen ist (siehe hierzu
[X.].
18/11274, [X.] ff), tritt diese Bestimmung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 5. Juli 2017 ([X.] I S. 2234, 2260) erst zum 1.
Januar 2019 in [X.].

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2016 -
86 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 26.01.2017 -
7 [X.] -

Meta

III ZR 53/17

01.02.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. III ZR 53/17 (REWIS RS 2018, 14634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14634

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 53/17

V ZR 240/14

VIII ZR 79/14

24 U 4/06

7 U 75/16

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