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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 43/12
vom
4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung u.a.
hier:
Erklärung gemäß § 30 StPO
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2012 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s am [X.] zu rechtfertigen.
Gründe:
[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] hat gemäß §
30 StPO Um-stände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befan-genheit rechtfertigen könnten.
Die von Prof. Dr. [X.] vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Miss-trauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit [X.] vom 9. Mai 2012 (2 [X.], 2 [X.] und 2 StR 25/12) [X.] gegen Prof. Dr. [X.] auf der Grundlage der damaligen dienstli-chen Erklärungen des [X.]s als unbegründet zurückgewiesen. Mit [X.] vom 20. Juni 2012 (2 [X.] und 2 [X.]) hat der Senat u.a. Prof. Dr. [X.] betreffende -
weitere
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Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. [X.] dienstliche Erklärun-gen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegen-stand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß §
30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
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Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. [X.] vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. [X.] Erklärungen gemäß §
30 StPO abgegeben hat.
Zur Frage einer -
in der vorliegenden Konstellation ausge-schlossenen
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unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten [X.] wird ergänzend auf die Entscheidung des [X.] vom 13.
Juni 2012 verwiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 -
2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
Becker
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
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4
Meta
04.07.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 2 StR 43/12 (REWIS RS 2012, 5035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5035
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