Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 5 StR 313/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6714

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[X.]:[X.]:BGH:2017:100817B5STR313.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 313/17

vom
10. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Betruges u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2017
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. April 2017 aufgehoben
a)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe einschließ-lich der Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre und
b)
soweit die Bildung einer Gesamtstrafe für die nach dem
Strafbefehl vom 22. August 2016 begangenen Taten un-terblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur nachträglichen gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, wegen Fälschung von [X.] mit Garantiefunktion in drei Fällen und wegen [X.] von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt [X.] die
Maßregel nach § 69a StGB aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es 1
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3
-
gegen den Angeklagten wegen [X.] von falschen amtlichen Auswei-sen in Tateinheit mit Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Von weiteren Anklagevorwürfen hat das [X.] den Angeklag-ten
freigesprochen. Das auf das jeweilige Strafmaß beschränkte und die Nicht-anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB ausklammernde Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Während die Verhängung der für die sechs Taten jeweils verhängten [X.] nicht zu beanstanden ist, kann
der Gesamtstrafenaus-spruch nicht bestehen bleiben. Die Taten vom 8. Januar 2016 (Fall 1), vom 4.
Februar 2016 (Fall 2) und vom 7. Februar 2016 (Fall 5) sind vor Erlass des nicht erledigten Strafbefehls des [X.] vom 22. August 2016 begangen worden. Somit waren mit der (Geld-)Strafe aus dem Strafbefehl die für die genannten Taten verhängten [X.] zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe zusammenzuführen. Die nach dem Erlass des Strafbefehls von dem Angeklagten weiter begangenen Taten vom 3. und 5. Oktober 2016 (Fälle 3, 4 und 6) müssen
dagegen in eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe einfließen.
In [X.] Zusammenhang ist auch die Aufrechterhaltung der Maßregel neu zu [X.]. Insoweit fehlt es bislang an jeglichen Feststellungen.
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4
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Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei
Rechtsfeh-lern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die [X.] eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

[X.] Dölp

König Mosbacher

3

Meta

5 StR 313/17

10.08.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 5 StR 313/17 (REWIS RS 2017, 6714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6714

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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