Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. X ZR 83/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2018

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[X.]HINWEISBESCHLUSS X ZR 83/07 vom 15. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2008 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die Revision der [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2007 durch [X.] zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2008. Gründe: [X.] Die Kläger verlangen von der [X.], der die Straßenreinigungslast im [X.]obliegt, die Rückzahlung von nach ihrer Auffassung rechts- grundlos erlangten, von ihnen unter Vorbehalt gezahlten Entgelten für die Stra-ßenreinigung des Jahres 2005. 1 Die Kläger sind erbbauberechtigte Besitzer von [X.] in [X.]Siedlergemeinschaft. Die [X.] grenzen jeweils an vier so genannten [X.] des öffentlichen Verkehrs ([X.], auf denen 2 - 3 - öffentlicher Verkehr zugelassen ist) im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.]([X.]), die im Eigentum des [X.]ste- hen. Zwei dieser privaten Straßen münden in eine öffentliche Straße, daneben verfügt die Siedlung über einen [X.] an eine weitere öffentliche Straße. Die Kläger trifft aufgrund erbbauvertraglicher Vereinbarung die Pflicht zur Reini-gung des jeweils angrenzenden Teils der [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die nach dem gültigen Tarif für das [X.] jeweils in Rechnung gestell-ten Zahlungen gemäß § 7 Abs. 2 [X.] B.

zu Recht erlangt. Die Kläger seien als Anlieger von [X.] des öffentlichen Verkehrs zugleich als ent-geltpflichtige Hinterlieger im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzu- sehen, da diese [X.] eine "Zufahrt" bzw. ein "Zugang" zu einer öffent-lichen Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes darstellten. 3 Auf die Berufung der Kläger hat das [X.] das Urteil des Land-gerichts abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die [X.] vertreten, die Kläger seien weder Anlieger noch Hinterlieger einer [X.] Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes [X.]und daher zur Zahlung der Entgelte für Straßenreinigung nicht verpflichtet. Sie müssten von jeher bereits für die ordnungsgemäße Reinigung der [X.] des [X.] Verkehrs Sorge tragen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetz-gebers, für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten der Straßenreini-gung zu sorgen, wenn die Kläger zusätzlich zu den Kosten für die Reinigung öffentlicher Straßen herangezogen würden. Durch eine entsprechende Rege-lung entstünde ihnen zudem eine unzulässige Doppelbelastung, die gegen Art. 3 [X.] verstieße. 4 - 4 - Das [X.] hat die Revision zugelassen: Zwar spreche gegen die Zulassung der Revision der eindeutige Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO. Da aber nicht ausgeschlossen sei, dass der Begriff des [X.] in § 545 Abs. 1 ZPO seit der Eröffnung der Revision auch gegen die Urteile des [X.]s durch die [X.] als Synonym für den Begriff des Berufungsgerichts zu verstehen sei, sei die Revision im Interesse der [X.] der Rechtsprechung der im [X.]mit Berufungsverfahren be- fassten Gerichte zuzulassen. 5 I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). 6 Das Berufungsgericht hat die Revision im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der im [X.]mit Berufungsverfahren befassten Ge- richte zugelassen. Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor, denn nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-dung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines [X.] hinaus er-streckt. Dies trifft auf das Straßenreinigungsgesetz des [X.]nicht zu. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich nicht über den Bereich des [X.] hinaus. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO folgt demnach, dass die Revision nicht auf die Verletzung des Straßenreini-gungsgesetzes [X.]gestützt werden kann. 7 Allerdings hat der [X.] entschieden, dass das Revisionsgericht Allge-meine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, wenn eine unterschiedli-che Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landge-richte, verschiedene [X.]e oder ein [X.] und ein [X.] - 5 - desgericht - denkbar ist. Dass die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesge-richts angewendet wird, steht danach der Auslegung durch das [X.] nicht entgegen ([X.], 321). Diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass der [X.] in ständiger Rechtsprechung die freie Auslegbar-keit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrer Anwendbarkeit über den Bereich eines Berufungsgerichts hinaus abhängig gemacht hat. Soweit in [X.] Entscheidungen statt dessen der Begriff [X.] statt [X.] verwendet worden ist, wurde dieser Begriff als Synonym zu [X.] benutzt, weil ein anderes Berufungsgericht, gegen dessen Urteil die Revision zugelassen war, nicht in Betracht kam. Der [X.] hat es nach dem Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung für geboten gehalten, seit Geltung des neuen Revisionsrechts zu dem Begriff Berufungsgericht zurückzukehren. An einer entsprechenden Handhabung in Bezug auf Landesrecht ist der [X.] [X.] durch den klaren und unzweideutigen Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO ge-hindert. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Anwendung nicht revi-siblen Landesrechts getroffen; diese Begründung trägt das Ergebnis. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf Art. 3 [X.] gestützt hat, [X.] es sich um eine Hilfsbegründung. 9 - 6 - Die Revision hat daher auch keine Aussicht auf Erfolg. 10 [X.]Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2006 - 13 O 576/05 - [X.], Entscheidung vom 07.06.2007 - 8 U 179/06 -

Meta

X ZR 83/07

15.09.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. X ZR 83/07 (REWIS RS 2008, 2018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2018

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