Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. XI ZR 718/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5506

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[X.]:[X.]:BGH:2017:120917BXIZR718.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 718/16
vom
12. September 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.]ischen Ober-landesgerichts vom 2.
November 2016 in der Fassung des [X.] vom 11.
Januar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Nach seinem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S.
28) sieht [X.] 4c des Musters für eine Widerrufsinformation für [X.] nach An-lage 6 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EGBGB in der vom 30.
Juli 2010 bis zum 3.
August 2011 geltenden Fassung nicht zwingend, sondern nur fakultativ den Hinweis vor, dass sich bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die [X.] verlangte Zusatzleistung i.S.d. §
359a Abs.
2 BGB in der vom 30.
Juli 2010 bis zum 3.
August 2011 geltenden Fassung der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf den [X.] erstreckt. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB aF greift daher auch dann
ein, wenn ein solcher Hinweis fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis
40.000

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2015 -
2 O 165/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
4 U 18/15 -

Meta

XI ZR 718/16

12.09.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. XI ZR 718/16 (REWIS RS 2017, 5506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5506

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