Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2016, Az. V ZB 142/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11106

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200516BVZB142.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 142/15
vom

20. Mai 2016

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 899a, 1276; [X.] § 22, § 47 Abs. 2
Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der ([X.] bürgerlichen Rechts scheidet die Eintragung der Verpfändung eines [X.] in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus.

[X.], Beschluss vom 20. Mai 2016 -
V ZB 142/15 -
KG

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Mai 2016
durch die Vorsit-zende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die [X.] und Dr.
Göbel
und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. September 2015 wird [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Gesellschafter der Beteiligten zu 3, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR). Diese ist als Eigentümerin der im Rubrum dieses Beschlusses genannten Wohnungseigentums-
und Teileigen-tumsrechte im Grundbuch eingetragen.
Der Beteiligte zu 2 hat seinen Gesell-schaftsanteil an der GbR
an die Beteiligte zu 4 verpfändet. Sämtliche Beteiligte haben bei dem Grundbuchamt beantragt, die Verpfändung in die
jeweiligen Grundbücher einzutragen.
Das Grundbuchamt hat den [X.] zurückgewiesen. Die von den Beteiligten gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist 1
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erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie
den [X.] weiter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, dass die Verpfändung des [X.] zwar zu einer Verfügungsbeschränkung des verpfändenden Gesell-schafters führe. Nach den Regeln des Pfandrechts an Rechten sei der [X.] zu 2 als Verpfänder aber nicht in der Verfügung über die Wohnungseigen-tums-
und Teileigentumsrechte, sondern in der Verfügung über seinen Gesell-schaftsanteil beschränkt. Inhaberin der in dem Grundbuch eingetragenen Rech-te sei allein die
GbR.
Die Gesellschafter seien
durch die aus der Verpfändung resultierende Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 2 hinsichtlich dessen [X.] nicht gehindert, über das Grundstück
der Gesellschaft zu verfügen.

III.
Die gemäß § 78 Abs.
1 [X.]
statthafte und auch im Übrigen zulässige
(§ 78 Abs.
3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erwägungen des [X.] halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Der angefochtene Beschluss ist nicht deshalb aufzuheben, weil nach gefestigter
Rechtsprechung des [X.] Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, wegen der sich aus § 577 Abs.
2 Satz 4 ZPO bzw. aus § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG jeweils i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO ergeben-3
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den Beschränkung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wie-dergeben müssen. Wird dem nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berück-sichtigender Verfahrensmangel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der Be-schwerdeentscheidung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6.
Dezember
2012 -
V [X.], NJW-RR 2013, 628 Rn.
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und Beschluss vom 18. April 2013 -
V [X.], juris Rn. 3 mwN). Hier liegt es nur deshalb anders, weil sich der maßgebliche Sachverhalt mit (noch) ausreichender Deut-lichkeit den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit dem Rubrum entnehmen lässt.
2. In der
Sache lehnt das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Eintragung der Verpfändung des [X.] an die Beteiligte zu 4
in das
Grundbuch zutreffend ab.
a) Einzutragen wäre die Verpfändung, wenn sie ein Recht
der
Beteiligten zu 4 an dem
in den Grundbüchern eingetragenen Eigentum der GbR
begründe-te. Die Eintragung wäre in diesem Fall
erforderlich, um einen ansonsten gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 [X.] möglichen gutgläubigen [X.] Erwerb eines [X.] zu verhindern. Da der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch das Fehlen von nicht eingetragenen Verfügungsbeschränkungen des Berechtigten über ein im Grundbuch eingetragenes Recht umfasst (§ 892 Abs. 1 Satz 2 [X.]), hätte die Eintragung der Verpfändung zur Vermeidung eines
gutgläubi-gen Erwerbs des eingetragenen Rechts ferner dann zu erfolgen, wenn die [X.] zu einer Verfügungsbeschränkung der GbR
führte. Entsprechendes würde schließlich gelten, wenn die Verpfändung die Gesellschafterstellung des Beteiligten zu 2 verändern
oder dessen Befugnis beschränken würde, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR
zu verfügen. Gemäß § 899a [X.] erstreckt sich nämlich der gute Glaube des Grundbuchs auch darauf, dass die-6
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jenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Grundbuch eingetragen
sind.
b) Unter keinem der genannten Gesichtspunkte ist die Verpfändung des [X.] an die Beteiligte zu 4 in den jeweiligen Grundbüchern ein-zutragen.
[X.]) Allerdings ist die Frage, ob die Verpfändung eines
Anteils an einer GbR
in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden [X.]s -
für die hier zu Gunsten der Beteiligten zu 3 eingetragenen Wohnungs-eigentums-
und Teileigentumsrechte gilt nichts anderes -
einzutragen ist, um-stritten. In der Literatur wird dies ganz überwiegend verneint (vgl. Schöner/
Stöber, Grundbuchrecht, 15.
Aufl., Rn.
4292; Meikel/[X.], [X.], 10. Aufl., §
10 [X.], Rn. 34; [X.], [X.], 30. Aufl., Anhang zu § 13 Rn.
33; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., § 22 Rn.
54;
[X.]/Habermeier, [X.] [2003], § 719 Rn.
18; [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 719 Rn.
56; BeckOK [X.]/[X.], Stand: 1.2.2016, Gesellschaftsrecht Rn.
95; [X.], Rpfleger 2010, 169, 189; [X.], [X.] 2009, 650, 670; [X.], Rpfleger 2010, 406; ders., [X.], 11, 13; [X.] in: Westermann/[X.], Handbuch Personengesellschaften, 63. Lieferung 10.2015, § 29,
Rn.
669c). Demgegenüber wird in Teilen der Rechtsprechung (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1111; [X.], Rpfleger 1982, 142) sowie auch in Teilen der Literatur (Hügel/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 26 Rn.
20; [X.]/v. Oefele, [X.], 3.
Aufl., § 20 Rn.
185; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., § 719 Rn. 8;
[X.]/[X.], [X.]O, §
1274 Rn.
6) die Eintragung als erforderlich bzw. möglich angesehen.
[X.]) Die Rechtsfrage ist im Sinne der erstgenannten Auffassung zu [X.].
Mit
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der ([X.] bür-8
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gerlichen Rechts ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341) scheidet die Eintragung der Verpfändung eines [X.] in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft
stehenden Grundstücks aus.
(1) Nur die GbR
ist Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens.
[X.] einer GbR stehen in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftli-chen Eigentum ihrer Gesellschafter (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 -
V [X.], [X.]Z 179, 102
Rn.
11). Die Verpfändung eines Gesell-schaftsanteils begründet weder ein Recht des [X.] an den im Grundbuch eingetragenen
Rechten der GbR
noch wird diese
als Rechtsinhabe-rin in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Eine Eintragung der Verpfändung zur Vermeidung eines gutgläubigen ([X.]) Erwerbs eines [X.] (§ 892 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) kommt unter diesem Aspekt nicht in Betracht.
(2) Die Verpfändung eines [X.] ist auch nicht deshalb in das Grundbuch einzutragen, weil gemäß § 899a [X.] in Ansehung des einge-tragenen Rechts vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Grundbuch eingetragen sind.
(a)
Die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch dient zum einen der Identifizierung der GbR
und ermöglicht zum anderen durch die Verweisung auf die §§ 892 ff. [X.] einen gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks der GbR in den Fällen, in denen sämtliche eingetragenen Gesellschafter über das [X.] verfügen, zumindest einer der eingetragenen Personen aber tatsächlich
nicht Gesellschafter oder aus sonstigen Gründen zu einer Verfügung über das Grundstück nicht befugt ist. Das Gesetz schützt damit den guten Glauben an die Gesellschafterstellung der Eingetragenen bzw. deren Verfügungsbefugnis (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 899a Rn. 14), wobei es hier auf die [X.] Frage, ob sich die Vermutungswirkung des § 899a [X.] neben dem Verfü-11
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gungsgeschäft auch auf das [X.] bezieht (vgl. zum Streit-stand nur [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl.,
§ 899a, Rn. 6
mwN), nicht an-kommt. Dies ist Folge des Personengesellschaften kennzeichnenden Grund-satzes der
Selbstorganschaft, der es verbietet, sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung auszuschließen und diese auf Dritte zu über-tragen (vgl. BT-Drucks. 16/13437 S. 26; [X.], Urteil vom 5. Oktober 1981
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II ZR 203/80, NJW 1982, 1817).
(b) Durch die Verpfändung eines [X.] wird die Stellung des Gesellschafters aber nicht berührt, der Pfandgläubiger rückt
nicht in die Rechtsstellung des Gesellschafters ein, so dass eine Eintragung der [X.] im Grundbuch nicht zur Verhinderung eines ohne Eintragung möglichen gutgläubigen Erwerbs erforderlich ist.
Durch die Verpfändung erhält der Pfand-gläubiger nur das Recht, sich aus dem Gesellschaftsanteil durch dessen [X.] nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften (§ 1277 [X.]) zu befriedigen. Der verpfändende Gesellschafter bleibt in der Regel in der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und insbesondere auch in der Ausübung des Stimmrechts frei. Das Pfandrecht gewährt damit dem Pfandgläubiger grundsätzlich keinen Einfluss
auf die Gesellschafterstellung des [X.] ([X.], Urteil vom 13. Juli 1992 -
II ZR 251/91, [X.]Z 119, 191, 194 f.
für die GmbH; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1274 Rn. 45). Die Vorschrift des §
1258 Abs. 1 [X.], wonach bei einer Verpfändung eines Miteigentumsanteils der Gläubiger die Rechte ausübt, die sich aus der [X.] und der Art ihrer Benutzung er-geben, gilt grundsätzlich nicht entsprechend für Gesellschaftsanteile ([X.]/[X.], [X.]O; BeckOGK/[X.], [X.], Stand: 15.10.2015, § 1274 Rn. 188; siehe auch [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 719 Rn. 55 zu mög-lichen Ausnahmen bei Kontroll-
und Informationsrechten, die zum Schutz des [X.] erforderlich seien).
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(c) In ihren hier maßgeblichen Wirkungen auf die Gesellschafterstellung unterscheidet sich die Verpfändung eines Anteils an einer GbR nicht von der
Pfändung eines solchen Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 859 Abs. 1 ZPO); bei dieser rückt
der Gläubiger ebenfalls nicht in die Stellung des [X.] ein
(so bereits [X.], 126, 130
f.).
Die Befugnis des Gesell-schafters über ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück zu [X.], bleibt trotz Pfändung des [X.] bestehen, eine Eintragung der Pfändung im Grundbuch scheidet nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur aus
(vgl. [X.], [X.] 1987,
175, 178; [X.], [X.] 1982, 406; [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 859 Rn. 4 mwN; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 725 Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 mwN).
(3) Schließlich folgt eine Pflicht zur Eintragung der Verpfändung eines Anteils an einer GbR in das Grundbuch nicht aus § 1276 Abs. 1 und 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift
sind
die Aufhebung des verpfändeten Rechts und beein-trächtigende Änderungen nur mit Zustimmung des [X.] zulässig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der seinen Anteil verpfändende Gesellschafter nicht mehr gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern über im Eigentum der GbR stehende Grundstücke verfügen kann.
(a) Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift
auf Verfügungen über ein der GbR gehörendes Grundstück scheidet von vorneherein aus, weil ver-pfändetes Recht [X.]. § 1276 Abs. 1 und 2 [X.] im vorliegenden Zusammen-hang nur der Gesellschaftsanteil ist. Nur hierauf kann sich deshalb die in der Vorschrift normierte Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters nach ihrem eindeutigen Wortlaut beziehen, nicht jedoch auf die Grundstücke, die im [X.] der GbR stehen.
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(b) Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.
([X.]) Allerdings entspricht es ganz herrschender Meinung, dass bei der Verpfändung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft der verpfändende Mit-erbe hinsichtlich seiner Befugnis, gemeinsam mit den anderen Miterben über einen Nachlassgegenstand zu verfügen (§ 2040 Abs. 1 [X.]), zugunsten des [X.] beschränkt ist
und die Verpfändung in das Grundbuch einzu-tragen ist (vgl. [X.], 232, 236; BayObLG, NJW 1959, 1780, 1781; BeckOGK/[X.] [X.], Stand: 15.05.2015, § 1274 Rn. 105; [X.], [X.], 30. Aufl., Anhang zu § 13, Rn. 33 mwN; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 1276 Rn. 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.
Aufl., Rn.
974; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., § 22 Rn.
53). Begründet wird dies damit, dass es eine (mittelbare) Beeinträchtigung des Pfandrechts an dem Erbteil [X.]. §
1276 [X.] bedeute, wenn der verpfändende Miterbe ein
zum Nachlass
gehö-rendes
Grundstück in Gemeinschaft mit den anderen Miterben ohne Berück-sichtigung der Verpfändung veräußerte oder belastete. Es würde dadurch ein Gegenstand, der von dem verpfändeten Anteilsrecht ergriffen werde
und ihm mit den anderen Nachlassgegenständen Inhalt und Wert verleihe, dem Anteils-rechte entzogen werden oder in
seiner Verwertbarkeit eine Einbuße erleiden ([X.], 232, 236; BayObLG, NJW 1959, 1780, 1781; [X.], [X.] 1977, 283, 286).
([X.]) Dieser Gesichtspunkt wird in
Teilen der -
insbesondere älteren -
Rechtsprechung auch bei der Frage herangezogen, ob
die Verpfändung eines Anteils an einer GbR oder die Bestellung eines Nießbrauchs an einem GbR-Anteil, die
gemäß § 1071 [X.] zu einer § 1276 [X.] entsprechenden Be-schränkung des von dem Nießbrauch betroffenen Rechts führt, eine in das Grundbuch einzutragende Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters zur Folge hat. Hierauf stützt sich die Rechtsbeschwerde. Nach dieser Rechtspre-18
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chung bedeutet
es zumindest eine
Beeinträchtigung des Nießbrauchs oder des Pfandrechts, wenn die Gesellschafter bürgerlichen Rechts ohne Zustimmung
des [X.] oder des [X.] über einen zum Gesellschafts-vermögen gehörenden Gegenstand verfügen könnten. Erst die [X.] verliehen dem mit dem Nießbrauch oder mit dem Pfandrecht belasteten Anteilsrecht am Gesellschaftsvermögen Inhalt und Wert. Eine Verfügung über die Einzelgegenstände ohne Zustimmung des [X.] oder [X.] könne zur Aushöhlung des Nießbrauchs oder des Pfandrechts führen ([X.], [X.] 1977, 283, 287 f.; [X.], NJW-RR 2004, 1111; siehe zu jüngst auch [X.], [X.], 38, 39 f.).
([X.]) Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist aber eine ent-sprechende Anwendung des § 1276 [X.] bzw. -
bei einem Nießbrauch an ei-nem GbR-Anteil -
des § 1071 [X.]
nicht mehr möglich. Solange die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit verstanden wur-de, waren
deren
Gesellschafter ebenso wie der Miterbe einer Erbengemein-schaft an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft bzw. der [X.] jedenfalls insoweit unmittelbar rechtlich beteiligt, als ihnen
das Ei-gentum an Grundstücken zusammen mit den anderen Gesellschaftern bzw. Miterben zur gesamten Hand zustand. Während diese unmittelbare Beteiligung bei der Erbengemeinschaft, die anders als eine GbR nicht rechtsfähig ist ([X.], Urteil vom 11. September 2002
-
XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389, 3390; Be-schluss vom 17. Oktober 2006 -
VIII [X.], [X.], 3715
f.),
fortbesteht, hat der Gesellschafter einer GbR an den einzelnen Vermögensgegenständen keine unmittelbaren Rechte mehr. Rechtsinhaber ist ebenso wie bei einer Kapi-talgesellschaft nur die GbR. Die notwendige klare Trennung zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern schließt es aus, gemein-schaftliche Verfügungen
der
Gesellschafter
über Vermögen der GbR als das 21
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Pfandrecht an einem Gesellschaftsanteil beeinträchtigende Änderungen
[X.]. §
1276 [X.] anzusehen (vgl. zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.], [X.] 2011, 67, 68; [X.], [X.] 2011, 1146).

(dd) Gegen mittelbare Verschlechterungen des wirtschaftlichen Werts des Pfandrechts an dem Gesellschaftsanteil wird der Pfandgläubiger durch §
1276 [X.]
deshalb nicht geschützt. Allerdings können sich der Verpfänder und die übrigen Gesellschafter durch die
Art und Weise der Ausübung ihrer Ge-sellschafterrechte gegenüber dem Pfandgläubiger schadensersatzpflichtig ma-chen (vgl. hierzu [X.], 224, 230).
(4) Ob es -
ebenso wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -
möglich ist, einem Pfandgläubiger durch weitergehende Nebenabreden eine Position einzuräumen, die nach ihrer konkreten Ausgestaltung im wirtschaftli-chen Ergebnis der Stellung eines Gesellschafters gleich-
oder doch jedenfalls nahe kommt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1992 -
II ZR 251/91, [X.]Z 119, 191, 195; siehe auch [X.], [X.] 2010, 96, 97
und [X.]/Pohlmann, 6.
Aufl., § 1068 Rn. 85 zu der Einräumung von echten Mitwirkungsrechten bei der Bestellung eines Nießbrauchs
an einem GbR-Anteil)
und deshalb die Ein-tragung einer Verpfändung rechtfertigt, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche atypische, von dem gesetzlichen Leitbild der Verpfändung abweichende
Ausge-staltung des Pfandrechts, die im Übrigen gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 [X.] nachgewiesen werden müsste, ist
weder von dem Be-schwerdegericht festgestellt noch wird sie von der Rechtsbeschwerde behaup-tet.

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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst

81 Abs. 1 FamFG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs.
3 GNotKG.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2015 -
243 PK
30430N-8
KG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2015 -
1 [X.] -
633/15 -

24

Meta

V ZB 142/15

20.05.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2016, Az. V ZB 142/15 (REWIS RS 2016, 11106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11106

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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