Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2012, Az. VII ZB 2/11

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3784

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Gegenstand

Forderungspfändung: Pfändungsschutz für den Gläubiger einer Forderung aus einem verpfändeten Rentenversicherungsvertrag zur Sicherung einer Pensionszusage einer insolventen GmbH


Leitsatz

1. Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag ist § 851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.

2. Es hindert den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 5/08, NJW-RR 2011, 493 Rn. 20).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des [X.].

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem vollstreckbaren Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

2

Die Insolvenzschuldnerin schloss im Jahr 1992 als Versicherungsnehmerin bei der Drittschuldnerin einen [X.] mit vereinbarter monatlicher Altersrente von 1.626,69 DM und einem Beginn der Rentenzahlung am 1. Dezember 2009 ab, wobei als Versicherter der am 20. April 1944 geborene Schuldner, ihr damaliger Gesellschafter-Geschäftsführer, benannt war.

3

Mit [X.] verpfändete die Insolvenzschuldnerin die Erlebensfallleistungen dieser Versicherung an den Schuldner zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus einer ihm gegebenen Pensionszusage und zeigte dies der Drittschuldnerin an.

4

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Gläubiger mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 den mit dem Schuldner als Geschäftsführer bestehenden Dienstvertrag zum 31. Januar 2006.

5

Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 kündigte der Gläubiger den genannten Versicherungsvertrag gegenüber der Drittschuldnerin. Der Gläubiger und die Drittschuldnerin vertreten die Auffassung, die Kündigung sei zum 1. Dezember 2005 wirksam geworden.

6

Der Gläubiger hat einen vom 22. Dezember 2009 datierenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den die nachstehend bezeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet wurden:

1. Anspruch aus dem Pfandrecht gemäß Verpfändungserklärung vom 11. Dezember 1992 an dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Lebensversicherungsvertrag sowie auf Gewinnanteile und auf Zahlung des Rückkaufswertes;

2. Anspruch auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. zur Bestimmung einer anderen Person anstelle der vom Schuldner vorgesehenen;

3. Anspruch auf das Recht zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages;

4. Anspruch auf Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung;

5. Anspruch auf das Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice.

7

Mit Beschluss vom 26. März 2010 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - der Erinnerung des Schuldners dahingehend abgeholfen, dass in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Ziffern 2. bis 4. aufgehoben werden.

8

Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht - mit Beschluss vom 16. August 2010 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollständig aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

9

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Fassung vom 26. März 2010 und unter Abänderung des Beschlusses vom 16. August 2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung bei der Drittschuldnerin nach Maßgabe von § 851c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO gepfändet werden.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Gläubiger, den Beschluss des [X.] aufzuheben, soweit darin die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2010 zurückgewiesen worden ist, und den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2010 aufzuheben, mit dem es den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen hat. Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Ansprüche des Schuldners aus dem bei der Drittschuldnerin bestehenden Lebensversicherungsvertrag stünden unter dem Pfändungsschutz von Altersrenten und seien daher nur wie Arbeitseinkommen pfändbar.

Vorliegend sei zum Zeitpunkt der vom 14. Juli 2006 datierenden Kündigung der Lebensversicherung die [X.] bereits eingetreten gewesen, weil der Schuldner, der durch die vom Gläubiger ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung des Dienstvertrags zum 31. Januar 2006 aus dem Betrieb ausgeschieden gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt bereits 62 Jahre alt gewesen sei. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß der Pensionszusage erfüllt. Wegen der [X.] habe der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag nicht ohne die Zustimmung des Schuldners kündigen können.

Die Pfandrechtsforderung falle unter den Schutz des § 851c Abs. 1 ZPO. Unerheblich sei, dass Versicherungsnehmerin die insolvente [X.] und nicht der Schuldner sei. Die Voraussetzungen gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO seien erfüllt. Entsprechendes gelte für § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Zwar sehe wohl die mit der [X.] getroffene Pensionszusage ab einem Alter von 60 Jahre anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung vor und auch der Versicherungsvertrag sehe eine Kapitalabfindung vor, soweit diese spätestens drei Jahre vor Rentenbeginn beantragt worden wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO sei jedoch der Zeitpunkt der Pfändung. Bis zum Zeitpunkt der Pfändung sei die Kapitalabfindung von dem Schuldner als Geschäftsführer nicht gewählt worden. Die durch den Gläubiger mit Schreiben vom 14. Juli 2006 ausgesprochene Kündigung des [X.] scheitere an der damals bereits bestehenden [X.] und der fehlenden Zustimmung des Schuldners als Pfandgläubiger.

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Die Rechtsbeschwerde ist unter Berücksichtigung der Antragstellung dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger mit ihr den Wegfall der im Beschluss des [X.] enthaltenen Maßgabe erstrebt, wonach die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung bei der Drittschuldnerin gemäß § 851c Abs. 1 ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO gepfändet werden. [X.] ist die Beseitigung des Pfändungsschutzes gemäß § 851c Abs. 1 ZPO. Der vom Beschwerdegericht aufrechterhaltene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Fassung vom 26. März 2010 als solcher wird vom Gläubiger nicht angefochten. Dies hat auch der Schuldner nicht getan, so dass die Berechtigung der Pfändung an sich nicht zur Überprüfung des Senats steht.

b) Der Gläubiger wendet sich bezüglich des Pfändungsschutzes allein dagegen, dass die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht erfüllt seien. Damit hat er keinen Erfolg.

aa) Der Anwendbarkeit von § 851c Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass der Schuldner nicht Versicherungsnehmer, sondern Pfandgläubiger bezüglich eines Pfandrechts an dem Anspruch auf Erlebensfallleistungen aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Versicherungsvertrag ist. § 851c Abs. 1 ZPO stellt auf Ansprüche auf Leistungen ab, die auf Grund von Verträgen erbracht werden. Werden derartige Ansprüche verpfändet, so steht dem Pfandgläubiger, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung [X.] (§ 1228 Abs. 2 BGB) eingetreten ist, ein Einziehungsrecht zu (§ 1282 Abs. 1 BGB). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der Alterssicherung Selbständiger dienende Vermögenswerte gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abzuschirmen (vgl. BT-Drucks. 16/866, [X.]), ist es gerechtfertigt, § 851c Abs. 1 ZPO auch zugunsten eines Pfandgläubigers jedenfalls dann anzuwenden, wenn er - wie hier - im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.

bb) Das Erfordernis gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - dem Pfändungsschutz hier nicht entgegen.

(1) Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für den Pfändungsschutz, dass die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des [X.] hindert es den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand ([X.], Beschluss vom 25. November 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 493 Rn. 20).

(2) Vergleichbar liegt der Fall hier. Der Versicherungsvertrag sieht das Recht vor, dass sich die Versicherungsnehmerin zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn anstelle der versicherten Rente die Kapitalabfindung auszahlen lässt; dieses Recht konnte bis spätestens drei Jahre vor Rentenbeginn ausgeübt werden. Dies haben weder die Insolvenzschuldnerin noch der Gläubiger noch der Schuldner getan. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, mit der Kündigung des [X.] habe der Gläubiger das der Versicherungsnehmerin zustehende Kapitalwahlrecht bereits ausgeübt, indem er den Rückkaufswert beansprucht habe. Die Geltendmachung des [X.] kann nicht als Ausübung des vertraglichen Kapitalwahlrechts eingestuft werden. Denn beim Rückkaufswert handelt es sich um einen Zeitwert, der nach anderen Regeln zu berechnen ist als die Kapitalabfindung zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, es sei nicht eindeutig zu klären, ob der Schuldner sein Kapitalwahlrecht nicht noch ausüben könne und die Drittschuldnerin dies akzeptiere; die Pensionszusage, die ebenfalls ein Kapitalwahlrecht vorsehe, enthalte nämlich keine Einschränkung dahingehend, dass dieses Recht nur drei Jahre vor dem Beginn der Pensionszahlungen ausgeübt werden könne. Für den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO bezüglich der verpfändeten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind dessen vertragliche Vereinbarungen maßgebend, nicht die der Pensionszusage. Im Übrigen ist der Schuldner auch nach der Pensionszusage nur berechtigt, eine einmalige Kapitalabfindung spätestens bei Eintritt des [X.] wegen Erreichens der Altersgrenze bzw. bei Inanspruchnahme des vorgezogenen [X.] zu verlangen. Der Schuldner hat von diesem Recht bis zum Erreichen der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres am 20. April 2009) keinen Gebrauch gemacht.

c) Die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde, dass der Gläubiger den Versicherungsvertrag vor Eintritt der [X.] wirksam gekündigt habe und berechtigt sei, den Rückkaufswert zugunsten der Insolvenzmasse einzuziehen, sind nicht geeignet, das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte, auf Beseitigung des Pfändungsschutzes zielende Begehren zu stützen. Die genannten Ausführungen hätten allenfalls zur Konsequenz, dass aufgrund der Kündigung des [X.] ein zu pfändender Anspruch des Schuldners aus dem Pfandrecht gemäß der Verpfändungserklärung vom 11. Dezember 1992 gegen die Drittschuldnerin auf Rentenzahlung nicht existierte. Ob dies der Fall ist, ist hier unerheblich. Der Gläubiger geht entsprechend seinem [X.] offenbar davon aus, dass der gepfändete Anspruch bestehen kann, etwa weil die Kündigung erst nach Eintritt der [X.] erfolgt sein könnte. Davon hat auch der Senat auszugehen. Denn das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2004 - [X.], NJW 2004, 2096, 2097 m.w.N.). Ein Fall, bei dem dies offensichtlich nicht angenommen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 733 Rn. 9 m.w.N.), liegt nicht vor.

3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                                                   Eick                                                Halfmeier

                             Leupertz                                              [X.]

Meta

VII ZB 2/11

22.08.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stade, 23. November 2010, Az: 9 T 143/10

§ 851c Abs 1 ZPO, § 1228 Abs 1 BGB, § 1228 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2012, Az. VII ZB 2/11 (REWIS RS 2012, 3784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3784

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