Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. VII ZB 2/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3758

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB
2/11

vom

22. August 2012

in
der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 851c Abs. 1
a)
Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem [X.] ist §
851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann [X.], wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesell-schafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.
b) Es hindert den Pfändungsschutz nach §
851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, die-ses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 25.
November 2010 VII ZB
5/08, NJW-RR 2011, 493 Rn. 20).
[X.], Beschluss vom 22. August 2012 -
VII ZB 2/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. August 2012 durch [X.]
Dr.
[X.] und [X.]
[X.], [X.], Prof.
[X.] und Dr.
Kartzke
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den
Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger
trägt die Kosten des [X.].

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem vollstreckbaren Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Die
Insolvenzschuldnerin schloss im Jahr 1992 als Versicherungsnehme-rin bei der Drittschuldnerin einen [X.] mit vereinbarter monatlicher Altersrente von 1.626,69
DM und einem Beginn der Rentenzahlung am 1.
Dezember 2009 ab, wobei
als Versicherter
der am 20. April 1944 gebo-rene Schuldner, ihr
damaliger
Gesellschafter-Geschäftsführer, benannt war.

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3
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Mit Vertrag vom
11.
Dezember 1992 verpfändete die Insolvenzschuldne-rin die Erlebensfallleistungen dieser Versicherung an den Schuldner zur Siche-rung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus einer
ihm gegebenen
Pensi-onszusage und zeigte dies der Drittschuldnerin
an.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Gläubiger mit Schreiben vom 25.
Oktober 2005 den mit dem Schuldner als Geschäftsführer bestehenden Dienstvertrag zum 31.
Januar 2006.
Mit Schreiben vom 14.
Juli
2006 kündigte der Gläubiger den
genannten Versicherungsvertrag
gegenüber der Drittschuldnerin. Der Gläubiger und die Drittschuldnerin vertreten die Auffassung, die Kündigung sei zum 1. Dezember 2005 wirksam geworden.
Der
Gläubiger hat einen vom 22. Dezember 2009 datierenden [X.] Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den die nachstehend be-zeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet wurden:
1.
Anspruch aus dem Pfandrecht gemäß Verpfändungserklärung vom 11.
Dezember 1992 an dem zwischen der
Insolvenzschuldne-rin und der Drittschuldnerin
geschlossenen Lebensversicherungs-vertrag sowie auf Gewinnanteile und auf Zahlung des Rückkaufs-wertes;
2.
Anspruch auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. zur Bestimmung einer anderen Person anstelle der vom Schuldner vorgesehenen;
3.
Anspruch auf das Recht zur Kündigung des Lebensversiche-rungsvertrages;
4.
Anspruch auf Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung;
5.
Anspruch auf das Recht zur Aushändigung der Versicherungs-police.
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4
-

Mit Beschluss vom 26. März 2010 hat das Amtsgericht -
Vollstreckungs-gericht -
der Erinnerung des Schuldners dahingehend abgeholfen, dass in dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss die Ziffern 2. bis 4. aufgehoben wer-den.
Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht -
Vollstreckungs-gericht
-
mit Beschluss vom 16. August 2010 den Pfändung und Überwei-sungsbeschluss vollständig aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines
Pfändung und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdege-richt den Pfändungsund Überweisungsbeschluss in der Fassung vom 26.
März
2010 und unter Abänderung des Beschlusses vom 16.
August
2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung bei der Drittschuldnerin
nach Maßgabe von §
851c ZPO i.V.m. der Tabelle zu §
850c Abs.
3 ZPO gepfändet werden.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bean-tragt
der Gläubiger,
den Beschluss des [X.]
aufzuheben, so-weit darin die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.
August
2010 zurückgewiesen worden ist, und den Be-schluss des Amtsgerichts vom 16.
August
2010
aufzuheben, mit dem es den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses zurückge-wiesen hat.
Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

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-

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Ansprüche des Schuldners aus dem bei der Drittschuldnerin bestehenden Lebensversicherungsvertrag stünden
unter dem Pfändungsschutz von Altersrenten und seien daher nur wie Arbeits-einkommen pfändbar.
Vorliegend sei zum Zeitpunkt der vom 14.
Juli
2006 datierenden Kündi-gung der Lebensversicherung die [X.] bereits eingetreten gewesen, weil der Schuldner, der durch die vom Gläubiger ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung des Dienstvertrags zum 31.
Januar
2006 aus dem Betrieb [X.] gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt bereits 62
Jahre alt gewesen sei. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60.
Lebensjahres gemäß der Pensionszusage erfüllt. Wegen der [X.] habe der Insolvenzverwalter den
Versicherungsvertrag nicht oh-ne die Zustimmung des Schuldners kündigen können.
Die Pfandrechtsforderung falle unter den Schutz des §
851c Abs.
1 ZPO. Unerheblich sei, dass Versicherungsnehmerin die insolvente A.
GmbH und nicht der Schuldner sei. Die Voraussetzungen gemäß §
851c Abs.
1 Nr.
1 bis Nr.
3 ZPO seien erfüllt. Entsprechendes gelte für §
851c Abs.
1 Nr.
4 ZPO. Zwar sehe wohl die mit der A.
GmbH getroffene Pensionszusage ab einem Alter
von 60
Jahre anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung vor und auch der Versicherungsvertrag sehe eine Kapitalabfindung vor, soweit diese spätestens drei Jahre vor Rentenbeginn beantragt worden wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung
der Voraussetzungen des §
851c Abs.
1 ZPO sei [X.] der Zeitpunkt der Pfändung. Bis zum Zeitpunkt der Pfändung sei die Kapi-talabfindung von dem Schuldner als Geschäftsführer nicht gewählt worden. Die 11
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-

durch den Gläubiger mit Schreiben vom 14.
Juli 2006 ausgesprochene Kündi-gung des Lebensversicherungsvertrags scheitere an der damals bereits beste-henden [X.] und der fehlenden Zustimmung des Schuldners als Pfand-gläubiger.
2. Dies hält der rechtlichen
Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Rechtsbeschwerde ist unter Berücksichtigung der Antragstellung dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger mit ihr den Wegfall der im Be-schluss des [X.] enthaltenen Maßgabe erstrebt, wonach
die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung bei der [X.] gemäß §
851c Abs.
1 ZPO i.V.m. der Tabelle zu §
850c Abs.
3 ZPO gepfändet werden. [X.] ist die Beseitigung des Pfändungsschutzes gemäß §
851c
Abs.
1 ZPO. Der vom Beschwerdegericht aufrechterhaltene Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss in der Fassung vom 26.
März
2010 als solcher wird vom Gläubiger nicht angefochten. Dies hat auch der Schuldner
nicht getan, so dass die Berechtigung der Pfändung an sich nicht zur [X.] des Senats steht.
b) Der Gläubiger wendet sich bezüglich des Pfändungsschutzes allein dagegen,
dass die Voraussetzungen des §
851c Abs.
1 Nr.
4 ZPO nicht erfüllt seien.
Damit hat er keinen Erfolg.
aa) Der
Anwendbarkeit von
§
851c Abs.
1 ZPO
steht nicht
entgegen, dass der Schuldner nicht Versicherungsnehmer, sondern Pfandgläubiger be-züglich eines
Pfandrechts
an dem
Anspruch auf Erlebensfallleistungen aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Versicherungsvertrag ist. §
851c Abs.
1 ZPO stellt auf Ansprüche auf Leistun-gen ab, die auf Grund von Verträgen erbracht werden. Werden derartige [X.] verpfändet, so steht dem Pfandgläubiger, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung [X.] (§
1228 Abs.
2 BGB) eingetreten ist, ein Einziehungsrecht 15
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zu

1282 Abs.
1 BGB). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der Alterssicherung Selbständiger dienende Vermögenswerte gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abzu-schirmen
(vgl. BT-Drucks.
16/866, S.
7),
ist es gerechtfertigt, §
851c Abs.
1 ZPO auch zugunsten eines Pfandgläubigers jedenfalls dann anzuwenden, wenn er -
wie hier
-
im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.
[X.]) Das Erfordernis gemäß §
851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO
steht -
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde -
dem Pfändungsschutz hier nicht entgegen.
(1) Nach dieser Vorschrift
ist Voraussetzung für den Pfändungsschutz, dass die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des [X.] hindert es den Pfändungsschutz nach §
851c Abs. 1 ZPO nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand ([X.], Beschluss vom 25.
November 2010
-
VII
ZB
5/08, NJW-RR 2011, 493
Rn. 20).

(2) Vergleichbar
liegt der Fall hier.
Der Versicherungsvertrag sieht das Recht vor, dass
sich die Versicherungsnehmerin
zum vereinbarten Rentenzah-lungsbeginn anstelle der versicherten Rente die
Kapitalabfindung auszahlen lässt;
dieses Recht konnte bis spätestens drei Jahre vor Rentenbeginn
ausge-übt werden. Dies haben weder die Insolvenzschuldnerin noch der Gläubiger noch der Schuldner getan. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, mit der Kündigung des [X.] habe der Gläubiger
das der Ver-sicherungsnehmerin zustehende Kapitalwahlrecht bereits ausgeübt, indem er den Rückkaufswert beansprucht habe. Die Geltendmachung des Rückkaufs-19
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werts
kann nicht als Ausübung des vertraglichen Kapitalwahlrechts eingestuft werden. Denn beim Rückkaufswert handelt es sich um einen Zeitwert, der nach anderen Regeln zu berechnen ist als die Kapitalabfindung zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, es sei nicht eindeutig zu klären, ob der Schuldner sein Kapitalwahlrecht nicht noch ausüben könne und die Drittschuldnerin dies akzeptiere; die Pensionszusage, die ebenfalls ein Kapitalwahlrecht vorsehe, enthalte nämlich keine Einschrän-kung dahingehend, dass dieses Recht nur drei Jahre vor dem Beginn der Pen-sionszahlungen ausgeübt werden könne. Für den Pfändungsschutz nach §
851c Abs.
1 ZPO bezüglich der verpfändeten Ansprüche aus dem Versiche-rungsvertrag sind dessen vertragliche Vereinbarungen maßgebend, nicht die der Pensionszusage. Im Übrigen ist der Schuldner auch nach der [X.] nur berechtigt, eine einmalige Kapitalabfindung spätestens bei Eintritt des [X.] wegen Erreichens der Altersgrenze bzw. bei Inanspruch-nahme des vorgezogenen [X.] zu verlangen. Der Schuldner hat von diesem Recht bis zum Erreichen der Altersgrenze (Vollendung des 65.
Lebensjahres
am 20. April 2009) keinen Gebrauch gemacht.
c) Die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde, dass der [X.] den Versicherungsvertrag
vor Eintritt der [X.] wirksam gekündigt ha-be und berechtigt sei, den Rückkaufswert zugunsten der Insolvenzmasse [X.], sind nicht geeignet, das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte, auf Be-seitigung des Pfändungsschutzes zielende Begehren zu stützen. Die genannten Ausführungen hätten allenfalls zur Konsequenz, dass
aufgrund der Kündigung des [X.] ein zu pfändender Anspruch des Schuldners aus dem Pfandrecht gemäß der Verpfändungserklärung vom 11.
Dezember
1992 gegen die Drittschuldnerin auf Rentenzahlung nicht
existierte. Ob dies der Fall ist, ist hier unerheblich. Der Gläubiger geht entsprechend seinem Rechts-22
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9
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schutzbegehren offenbar davon aus, dass der gepfändete Anspruch bestehen kann, etwa weil die Kündigung erst nach Eintritt der
[X.] erfolgt sein könnte. Davon hat auch der Senat auszugehen. Denn das [X.] prüft grundsätzlich nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
März 2004 -
IXa
ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097
m.w.[X.]). Ein Fall, bei dem dies offensichtlich nicht angenommen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2007 -
VII
ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rn. 9 m.w.[X.]), liegt nicht vor.
3. [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2009 -
9 M 4855/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
9 [X.] -

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Meta

VII ZB 2/11

22.08.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. VII ZB 2/11 (REWIS RS 2012, 3758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3758

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